AS 2017 4251
Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Volksrepublik China über die gegenseitige Anerkennung des Programms für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte in der Schweiz und des Programms «Enterprise Credit Management» in China
Originaltext
Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Volksrepublik China über die gegenseitige Anerkennung des Programms für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte in der Schweiz und des Programms «Enterprise Credit Management» in China
Abgeschlossen in Bern am 16. Januar 2017 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 1. September 2017
Der Schweizerische Bundesrat, einerseits und die Regierung der Volksrepublik China, andererseits, nachstehend jeweils «die Schweiz» und «China» beziehungsweise gemeinsam «die Vertragsparteien» genannt, in Anbetracht des zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Volks- republik China am 6. Juli 20131 geschlossenen Freihandelsabkommens; in Bekräftigung der Verpflichtung der Schweiz und Chinas, den Handel zu erleich- tern und die Voraussetzungen und Formalitäten für die zügige Freigabe und Abferti- gung von Waren zu vereinfachen; in Anbetracht der Tatsache, dass die Vertragsparteien entschlossen sind, die Sicher- heit im Güterverkehr beim Ein- und Ausgang der Waren in oder aus ihrem Zollge- biet zu erhöhen, ohne den Warenfluss zu behindern; in Bekräftigung der Tatsache, dass die Sicherheit und die Erleichterung der Liefer- kette im internationalen Handel durch die gegenseitige Anerkennung der jeweiligen Programme für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte wesentlich verbessert werden können; in Anbetracht der Tatsache, dass eine gemeinsame Bewertung bestätigt hat, dass das Programm für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte (Authorised Economic Operator, AEO) in der Schweiz und das Programm «Interim Measures on Enterprise Credit Management, IMECM» in China Initiativen zur Förderung von Sicherheit und vorschriftsmässigem Handeln darstellen, welche die Sicherheit der internationalen Lieferketten stärken;
SR 0.946.292.492.6 1 SR 0.946.292.492
2016-2978 4251
Gegenseitige Anerkennung des Programms für zugelassene AS 2017
in Anerkennung der Tatsache, dass den Programmen international anerkannte Si- cherheitsstandards gemäss dem von der Weltzollorganisation angenommenen SAFE Framework of Standards to Secure and Facilitate Global Trade zugrunde liegen; in Anerkennung der Tatsache, dass das AEO-Programm in der Schweiz und das IMECM-Programm in China Initiativen zur Förderung von Sicherheit und vor- schriftsmässigem Handeln darstellen und dass laut einer gemeinsamen Bewertung die Sicherheitsanforderungen miteinander vereinbar sind und zu gleichwertigen Ergebnissen führen; in Anbetracht der Tatsache, dass die gegenseitige Anerkennung es den Vertragspar- teien ermöglicht, Wirtschaftsbeteiligten, die in vorschriftsmässiges Handeln und die Sicherheit der Lieferkette investiert haben und die im Rahmen des jeweiligen Pro- gramms zertifiziert wurden, Erleichterungen zu gewähren; in Anerkennung der besonderen Gegebenheiten der Vertragsparteien hinsichtlich der für die Programme geltenden Grenzverwaltungsprozesse, Verfahren, Mechanismen und Rechtsgrundlagen, haben beschlossen, dieses Abkommen zu schliessen:
1. Zielsetzung
Ziel dieses Abkommens ist es, den Güterverkehr zwischen der Schweiz und China durch die Schaffung eines Mechanismus zur gegenseitigen Anerkennung des Pro- gramms für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte und des Programms «Interim Mea- sures on Enterprise Credit Management» (nachstehend «Programm» beziehungswei- se gemeinsam «Programme» genannt), zu erleichtern und die Kommunikation und Zusammenarbeit über zollrechtliche Sicherheitsmassnahmen zu verbessern.
2. Sachlicher Geltungsbereich
Dieses Abkommen betrifft die folgenden Programme und Einheiten: a) das Dekret Nr. 225 «Interim Measures of the General Administration of Customs of the People’s Republic of China for Enterprise Credit Manage- ment» (IMECM-Programm), das «Advanced Certified Enterprises» betrifft; b) das schweizerische Programm zugelassener Wirtschaftsbeteiligter (AEO- Programm) gemäss Zollgesetz und Zollverordnung; und c) Wirtschaftsbeteiligte mit dem Status des «Advanced Certified Enterprise» gemäss Buchstabe a in China und Wirtschaftsbeteiligte mit dem Status des AEO gemäss Buchstabe b in der Schweiz (nachstehend «Programmteilneh- mer» genannt).
Gegenseitige Anerkennung des Programms für zugelassene AS 2017
3. Gegenseitige Anerkennung
3.1 Hiermit wird gegenseitig anerkannt, dass die Programme der Schweiz und
Chinas miteinander vereinbar und gleichwertig sind. Die dementsprechend zuerkannten Einstufungen als Programmteilnehmer werden gegenseitig akzeptiert.
3.2 Für die Durchführung dieses Abkommens sind die Eidgenössische Zollver-
waltung und die Allgemeine Zollverwaltung der Volksrepublik China (nach- stehend «Zollbehörden» genannt) zuständig.
4. Vereinbarkeit
Zum Zweck der Wahrung der Kohärenz zwischen den Programmen sorgen die Zollbehörden dafür, dass: a. die für jedes Programm angewendeten Standards in Bezug auf Folgendes vereinbar bleiben: i. Antragsverfahren für die Programmteilnahme, ii. Prüfung der Anträge, iii. Gleichwertigkeit der Inhaber des Status des «Advanced Certified Enterprise» und des AEO-Status, und iv. Zuerkennung und Überwachung des Status; b. beide Programme den internationalen Standard des «SAFE Framework of Standards to Secure and Facilitate Global Trade» in seiner derzeitigen Fas- sung (nachstehend «SAFE Framework of Standards» genannt) erfüllen.
5. Vorteile
5.1 Jede Zollbehörde räumt Programmteilnehmern der anderen Zollbehörde
vergleichbare Vorteile ein. Diese Vorteile umfassen namentlich Folgendes: a) positive Berücksichtigung des von der anderen Zollbehörde zuerkann- ten Status des Programmteilnehmers bei der Risikobewertung, um In- spektionen, Prüfungen oder Kontrollen und andere sicherheitsbezogene Massnahmen auf eingeführten Waren zu reduzieren; b) Berücksichtigung des von der anderen Zollbehörde zuerkannten Status des Programmteilnehmers, um bei der Prüfung der im Rahmen des jeweils eigenen Programms an Antragsteller zu richtenden Anforderun- gen an Geschäftspartner Programmteilnehmer als sichere Partner zu be- handeln;
Gegenseitige Anerkennung des Programms für zugelassene AS 2017
c) Berücksichtigung des von der anderen Zollbehörde zuerkannten Status des Programmteilnehmers, um in Fällen, in denen der Programmteil- nehmer beteiligt ist, für Vorzugsbehandlung, zügigere Bearbeitung, und zügigere Freigabe von Einfuhrsendungen zu sorgen; d) eine vom Zoll bezeichnete Stelle, die für die Kommunikation zuständig ist, um bei der Zollabfertigung auftretende Probleme von Programm- teilnehmern zu lösen; e) Bemühungen zur Schaffung eines gemeinsamen Mechanismus für die Aufrechterhaltung des Betriebs bei einer Störung der Handelsströme in- folge erhöhter Sicherheitsstufen, der Schliessung von Grenzübergängen und/oder Naturkatastrophen, gefährlichen Zwischenfällen oder anderen grösseren Zwischenfällen oder höherer Gewalt, wenn die Zollbehörden vorrangige Warensendungen von Programmteilnehmern im Rahmen des Möglichen vereinfachen und beschleunigen könnten.
5.2 Die Vertragsparteien können vereinbaren, weitere Vorteile zur Erleichterung
des Handels zu gewähren.
6. Informationsaustausch und Kommunikation
6.1 Die Zollbehörden verstärken ihre Kommunikation, um dieses Abkommen
wirksam umzusetzen. Sie tauschen AEO-bezogene Informationen aus und fördern die Kommunikation über ihre Programme insbesondere durch: a) die rechtzeitige Meldung von Aktualisierungen bei der Durchführung und Entwicklung ihrer Programme; b) die Übermittlung von Angaben zu ihren Programmteilnehmern, vorbe- haltlich des Absatzes 5; c) die Gewährleistung eines gegenseitigen, für beide Seiten vorteilhaften Austauschs von Informationen über die Politik und Entwicklungen auf dem Gebiet der Sicherheit der Lieferkette; und d) die Gewährleistung einer effektiven Kommunikation, um das Risiko- management in Bezug auf die Lieferkette seitens der Programmteil- nehmer zu verbessern.
6.2 Jede Zollbehörde meldet der anderen Zollbehörde Unregelmässigkeiten im
Zusammenhang mit Programmteilnehmern am Programm der anderen Zoll- behörde, damit die andere Zollbehörde unverzüglich prüfen kann, ob die von ihr gewährten Vorteile und der gewährte Status noch angemessen sind.
6.3 Der Informationsaustausch erfolgt in Übereinstimmung mit den innerstaatli-
chen Gesetzen, Vorschriften und Massnahmen der Vertragsparteien.
6.4 Informationen und damit zusammenhängende Daten namentlich über Pro-
grammteilnehmer werden systematisch auf elektronischem Weg ausge- tauscht.
Gegenseitige Anerkennung des Programms für zugelassene AS 2017
6.5 Die Angaben, die zu den Programmteilnehmern ausgetauscht werden, um-
fassen: a) den Namen des Programmteilnehmers; b) die Adresse des Programmteilnehmers; c) den Status des Programmteilnehmers; d) das Datum der Bestätigung oder Bewilligung; e) Sistierungen und Widerrufe; f) die eindeutige Nummer der Bewilligung; und g) weitere von den Zollbehörden gemeinsam zu regelnde Angaben, gege- benenfalls in Verbindung mit notwendigen Sicherheiten.
6.6 Die Zollbehörden verwenden die ausgetauschten Informationen nur zum
Zweck der Durchführung dieses Abkommens. Alle nach diesem Abkommen ausgetauschten Informationen in jeglicher Form werden von den Vertrags- parteien vertraulich behandelt und unterliegen dem Berufsgeheimnis nach dem Recht der jeweiligen Vertragspartei. Die Zollbehörden dürfen nach die- sem Abkommen erhaltene Informationen anderen inländischen staatlichen Stellen nur zum Zweck der Durchführung dieses Abkommens offenlegen. Alle zum Zweck dieses Abkommens ausgetauschten Informationen dürfen nur mit schriftlichem Einverständnis der Vertragspartei, die sie erteilt hat, als Beweismittel in gerichtlichen oder Verwaltungsverfahren verwendet werden.
7. Weiterentwicklung
7.1 Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um dieses Abkommen aufgrund
gemeinsamer Interessen weiterzuentwickeln.
7.2 Die Vertragsparteien ziehen die Anwendung von Artikel 5.1 Buchstaben a
und c auf Ausfuhrsendungen in Betracht, die zur Einfuhr für Programmteil- nehmer am Programm der anderen Vertragspartei bestimmt sind.
8. Gemischter Ausschuss
8.1 Es wird ein Gemischter Ausschuss eingesetzt, in dem die Vertragsparteien
vertreten sind.
8.2 Der Gemischte Ausschuss fasst seine Beschlüsse einvernehmlich.
8.3 Der Gemischte Ausschuss trifft bei Bedarf zusammen. Jede Vertragspartei
kann die Einberufung einer Sitzung beantragen.
8.4 Der Gemischte Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung, die unter ande-
rem die Verfahren zur Einberufung der Sitzungen, zur Ernennung des oder der Vorsitzenden und zur Festlegung von dessen oder deren Mandat enthält.
Gegenseitige Anerkennung des Programms für zugelassene AS 2017
8.5 Der Gemischte Ausschuss kann Unterausschüsse und Arbeitsgruppen einset-
zen, die ihn bei seinen Aufgaben unterstützen.
9. Zuständigkeiten des Gemischten Ausschusses
9.1 Der Gemischte Ausschuss hat die Aufgabe, dieses Abkommen zu verwalten
und seine ordnungsgemässe Anwendung sicherzustellen. Hierfür spricht er Empfehlungen aus und fasst Beschlüsse.
9.2 Durch seine Beschlüsse kann der Gemischte Ausschuss Artikel 5-6 dieses
Abkommens nach Abschluss der jeweiligen innerstaatlichen Verfahren der Vertragsparteien ändern.
9.3 Die Beschlüsse werden von den Vertragsparteien nach deren eigenen natio-
nalen Rechtsvorschriften umgesetzt.
9.4 Zur reibungslosen Durchführung des Abkommens teilen die Vertragspartei-
en dem Gemischten Ausschuss regelmässig die bei der Anwendung dieses Abkommens gemachten Erfahrungen mit und konsultieren einander auf An- trag einer Vertragspartei im Gemischten Ausschuss.
9.5 Der Gemischte Ausschuss bemüht sich um die Lösung sämtlicher Angele-
genheiten, die aus Verpflichtungen aus diesem Abkommen entstehen.
9.6 Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien im Zusammenhang mit der
Auslegung oder Durchführung dieses Abkommens werden durch den Ge- mischten Ausschuss auf diplomatischem Weg beigelegt.
10. Schutzmassnahmen und Aussetzung der Bestimmungen von
Artikel 5
10.1 Hält eine Vertragspartei die in diesem Abkommen festgehaltenen Bestim-
mungen nicht ein und sind dadurch die Vereinbarkeit und Gleichwertigkeit der Programme nach Artikel 4 nicht mehr gewährleistet, so kann die andere Vertragspartei nach Konsultation im Gemischten Ausschuss und nur für die zur Regelung des Falls unbedingt erforderliche Tragweite und Dauer die Anwendung der Bestimmungen von Artikel 5 ganz oder teilweise aussetzen.
10.2 Wenn eine Verzögerung die Wirksamkeit der zollrechtlichen Sicherheits-
massnahmen gefährdet, können ohne vorherige Konsultation vorläufige Schutzmassnahmen getroffen werden, sofern unmittelbar nach Ergreifen dieser Massnahmen Konsultationen im Gemischten Ausschuss stattfinden.
10.3 Die Vertragsparteien können den Gemischten Ausschuss bitten, Konsultati-
onen hinsichtlich der Verhältnismässigkeit dieser Massnahmen vorzuneh- men.
Gegenseitige Anerkennung des Programms für zugelassene AS 2017
11. Verbote und Beschränkungen der Einfuhr, Ausfuhr oder
Durchfuhr von Waren Die Bestimmungen dieses Abkommens stehen Verboten und Beschränkungen der Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr von Waren nicht entgegen, die von den Vertrags- parteien aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, öffentlichen Ordnung und Sicher- heit, des Schutzes der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflan- zen oder der Umwelt, des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert und des gewerblichen und kommerziel- len Eigentums gerechtfertigt sind.
12. Stellung des Abkommens
12.1 Die Zollbehörden führen die Tätigkeiten nach diesem Abkommen in Über-
einstimmung mit den innerstaatlichen Gesetzen und Vorschriften der Ver- tragsparteien sowie den internationalen Abkommen, denen die Vertragspar- teien beigetreten sind, aus.
12.2 Dieses Abkommen hindert eine Vertragspartei nicht an der Zusammenarbeit
mit oder der Unterstützung von Drittstaaten in Übereinstimmung mit den Bestimmungen internationaler Verträge und Abkommen und des innerstaat- lichen Rechts und eigener Praxis.
13. Änderung
Wünscht eine Vertragspartei eine Änderung dieses Abkommens, so unterbreitet sie dem Gemischten Ausschuss hierzu einen Vorschlag. Die Änderung tritt nach Ab- schluss der jeweiligen internen Verfahren der Vertragsparteien in Kraft.
14. Beendigung
Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen. Jede Vertragspartei kann das Abkommen durch Notifikation an die andere Vertragspartei beenden. Das Ab- kommen tritt drei Monate nach dem Zeitpunkt dieser Notifikation ausser Kraft.
15. Inkrafttreten
Dieses Abkommen wird von den Vertragsparteien nach ihren eigenen innerstaatli- chen Verfahren genehmigt. Die Vertragsparteien notifizieren einander den Ab- schluss der jeweiligen Verfahren. Das Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Zeitpunkt der letzten Notifikation in Kraft.
Gegenseitige Anerkennung des Programms für zugelassene AS 2017
16. Sprachen
16.1 Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften je in chinesischer, deutscher und
englischer Sprache abgefasst.
16.2 Bei unterschiedlicher Auslegung ist der englische Wortlaut massgebend.
Unterzeichnet im Doppel zu Bern am 16. Januar 2017.
Für den Für die Regierung Schweizerischen Bundesrat: der Volksrepublik China Doris Leuthard XI Jingping