AS 2017 3825
Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat, der Regierung der Französischen Republik und der Europäischen Organisation für Kernforschung (CERN) über die gegenseitige Unterstützung ihrer Dienste bei Rettungseinsätzen
Übersetzung1
Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat, der Regierung der Französischen Republik und der Europäischen Organisation für Kernforschung (CERN) über die gegenseitige Unterstützung ihrer Dienste bei Rettungseinsätzen
Abgeschlossen in Genf am 8. Dezember 2016 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 15. August 2017
Der Schweizerische Bundesrat, die Regierung der Französischen Republik und die Europäische Organisation für Kernforschung (nachfolgend «Organisation» oder «CERN» genannt), nachfolgend einzeln «Partei» und gemeinsam «Parteien» genannt;
eingedenk des Übereinkommens vom 1. Juli 1953 2 zur Errichtung einer Europäi- schen Organisation für Kernforschung in der abgeänderten Fassung vom 17. Januar 1971; eingedenk des Abkommens vom 11. Juni 1955 3 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Europäischen Organisation für Kernphysikalische Forschung zur Festlegung des rechtlichen Statuts der Organisation in der Schweiz (nachfolgend «Sitzabkommen» genannt); eingedenk des Abkommens vom 13. September 1965 in der revidierten Fassung vom 16. Juni 1972 zwischen der Französischen Regierung und der Europäischen Organisation für Kernforschung zur Festlegung des rechtlichen Statuts der Organisa- tion in Frankreich (nachfolgend «Statusabkommen» genannt); eingedenk des Abkommens vom 13. September 1965 4 zwischen dem Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Französischen Republik betreffend die Ausdehnung des Geländes der Europäischen Organisation für Kern- physikalische Forschung auf französisches Hoheitsgebiet (nachfolgend «schweiz e- risch-französisches Abkommen»), insbesondere des Artikels III, der die Behörden der beiden Gaststaaten ermächtigt, aus den Gründen und zu den Bedingungen, die in Anhang 1 des schweizerisch-französischen Abkommens bezeichnet sind, auf dem
SR 0.131.334.92
1 Übersetzung des französischen Originaltextes (RO 2017 3825).
2 SR 0.424.091 3 SR 0.192.122.42 4 SR 0.192.122.423
2016-2510 3825
Gegenseitige Hilfeleistung der Rettungsdienste bei Rettungseinsätzen AS 2017
im Hoheitsgebiet des anderen Staates gelegenen Geländeteil der Organisation einz u- schreiten; eingedenk des Abkommens vom 14. Januar 1987 5 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen; eingedenk des Wunsches der Parteien, die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Einsätze ihrer Rettungsdienste anzupassen, um die Sicherheit der Organisation und der beiden Gaststaaten effizienter gewährleisten zu können; haben Folgendes vereinbart:
Art. 1 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieses Abkommens gelten folgende Begriffsbestimmungen: a) «Gelände»: das eingezäunte Gelände des CERN auf französischem und schweizerischem Staatsgebiet, einschliesslich der unterirdischen Anlagen; b) «Rettungsdienst»: die Rettungsdienste Frankreichs, der Schweiz und des CERN, zusammen oder einzeln, als ersuchender oder ersuchter Dienst; c) «Notlage»: jede Situation auf dem Gelände des CERN, die die Sicherheit des CERN, der Gaststaaten oder der anwesenden Personen gefährden kann und einen raschen Rettungseinsatz rechtfertigt (nachfolgend auch «Einsatz» genannt).
Art. 2 Zweck Das vorliegende Abkommen regelt die Bedingungen, unter denen: a) die französischen und/oder schweizerischen Rettungsdienste auf dem Gelän- de des CERN eingreifen, entweder auf Ersuchen der Organisation hin im Rahmen eines Rettungseinsatzes oder aus eigener Initiative, insbesondere wenn die Sicherheit der Gaststaaten oder von Personen gefährdet ist, wobei der internationale Status des CERN beachtet wird; b) der Rettungsdienst der Organisation in der Umgebung des CERN-Geländes eingreift, entweder auf Ersuchen der französischen und/oder schweizeri- schen Rettungsdienste hin um diese zu unterstützen oder aus eigener Initia- tive um Personen in Gefahr Hilfe zu leisten.
Art. 3 Einsätze der Gaststaaten auf dem CERN-Gelände a) Wenn die Schwere der Notfallsituation dies nach Einschätzung der Organi- sation rechtfertigt, kann diese die Unterstützung der französischen und/oder schweizerischen Rettungsdienste anfordern. Je nachdem, auf welchem
5 SR 0.131.334.9
Gegenseitige Hilfeleistung der Rettungsdienste bei Rettungseinsätzen AS 2017
Staatsgebiet die Notlage eintritt, ersucht das CERN den Rettungsdienst des betroffenen Gaststaats um Hilfe. b) Bei einem schweren Unfall, einem Brand oder irgendeinem anderen, ähn- lichen Ereignis, das unverzügliche M assnahmen erfordert und die Sicher- heit der Gaststaaten oder von Personen gefährdet, können die Rettungs- dienste der Gaststaaten aus eigener Initiative eingreifen. In diesem Fall gilt die Zustimmung des Generaldirektors der Organisation für den Einsatz als erteilt. Das CERN wird unverzüglich über den Einsatz informiert. c) Die Leitung und das Kommando der Rettungseinsätze werden vom CERN gewährleistet, mit Ausnahme der folgenden Fälle: i. wenn der betroffene Gaststaat der Auffassung ist, dass die Notlage sei- ne Sicherheit gefährdet, übernimmt er die Leitung und das Kommando des Einsatzes und informiert das CERN unverzüglich über seinen Ent- scheid; bedroht die Notlage die Sicherheit beider Gaststaaten, so ver- ständigen sich diese gemäss den Bestimmungen des schweizerisch- französischen Abkommens über den Entscheid hinsichtlich der Leitung und des Kommandos des Einsatzes; ii. wenn das CERN nicht in der Lage ist, die Leitung und das Kommando des Einsatzes zu übernehmen, so bittet es den betroffenen Gaststaat, diese Aufgaben zu übernehmen; iii. wenn der betroffene Gaststaat einen anderen Grund vorbringt als die in Buchstabe i erwähnten Gründe, über den er das CERN unverzüglich in- formiert. d) Wenn das CERN die Leitung und das Kommando des Rettungseinsatzes nicht innehat, begleitet es den Rettungsdienst des betroffenen Gaststaats, der diese Aufgaben wahrnimmt und leistet Verstärkung; es stellt sein Know-how und seine M ittel zur Verfügung. e) Wenn das CERN die Leitung und das Kommando des Rettungseinsatzes in- nehat, konsultiert es die französischen und/oder schweizerischen Dienste be- züglich der M ittel und M ethoden, die angesichts der Umstände in Frage kommen und berücksichtigt ihre M einung. f) Der Gaststaat, der die Leitung und das Kommando des Rettungseinsatzes innehat, kann den anderen Gaststaat jederzeit um Unterstützung bitten. g) Wenn ein Gaststaat die Leitung und das Kommando des Rettungseinsatzes innehat, konsultiert er das CERN bezüglich der eingesetzten M ittel und M e- thoden, insbesondere hinsichtlich der möglichen Auswirkungen auf die In- frastruktur und die Anlagen der Organisation und berücksichtigt dessen
M einung.
Gegenseitige Hilfeleistung der Rettungsdienste bei Rettungseinsätzen AS 2017
Art. 4 Einsätze des CERN ausserhalb des CERN-Geländes a) Verstärkungseinsatz Bei Rettungseinsätzen, bei denen ein Gaststaat die Leitung und das Kom- mando innehat, verstärkt der Rettungsdienst des CERN die französischen und/oder schweizerischen Rettungsdienste auf deren Ersuchen hin und im Rahmen seiner M öglichkeiten. b) Hilfeleistung für M enschen in Gefahr Der Rettungsdienst des CERN kann aus eigener Initiative in der Umgebung des CERN-Geländes eingreifen, falls dies notwendig ist, um Personen in Ge- fahr rasch Hilfe zu leisten. Der Einsatz erfolgt vorübergehend, bis zum Ein- satz des Rettungsdiensts des betroffenen Gaststaats.
Art. 5 Praktische M odalitäten und operative M ittel Die praktischen M odalitäten der Rettungseinsätze der französischen und/oder schweizerischen Rettungsdienste auf dem CERN-Gelände oder des Rettungsdiensts der Organisation in der Umgebung des CERN-Geländes werden in einem rechtlich nicht verbindlichen Einsatzdokument festgehalten, das von den Rettungsdiensten der Schweiz, Frankreichs und des CERN erstellt wird. Die für den Rettungseinsatz notwendigen operationellen M ittel materieller oder personeller Art werden vom ersuchten Rettungsdienst festgelegt, der falls erforder- lich die M einung des Rettungsdiensts der ersuchenden Partei einholen kann. Das Einsatzdokument regelt insbesondere die M odalitäten für die Unterstützungsge- suche und für andere Formen der Zusammenarbeit zwischen den Rettungsdiensten der Parteien, beispielsweise gemeinsame Übungen und vorgängige Rekognoszierun- gen auf dem CERN-Gelände, Schulungen, Informationsaustausch und die Ausarbei- tung gemeinsamer Verfahrensabläufe.
Art. 6 Kosten der Rettungseinsätze Jede Partei trägt die eigenen Kosten bei Rettungseinsätzen, bei denen sie die Leitung und das Kommando innehat oder bei denen sie auf oder neben dem CERN-Gelände Unterstützung leistet.
Art. 7 Schadensabwicklung Die Parteien verzichten gegenseitig auf jegliche Entschädigung für materielle Schä- den, die M itglieder der Rettungsteams während eines Rettungseinsatzes im Rahmen dieses Abkommens verursachen, sowie auf jegliche Entschädigung für körperliche Schäden oder den Tod eines M itglieds eines Rettungsteams, wenn diese Ereignisse während des Rettungseinsatzes eintreffen. Fügt ein M itglied des Rettungsteams einer Partei während des Rettungseinsatzes Dritten oder deren Gütern Schaden zu, so wird die Entschädigung von der Partei geleistet, die die Leitung und das Kommando des Rettungseinsatzes innehat.
Gegenseitige Hilfeleistung der Rettungsdienste bei Rettungseinsätzen AS 2017
Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 sind nicht anwendbar, wenn der Schaden vorsätzlich verursacht wurde oder durch grobes Verschulden oder Grobfahrlässig- keit entstanden ist. Die Parteien evaluieren die Umstände des Schadeneintritts gemeinsam. Zu diesem Zweck tauschen sie die Informationen, über die sie verfügen, untereinander aus.
Art. 8 Sicherheit Frankreichs und der Schweiz Das Recht des Schweizerischen Bundesrats und der Französischen Regierung, nach den Bestimmungen von Artikel 26 des Sitzabkommens bzw. von Artikel XXII des Statusabkommens alle zweckdienlichen M assnahmen zur Wahrung der Sicherheit der Schweiz oder Frankreichs zu treffen, wird durch dieses Abkommen nicht be- rührt.
Art. 9 Weiterverfolgung der Umsetzung des Abkommens Die Parteien treten auf Ersuchen einer der Parteien so oft wie notwendig und auf der Stufe, die sie für angemessen erachten, zusammen, um die Umsetzung dieses A b- kommens nachzuverfolgen. Je nach Zweck des Treffens bezeichnet jede Partei eine oder mehrere Personen als Vertretung und teilt deren Namen den beiden anderen Parteien mit. Für die Organisation und das Sekretariat dieser Treffen ist diejenige Partei zustän- dig, die die Sitzung verlangt.
Art. 10 Beilegung von Streitigkeiten Alle Streitigkeiten betreffend die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden mittels Konsultationen oder Verhandlungen zwischen den Parteien beige- legt. Kann eine Streitigkeit auf diese Weise nicht beigelegt werden, so ist sie dem Präs i- denten des CERN-Rats zur Kenntnis zu bringen, der sich um die Herbeiführung einer gütlichen Beilegung bemühen kann. Streitigkeiten, die nicht nach dem vorstehenden Absatz beigelegt werden konnten, werden gemäss den freiwilligen Schiedsverfahrensregeln des Ständigen Schiedshofs für internationale Organisationen und Staaten auf Initiative mindestens einer Partei einer einzigen Schiedsrichterin oder einem einzigen Schiedsrichter unterbreitet.
Art. 11 Inkrafttreten Jede Partei notifiziert den anderen beiden Parteien den Vollzug der Formalitäten, die nach ihrem innerstaatlichen Recht zur Inkraftsetzung dieses Abkommens erforder- lich sind. Das Abkommen tritt drei (3) M onate nach Eingang der letzten Notifikation in Kraft.
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Art. 12 Änderungen Dieses Abkommen kann im gegenseitigen Einverständnis der Parteien jederzeit abgeändert werden. Die Änderungen treten gemäss den M odalitäten des vorausge- henden Artikels in Kraft.
Art. 13 Kündigung Dieses Abkommen kann von einer Partei nach Anhörung der beiden anderen Par- teien und unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem (1) Jahr gekündigt werden.
Geschehen zu Genf, am 8. Dezember 2016, in französischer Sprache, in drei Exemp- laren.
Für den Für die Für die Schweizerischen Bundesrat: Regierung der Europäische Organisation Französischen Republik: für Kernforschung: Roberto Balzaretti Elisabeth Laurin Fabiola Gianotti
Geltungsbereich am 13. Juli 2017
Vertragsstaaten Ratifikation Inkrafttreten
CERN 25. Januar 2017 15. August 2017 Frankreich 24. April 2017 15. August 2017 Schweiz 24. M ärz 2017 15. August 2017