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AS 2016 5113

Verordnung über die schrittweise Einführung des freien Personenverkehrs zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union und deren Mitgliedstaaten sowie unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation

Verordnung über die schrittweise Einführung des freien Personenverkehrs zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union und deren Mitgliedstaaten sowie unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs, VEP)

Änderung vom 21. Dezember 2016

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 22. Mai 20021 über die Einführung des freien Personenver- kehrs wird wie folgt geändert:

Ingress gestützt auf das Bundesgesetz vom 16. Dezember 20052 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG), in Ausführung des Abkommens vom 21. Juni 19993 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeits- abkommen), des Protokolls vom 26. Oktober 20044 über die Ausdehnung des Freizügigkeits- abkommens auf die neuen EG-Mitgliedstaaten, des Protokolls vom 27. Mai 20085 über die Ausdehnung des Freizügigkeits- abkommens auf Bulgarien und Rumänien, des Protokolls vom 4. März 20166 über die Ausdehnung des Freizügigkeits- abkommens auf Kroatien sowie des Abkommens vom 21. Juni 20017 zur Änderung des Übereinkommens

4 AS 2006 995 5 SR 0.142.112.681.1 6 AS 2016 5251 7 AS 2003 2685

2016-3210 5113

V über die Einführung des freien Personenverkehrs AS 2016

vom 4. Januar 19608 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA-Übereinkommen),

Art. 2 Abs. 1 1 Diese Verordnung gilt für die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäi- schen Union (EU-Angehörige)9 sowie die Staatsangehörigen von Norwegen, Island und des Fürstentums Liechtenstein als Angehörige der Mitgliedstaaten der Europäi- schen Freihandelsassoziation (EFTA-Angehörige)10.

Art. 3 Abs. 2

2 Für Staatsangehörige von Kroatien, für die Artikel 43 Absatz 1 Buchstaben e–h

VZAE gilt, gelten die Bestimmungen über die Höchstzahlen, den Vorrang der inlän- dischen Arbeitskräfte und die Kontrolle der Lohn- und Arbeitsbedingungen des Protokolls vom 4. März 2016 über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf Kroatien nicht.

3 Die Grenzgängerbewilligung EU/EFTA für Staatsangehörige der EU (mit Aus-

nahme von Kroatien) und der EFTA gilt für die ganze Schweiz. 3bis Die Grenzgängerbewilligung EU/EFTA für Staatsangehörige von Kroatien gilt innerhalb der gesamten Grenzzonen11 der Schweiz. Ausnahmsweise kann eine vorübergehende Tätigkeit ausserhalb der Grenzzonen bewilligt werden.

4 Staatsangehörige der EU (mit Ausnahme von Kroatien) sowie der EFTA, die

innerhalb eines Kalenderjahres insgesamt nicht länger als drei Monate in der Schweiz erwerbstätig sind, benötigen keine Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA.

Art. 8 Zusicherung der Bewilligung (Anhang I Art. 1 Abs. 1 und 27 Abs. 2 i. V. m. Art. 10 Abs. 2c Freizügigkeitsabkommen)

Für die Einreise zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, zu deren Ausübung eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erteilt wird, können Staatsangehörige von Kroa- tien eine Zusicherung der Bewilligung (Art. 5 VZAE12) beantragen.

8 SR 0.632.31 9 Alle 28 Mitgliedstaaten im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Protokolls vom 4. März 2016 über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf Kroatien, sofern nicht an- ders bezeichnet. 10 Im Verhältnis Schweiz-Liechtenstein gilt das Protokoll vom 21. Juni 2001, welches integraler Bestandteil des Abkommens zur Änderung des EFTA-Übereinkommens ist. 11 Die Grenzzonen bestimmen sich nach den mit den Nachbarstaaten abgeschlossenen Grenzgängerabkommen, vgl. SR 0.142.113.498, 0.631.256.913.63, 0.631.256.916.33. 12 SR 142.201

V über die Einführung des freien Personenverkehrs AS 2016

Art. 10 Anrechnung an die Höchstzahlen (Art. 10 Freizügigkeitsabkommen)

Eine Anrechnung der festgelegten Höchstzahlen gemäss Freizügigkeitsabkommen erfolgt nicht für Staatsangehörige von Kroatien, die: a. nicht eingereist sind und auf die Stelle verzichtet haben; b. innerhalb von 90 Arbeitstagen nach der Aufnahme der Erwerbstätigkeit wie- der ausgereist sind; oder c. nach der Einrichtungszeit keinen Nachweis einer selbstständigen Erwerbstä- tigkeit erbringen.

Art. 11 Höchstzahlen Das Staatssekretariat für Migration (SEM) teilt die festgelegten Höchstzahlen ge- mäss Artikel 10 des Freizügigkeitsabkommens für die Staatsangehörigen von Kroa- tien auf.

Art. 12 Sachüberschrift und Abs. 1–3 und 5 Ausnahmen von den Höchstzahlen (Art. 10 Abs. 3c und 3d und Art. 13 Freizügigkeitsabkommen) 1 Bei den Höchstzahlen für Staatsangehörige von Kroatien gelten die im AuG und in der VZAE13 vorgesehenen Ausnahmen sinngemäss.

2 Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA, die Staatsangehörigen von Kroatien gestützt

auf Anhang I Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe a des Freizügigkeitsabkommens erteilt werden, sind von den Höchstzahlen ausgenommen.

3 Staatsangehörige von Kroatien, die als Doktorandinnen und Doktoranden oder

Postdoktorandinnen und Postdoktoranden an einer schweizerischen Hochschule erwerbstätig sind, bleiben auch beim Stellen- oder Berufswechsel von den Höchst- zahlen ausgenommen.

5 Staatsangehörige von Kroatien können ohne Anrechnung an die Höchstzahlen für

Kurzaufenthaltsbewilligungen bis zu vier Monaten zugelassen werden, wenn sie die Qualifikationsvoraussetzungen von Artikel 23 AuG erfüllen. Wenn sie diese Quali- fikationsvoraussetzungen nicht erfüllen, können sie unter Anrechnung an die Höchstzahlen für Kurzaufenthalter zugelassen werden.

Art. 14 Abs. 2

2 Staatsangehörige von Kroatien sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die

zur Erbringung einer grenzüberschreitenden Dienstleistung von einer Gesellschaft, welche ihren statutarischen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung im Gebiet von Kroatien hat, in die Schweiz entsandt werden, benötigen eine Kurz- aufenthaltsbewilligung EU/EFTA, wenn sie gärtnerische Dienstleistungen, Dienst- leistungen im Baugewerbe einschliesslich verwandter Wirtschaftszweige, Schutz-

13 SR 142.201

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dienste oder Dienstleistungen der industriellen Reinigung erbringen. Die Bewilli- gung wird erteilt, wenn der Vorrang der inländischen Arbeitskräfte, die Kontrolle der Lohn- und Arbeitsbedingungen sowie die Qualifikationsvoraussetzungen nach Artikel 23 AuG eingehalten werden.

Gliederungstitel vor Art. 21

7. Abschnitt:

Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch Familienangehörige von kroatischen Staatsangehörigen

Art. 21 Für Familienangehörige von Staatsangehörigen von Kroatien mit Kurzaufenthalts- bewilligung gelten bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit die Bestimmungen über die Lohn- und Arbeitsbedingungen nach Artikel 10 Absätze 2c und 3d des Freizügig- keitsabkommens.

Art. 27 Vorentscheid zu Bewilligungen Bevor die zuständige kantonale Behörde einer oder einem Staatsangehörigen von Kroatien eine Bewilligung für eine unselbstständige Erwerbstätigkeit erteilt, ent- scheidet die kantonale Arbeitsmarktbehörde mittels Verfügung darüber, ob die arbeitsmarktlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung erfüllt sind. Das Verfahren richtet sich nach kantonalem Recht.

Art. 38 Abs. 1

1 Die für Kroatien im Freizügigkeitsabkommen vorgesehenen Übergangsregelungen

im Zusammenhang mit dem Vorrang der Arbeitskräfte, der Kontrolle der Qualifika- tionen und der Lohn- und Arbeitsbedingungen, den aufsteigenden Kontingenten, den Sondervorschriften für die selbstständig Erwerbstätigen (Einrichtungszeit, berufliche Mobilität), der Erneuerung und der Umwandlung der Bewilligung, dem Rückkehr- recht sowie den Grenzzonen sind bis maximal sieben Jahre nach Inkrafttreten des Protokolls vom 4. März 2016 über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf Kroatien anwendbar.

II Die Änderung anderer Erlasse ist im Anhang geregelt.

V über die Einführung des freien Personenverkehrs AS 2016

III Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.

21. Dezember 2016 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Johann N. Schneider-Ammann Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

V über die Einführung des freien Personenverkehrs AS 2016

Anhang (Ziff. II)

Änderung anderer Erlasse

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Verordnung vom 24. Oktober 200714 über Zulassung, Aufenthalt und

Erwerbstätigkeit

Aufgehoben

2. Berufsbildungsverordnung vom 19. November 200315

Aufgehoben

3. Verordnung vom 23. November 201616 zum Hochschulförderungs-

und -koordinationsgesetz

Art. 57 Aufgehoben

14 SR 142.201 15 SR 412.101 16 SR 414.201

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