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AS 2017 2249

Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Aserbaidschan über die Erleichterung der Visaerteilung

Originaltext

Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Aserbaidschan über die Erleichterung der Visaerteilung

Abgeschlossen am 10. Oktober 2016 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 1. April 2017

Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Republik Aserbaidschan nachstehend «Parteien» genannt; im Bestreben, die zwischenmenschlichen Kontakte als wichtige Voraussetzung für einen steten Ausbau der wirtschaftlichen, humanitären, kulturellen, wissenschaft- lichen und sonstigen Beziehungen zu fördern, indem die Erteilung von Visa für Staatsangehörige der Republik Aserbaidschan und der Schweizerischen Eidgenos- senschaft auf der Grundlage der Gegenseitigkeit erleichtert wird; in der Erkenntnis, dass Visaerleichterungen nicht zu irregulärer Migration führen dürfen, und unter besonderer Berücksichtigung des Sicherheits- und Rückübernah- measpekts; unter Berücksichtigung des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwen- dung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands, unterzeichnet am 26. Oktober 20041, das am 1. März 2008 in Kraft trat; unter Berücksichtigung des Abkommens zwischen der Republik Aserbaidschan und der Europäischen Union über die Erleichterung der Visaerteilung, das am 29. No- vember 2013 unterzeichnet wurde und am 1. September 2014 in Kraft trat, sowie der gemeinsamen Erklärung zu Island, Norwegen, der Schweiz und Liechtenstein zu diesem Abkommen; sind wie folgt übereingekommen:

SR 0.142.111.642 1 SR 0.362.31

2016-0774 2249

Erleichterung der Visaerteilung. Abk. mit Aserbaidschan AS 2017

Art. 1 Zweck und Geltungsbereich Zweck dieses Abkommens ist die Erleichterung, auf der Grundlage der Gegenseitig- keit, der Erteilung von Visa an Staatsangehörige der Republik Aserbaidschan und der Schweizerischen Eidgenossenschaft für einen geplanten Aufenthalt von höchs- tens 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen.

Art. 2 Allgemeine Bestimmung

1. Die in diesem Abkommen vorgesehenen Visaerleichterungen gelten für Staatsan-

gehörige der Republik Aserbaidschan und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die nicht bereits durch innerstaatliche Vorschriften der Republik Aserbaidschan und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, durch dieses Abkommen oder andere internationale Übereinkünfte von der Visumpflicht befreit sind.

2. Die innerstaatlichen Vorschriften der Republik Aserbaidschan oder der Schwei-

zerischen Eidgenossenschaft kommen bei Aspekten zur Anwendung, die in diesem Abkommen nicht geregelt sind, beispielsweise bei der Ablehnung eines Visuman- trags, bei der Anerkennung von Reisedokumenten, beim Nachweis ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowie bei der Einreiseverweigerung und bei Ausweisungsmassnahmen.

Art. 3 Definitionen Für die Zwecke dieses Abkommens gelten folgende Definitionen: (a) «Staatsangehöriger der Republik Aserbaidschan» bezeichnet jede Person, die die Staatsangehörigkeit der Republik Aserbaidschan gemäss der inner- staatlichen Gesetzgebung besitzt; (b) «Staatsangehöriger der Schweizerischen Eidgenossenschaft» bezeichnet jede Person, die die Staatsangehörigkeit der Schweizerischen Eidgenossenschaft gemäss der innerstaatlichen Gesetzgebung besitzt; (c) «Visum» bezeichnet eine von der Republik Aserbaidschan oder der Schwei- zerischen Eidgenossenschaft erteilte Genehmigung zur Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Republik Aserbaidschan, der Schweizerischen Eidgenos- senschaft oder eines anderen Schengen-Mitgliedstaates oder zu einem ge- planten Aufenthalt in diesen Hoheitsgebieten von höchstens 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen. Zur Bestimmung der Aufenthaltsdauer von Staats- angehörigen der Republik Aserbaidschan wird jede Aufenthaltsdauer inner- halb des Zeitraums von 180 Tagen in einem anderen Schengen-Mitgliedstaat berücksichtigt; (d) «Person, die sich rechtmässig aufhält» bezeichnet: – für die Republik Aserbaidschan: einen Staatsangehörigen der Schwei- zerischen Eidgenossenschaft, der aufgrund innerstaatlicher Bestimmun- gen eine befristete oder unbefristete Aufenthaltserlaubnis für einen Zeitraum von mehr als 90 Tagen im Hoheitsgebiet der Republik Aser- baidschan besitzt,

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– für die Schweizerische Eidgenossenschaft: einen Staatsangehörigen der Republik Aserbaidschan, der aufgrund innerstaatlicher Bestimmungen berechtigt ist oder die Erlaubnis erhält, sich länger als 90 Tage im Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft aufzuhalten; (e) «Schengen-Mitgliedstaat» bezeichnet jeden Staat, der den Schengen-Besitz- stand im Sinne des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Euro- päischen Gemeinschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidge- nossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schen- gen-Besitzstands vollständig anwendet.

Art. 4 Dokumente zum Nachweis des Reisezwecks

1. Für folgende Kategorien von Staatsangehörigen der Republik Aserbaidschan und

der Schweizerischen Eidgenossenschaft genügen die nachstehenden Dokumente, um den Zweck ihrer Reise in das Hoheitsgebiet der Republik Aserbaidschan oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu begründen: (a) Nahe Verwandte – Ehepartner, Kinder (auch Adoptivkinder), Eltern (auch Vormunde), Grosseltern und Enkelkinder –, die rechtmässig im Hoheits- gebiet der Republik Aserbaidschan wohnhafte Staatsangehörige der Schwei- zerischen Eidgenossenschaft oder rechtmässig im Hoheitsgebiet der Schwei- zerischen Eidgenossenschaft wohnhafte Staatsangehörige der Republik Aserbaidschan oder im Hoheitsgemäss der Schweizerischen Eidgenossen- schaft wohnhafte Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder im Hoheitsgebiet der Republik Aserbaidschan wohnhafte Staatsangehö- rige der Republik Aserbaidschan besuchen: – eine schriftliche Einladung der Gastgeberin bzw. des Gastgebers; (b) unbeschadet von Artikel 10, Mitglieder offizieller Delegationen, die auf- grund einer an die Republik Aserbaidschan oder an die Schweizerische Eid- genossenschaft gerichteten offiziellen Einladung an offiziellen Treffen, Beratungen, Verhandlungen oder Austauschprogrammen sowie an Veran- staltungen, die von zwischenstaatlichen Organisationen im Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder der Republik Aserbaidschan durchgeführt werden, teilnehmen: – ein von einer zuständigen Behörde der Republik Aserbaidschan oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgefertigtes Schreiben, das bestätigt, dass die antragstellende Person Mitglied ihrer Delegation ist, die zur Teilnahme an einer oben genannten Veranstaltung in das Hoheitsgebiet der anderen Partei reist, mit einer Kopie der offiziellen Einladung; (c) Geschäftsleute sowie Vertreterinnen und Vertreter von Unternehmensver- bänden: – eine von den zuständigen Behörden gemäss nationalem Recht bestätigte schriftliche Einladung einer gastgebenden juristischen Person oder Fir- ma oder einer Niederlassung oder Zweigstelle dieser juristischen Person

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oder Firma, von nationalen und lokalen Behörden der Republik Aser- baidschan oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder von Orga- nisationskomitees von Handels- und Industrieausstellungen, Konferen- zen und Symposien, die im Hoheitsgebiet der Republik Aserbaidschan oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft stattfinden; (d) Fahrerinnen und Fahrer, die mit Fahrzeugen, die in der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder in der Republik Aserbaidschan registriert sind, in- ternationale Fracht- oder Personentransporte zwischen dem Hoheitsgebiet der Republik Aserbaidschan und dem Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft durchführen: – eine schriftliche Bestätigung des nationalen Verkehrsunternehmens oder Verkehrsunternehmensverbands der Republik Aserbaidschan oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Durchführung des grenz- überschreitenden Strassentransports mit Angabe des Zwecks, der Fahrt- strecke, der Dauer und der Häufigkeit der Fahrten; (e) Schülerinnen und Schüler, Studierende, Doktoranden sowie begleitende Lehrpersonen, die zu Studien- und Ausbildungszwecken reisen, unter ande- rem auch im Rahmen von Austauschprogrammen oder anderen schulischen Tätigkeiten: – eine schriftliche Einladung oder Einschreibebescheinigung der gastge- benden Hochschule, Schule oder sonstigen Bildungseinrichtung oder ein Studenten- bzw. Schülerausweis oder eine Bescheinigung der ge- planten Kursbelegung; (f) Personen, die an wissenschaftlichen, akademischen, kulturellen und künstle- rischen Aktivitäten, darunter Hochschul- und anderen Austauschprogram- men, teilnehmen: – eine schriftliche Einladung der gastgebenden Organisation zur Teil- nahme an diesen Aktivitäten; (g) Journalistinnen und Journalisten sowie technisches Begleitpersonal in beruf- licher Funktion: – eine von einem Berufsverband oder dem Arbeitgeber des Antragstellers ausgestellte Bescheinigung oder ein anderes von diesen ausgestelltes Dokument, woraus hervorgeht, dass die betreffende Person eine qualifi- zierte Journalistin bzw. ein qualifizierter Journalist ist und dass die Rei- se zur Ausübung einer journalistischen Tätigkeit erfolgt oder dass die Person zum technischen Begleitpersonal der Journalistin bzw. des Jour- nalisten im Rahmen ihrer/seiner Berufsausübung gehört; (h) Teilnehmerinnen und Teilnehmer an internationalen Sportveranstaltungen und professionelle Begleitpersonen:

– ein schriftliches Gesuch der gastgebenden Organisation: zuständige Behörden, nationale Sportverbände der Republik Aserbaidschan und der Schweizerischen Eidgenossenschaft und das Nationale Olympische Komitee der Republik Aserbaidschan oder der Schweizerischen Eidge- nossenschaft;

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(i) Teilnehmerinnen und Teilnehmer an offiziellen, von Partnergemeinden und -städten organisierten Austauschprogrammen: – eine schriftliche Einladung der Leiterin bzw. des Leiters der Gemeinde- bzw. Stadtverwaltung oder der Präsidentin bzw. des Präsidenten der Gemeinde bzw. der Stadt; (j) Personen, die aus medizinischen Gründen einreisen, und erforderliche Be- gleitpersonen: – ein offizielles Dokument der medizinischen Einrichtung, aus dem die Notwendigkeit der medizinischen Untersuchung und Behandlung in dieser Einrichtung und die Notwendigkeit der Begleitung hervorgehen, sowie der Nachweis ausreichender Mittel zur Bestreitung der Behand- lungskosten; (k) Angehörige der freien Berufe, die an internationalen Ausstellungen, Konfe- renzen, Symposien, Seminaren oder ähnlichen Veranstaltungen im Hoheits- gebiet der Republik Aserbaidschan oder der Schweizerischen Eidgenossen- schaft teilnehmen: – eine schriftliche Einladung der gastgebenden Organisation zur Bestäti- gung der Teilnahme der betreffenden Person an der Veranstaltung; (l) Vertreter zivilgesellschaftlicher Organisationen, die zu Kursen, Seminaren oder Konferenzen einreisen, auch im Rahmen von Austauschprogrammen: – eine schriftliche Einladung der gastgebenden Organisation, eine Bestä- tigung, dass die Person die zivilgesellschaftliche Organisation vertritt, und eine von einer Behörde nach innerstaatlichem Recht ausgestellte Bescheinigung über die Eintragung dieser Organisation in dem ein- schlägigen Register; (m) Verwandte, die zu Beerdigungen anreisen: – ein amtliches Dokument, in dem der Tod sowie die familiären oder sonstigen Bande zwischen dem Antragsteller und dem Toten bestätigt werden; (n) Personen, die Friedhöfe besuchen: – ein offizielles Dokument, das die Existenz und Erhaltung des Grabes sowie die familiäre oder anderweitige Beziehung der antragstellenden Person zur bestatteten Person bestätigt.

2. Die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten schriftlichen Einladungen

müssen folgende Angaben enthalten: (a) zur eingeladenen Person: Name und Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Nummer des Identitätsausweises, Zeitpunkt und Zweck der Reise, Zahl der Einreisen und gegebenenfalls Name des Ehepartners und der Kinder, die die eingeladene Person begleiten; (b) zur einladenden Person: Name, Vorname und Adresse; (c) zur einladenden juristischen Person, Firma oder Organisation: vollständiger Name und vollständige Adresse sowie:

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– wenn die Einladung oder Bestätigung von einer Organisation oder einer Behörde ausgestellt wird, den Namen und die Funktion der unterzeich- nenden Person, – wenn eine juristische Person oder eine Firma bzw. eine Niederlassung oder Zweigstelle einer solchen juristischen Person oder einer solchen Firma mit Sitz im Hoheitsgebiet der Republik Aserbaidschan oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft einlädt, die aufgrund des jeweili- gen innerstaatlichen Rechts erforderliche Registernummer.

3. Den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Kategorien von Personen

werden alle Arten von Visa nach dem vereinfachten Verfahren ausgestellt, ohne dass im innerstaatlichen Recht der Republik Aserbaidschan oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft vorgesehene weitere Begründungen, Einladungen oder Bestäti- gungen zum Reisezweck erforderlich sind.

Art. 5 Ausstellung von Mehrfachvisa

1. Die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen der Republik

Aserbaidschan und der Schweizerischen Eidgenossenschaft stellen den folgenden Kategorien von Staatsangehörigen der anderen Partei Mehrfachvisa mit einer Gül- tigkeitsdauer von fünf Jahren aus: (a) Ehepartnern, Kindern (auch Adoptivkindern) unter 21 Jahren oder mit Un- terhaltsanspruch und Eltern (auch Vormunde), Grosseltern und Enkel- kindern, die rechtmässig im Hoheitsgebiet der Republik Aserbaidschan wohnhafte Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder rechtmässig im Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft wohnhafte Staatsangehörige der Republik Aserbaidschan oder im Hoheits- gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft wohnhafte Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder im Hoheitsgebiet der Republik Aserbaidschan wohnhafte Staatsangehörige der Republik Aserbaidschan be- suchen; (b) Mitgliedern offizieller Delegationen, die aufgrund von offiziellen Einladun- gen, die an die Republik Aserbaidschan oder die Schweizerische Eidgenos- senschaft gerichtet sind, regelmässig an Treffen, Beratungen, Verhandlun- gen oder Austauschprogrammen sowie an Veranstaltungen, die von zwischenstaatlichen Organisationen im Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder der Republik Aserbaidschan durchgeführt werden, teilnehmen; Abweichend von Satz 1 wird die Gültigkeitsdauer des Mehrfachvisums in Fällen, in denen die Notwendigkeit oder Absicht, häufig oder regelmässig zu reisen, offenkun- dig auf einen kürzeren Zeitraum begrenzt ist, auf diesen Zeitraum festgesetzt, insbe- sondere wenn: – bei der in Buchstabe a genannten Personengruppe die Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsgenehmigung von Staatsangehörigen der Republik Aserbaid- schan im Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder von

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Staatsangehörigen der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Hoheitsgebiet der Republik Aserbaidschan; – bei der in Buchstabe b genannten Personengruppe die Dauer der Stellung als ständiges Mitglied einer offiziellen Delegation, weniger als fünf Jahre be- trägt.

2. Die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen der Republik

Aserbaidschan und der Schweizerischen Eidgenossenschaft stellen den folgenden Kategorien von Staatsangehörigen der anderen Partei Mehrfachvisa mit einer Gül- tigkeitsdauer von einem Jahr aus, wenn diese im vorangehenden Jahr mindestens ein Visum erhalten und dieses gemäss den im besuchten Staat geltenden Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen verwendet haben: (a) Studierenden und Doktoranden, die regelmässig zu Studien- oder Ausbil- dungszwecken einreisen, auch im Rahmen von Austauschprogrammen; (b) Journalistinnen und Journalisten sowie technischem Begleitpersonal in be- ruflicher Funktion; (c) Teilnehmerinnen und Teilnehmern an offiziellen, von Partnerstädten organi- sierten Austauschprogrammen; (d) Fahrerinnen und Fahrern, die mit Fahrzeugen, die in der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder in der Republik Aserbaidschan registriert sind, in- ternationale Fracht- oder Personentransporte zwischen dem Hoheitsgebiet der Republik Aserbaidschan und dem Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft durchführen; (e) Personen, die aus medizinischen Gründen regelmässig einreisen müssen, und erforderlichen Begleitpersonen; (f) Geschäftsleuten sowie Vertreterinnen und Vertretern von Unternehmensver- bänden, die regelmässig in die Republik Aserbaidschan oder in die Schwei- zerische Eidgenossenschaft reisen; (g) Personen, die an wissenschaftlichen, kulturellen und künstlerischen Aktivitä- ten, inklusive Hochschul- und anderen Austauschprogrammen, teilnehmen und regelmässig in die Republik Aserbaidschan oder in die Schweizerische Eidgenossenschaft reisen; (h) Teilnehmerinnen und Teilnehmern an internationalen Sportveranstaltungen und ihren professionellen Begleitpersonen; (i) Angehörigen der freien Berufe, die an internationalen Ausstellungen, Konfe- renzen, Symposien, Seminaren oder ähnlichen Veranstaltungen teilnehmen und regelmässig in die Republik Aserbaidschan oder in die Schweizerische Eidgenossenschaft reisen; (j) Vertretern zivilgesellschaftlicher Organisationen, die regelmässig zu Kursen, Seminaren oder Konferenzen in die Republik Aserbaidschan oder in die Schweizerische Eidgenossenschaft reisen, auch im Rahmen von Austausch- programmen.

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3. Die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen der Republik

Aserbaidschan und der Schweizerischen Eidgenossenschaft stellen den in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Personenkategorien Mehrfachvisa mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens zwei und höchstens fünf Jahren aus, wenn diese Personen in den zwei vorangegangenen Jahren die ein Jahr gültigen Mehrfachvisa gemäss den im besuchten Staat geltenden Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen verwendet haben.

4. Die Gesamtdauer des Aufenthalts der in den Absätzen 1–3 des vorliegenden

Artikels genannten Personen im Hoheitsgebiet der Republik Aserbaidschan oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder eines anderen Schengen-Mitgliedstaates darf 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht übersteigen. Zur Bestimmung der Aufenthaltsdauer von Staatsangehörigen der Republik Aserbaidschan wird jede Aufenthaltsdauer innerhalb des Zeitraums von 180 Tagen in einem anderen Schen- gen-Mitgliedstaat berücksichtigt.

Art. 6 Gebühren für die Bearbeitung von Visumanträgen

1. Für die Bearbeitung der Visumanträge wird eine Gebühr von 35 EUR erhoben.

Dieser Betrag kann nach dem in Artikel 13 Absatz 4 vorgesehenen Verfahren geän- dert werden.

2. Folgende Personengruppen sind von der Antragsbearbeitungsgebühr befreit:

(a) Nahe Verwandte – Ehepartner, Kinder (auch Adoptivkinder), Eltern (auch Vormunde), Grosseltern und Enkelkinder – von rechtmässig im Hoheitsge- biet der Republik Aserbaidschan wohnhaften Staatsangehörigen der Schwei- zerischen Eidgenossenschaft oder von rechtmässig im Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft wohnhaften Staatsangehörigen der Republik Aserbaidschan oder von im Hoheitsgemäss der Schweizerischen Eidgenossenschaft wohnhaften Staatsangehörigen der Schweizerischen Eid- genossenschaft oder von im Hoheitsgebiet der Republik Aserbaidschan wohnhaften Staatsangehörigen der Republik Aserbaidschan; (b) Mitglieder offizieller Delegationen, die aufgrund einer an die Republik Aserbaidschan oder an die Schweizerische Eidgenossenschaft gerichteten of- fiziellen Einladung an offiziellen Treffen, Beratungen, Verhandlungen oder Austauschprogrammen sowie an Veranstaltungen, die von zwischenstaatli- chen Organisationen im Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossen- schaft oder der Republik Aserbaidschan durchgeführt werden, teilnehmen; (c) Schülerinnen und Schüler, Studierende, Doktoranden sowie begleitende Lehrpersonen, die zu Studien- und Ausbildungszwecken reisen, auch im Rahmen von Austauschprogrammen sowie zu anderen schulischen Zwe- cken; (d) Behinderte und die bei Bedarf mitreisende Begleitperson; (e) Teilnehmerinnen und Teilnehmer an internationalen Sportveranstaltungen und ihre Begleitpersonen;

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(f) Personen, die an wissenschaftlichen, kulturellen und künstlerischen Aktivitä- ten, einschliesslich Hochschul- und anderen Austauschprogrammen, teil- nehmen; (g) Personen, die mit den vorgelegten Dokumenten nachweisen konnten, dass ihre Reise aus humanitären Gründen notwendig ist, beispielsweise um sich einer dringenden medizinischen Behandlung zu unterziehen, oder um an der Beisetzung einer oder eines nahen Verwandten teilzunehmen oder um eine schwerkranke nah verwandte Person zu besuchen, sowie Personen, die diese bei Bedarf begleiten; (h) Vertreter zivilgesellschaftlicher Organisationen, die zu Kursen, Seminaren oder Konferenzen einreisen, auch im Rahmen von Austauschprogrammen; (i) Rentnerinnen und Rentner; (j) Kinder unter 18 Jahren und Kinder unter 21 Jahren mit Unterhaltsanspruch; (k) Journalistinnen und Journalisten sowie technisches Begleitpersonal in beruf- licher Funktion.

3. Arbeitet die Republik Aserbaidschan oder die Schweizerische Eidgenossenschaft

zum Zweck der Visaerteilung mit einem externen Dienstleistungserbringer zusam- men, so kann dieser eine Dienstleistungsgebühr erheben. Diese Gebühr steht in einem angemessenen Verhältnis zu den Kosten, die dem externen Dienstleistungs- erbringer bei der Ausführung seiner Aufgaben entstanden sind, und darf 30 EUR nicht übersteigen. Die Republik Aserbaidschan und die Schweizerische Eidgenos- senschaft erhalten die Möglichkeit für sämtliche Antragsteller aufrecht, die Anträge unmittelbar bei ihren Konsulaten einzureichen. Für die Schweizerische Eidgenossenschaft führt der externe Dienstleistungserbringer seine Tätigkeit im Einklang mit dem Visakodex und unter vollständiger Einhaltung der Rechtsvorschriften der Republik Aserbaidschan aus. Für die Republik Aserbaidschan führt der externe Dienstleistungserbringer seine Tätigkeit im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Republik Aserbaidschan und der Schweizerischen Eidgenossenschaft aus.

4. Aufgrund der Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der

Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands werden die Gebühren nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels erlassen, sobald die Europäische Gemeinschaft die entsprechenden Gebühren nach dem Abkommen vom 29. Novem- ber 2013 zwischen der Republik Aserbaidschan und der Europäischen Union über Erleichterungen bei der Erteilung von Visa erlässt.

Art. 7 Dauer der Bearbeitung von Visumanträgen

1. Die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen der Republik

Aserbaidschan und der Schweizerischen Eidgenossenschaft entscheiden über einen Visumantrag innerhalb von zehn Kalendertagen nach Eingang des Antrags und der für die Ausstellung des Visums erforderlichen Dokumente.

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2. Die Frist für den Entscheid über einen Visumantrag kann in Einzelfällen, insbe- sondere wenn ein Antrag zusätzliche Abklärungen erfordert, auf bis zu 30 Kalender- tage verlängert werden.

3. Die Frist für den Entscheid über einen Visumantrag kann in dringenden Fällen

auf zwei oder weniger Arbeitstage verkürzt werden. 4. Falls für die Antragstellung ein Termin vereinbart werden muss, sollte dieser in der Regel nicht später als zwei Wochen nach dem Tag stattfinden, an dem er bean- tragt wurde. 5. Unbeschadet des vorstehenden Satzes stellen die externen Dienstleistungserbrin- ger sicher, dass Visumanträge grundsätzlich ohne unangemessene Verzögerung eingereicht werden können. In begründeten dringlichen Fällen kann das Konsulat Antragstellern gestatten, ihre Anträge ohne Terminvereinbarung einzureichen, oder es gewährt ihnen umgehend einen Termin.

Art. 8 Ausreise bei Verlust oder Diebstahl von Dokumenten Staatsangehörige der Republik Aserbaidschan und der Schweizerischen Eidgenos- senschaft, die ihre Identitätsausweise verloren haben oder denen diese Ausweise während ihres Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder der Republik Aserbaidschan gestohlen wurden, können mit gültigen Identitäts- ausweisen, die von diplomatischen Missionen oder konsularischen Vertretungen der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder der Republik Aserbaidschan ausgestellt wurden und zum Grenzübertritt berechtigen, ohne Visum oder andere Genehmigung aus dem Hoheitsgebiet der Republik Aserbaidschan oder der Schweizerischen Eid- genossenschaft ausreisen.

Art. 9 Visumverlängerung bei aussergewöhnlichen Umständen Staatsangehörigen der Republik Aserbaidschan und der Schweizerischen Eidgenos- senschaft, die aus Gründen höherer Gewalt nicht vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder der Republik Aserbaid- schan ausreisen können, wird gemäss den innerstaatlichen Bestimmungen der Re- publik Aserbaidschan oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft gebührenfrei die in dem erteilten Visum angegebene Aufenthaltsdauer verlängert, bis ihre Rückreise in den Staat ihres Wohnsitzes möglich ist.

Art. 10 Diplomatenpässe und biometrische Dienstpässe

1. Staatsangehörige der Republik Aserbaidschan und der Schweizerischen Eidge-

nossenschaft mit gültigem Diplomatenpass und biometrischem Dienstpass können ohne Visum in das Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder der Republik Aserbaidschan einreisen, daraus ausreisen und es im Transit bereisen.

2. Die in Absatz 1 genannten Personen dürfen sich ohne Visum höchstens 90 Tage

je Zeitraum von 180 Tagen im Hoheitsgebiet der Republik Aserbaidschan oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft aufhalten. Zur Bestimmung der Aufenthaltsdau- er von Staatsangehörigen der Republik Aserbaidschan wird jede Aufenthaltsdauer

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innerhalb des Zeitraums von 180 Tagen in einem anderen Schengen-Mitgliedstaat berücksichtigt.

Art. 11 Expertentreffen Bei Bedarf treten auf Verlangen einer der beiden Parteien Vertreterinnen und Vertre- ter der Republik Aserbaidschan und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu- sammen, um die Durchführung dieses Abkommens zu besprechen und, wenn nötig, Vorschläge zu Änderungen dieses Abkommens zu unterbreiten, insbesondere im Hinblick auf Änderungen des Abkommens zwischen der Republik Aserbaidschan und der Europäischen Union zur Erleichterung der Visaerteilung vom 29. November 2013.

Art. 12 Datenschutz Soweit für die Durchführung dieses Abkommens Personendaten erforderlich sind, werden diese gemäss der innerstaatlichen Datenschutzgesetzgebung der Republik Aserbaidschan und der Schweizerischen Eidgenossenschaft sowie den Bestimmun- gen der von den beiden Staaten unterzeichneten internationalen Datenschutz- übereinkommen bearbeitet und geschützt.

Art. 13 Schlussbestimmungen 1. Das Abkommen wird nach den innerstaatlichen Verfahren jeder Partei ratifiziert oder genehmigt und tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach Eingang der letzten schriftlichen Notifikation, mit der die Parteien einander auf diplomatischem Weg den Abschluss der oben genannten Verfahren bestätigt haben, in Kraft.

2. Abweichend von Absatz 1 des vorliegenden Artikels tritt dieses Abkommen erst

am Tag des Inkrafttretens des Abkommens zwischen dem Schweizerischen Bundes- rat und der Regierung der Republik Aserbaidschan über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt in Kraft, wenn Letzteres nach dem in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Zeitpunkt in Kraft tritt.

3. Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit abgeschlossen, sofern es nicht

gemäss Absatz 6 des vorliegenden Artikels gekündigt wird.

4. Dieses Abkommen kann durch schriftliche Vereinbarung zwischen den Parteien

geändert werden. Änderungen treten gemäss Absatz 1 des vorliegenden Artikels in Kraft.

5. Jede Partei kann dieses Abkommen aus Gründen der öffentlichen Ordnung, der

nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Gesundheit ganz oder teilweise suspen- dieren. Der Entscheid über die Suspendierung ist der anderen Partei spätestens 48 Stunden vor deren Inkrafttreten mitzuteilen. Die Partei, die die Anwendung dieses Abkommens suspendiert hat, benachrichtigt die andere Partei unverzüglich, wenn die Gründe für die Suspendierung nicht mehr vorliegen. 6. Jede Partei kann dieses Abkommen durch schriftliche Notifikation an die andere Partei kündigen. Das Abkommen tritt sechs Monate nach Eingang der Notifikation ausser Kraft.

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Geschehen zu Bern, am 10. Oktober 2016, in je zwei Urschriften in deutscher, aserbaidschanischer und englischer Sprache, wobei alle Texte gleichermassen au- thentisch sind. Für die Auslegung des vorliegenden Abkommens wird der englische Text verwendet.

Für den Für die Regierung Schweizerischen Bundesrat: der Republik Aserbaidschan: Didier Burkhalter Elmar Mammadyarov

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