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AS 2017 159

Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz, HFKG)

Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz, HFKG)

Änderung vom 30. September 2016

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 24. Februar 20161, beschliesst:

I Das Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz vom 30. September 20112 wird wie folgt geändert:

Art. 70 Anerkennung ausländischer Abschlüsse

1 Das zuständige Bundesamt anerkennt auf Gesuch hin mit Verfügung ausländische

Abschlüsse im Hochschulbereich für die Ausübung eines reglementierten Berufs.

2 Es kann Dritte mit der Anerkennung beauftragen. Diese können für ihre Leistun-

gen Gebühren erheben.

3 Die Zuständigkeit der Kantone für die Anerkennung von Abschlüssen interkan-

tonal geregelter Berufe bleibt vorbehalten.

Art. 75 Abs. 1bis und 2 erster Satz 1bis Das Gesuch um Beitragsberechtigung ist innerhalb eines Monats nach der insti- tutionellen Akkreditierung beim Bundesrat einzureichen.

2 Die Beitragsberechtigungen aufgrund des Universitätsförderungsgesetzes vom

8. Oktober 19993 sowie des Fachhochschulgesetzes vom 6. Oktober 19954 bleiben bis zur Entscheidung des Bundesrates über die Beitragsberechtigung nach diesem Gesetz bestehen. …

3 AS 2000 948, 2003 187, 2004 2013, 2007 5779, 2008 307 3437, 2011 5871, 2012 3655 4 AS 1996 2588, 2002 953, 2005 4635, 2006 2197 3459, 2012 3655

2015-2553 159

Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz AS 2017

Art. 78 Abs. 2 und 3

2 Der Bundesrat regelt das Verfahren zur Überführung anerkannter höherer Fach-

schulen in Fachhochschulen und die Titelführung der bisherigen Absolventinnen und Absolventen.

3 Das zuständige Bundesamt sorgt für die notwendigen Umwandlungen von nach

bisherigem Recht verliehenen Titeln. Es kann Dritte mit dieser Aufgabe beauftragen. Diese können für ihre Leistungen Gebühren erheben.

II

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Nationalrat, 30. September 2016 Ständerat, 30. September 2016 Die Präsidentin: Christa Markwalder Der Präsident: Raphaël Comte Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz Die Sekretärin: Martina Buol

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung Sofern nicht bis zum 19. Januar 20175 das Referendum ergriffen wird, tritt dieses Gesetz am 1. Februar 2017 in Kraft.

21. Dezember 2016 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Johann N. Schneider-Ammann Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

5 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 19. Januar 2017 unbenützt abgelaufen (Bundeskanzlei), BBl 2016 7671.

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