Lexipedia

AS 2017 4553

Verordnung des EDI über die Personen- und Umgebungsdosimetrie

Verordnung des EDI über die Personen- und Umgebungsdosimetrie (Dosimetrieverordnung)

vom 26. April 2017

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI), im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Nuklearsicherheitsinspektorat, gestützt auf Artikel 53 Absatz 4, 61 Absätze 4 und 5, 77, 167 Absatz 4 sowie

191 Absatz 5 der Strahlenschutzverordnung vom 26. April 20171 (StSV),

verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand Diese Verordnung regelt die technischen Bestimmungen zur Personen- und Umge- bungsdosimetrie und legt die Anforderungen an die Dosimetriesysteme fest.

Art. 2 Begriffsbestimmungen Für diese Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 und den Anhängen 1 und 4 der StSV und zusätzlich diejenigen nach Anhang 1 dieser Ver- ordnung.

Art. 3 Aufsicht Die anerkennenden Behörden nach Artikel 68 StSV beaufsichtigen die Personen- dosimetriestellen.

Art. 4 Gegenstand der Anerkennung einer Personendosimetriestelle Die Anerkennung der Personendosimetriestelle erstreckt sich insbesondere auf fol- gende Gegenstände: a. Festlegung der Messgrössen; b. Strahlenarten und Radionuklide, die gemessen werden;

SR 814.501.43 1 SR 814.501

2016-3018 4553

Dosimetrieverordnung AS 2017

c. Messmethoden, die angewendet werden; d. Format der Dosismeldung.

Art. 5 Veröffentlichung der Anerkennung Die anerkennenden Behörden veröffentlichen die Liste der anerkannten Personen- dosimetriestellen.

Art. 6 Erfassung der wesentlichen Strahlungskomponenten

1 Kann die effektive Dosis durch Photonen- oder Neutronenstrahlung nachweisbar

nicht mehr als 10 Prozent zur gesamten Jahresdosis einer Person beitragen, so kann im Einverständnis mit der Aufsichtsbehörde die individuelle Ermittlung dieses Strahlenanteils entfallen.

2 DieErfassung der effektiven Dosis durch Inkorporation in Kontrollbereichen

gemäss Artikel 80 Absatz 1 StSV wird in den nuklidspezifischen Datenblättern in Anhang 15 geregelt. 3 Für Arbeiten in Zonen nach Artikel 82 StSV kann die individuelle Ermittlung der effektiven Dosis durch Inkorporation im Einverständnis mit der Aufsichtsbehörde für die Nuklide entfallen, die zusammen nicht mehr als 1 mSv zur gesamten Jahres- dosis einer Person beitragen können. 4 Wird in einem Arbeitsbereich nach Artikel 81 StSV bei einer Tätigkeit mit offenen radioaktiven Quellen der jährliche nuklidspezifische Umsatz von 200 Bewilligungs- grenzen (LA) oder, bei Tätigkeiten mit flüchtigen oder gasförmigen Quellen, von

20 Bewilligungsgrenzen überschritten, muss eine Inkorporationsüberwachung nach

Artikel 33 durchgeführt werden.

Art. 7 Dosimetrie verpflichteter Personen bei erhöhter Radioaktivität 1 Die ermittelten Dosiswerte von verpflichteten Personen sind zu protokollieren und zuhanden des Bundesamtes für Gesundheit verfügbar zu halten. 2 Die Dosimetrie kann von einer anerkannten Personendosimetriestelle durchgeführt werden.

3 Wird eine Inkorporation vermutet, so ist eine Inkorporationsüberwachung nach

Artikel 33 vorzunehmen.

4 In hinreichend bekannten und homogenen Strahlenfeldern kann auf eine indivi-

duelle Dosismessung verzichtet werden, wenn die Dosis rechnerisch ermittelt wird.

Dosimetrieverordnung AS 2017

2. Kapitel: Externe Bestrahlung von Personen

1. Abschnitt: Durchführung der Dosimetrie

Art. 8 Tragweise des Dosimeters

1 DasGanzkörperdosimeter muss auf Brusthöhe, bei schwangeren Frauen auf

Bauchhöhe getragen werden.

2 Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall eine andere Trageweise vorschreiben.

Art. 9 Tragen mehrerer Dosimeter

1 Die überwachten Personen müssen mehrere Dosimeter tragen, wenn der Dosiswert

eines einzigen Dosimeters infolge der Inhomogenität des Strahlenfeldes für die Bestimmung der effektiven Dosis nicht repräsentativ ist.

2 Die Aufsichtsbehörde legt im Einzelfall fest:

a. wie die effektive Dosis aufgrund der Teilkörperdosen zu ermitteln ist; b. wie die Meldung an die Personendosimetriestelle zu erfolgen hat. 3 Für beruflich strahlenexponierte Personen, die sich während Arbeiten in der inter- ventionellen Radiologie in unmittelbarer Nähe der Patientin oder des Patienten aufhalten müssen, ist das Tragen eines zweiten Dosimeters obligatorisch. 4 Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall verlangen, dass bei weiteren Tätigkeiten ein zweites Dosimeter getragen werden muss.

Art. 10 Tragweise mit Strahlenschutzschürze

1 Das Dosimeter muss unter der Strahlenschutzschürze auf Brusthöhe getragen

werden. Bei Verwendung eines zweiten Dosimeters muss dieses über der Strahlen- schutzschürze auf Brusthöhe getragen werden. Es ist durch die Personendosimetries- telle speziell zu kennzeichnen.

2 Mit zwei Dosimetern wird die totale Personendosis wie folgt berechnet:

Htotal(10) = Hunter(10) + a ∙ Hüber(10) Htotal(0,07) = Hunter(0,07) + Hüber(0,07) wobei Hunter die unter der Strahlenschutzschürze und Hüber die über der Strahlen- schutzschürze gemessene Dosis bedeutet und a = 0,1, wenn die Strahlenschutz- schürze die Schilddrüse nicht schützt bzw. a = 0,05, wenn sie sie schützt.

3 Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber meldet der Personen-

dosimetriestelle: a. die Personen, die ein zweites Dosimeter benötigen; b. ob diese Personen einen Schilddrüsenschutz tragen. 4 Die Personendosimetriestelle berechnet die totale Personendosis und meldet Hunter, Hüber und Htotal dem Betrieb und dem zentralen Dosisregister.

Dosimetrieverordnung AS 2017

Art. 11 Augenlinsendosis

1 Die Augenlinsendosis wird der mit dem Ganzkörperdosimeter gemessenen Ober-

flächen-Personendosis Hp(0,07) gleichgesetzt. Alternativ kann sie mit einem Augen- linsendosimeter gemessen und gemeldet werden.

2 In inhomogenen Strahlenfeldern, in denen die Ganzkörperdosis für die Augenlin-

sendosis nicht repräsentativ ist, kann die Aufsichtsbehörde im Einzelfall verlangen, dass ein zweites Dosimeter in Augennähe getragen wird.

3 Werden zwei Ganzkörperdosimeter mit Strahlenschutzschürze getragen, so ent-

spricht die Augenlinsendosis der totalen Oberflächen-Personendosis Htotal(0,07) gemäss Artikel 10 Absatz 2. 4 Beim Tragen einer Schutzbrille bestimmt die oder der Sachverständige im Einver- nehmen mit der Aufsichtsbehörde einen individuellen Korrekturfaktor fL < 1 und teilt diesen der Personendosimetriestelle mit. Die Personendosimetriestelle berech- net und meldet die individuelle Augenlinsendosis dem Betrieb und dem zentralen Dosisregister wie folgt: Ein Ganzkörperdosimeter: HAugenlinse = fL * Hp(0,07) Zwei Ganzkörperdosimeter mit Strahlenschutzschürze: HAugenlinse = Hunter(0,07) + fL * Hüber(0,07) wobei die Werte Hunter(0,07) und Hüber(0,07) gemäss Artikel 10 Absatz 2 festgelegt werden.

5 Beim Tragen eines Augenlinsendosimeters über der Schutzbrille berechnet und

meldet die Personendosimetriestelle die individuelle Augenlinsendosis dem Betrieb und dem zentralen Dosisregister wie folgt: HAugenlinse = fL * Hp(0,07) oder HAugenlinse = fL * Hp(3)

Art. 12 Extremitätendosimeter

1 Bei Tätigkeiten mit Strahlungsquellen, bei denen im Bereich der Hände hohe

Dosisleistungen auftreten können, muss zusätzlich ein Extremitätendosimeter getra- gen werden. Dies ist insbesondere bei folgenden Tätigkeiten der Fall: a. Manipulationen in Arbeitsbereichen mit γ-Strahlern bei einem Umsatz über

200 LA pro Jahr;

b. Manipulationen in Arbeitsbereichen mit β-Strahler mit Eβ max > 1 MeV im Arbeitsbereich Typ B oder bei einem Umsatz über 200 LA pro Jahr; c. Untersuchungen im Hochdosisbereich der interventionellen Radiologie; d. Justierungsarbeiten an analytischen Röntgenanlagen. 2 Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall verlangen, dass bei weiteren Tätigkeiten, bei denen die Extremitätendosis pro Jahr über 25 mSv betragen kann, ein Extremitä- tendosimeter getragen werden muss.

Dosimetrieverordnung AS 2017

3 Ein Extremitätendosimeter muss möglichst an derjenigen Stelle getragen werden,

an der die höchste Dosis zu erwarten ist.

Art. 13 Ermittlung der Extremitätendosis bei der Handhabung offener Quellen

1 Bei der Handhabung offener Quellen wird die Extremitätendosis mit einem Kor-

rekturfaktor aus der Fingerringdosis wie folgt berechnet: HExtr = fE * Hp(0,07) wobei Hp(0,07) die Fingerringdosis ist und fE der Korrekturfaktor. Der Korrekturfak- tor beträgt fE = 5. 2 Mit Einverständnis der Aufsichtsbehörde kann die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber individuelle Korrekturfaktoren mittels geeigneter Messungen festlegen und verwenden.

3 Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber meldet der Personen-

dosimetriestelle die Personen, die mit offenen Quellen arbeiten, und deren individu- elle Korrekturfaktoren.

4 Die Personendosimetriestelle berechnet die individuelle Extremitätendosis und

meldet Hp(0,07), fE und HExtr dem Betrieb und dem zentralen Dosisregister.

Art. 14 Aktive Personendosimeter als Zweitdosimeter Die Aufsichtsbehörde kann in Einzelfällen verlangen, dass aktive Personendosimeter (APD) eingesetzt werden, insbesondere wenn: a. eine zeitnahe Expositionskontrolle der Personen im Strahlenfeld sicherzu- stellen ist (Jobdosimetrie); b. Massnahmen beim Erreichen oder Überschreiten von Alarmschwellen einzu- leiten sind; c. strahlenexponierte Personen in Echtzeit über die Dosis, die sie während einer Tätigkeit erhalten, zu informieren und zu sensibilisieren sind; d. das Verhalten exponierter Personen im Strahlenfeld zu optimieren und damit die Individual- und Kollektivdosis zu senken sind; e. zur Sicherstellung des Dosisgrenzwertes für das ungeborene Kind eine zeit- nahe Überwachung der Dosis angezeigt ist.

Art. 15 Verlängerung der Messperiode Eine Verlängerung der Messperiode nach Artikel 61 Absatz 2 StSV über einen Monat hinaus ist mit Einverständnis der Aufsichtsbehörde möglich, insbesondere wenn: a. die betroffenen Personen zusätzlich durch direkt ablesbare Personendosime- triesysteme überwacht werden; oder

Dosimetrieverordnung AS 2017

b. eine Ortsdosimetrie mit Anzeige der Dosisleistung oder einem Alarm exi- stiert.

2. Abschnitt: Technische Anforderungen an Dosimetriesysteme

Art. 16 Allgemeine Anforderungen Die Messsysteme nach Artikel 66 Absatz 2 Buchstabe d StSV müssen die Bestim- mung der operationellen Grössen nach Anhang 4 StSV für die Personendosimetrie bei externer Bestrahlung ermöglichen.

Art. 17 Anforderungen unter routinemässigen Bedingungen Die Abweichung des unter routinemässigen Bedingungen ermittelten Dosiswertes Hm vom Sollwert der operationellen Grösse Ht muss für Photonenstrahlung inner- halb der in Anhang 2 festgelegten Schranken liegen.

Art. 18 Anforderungen für die Anerkennung

1 Die Dosimetriesysteme müssen die Anforderungen nach den Anhängen 3–9 erfül-

len.

2 Die Abweichung des ermittelten Dosiswerts vom Sollwert unter Referenzbedin-

gungen nach Artikel 22 darf nicht mehr als 10 Prozent betragen.

3 Die anerkennende Behörde kann im Einzelfall für die Ermittlung der Dosis die

Anwendung eines Normalisierungsfaktors relativ zu den Referenzbedingungen erlauben, falls die Dosimeter in einem bekannten Strahlenfeld getragen werden, das sich erheblich vom Referenzstrahlenfeld unterscheidet.

4 Die anerkennende Behörde kann bezüglich der Energieabhängigkeit oder des

Messbereichs Abweichungen von den Anforderungen gemäss den Anhängen 3–9 erlauben. Dazu muss von der Betreiberin oder vom Betreiber der Personendosimet- riestelle nachgewiesen werden, dass: a. ihr oder sein Dosimetriesystem in Strahlenfeldern eingesetzt wird, die nur in einem Teilenergiebereich einen signifikanten Dosisbeitrag liefern; oder b. während der Strahlenexposition durch physikalische Gründe oder technische Massnahmen die Überschreitung eines bestimmten Dosishöchstwertes nicht möglich ist.

Art. 19 Zusätzliche Anforderungen für die Anerkennung von APD

1 Ein APD muss nach den anerkannten Regeln der Technik typengeprüft sein.

2 Durch geeignete Massnahmen und Vorkehrungen ist sicherzustellen, dass die

Dosisdaten bis zum Transfer in den Datenspeicher der Personendosimetriestelle nicht gelöscht werden können.

Dosimetrieverordnung AS 2017

3 Die Dosisleistungsabhängigkeit der Dosismessung, gegebenenfalls auch für gepul- ste Strahlung, muss spezifiziert sein.

4 Das Dosimeter muss den Anforderungen am Einsatzort gerecht werden.

Art. 20 Anforderungen an APD als Zweitdosimeter

1 Die Anforderungen an zusätzliche APD nach Artikel 14 werden von der Auf-

sichtsbehörde für konkrete Anwendungen festgelegt. Die Anforderungen umfassen: a. die minimalen Messanforderungen; b. die Kalibrierung und Rückverfolgbarkeit; c. die Einstellung von Alarmschwellen; d. die Qualitätssicherung.

2 Die mit einem APD ermittelten Dosiswerte müssen nach einem Arbeitseinsatz

ausgewertet und registriert werden.

Art. 21 Vergleichsmessungen

1 Bei den Vergleichsmessungen nach Artikel 70 Absatz 2 StSV muss die Mess-

genauigkeit unter Referenzbedingungen nach Artikel 22 überprüft werden.

2 Liegen die ermittelten Dosiswerte bei Referenzbedingungen ausserhalb von

10 Prozent des Sollwertes, so muss die Personendosimetriestelle die Ursache abklä- ren und allenfalls eine Neukalibrierung des Dosimetriesystems vornehmen.

3 Werden bei Vergleichsmessungen ergänzende Tests durchgeführt, so müssen die

Anforderungen nach Artikel 17 und den Anhängen 3–9 unter Berücksichtigung all- fälliger Ausnahmen gemäss Artikel 18 Absätze 3 und 4 erfüllt sein.

3. Abschnitt: Definitionen und technische Festlegungen

Art. 22 Referenzbedingungen Die Referenzbedingungen sind am Phantom nach Artikel 23 im Dosisbereich zwi- schen 2 und 10 mSv definiert für Strahlenfelder folgender Quellen: a. Photonen: Cäsium-137-Quelle; b. Elektronen: Strontium/Yttrium-90-Quelle; c. Neutronen: Americium/Beryllium-Quelle.

Art. 23 Definition des Phantoms

1 Das Phantom für Personendosimeter und Augenlinsendosimeter, mit denen die

Oberflächen-Personendosis Hp(0,07) und die Tiefen-Personendosis Hp(10) gemessen werden, ist ein quaderförmiges Gefäss aus Polymethylmetacrylat/PMMA (Plexiglas) mit den Abmessungen von 30×30×15 cm3 und einer Wandstärke von 10 mm (vorne: 2,5 mm). Es ist mit Wasser gefüllt.

Dosimetrieverordnung AS 2017

2 Die Aufsichtsbehörde legt im Einzelfall fest, welches Phantom bei Augenlinsendo- simetern, mit denen die Augenlinsen-Personendosis Hp(3) gemessen wird, verwen- det werden muss. 3 Das Phantom für Extremitätendosimeter ist ein Plexiglasstab mit einem Durchmes- ser von 19 mm und einer Länge von 300 mm.

Art. 24 Messgrössen

1 Die operationellen Grössen für die Personendosimetrie müssen anhand von Kon-

versionskoeffizienten nach Anhang 10 aus den folgenden Grössen abgeleitet wer- den: a. Luftkerma (Ka) für Photonen; b. absorbierte Dosis (Da) in Luft oder Elektronenfluenz (Φ) für Elektronen; c. Neutronenfluenz (Φ) für Neutronen.

2 Die Rückführbarkeit der Messsysteme auf nationale Normale hat über die Grössen

von Absatz 1 zu erfolgen.

Art. 25 Bestrahlungsgeometrie für Photonen und Neutronen

1 Das Strahlungsfeld muss auf das Phantom zentriert und senkrecht dazu sein.

2 Bezugspunkt ist das Zentrum der Vorderseite der Phantomoberfläche hinter dem

Dosimeter.

3 Die Distanz zwischen Quelle und Phantom muss für Photonenstrahlung mindes-

tens 2 m betragen.

4 Das Strahlungsfeld muss das gesamte Phantom abdecken.

Art. 26 Bestrahlungsgeometrie für Betastrahlung

1 Das Strahlungsfeld muss auf das Phantom zentriert und senkrecht dazu sein.

2 Bezugspunkt ist das Zentrum der Vorderseite der Phantomoberfläche hinter dem

Dosimeter.

3 Die Distanz zwischen Quelle und Phantom muss mindestens 20 cm und höchstens

50 cm betragen.

4 Das Strahlungsfeld muss das gesamte Phantom abdecken.

Dosimetrieverordnung AS 2017

Art. 27 Referenzstrahlungsfelder Die Referenzstrahlungsfelder nach Anhang 10 müssen den Normen ISO 2 40373 (Photonenstrahlung), ISO 85294 (Neutronenstrahlung) und ISO 69805 (Betastrah- lung) entsprechen.

Art. 28 Bedingungen für die Kontrolle der Energieabhängigkeit Die Energieabhängigkeit muss mit einem senkrechten Strahl auf das Phantom nach Artikel 23 und bei einem Referenzwert der operationellen Messgrösse zwischen 2 und 10 mSv geprüft werden.

Art. 29 Bedingungen für die Kontrolle der Winkelabhängigkeit Die Winkelabhängigkeit muss mit unter verschiedenen Winkeln einfallenden Strah- len auf das Phantom nach Artikel 23 und bei einem Referenzwert der operationellen Messgrösse zwischen 2 und 10 mSv geprüft werden.

2 International Organization for Standardization.

Die in dieser Verordnung genannten technischen Normen der ISO können beim Bundes- amt für Gesundheit, 3003 Bern, kostenlos eingesehen oder gegen Entgelt bei der Schwei- zerischen Normen-Vereinigung, Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur, www.snv.ch bezogen werden.

3 ISO 4037-1, Ausgabe:1996-12

Röntgen- und Gamma-Referenzstrahlung für die Kalibrierung von Dosimetern und Dosisleistungsmessgeräten und die Bestimmung ihrer Energieabhängigkeit – Teil 1: Eigenschaften und Erzeugung der Strahlung. ISO 4037-2, Ausgabe:1997-12 Röntgen- und Gamma-Referenzstrahlungen für die Kalibrierung von Dosimetern und Dosisleistungsmessgeräten und zur Bestimmung ihrer Energieabhängigkeit – Teil 2: Dosimetrie für den Strahlenschutz für die Energiebereiche von 8 keV bis 1,3 MeV und von 4 MeV bis 9 MeV. ISO 4037-3, Ausgabe:1999-06 Röntgen- und Gamma-Referenzstrahlungsfelder für die Kalibrierung von Dosis- und Dosisleistungsmessgeräten und für die Ermittlung des Ansprechvermögens in Abhängig- keit von der Photonenenergie – Teil 3: Kalibrierung von Orts- und Personendosimetern und Messung ihres Ansprechvermögens in Abhängigkeit von Energie und Einfallswinkel. ISO 4037-4, Ausgabe:2004-10 Röntgen- und Gamma-Referenzstrahlung zur Kalibrierung von Dosimetern und Dosis- leistungsmessern und zur Bestimmung ihrer Ansprechempfindlichkeit als Funktion der Photonenenergie – Teil 4: Kalibrierung von Orts- und Personendosimetern in niedrigenergetischen Röntgen-Referenzstrahlungsfeldern.

4 ISO 8529-1, Ausgabe:2001-02

Neutronen-Referenzstrahlungen – Teil 1: Merkmale und Verfahren zur Erzeugung. ISO 8529-2, Ausgabe:2000-08 Neutronen-Referenzstrahlungsfelder – Teil 2: Grundlagen für die Kalibrierung von Strahlenschutz-Messgeräten bezüglich der das Strahlungsfeld charakterisierenden Basis- grössen. ISO 8529-3, Ausgabe:1998-11 Neutronen-Referenzstrahlungen – Teil 3: Kalibrierung von Orts- und Personendosimetern und Ermittlung ihres Ansprechvermögens in Abhängigkeit von der Neutronenenergie und des Einfallwinkels.

5 ISO 6980, Ausgabe:1996-10

Beta-Referenzstrahlung für die Kalibrierung von Dosis- und Dosisleistungsmessgeräten, und für die Bestimmung ihrer Energieabhängigkeit.

Dosimetrieverordnung AS 2017

Art. 30 Bedingungen für die Prüfung der Reproduzierbarkeit Die Reproduzierbarkeit muss unter Referenzbedingungen geprüft werden. Dazu ist die Streuung der Dosen, die von mehreren unter gleichen Bedingungen bestrahlten Dosimetern angezeigt werden, zu ermitteln.

Art. 31 Fading Der Effekt des Fadings auf den Dosiswert muss unter den normalen Betriebsbedin- gungen über eine Messperiode ermittelt werden.

Art. 32 Rundung der Dosiswerte

1 Die Messwerte in mSv sind von den Personendosimetriestellen nach Abzug des

Untergrundes auf eine Nachkommastelle zu runden.

2 Davon abweichend sind für Personendosimeter für Photonenstrahlung im untersten

Dosisbereich (< 0,1 mSv) Messwerte unterhalb 0,075 mSv auf 0 abzurunden, Mess- werte von 0,075 mSv und höher auf 0,1 mSv aufzurunden.

3. Kapitel: Interne Bestrahlung von Personen

1. Abschnitt: Durchführung der Dosimetrie

Art. 33 Inkorporationsüberwachung 1 Bei der individuellen Inkorporationsüberwachung wird die im Körper gespeicherte oder die ausgeschiedene Aktivität gemessen.

2 Die Messmethode muss die Anforderungen nach Anhang 15 erfüllen.

3 Wird der anerkennenden Behörde der Nachweis erbracht, dass eine andere Mess-

methode oder ein anderes Überwachungsintervall gleichwertig oder besser ist als die in Anhang 15 genannten, so sind Anpassungen bei den Inkorporationsmessungen nach Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe b zulässig.

Art. 34 Messverfahren

1 Die Inkorporationsüberwachung ist durchzuführen:

a. mittels einer Triagemessung nach Artikel 40 durch den Betrieb; oder b. mittels einer Inkorporationsmessung mit geeigneter Apparatur durch eine anerkannte Personendosimetriestelle.

2 Die Ergebnisse der Triagemessung werden nicht zur Dosisermittlung verwendet.

3 Liegt das Resultat einer Triagemessung über der nuklidspezifischen Messschwelle nach Anhang 15, so ist eine Inkorporationsmessung durchzuführen.

Dosimetrieverordnung AS 2017

Art. 35 Überwachungsintervalle

1 Die Überwachungsintervalle für bestimmte Nuklide sind in Anhang 15 festgelegt.

2 Für Nuklide, die nicht in Anhang 15 enthalten sind, sind die Überwachungsinter- valle so zu wählen, dass eine tatsächliche Inkorporation, die zu Beginn oder am Schluss des Intervalls stattgefunden hat, um nicht mehr als einen Faktor 3 unter- oder überschätzt wird. 3 Bei radioaktiven Stoffen mit sehr kurzen effektiven Halbwertszeiten (< 1 Tag) hat die Überwachung der Inkorporation durch häufige, zum Beispiel arbeitstägliche Triagemessungen zu erfolgen. 4 Ist der Arbeitseinsatz in einem Kontrollbereich zeitlich kürzer als das Überwa- chungsintervall für das dort gehandhabte Nuklid oder die dort für die Inkorporati- onsdosis relevanten Nuklide, so ist nach der Beendigung des Arbeitseinsatzes eine Triagemessung durchzuführen.

Art. 36 Nuklidgemische

1 Ist von einer gleichbleibenden Nuklidzusammensetzung auszugehen, so kann sich

die Inkorporationsmessung auf ein Leitnuklid beschränken.

2 Die Dosisbestimmung aufgrund des überwachten Leitnuklids ist zu dokumentieren.

Art. 37 Messung der Aktivitätskonzentration in der Atemluft Eignet sich in besonderen Fällen eine individuelle Inkorporationsüberwachung nicht, so kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde stattdessen eine Messung der Aktivi- tätskonzentration in der Atemluft erfolgen.

Art. 38 Spezielle Nuklide Bestehen für bestimmte Nuklide keine anerkannten Inkorporationsmessstellen, so entscheiden die Aufsichtsbehörden, an welchen Stellen, mit welchen Messmethoden und wie häufig die entsprechenden Untersuchungen durchgeführt werden sollen.

Art. 39 Dosisermittlung bei Radonexposition

1 Bei einer Exposition durch Radon nach Artikel 51 Absatz 2 StSV wird die

Dosisermittlung von einer für Radon anerkannten Personendosimetriestelle oder von der Bewilligungsinhaberin oder dem Bewilligungsinhaber mit einer Radonmessung nach Artikel 159 Absatz 1 StSV durchgeführt.

2 Die Dosisermittlung erfolgt nach Anhang 12.

3 Die Aufsichtsbehörde bestimmt nach Rücksprache mit der Bewilligungsinhaberin

oder dem Bewilligungsinhaber den Gleichgewichtsfaktor (F).

4 Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber kann mit dem Einver-

ständnis der Aufsichtsbehörde einen Gleichgewichtsfaktor (F) mittels geeigneter Messungen festlegen und verwenden.

Dosimetrieverordnung AS 2017

2. Abschnitt:

Durchführung von Triagemessungen und Bedingungen für die Anerkennung von Inkorporationsmessstellen

Art. 40 Triagemessungen

1 Die nuklidspezifische Messschwelle bei Triagemessgeräten nach Anhang 15 muss

mittels Kalibrierung oder einer Vergleichsmessung festgelegt werden. Sie muss alle drei Jahre überprüft werden.

2 In betriebsinternen Weisungen müssen dokumentiert werden:

a. die für die Triagemessungen gewählte Vorgehensweise, insbesondere Dosis- leistungsmessung, Urinanalyse mittels Flüssigszintillationsmessung, Schild- drüsenmessung; b. die Kalibrierung; c. die qualitätssichernden Massnahmen.

3 Die Resultate der Triagemessungen müssen individuell protokolliert werden.

Art. 41 Anerkennung von Inkorporationsmessstellen

1 Die Anerkennung einer Inkorporationsmessstelle nach den Artikeln 66–68 StSV

erfolgt für definierte Nuklide.

2 Bei der Ausscheidungsanalyse müssen die Aktivitäten respektive Aktivitätskon-

zentrationen zwischen dem 10-fachen und dem 100-fachen Wert der Messschwelle nach Anhang 15 mit einer maximalen Abweichung zum Sollwert von 20 Prozent bestimmt werden können.

3 Für Direktmessungen muss die Aktivität in einem Phantom, das von der anerken-

nenden Behörde genehmigt ist, zwischen der Messschwelle nach Anhang 15 und deren 100-fachem Wert bestimmt werden können. Der Messwert in diesem Bereich darf nicht mehr als 20 Prozent vom Sollwert abweichen.

4 Die Messsysteme müssen dem Stand der Technik entsprechen und durch eine

ununterbrochene Kette von Vergleichsmessungen auf geeignete Normale rückführ- bar sein.

3. Abschnitt: Standardmodelle für die Berechnungen

Art. 42

1 Die Standardberechnung der effektiven Folgedosen hat nach Anhang 11 zu erfol-

gen.

2 Diefür die Berechnungen zu verwendenden nuklidspezifischen Daten sind in

Anhang 15 festgelegt.

Dosimetrieverordnung AS 2017

3 Für die Berechnung der Dosis im Routinebetrieb wird angenommen, dass der

Inkorporationszeitpunkt in der Mitte des Überwachungsintervalls liegt. Ist der In- korporationszeitpunkt bekannt, so sind die tatsächlichen Zeiten zu berücksichtigen.

4 Falls nachgewiesen wird, dass das radioaktive Material in der verwendeten Form

einen vom Standardmodell abweichenden Stoffwechsel im Körper aufweist, ist mit dem Einverständnis der anerkennenden Behörde für die Inkorporationsmessungen ein Modell zu verwenden, das den betreffenden Fall besser beschreibt.

4. Kapitel: Umgebungsdosimetrie

1. Abschnitt: Allgemeine Definitionen und Vorgaben

Art. 43 Zweck der Umgebungsdosimetrie Mithilfe der Umgebungsdosimetrie ist die Ortsdosis respektive die Ortsdosisleistung ausserhalb von Betrieben zu bestimmen: a. zum Nachweis von Direktstrahlung und reflektierter oder gestreuter Strah- lung (z. B. Skyshine) aus Betrieben; b. zum Nachweis von Abweichungen vom natürlichen Untergrund infolge radioaktiver Substanzen; c. zur Ermittlung von Zusatzinformationen zu Strahlenfeldern und der Dosis- verteilung nach Störfällen.

Art. 44 Dosimetriesysteme zur Durchführung der Umgebungsdosimetrie

1 Die Systeme für die Umgebungsdosimetrie werden in vier Typen eingeteilt:

a. Typ 1: ortsfeste passive Dosimeter mit einer Expositionszeit, die in der Regel bei mindestens einem Monat liegt; b. Typ 2: ortsfeste Dosisleistungsmessgeräte mit automatischer Messwert- übertragung; c. Typ 3: mobile Dosisleistungsmessgeräte; d. Typ 4: Spektrometrie-Messsysteme mit Auswertealgorithmus für die Orts- dosisleistung.

2 Die mit Umgebungsdosimetriesystemen zu ermittelnde Dosisgrösse ist die Umge-

bungs-Äquivalentdosis H*(10). Die Rückverfolgbarkeit der Messsysteme auf natio- nale Normale erfolgt nach Anhang 14: a. für Photonen: über Luftkerma (Ka); b. für Neutronen: über Neutronenfluenz (Φ).

Art. 45 Qualitätssicherung

1 Für die Messsysteme muss ein Qualitätssicherungsprogramm bestehen.

2 Die Kalibrierung muss auf nationale Normale rückführbar sein.

Dosimetrieverordnung AS 2017

3 Die Prüfung der Messbeständigkeit von Umgebungsdosimetriesystemen der Ty-

pen 2 und 3 richtet sich nach Artikel 15 der Verordnung des EJPD vom 7. Dezember

20126 über Messmittel für ionisierende Strahlung (StMmV).

4 Die Ermittlung der Ortsdosisleistung mit Umgebungsdosimetriesystemen des

Typs 4 muss experimentell verifiziert werden.

Art. 46 Vergleichsmessungen und Kontrollen

1 Bei Vergleichsmessungen von Systemen des Typs 1 muss die Messgenauigkeit

unter Referenzbedingungen überprüft werden. Solche Vergleichsmessungen sind regelmässig durchzuführen.

2 Liegen die ermittelten Dosiswerte bei Vergleichsmessungen und Kontrollen unter

Referenzbedingungen nach Artikel 47 ausserhalb von 20 Prozent des Sollwerts, so muss der Betreiber des Umgebungsdosimetriesystems die Ursachen abklären und Korrekturmassnahmen ergreifen, beispielsweise eine Nachkalibrierung vornehmen.

3 Werden bei Vergleichsmessungen ergänzende Tests durchgeführt, so müssen die

Anforderungen nach Anhang 13 erfüllt sein.

4 Systeme des Typs 4 sind ebenfalls bei Vergleichsmessungen zu prüfen.

2. Abschnitt: Technische Vorgaben

Art. 47 Referenzbedingungen 1 Für Referenzbestrahlungen sind für Photonen und Neutronen die Strahlenfelder zu verwenden, die gemäss der StMmV7 für die Eichung vorgeschrieben sind.

2 Die Bestrahlungsbedingungen müssen den Vorgaben der StMmV entsprechen.

3 Die Bestrahlung muss für Systeme des Typs 1 mit einer Dosis zwischen 0,5 und

5 mSv, für Systeme der Typen 2 und 3 mit einer Dosisleistung zwischen 0,1 und

10 mSv/h erfolgen.

Art. 48 Technische Anforderungen

1 Die Umgebungsdosimetriesysteme müssen dem Stand der Technik entsprechen

und die Anforderungen nach Anhang 13 erfüllen.

2 Für die Ermittlung der Dosis ist die Anwendung eines Normalisierungsfaktors

relativ zu den Referenzbedingungen erlaubt, falls die Dosimeter in einem bekannten Strahlenfeld aufgestellt werden, das sich erheblich vom Referenzstrahlenfeld unter- scheidet.

3 Bezüglich der Energieabhängigkeit sind Abweichungen von den Anforderungen

gemäss Anhang 13 erlaubt, falls das Dosimetriesystem in Strahlenfeldern eingesetzt wird, die nur in einem Teilenergiebereich einen signifikanten Dosisbeitrag liefern.

6 SR 941.210.5 7 SR 941.210.5

Dosimetrieverordnung AS 2017

5. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 49 Aufhebung eines anderen Erlasses Die Dosimetrieverordnung vom 7. Oktober 19998 wird aufgehoben.

Art. 50 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.

26. April 2017 Eidgenössisches Departement des Innern: Alain Berset

8 AS 2000 804, 2007 5699

Dosimetrieverordnung AS 2017

Anhang 1 (Art. 2)

Begriffsbestimmungen

Vorbemerkung Die Begriffe sind in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt.

Dauerinkorporation Andauernde Aufnahme radioaktiver Stoffe in den menschlichen Organismus durch Ingestion, Inhalation oder durch Aufnahme durch die Haut.

Fading Differenz zwischen Messwert und Sollwert in Abhängigkeit von der Zeitspanne zwi- schen Bestrahlung und Auswertung relativ zum Sollwert in (%/Monat).

Fluenz Die Fluenz in einem Punkt eines Strahlenfeldes ist die Anzahl der Teilchen, die in eine kleine, um diesen Punkt zentrierte Kugel eintreten, dividiert durch die Quer- schnittsfläche dieser Kugel (cm-2).

Gleichgewichtsfaktor F Der Gleichgewichtsfaktor F ist das Verhältnis von gleichgewichtsäquivalenter Radon-Aktivitätskonzentration zu realer Radon-Aktivitätskonzentration. Für Rn-222 beträgt der Gleichgewichtsfaktor 1, wenn sich die gesamten Radon- Folgeprodukte in Luft befinden (also kein Plate-out stattfindet). Er geht gegen Null, wenn alle Folgeprodukte aus der Luft kontinuierlich (mittels Plate-out, bspw. durch Luftreinigungssysteme) entfernt werden. In Gebäuden wird in der Regel F = 0,4 angenommen.

Halbwertszeit, effektive Die effektive Halbwertszeit berechnet sich wie folgt aus der biologischen und der physikalischen Halbwertszeit eines Nuklides: T½ biol  T½ phys T½ eff  T½ biol  T½ phys

Dosimetrieverordnung AS 2017

Inkorporationsmessung Bestimmung der effektiven Folgedosis E50 aufgrund der gemessenen Körperaktivität oder der Aktivität in den Ausscheidungen.

Kerma Kerma ist die Summe der Anfangswerte der kinetischen Energien der in einem Volumenelement der Materie durch indirekt ionisierende Strahlung erzeugten gela- denen Teilchen pro Masseneinheit (kinetic energy released in material) (J/kg, Gy).

Leitnuklid Für die Dosisbestimmung repräsentatives Nuklid in einem Nuklidgemisch.

Triagemessung Messverfahren zur Feststellung von Inkorporationen ohne Bestimmung der entspre- chenden effektiven Dosis.

Dosimetrieverordnung AS 2017

Anhang 2 (Art. 17)

Anforderungen unter routinemässigen Bedingungen an Personendosimeter für Photonenstrahlung für H t  H 0 : 0  H m  2 H 0

Ht ist der Sollwert der operationellen Grösse Hm ist der unter Routinebedingungen ermittelte Dosiswert H0 ist die tiefste Dosis, die messbar sein muss (siehe Anhänge 3, 6 und 8)

Hm / H t

0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10

Hm / H t

0.1 1 10 100 1000 Ht / H 0

Dosimetrieverordnung AS 2017

Anhang 3 (Art. 18 und 21 Abs. 3)

Anforderungen an ein Personendosimeter für Photonenstrahlung

a. Messgrössen Hp(10) und Hp(0,07) b. Tiefste Dosis, die messbar sein muss c. Messbereich d. Linearität Abweichung < 15 % im Bereich [1 mSv, 5 Sv] e. Energieabhängigkeit Für Photonenstrahlung mit Energien zwischen 20 keV und 5 MeV Hm 0, 7   1,3 für Hp(10) Ht Für Photonenstrahlung mit Energien zwischen 10 keV und 300 keV; unter Sekundärelektronengleichgewicht bis 5 MeV Hm 0, 7   1,3 für Hp(0,07) Ht f. Winkelabhängigkeit < 20 % bis 60° für Energien > 60 keV g. Reproduzierbarkeit Standardabweichung s ≤ 10 % für Hp(10) und Hp(0,07) h. Fading Effekt < 10 %/Monat

Dosimetrieverordnung AS 2017

Anhang 4 (Art. 18 und 21 Abs. 3)

Anforderungen an ein Personendosimeter für Betastrahlung

a. Messgrösse: Hp(0,07) b. Tiefste Dosis, die messbar sein muss c. Messbereich d. Linearität Abweichung < 15 % im Bereich [1 mSv, 5 Sv] e. Energieabhängigkeit Für Betastrahlung von Thallium-204 oder Krypton-85: Hm 0,1   2, 0 Ht Falls das System mit Photonenstrahlung kalibriert wurde, gilt zusätzlich für Betastrahlung von Strontium-90/Yttrium-90: Hm 0,5   2, 0 Ht f. Reproduzierbarkeit Standardabweichung s ≤ 10 % g. Fading Effekt < 10 %/Monat

Dosimetrieverordnung AS 2017

Anhang 5 (Art. 18 und 21 Abs. 3)

Anforderungen an ein Personendosimeter für Neutronenstrahlung

a. Messgrösse Hp(10) b. Tiefste Dosis, die messbar sein muss c. Messbereich d. Linearität Abweichung < 30 % im Bereich [1 mSv; 5 Sv] e. Energieabhängigkeit Hm 0,3   3, 0 Ht für realistische Feldspektren im Einsatzbereich des Dosimeters f. Reproduzierbarkeit Standardabweichung s ≤ 50 % g. Fading Effekt < 30 %/Monat

Dosimetrieverordnung AS 2017

Anhang 6 (Art. 18 und 21 Abs. 3)

Anforderungen an ein Extremitätendosimeter für Photonenstrahlung

a. Messgrösse Hp(0,07) b. Tiefste Dosis, die messbar sein muss c. Messbereich d. Linearität Abweichung < 15 % im Bereich [1 mSv, 5 Sv] e. Energieabhängigkeit Für Photonenstrahlung mit Energien zwischen 10 keV und 300 keV; unter Sekundärelektronengleichgewicht bis 1,5 MeV Hm 0,5   2, 0 Ht f. Winkelabhängigkeit < 20 % bis 60° für Energien > 60 keV g. Reproduzierbarkeit Standardabweichung s ≤ 15 % h. Fading Effekt < 10 %/Monat

Dosimetrieverordnung AS 2017

Anhang 7 (Art. 18 und 21 Abs. 3)

Anforderungen an ein Extremitätendosimeter für Betastrahlung

a. Messgrösse: Hp (0,07) b. Tiefste Dosis, die messbar sein muss c. Messbereich d. Linearität Abweichung < 15 % im Bereich [1 mSv, 5 Sv] e. Energieabhängigkeit Für Betastrahlung von Thallium-204 oder Krypton-85: Hm 0,1   2, 0 Ht Falls das System mit Photonenstrahlung kalibriert wurde, gilt zusätzlich für Betastrahlung von Strontium-90/Yttrium-90: Hm 0,5   2, 0 Ht f. Reproduzierbarkeit Standardabweichung s ≤ 15 % g. Fading Effekt < 10 %/Monat

Dosimetrieverordnung AS 2017

Anhang 8 (Art. 18 und 21)

Anforderungen an ein Augenlinsendosimeter für Photonenstrahlung

a. Messgrösse Hp (0,07) oder Hp(3) b. Tiefste Dosis, die messbar sein muss c. Messbereich d. Linearität Abweichung < 15 % im Bereich [1 mSv, 5 Sv] e. Energieabhängigkeit Für Photonenstrahlung mit Energien zwischen 10 keV und 300 keV; unter Sekundärelektronengleichgewicht bis 1,5 MeV Hm 0,5   2, 0 Ht f. Winkelabhängigkeit < 20 % bis 60° für Energien > 60 keV g. Reproduzierbarkeit Standardabweichung s ≤ 15 % h. Fading Effekt < 10 %/Monat

Dosimetrieverordnung AS 2017

Anhang 9 (Art. 18 und 21)

Anforderungen an ein Augenlinsendosimeter für Betastrahlung

a. Messgrösse: Hp (0,07) oder Hp(3) b. Tiefste Dosis, die messbar sein muss c. Messbereich d. Linearität Abweichung < 15 % im Bereich [1 mSv, 5 Sv] e. Energieabhängigkeit Für Betastrahlung von Thallium-204 oder Krypton-85: Hm 0,1   2, 0 Ht Falls das System mit Photonenstrahlung kalibriert wurde, gilt zusätzlich für Betastrahlung von Strontium-90/Yttrium-90: Hm 0,5   2, 0 Ht f. Reproduzierbarkeit Standardabweichung s ≤ 15 % g. Fading Effekt < 10 %/Monat

Dosimetrieverordnung AS 2017

Anhang 10 (Art. 24 und 27)

Konversionskoeffizienten für die Personendosimetrie

a. Konversionskoeffizienten für Photonen Konversionskoeffizienten von Luftkerma in Tiefen-Personendosen Hp(10) und Oberflächen-Personendosen Hp(0,07) im Quaderphantom (Art. 23) für Personendo- simeter

Qualität/ Mittlere Konversionskoeffizienten (Sv/Gy) Quelle Energie (keV) hp(10; α) für Winkel α von hp(0,07; α) für Winkel α von

0° 15° 30° 45° 60° 0° 15° 30° 45° 60°

N-15 12 0,96 0,95 0,95 0,95 0,93 N-20 16 0,98 0,98 0,98 0,98 0,97 N-25 20 0,55 0,54 0,50 0,41 0,28 1,03 1,03 1,03 1,02 1,02 N-30 24 0,79 0,77 0,74 0,65 0,49 1,10 1,10 1,10 1,09 1,07 N-40 33 1,17 1,15 1,12 1,02 0,85 1,27 1,26 1,26 1,23 1,19 N-60 48 1,65 1,63 1,59 1,47 1,27 1,55 1,54 1,53 1,49 1,42 Am-241 59 1,89 1,87 1,83 1,72 1,50 1,72 1,71 1.69 1,65 1,57 N-80 65 1,88 1,86 1,83 1,71 1,50 1,72 1,70 1,70 1,65 1,58 N-100 83 1,88 1,87 1,82 1,73 1,53 1,72 1,70 1,70 1,66 1,60 N-120 100 1,81 1,79 1,76 1,68 1,51 1,67 1,66 1,65 1,62 1,58 N-150 118 1,73 1,71 1,68 1,61 1,46 1,61 1,60 1,60 1,58 1,54 N-200 164 1,57 1,56 1,55 1,49 1,38 1,49 1,49 1,49 1,49 1,46 N-250 208 1,48 1,48 1,47 1,42 1,33 1,42 1,42 1,42 1,43 1,43 N-300 250 1,42 1,42 1,41 1,38 1,30 1,38 1,38 1,38 1,40 1,40 Cs-137 662 1,21 1,22 1,22 1,22 1,19 1,21 1,21 1,22 1,23 1,26 Co-60 1250 1,15 1,15 1,15 1,16 1,14 1,15 1,15 1,15 1,16 1,14 Ti (Target) 5140 1,11 1,11 1,11 1,11 1,11 1,11 1,11 1,11 1,11 1,11 Referenzen: ICRP 741, ISO 4037-32.

1 International Commission on Radiological Protection, www.icrp.org

2 International Organization for Standardization, www.iso.org

Dosimetrieverordnung AS 2017

Konversionskoeffizienten von Luftkerma in Oberflächen-Personendosen Hp(0,07) im ISO-Plexiglas-Stabphantom (Art. 23) für Extremitätendosimeter

Qualität Mittlere Energie (keV) Konversionskoeffizienten hp(0,07) (Sv/Gy)

N-15 12 0,95 N-20 16 0,98 N-25 20 1,00 N-30 24 1,03 N-40 33 1,07 N-60 48 1,11 Am-241 59 1,14 N-80 65 1,15 N-100 83 1,17 N-120 100 1,17 N-150 118 1,17 N-200 164 1,16 N-250 208 1,15 N-300 250 1,14 Cs-137 662 1,12 Referenzen: ISO 4037-3, Grosswendt, Radiat. Prot. Dosim. 59 (1995), 165–179.

b. Konversionskoeffizienten für Neutronen Konversionskoeffizienten hpΦ(10; α) von Neutronenfluenz Φ in Tiefen-Personendo- sis Hp (10) im Quaderphantom (Art. 23) für Personendosimeter

Neutronenquelle/ hpΦ(10; ) in pSv.cm2 für Winkel α von Neutronen-Energie (MeV) 0° 15° 30° 45° 60° Thermische Neutronen 11,4 10,6 9,11 6,61 4,04 0,024 20,2 19,9 17,2 13,6 7,85 0,144 134 131 121 102 69,9 0,250 215 214 201 173 125 0,57 355 349 347 313 245 1,2 433 427 440 412 355 2,5 437 434 454 441 410 2,8 433 431 451 441 412 3,2 429 427 447 439 412 5,0 420 418 437 435 409 14,8 561 563 581 572 576 19,0 600 596 621 614 620 30 515 515 515 515 515 50 400 400 400 400 400 75 330 330 330 330 330 100 285 285 285 285 285 Referenzen: ISO 8529-3, ICRP 74.

Dosimetrieverordnung AS 2017

Erläuterung: Die Werte oberhalb von 30 MeV wurden den Konversionskoeffizienten für H*(10) gleichgesetzt.

c. Konversionskoeffizienten für Elektronen Energie (MeV) Konversionskoeffizienten Hp(0,07)/Φ (nSv.cm2)

0,10 1,661 0,15 1,229 0,20 0,834 0,30 0,542 0,40 0,455 0,50 0,403 0,60 0,366 0,70 0,344 0,80 0,329 1,00 0,312 1,50 0,287 2,00 0,279 2,50 0,278 3,00 0,276 Referenz: ICRP 74

d. Quellenspezifische Konversionskoeffizienten für übliche Beta-Standardquellen Quelle Konversionskoeffizienten Hp(0,07)/Da (Sv/Gy)

Strontium/Yttrium-90 1,24 Thallium-204 1,20 Krypton-85 1,16 Promethium-147 0,23 Referenz: Mitteilung NPL1

1 National Physical Laboratory, www.npl.co.uk

Dosimetrieverordnung AS 2017

Anhang 11 (Art. 42)

Interpretation der Inkorporationsmessung

Für die Interpretation im Normalfall wird angenommen, dass die Inkorporation über den Inhalationspfad erfolgte. In diesem Fall wird die effektive Folgedosis E 50, die operationelle Dosisgrösse bei innerer Bestrahlung, als Produkt der inkorporierten Aktivität I und der Beurteilungsgrösse einh (siehe Anhang 3 StSV) wie folgt ermit- telt:

Der zur Zeit t nach der Inkorporation in einem Organ oder in den Ausscheidungen vorhandene Bruchteil der inhalierten Aktivität wird durch die Funktion m(t) abge- leitet. Man erhält so: M (t )  I  m(t ) (2)

wobei M(t) für die Aktivität in einem Organ oder in den Ausscheidungen steht (Messwert). Aus der Aktivität M(t) berechnet sich eine effektive Folgedosis E50 von: M (t ) e m(t ) m(t ) (3)

Ist der Zeitraum t zwischen der Inkorporation und der Messung bekannt (spezielle Überwachung), so lässt sich die effektive Folgedosis E50 mit Hilfe der Messgrösse M(t) und der Beziehung (3) berechnen. Bei der Routineüberwachung wird angenommen, dass die Inkorporation in der Mitte des Überwachungsintervalles T stattgefunden hat (d. h. t = T/2). Die effektive Fol- gedosis E50 lässt sich mit Hilfe der Messgrösse M, den tabellierten Faktoren einh/m(t) und folgender Beziehung abschätzen: M (t ) einh m(T / 2) m(T / 2) (4)

Liegt eine Inkorporation deutlich über der Nachweisgrenze und ist die effektive Halbwertszeit vergleichbar oder eindeutig länger als das Überwachungsintervall, so wird eine solche Inkorporation den nächsten Messwert beeinflussen. In diesem Fall muss bei weiteren Inkorporationsmessungen der Beitrag der vorangehenden Inkor- poration berechnet und vom neuen Messwert abgezogen werden. Diese Korrektur berechnet sich aus der Extrapolation der vorangehenden Inkorporation Ia auf den Zeitpunkt der neuen Messung mit Hilfe des Faktors m(Δt). Δt ist das Zeitintervall zwischen dem (angenommenen) Zeitpunkt der vorangehenden Inkorporation und der neuen Messung. Der Anteil Mn des neuen Messwertes M(t), der auf eine neue Inkor-

Dosimetrieverordnung AS 2017

poration zurückzuführen ist, wird mit dem Messwert Ma der vorangehenden Mes- sung wie folgt berechnet: Ma M n (t )  M (t )  I a  m(t )  M (t )   m(t ) m(T / 2) (5) n Die auf eine neue Inkorporation zurückzuführende effektive Folgedosis E50 errech- net sich dann gemäss Formel (4) wie folgt: einh einh einh m(t ) m(T / 2) m(T / 2) m(T / 2) m(T / 2) (6) a oder mit Hilfe der effektiven Folgedosis E50 der vorangehenden Inkorporation: einh m(t ) einh m(T / 2) m(T / 2) m(T / 2) (7)

Für die Korrektur bei der Routineüberwachung sind die Faktoren k (t )  m(t ) / m(T / 2) (8)

mit Hilfe der m(t)-Werte zu berechnen. Die Zeitspanne Δt beträgt (n+1/2)∙T, wobei n die Zahl der Intervalle bezeichnet, die die Inkorporation zurückliegt. Die m(t)-Werte sind in tabellierter oder in grafischer Form in ICRP-Publikation 78 angegeben. Für den Fall Δt = 3∙T/2 sind die Werte k(Δt) im Anhang 15 speziell aufgeführt. In der Praxis sind diese Korrekturen erst zu berücksichtigen, wenn die Korrektur mehr als

10 % der resultierenden Dosis ausmacht.

Wo in der Praxis von einer chronischen Inkorporation ausgegangen werden kann (z. B. H-3, I-125), sind die im Anhang 15 aufgeführten Faktoren für Dauerinkorpo- ration zu verwenden.

Dosimetrieverordnung AS 2017

Anhang 12 (Art. 39)

Dosisermittlung als Folge einer Radonexposition

Wird der Schwellenwert von 1000 Bq/m3 nach Artikel 156 StSV an einem Ar- beitsplatz überschritten, so muss die jährliche effektive Dosis (E) des Personals wie folgt ermittelt werden: E: effektive Dosis in mSv pro Jahr F: Gleichgewichtsfaktor cB: Dosiskonversionsfaktor; für eine Radonkonzentration im Gleichgewicht (Gleichgewichtsfaktor F = 1) beträgt dieser: 1,87×10-5 mSv/(Bqh/m3). Als Grundlage für die entsprechende Konversion dient der nominelle Ri- sikokoeffizient für eine Radonexposition einer Person am Arbeitsplatz aus der ICRP-Publikation 115 (2010) und der totale Risikokoeffizient für Krebs und erbliche Effekte aus der ICRP-Publikation 103 (2007). JIRK: über ein Jahr integrierte Radongaskonzentration während der effektiven Aufenthaltszeit einer Person an einem radonexponierten Arbeitsplatz (in

Fallbeispiel:

Fallbeispiel für die in einem Jahr akkumulierte effektive Dosis (E) einer Person, welche während 100 Stunden im Jahr an einem radonexponierten Arbeitsplatz einer Radongaskonzentration von 10 000 Bq/m3 ausgesetzt ist: E = F ∙ 1,87 mSv/Bqh/m3 ∙ 10-5 ∙ 1 000 000 Bqh/m3 pro Jahr

Gleichgewichtsfaktor Effektive Dosis (E) [mSv pro Jahr]

Dosimetrieverordnung AS 2017

Anhang 13 (Art. 46 und 48)

Anforderungen an Umgebungsdosimetriesysteme

Typ 1

1 Photonenstrahlung

a. Messgrösse: H*(10) b. Messbereich: 0,05 mSv bis 100 mSv c. Linearität: Abweichung< 15 % im Bereich von 0,1 mSv bis 100 mSv d. Energieabhängigkeit: Abweichung < 30 % im Bereich von 50 keV bis 5 MeV e. Winkelabhängigkeit: Abweichung < 20 % für Energien > 50 keV f. Reproduzierbarkeit: Standardabweichung s < 10 % g. Fading: Effekt < 20 % / Expositionsperiode

2 Neutronenstrahlung

a. Messgrösse: H*(10) b. Messbereich: 0,05 mSv bis 10 mSv c. Linearität: Abweichung < 30 % im Bereich von 0,1 mSv und 10 mSv d. Energieabhängigkeit: Abweichung < Faktor 2 für realistische Feldspektren im Einsatzbereich des Dosimeters e. Reproduzierbarkeit: Standardabweichung s < 30 % f. Fading: Effekt < 20 % / Expositionsperiode

Dosimetrieverordnung AS 2017

Typ 4 Photonenstrahlung a. Messgrösse: H*(10) b. Messbereich:

Dosimetrieverordnung AS 2017

Anhang 14 (Art. 44)

Konversionskoeffizienten für die Umgebungsdosimetrie

a. Konversionskoeffizienten für Photonen Konversionskoeffizienten von Luftkerma in Umgebungs-Äquivalentdosis H*(10)

Quelle Qualität Mittlere Energie (keV) h*(10) (Sv/Gy)

N – 60 48 1,59 Am – 241 59 1,74 N – 80 65 1,73 N – 100 83 1,71 N – 120 100 1,64 N – 150 118 1,58 N – 200 164 1,46 N – 250 208 1,39 N – 300 250 1,35 Cs – 137 662 1,20 Co – 60 1250 1,16 Ti (Target) 5140 1,11 Referenzen: ICRP 74, ISO 4037-3

Dosimetrieverordnung AS 2017

b. Konversionskoeffizienten für Neutronen Konversionskoeffizienten h*Φ(10) zur Umrechnung von Neutronenfluenz Φ in Umgebungs-Äquivalentdosis H*(10)

(MeV)

Thermische Neutronen 10,6 0,024 19,3 0,144 127 0,250 203 0,57 343 1,2 425 2,5 416 2,8 413 3,2 411 5,0 405 14,8 536 19 584 30 515 50 400 75 330 100 285 150 245 200 260 Referenzen: ISO 8529-3, ICRP 74.

Dosimetrieverordnung AS 2017

Anhang 15 (Art. 6, 33, 34, 35 und 40–42)

Nuklidspezifische Datenblätter

A Übersicht über die Datenblätter Nuklidliste:

1. H-3 als HTO

2. C-11 3. C-14 4. O-15 5. F-18 6. P-32 7. P-33 8. S-35

9. Ca-45

10. Cr-51

11. Fe-59

12. Co-57

13. Co-58

14. Co-60

15. Zn-65

16. Ga-67

17. Ga-68

18. Sr-85

19. Sr-89

20. Sr-90

21. Y-90

23. In-111

24. I-123 25. I-124 26. I-125 27. I-131

28. Ba-133

Dosimetrieverordnung AS 2017

Nuklidliste:

29. Cs-134

30. Cs-137

31. Eu-152

32. Sm-153

33. Eu-154

34. Er-169

35. Lu-177

36. Re-186

37. Re-188

38. Tl-201

39. Ra-223

40. Ra-226

41. Th-232

42. U-235 43. U-238

44. Np-237

45. Pu-239

46. Am-241

Dosimetrieverordnung AS 2017

B Datenblätter

1. H-3 als HTO

1.1 Stoffwechsel

An Wasser gebundenes Tritium kann durch Inhalation, Ingestion oder Absorption durch die Haut aufgenommen werden. 97 % des Tritiums mischt sich rasch mit dem Körperwasser und wird mit einer Halbwertszeit von 10 Tagen primär im Urin ausgeschieden. Nur die restlichen 3 % werden organisch gebunden und mit einer Halbwertszeit von 40 Tagen ausgeschieden. Die Strahlenexposition ist deshalb praktisch proportional zur Tritiumkon- zentration im Urin. Arbeitskräfte, die Tritium-Leuchtfarbe oder mit Tritium-Leuchtfarbe beschichtete Zeiger und Zifferblätter verarbeiten, sind einer dauernden Tritium-Inkorpora- tion ausgesetzt. In diesem Fall entsteht im Körperwasser und damit im Urin ein Gleichge- wichtszustand, und die Dosis muss gemäss dem Modell für dauernde Inkorporation berech- net werden.

1.2 Messmethoden

Triagemessung Direkte Messung einer Urinprobe mittels Flüssigszintillationszähler. Messschwelle: 42 000 Bq/l Inkorporationsmessung Messung der Tritiumkonzentration Cu im Urin in Bq/l mittels Flüssigszintillationszähler.

1.3 Überwachungsintervalle T und Zeitpunkt t der ersten Messung

nach Ereignis TTriage: 30 Tage TMessung: 30 Tage tEreignis: 1 Tag

1.4 Interpretation für einmalige Inkorporation

t einh/m(t)

1 0,78×10-9 E50: 50-Jahre-Folgedosis in Sv 2 0,86×10-9 C u: Messwert in Bq/l 3 0,90×10-9 einh: Dosisfaktor in Sv/Bq 4 0,95×10-9 m(t): Ausscheidungsanteil im Tagesurin (= 1,4 l) in l-1 5 1,1×10-9 t: Tage zwischen Messung und Inkorporation. 6 1,1×10-9 7 1,2×10-9 Überwachungsintervall T = 30 Tage 15 2,0×10-9 30 5,3×10-9 45 13×10-9

1.5 Interpretation für dauernde Inkorporation

Überwachungsintervall T = 30 Tage: E50 = Cu ∙ 1,4 ∙ 10-9 (Sv pro Überwachungsintervall)

Dosimetrieverordnung AS 2017

2. C-11

2.1 Stoffwechsel

Aufgrund der Kurzlebigkeit (Halbwertszeit 20.38 Min.) zerfällt dieses Nuklid zum grössten Teil vollständig im Körper, bevor es ausgeschieden wird. Des Weiteren verursacht inhalier- tes oder über Ingestion aufgenommenes C-11 den grössten Dosisbeitrag in der Lunge (Inhalation) bzw. im Magen-Darm-Trakt (Ingestion).

2.2 Messmethoden

Triagemessung (obligatorisch) Direkte Messung der Strahlung vor dem Magen/Abdomen mindestens alle 4 Stunden oder kontinuierliche Überwachung der Raumluft (4000 Bq/m 3) und direkte Messung der Strah- lung vor dem Magen/Abdomen nach jedem Alarm). Messschwelle: 1 µSv/h vor dem Magen Inkorporationsmessung Wegen der kurzen physikalischen Halbwertszeit ist eine Inkorporationsmessung nicht möglich.

2.3 Überwachungsintervalle T und Zeitpunkt t der ersten Messung

nach Ereignis TTriage: 4 Stunden TMessung: – tEreignis: Sofort

2.4 Interpretation

Nach einer Überschreitung der Messschwelle ist eine spezielle Untersuchung und Interpre- tation der Daten zur Ermittlung der effektiven Folgedosis E 50 durch einen Sachverständi- gen im Einvernehmen mit der Aufsichtsbehörde erforderlich.

Dosimetrieverordnung AS 2017

3. C-14

3.1 Stoffwechsel

Das Standardmodell wurde entwickelt für Kohlenstoffverbindungen, die vom Körper als Baustoffe oder Energiequelle (Nahrungskohlenstoff) verwertbar sind. Es wird vorausge- setzt, dass solche inhalierte Verbindungen zu 100 % vom Körper aufgenommen und gleichmässig via Blutbahn über den Körper verteilt werden und mit einer biologischen Halbwertszeit von 40 Tagen zu 1,7 % über den Urin ausgeschieden werden. Viele mit C-14 markierte organische Verbindungen werden vom Körper nicht aufgenommen und mit biologischen Halbwertszeiten von Stunden bis Tagen primär über den Urin ausgeschieden.

3.2 Messmethoden

Triagemessung (obligatorisch, ausgenommen Nahrungskohlenstoff) Direkte Messung einer Urinprobe mittels Flüssigszintillationszähler. Messschwelle: 200 Bq/l. Tägliche Triagemessungen, falls die Messschwelle überschritten wird. Eine Inkorporati- onsmessung wird erforderlich, falls die Messschwelle während einer Woche überschritten bleibt. Inkorporationsmessung Messung der C-14-Konzentration Cu im Urin in Bq/l mittels Flüssigszintillationszähler

3.3 Überwachungsintervalle T und Zeitpunkt t der ersten Messung

nach Ereignis TTriage: 1 Woche TMessung: 30 Tage tEreignis: 1 Tag

3.4 Interpretation ohne Berücksichtigung einer früheren

Inkorporation Falls die biologische Halbwertszeit wesentlich kleiner als 40 Tage ist, wird nach Artikel 42 Absatz 4 eine fallspezifische Dosisberechnung vorgenommen. t einh/m(t)

1 4,3×10-6 E50: 50-Jahre-Folgedosis in Sv 2 2,9×10-6 C u: Messwert in Bq/l 3 2,9×10-6 einh: Dosisfaktor in Sv/Bq 4 2,9×10-6 m(t): Ausscheidungsanteil im Tagesurin (= 1,4 l) in l-1 5 3,0×10-6 t: Tage zwischen Messung und Inkorporation. 6 3,0×10-6 7 3,1×10-6 Überwachungsintervall T = 30 Tage 15 3,5×10-6 30 4,5×10-6 45 5,8×10-6

Dosimetrieverordnung AS 2017

3.5 Korrektur für vorangehende Inkorporation

Überwachungsintervall T = 30 Tage: E50  Cu  3,5  106  E50 a  0,60

4. O-15

4.1 Stoffwechsel

Aufgrund der Kurzlebigkeit (Halbwertszeit 122.2 s) zerfällt inkorporiertes O-15 im Körper, bevor es ausgeschieden wird. Des Weiteren verursacht inhaliertes und über Ingestion aufgenommenes O-15 den grössten Dosisbeitrag in der Lunge (Inhalation) resp. im Magen- Darm-Trakt (Ingestion). 80 % des bei Inhalation in die Lunge gelangenden Sauerstoffes werden wieder ausgeatmet, ohne weiter in den Körper aufgenommen zu werden, der Rest gelangt über die Blutbahn in den gesamten Körper.

4.2 Messmethoden

Triagemessung (obligatorisch) Direkte Messung der Strahlung vor dem Magen/Abdomen oder kontinuierliche Überwa- chung der Raumluft (4000 Bq/m3) und direkte Messung der Strahlung vor dem Ma- gen/Abdomen nach jedem Alarm). Messschwelle: 1 µSv/h vor dem Magen Inkorporationsmessung Wegen der kurzen physikalischen Halbwertszeit ist eine Inkorporationsmessung nicht möglich.

4.3 Überwachungsintervalle T und Zeitpunkt t der ersten Messung

nach Ereignis TTriage: bei Alarm TMessung: – tEreignis: Sofort

4.4 Interpretation

Nach einer Überschreitung der Messschwelle ist eine spezielle Untersuchung und Interpre- tation der Daten zur Ermittlung der effektiven Folgedosis E 50 durch einen Sachverständi- gen im Einvernehmen mit der Aufsichtsbehörde erforderlich.

Dosimetrieverordnung AS 2017

5. F-18

5.1 Stoffwechsel

Aufgrund der Kurzlebigkeit (Halbwertszeit 109.77 Min.) zerfällt dieses Nuklid zum gröss- ten Teil vollständig im Körper, bevor es ausgeschieden wird. Des Weiteren verursacht inhaliertes oder über Ingestion aufgenommenes F-18 den grössten Dosisbeitrag in der Lunge (Inhalation) bzw. im Magen-Darm-Trakt (Ingestion).

5.2 Messmethoden

Triagemessung (obligatorisch) Direkte Messung der Strahlung vor dem Magen/Abdomen oder kontinuierliche Überwa- chung der Raumluft (4000 Bq/m3) und direkte Messung der Strahlung vor dem Ma- gen/Abdomen nach jedem Alarm). Messschwelle: 1 µSv/h vor dem Magen Inkorporationsmessung Wegen der kurzen physikalischen Halbwertszeit ist eine Inkorporationsmessung nicht möglich.

5.3 Überwachungsintervalle T und Zeitpunkt t der ersten Messung

nach Ereignis TTriage: 4 Stunden TMessung: – tEreignis: Sofort

5.4 Interpretation

Nach einer Überschreitung der Messschwelle ist eine spezielle Untersuchung und Interpre- tation der Daten zur Ermittlung der effektiven Folgedosis E50 durch einen Sachverständi- gen im Einvernehmen mit der Aufsichtsbehörde erforderlich.

Dosimetrieverordnung AS 2017

6. P-32

6.1 Stoffwechsel

Inhaliertes Phosphat (Absorptionsklasse Typ M) wird zu etwa 70 % via Nase, Verdauungs- trakt (Resorptionsanteil f1= 0,8) und Urin rasch wieder ausgeschieden. Phosphat, das in die Blutbahn gelangt, wird zu etwa 70 % vom Weichgewebe und den Knochen aufgenommen. Die Verweilzeit dieses Anteils wird durch die physikalische Halbwertszeit, sowie die relativ rasche Ausscheidung aus dem Weichgewebe über den Urin (Halbwertszeit = 19 Tage) bestimmt.

6.2 Messmethoden

Triagemessung Direkte Messung einer Urinprobe mittels Flüssigszintillationszähler. Messschwelle: 200 Bq/l Inkorporationsmessung Messung der P-32-Konzentration Cu im Urin in Bq/l mittels Flüssigszintillationszähler

6.3 Überwachungsintervalle T und Zeitpunkt t der ersten Messung

nach Ereignis TTriage: 30 Tage TMessung: 30 Tage tEreignis: 2 Tage

6.4 Interpretation ohne Berücksichtigung einer früheren

Inkorporation t einh/m(t)

1 0,011×10-5 E50: 50-Jahre-Folgedosis in Sv 2 0,018×10-5 C u: Messwert in Bq/l 3 0,029×10-5 einh: Dosisfaktor in Sv/Bq 4 0,043×10-5 m(t): Ausscheidungsanteil im Tagesurin (= 1,4 l) in l-1 5 0,056×10-5 t: Tage zwischen Messung und Inkorporation. 6 0,073×10-5 7 0,090×10-5 Überwachungsintervall T = 30 Tage 15 0,27×10-5 30 0,92×10-5 45 3,1×10-5

6.5 Korrektur für vorangehende Inkorporation

Überwachungsintervall T = 30 Tage: E50  Cu  2,7 106  E50 a  0,09

Dosimetrieverordnung AS 2017

7. P-33

7.1 Stoffwechsel

Inhaliertes Phosphat (Absorptionsklasse Typ M) wird zu etwa 70 % via Nase, Verdauungs- trakt (Resorptionsanteil f1= 0,8) und Urin rasch wieder ausgeschieden. Phosphat, das in die Blutbahn gelangt, wird zu etwa 70 % vom Weichgewebe und den Knochen aufgenommen. Die Verweilzeit dieses Anteils wird durch die physikalische Halbwertszeit, sowie die relativ rasche Ausscheidung aus dem Weichgewebe über den Urin (Halbwertszeit = 19 Tage) bestimmt.

7.2 Messmethoden

Triagemessung Direkte Messung einer Urinprobe mittels Flüssigszintillationszähler. Messschwelle: 200 Bq/l Inkorporationsmessung Messung der P-33-Konzentration Cu im Urin in Bq/l mittels Flüssigszintillationszähler

7.3 Überwachungsintervalle T und Zeitpunkt t der ersten Messung

nach Ereignis TTriage: 30 Tage TMessung: 30 Tage tEreignis: 2 Tage

7.4 Interpretation ohne Berücksichtigung einer früheren

Inkorporation t einh/m(t)

1 0,049×10-6 E50: 50-Jahre-Folgedosis in Sv 2 0,079×10-6 C u: Messwert in Bq/l 3 0,12×10-6 einh: Dosisfaktor in Sv/Bq 4 0,18×10-6 m(t): Ausscheidungsanteil im Tagesurin (= 1,4 l) in l-1 5 0,23×10-6 t: Tage zwischen Messung und Inkorporation. 6 0,28×10-6 7 0,34×10-6 Überwachungsintervall T = 30 Tage 15 0,87×10-6 30 2,2×10-6 45 5,4×10-6

7.5 Korrektur für vorangehende Inkorporation

Überwachungsintervall T = 30 Tage: E50  Cu  0,87 106  E50 a  0,16

Dosimetrieverordnung AS 2017

8. S-35

8.1 Stoffwechsel

Inhalierte anorganische Schwefelverbindungen (Absorptionsklasse Typ M) werden zu rund 85 % via Nase, Verdauungstrakt (Resorptionsanteil f1 = 0,8) und Urin rasch wieder ausge- schieden. Was in die Blutbahn gelangt, wird lediglich zu 20 % längerfristig gespeichert, primär im Weichgewebe. Die biologische Halbwertszeit dieser Komponente beträgt 20 Tage. Nur wenig wird lange gespeichert und zerfällt mit der physikalischen Halbwerts- zeit von 87 Tagen.

8.2 Messmethoden

Triagemessung Direkte Messung einer Urinprobe mittels Flüssigszintillationszähler. Messschwelle: 150 Bq/l Inkorporationsmessung Messung der S-35-Konzentration Cu im Urin in Bq/l mittels Flüssigszintillationszähler nach chemischer Extraktion (Sulfatfällung).

8.3 Überwachungsintervalle T und Zeitpunkt t der ersten Messung

nach Ereignis TTriage: 60 Tage TMessung: 60 Tage tEreignis: 1 Tag

8.4 Interpretation ohne Berücksichtigung einer früheren

Inkorporation t einh/m(t)

1 0,0070×10-6 E50: 50-Jahre-Folgedosis in Sv 2 0,057×10-6 C u: Messwert in Bq/l 3 0,42×10-6 einh: Dosisfaktor in Sv/Bq 4 0,77×10-6 m(t): Ausscheidungsanteil im Tagesurin (= 1,4 l) in l-1 5 0,81×10-6 t: Tage zwischen Messung und Inkorporation. 6 0,86×10-6 7 0,91×10-6 15 1,2×10-6 Überwachungsintervall T = 60 Tage 30 2,1×10-6 60 5,7×10-6 90 14×10-6

8.5 Korrektur für vorangehende Inkorporation

a  0,15

Dosimetrieverordnung AS 2017

9. Ca-45

9.1 Stoffwechsel

Inhaliertes Calcium (Absorptionsklasse Typ M) wird zu etwa 90 % via Nase und Ver- dauungstrakt (Resorptionsanteil f1 = 0,3) rasch ausgeschieden. Calcium, das in die Blut- bahn gelangt, wird von den Knochen und vom Weichgewebe aufgenommen. Im Fall von Ca-45 bestimmt beim erwachsenen Menschen die physikalische Halbwertszeit von 163 Tagen die Verweilzeit im Knochen. Die biologische Halbwertszeit bestimmt die Verweil- zeit im Weichgewebe. Von dort wird Calcium etwa zu gleichen Teilen via Urin und Ver- dauungstrakt ausgeschieden.

9.2 Messmethoden

Triagemessung Direkte Messung einer Urinprobe mittels Flüssigszintillationszähler. Messschwelle: 150 Bq/l Inkorporationsmessung Messung der Ca-45-Konzentration Cu im Urin in Bq/l mittels Flüssigszintillationszähler.

9.3 Überwachungsintervalle T und Zeitpunkt t der ersten Messung

nach Ereignis TTriage: 30 Tage TMessung: 30 Tage tEreignis: 2 Tage

9.4 Interpretation ohne Berücksichtigung einer früheren

Inkorporation t einh/m(t)

1 0,29×10-6 E50: 50-Jahre-Folgedosis in Sv 2 0,63×10-6 C u: Messwert in Bq/l 3 0,87×10-6 einh: Dosisfaktor in Sv/Bq 4 1,1×10-6 m(t): Ausscheidungsanteil im Tagesurin (= 1,4 l) in l-1 5 1,2×10-6 t: Tage zwischen Messung und Inkorporation. 6 1,5×10-6 7 1,6×10-6 Überwachungsintervall T = 30 Tage 15 3,2×10-6 30 8,1×10-6 45 17×10-6

9.5 Korrektur für vorangehende Inkorporation

Überwachungsintervall T = 30 Tage: a  0,19

Dosimetrieverordnung AS 2017

10. Cr-51

10.1 Stoffwechsel

Je nach chemischer Form (Cr III oder Cr VI) wird Chrom vom Körper verschieden auf- genommen und zurückgehalten. Da das dosimetrische Modell darauf basiert, dass einerseits die kleinen Mengen inhaliertes Cr III in der Lunge zu Cr VI oxidiert werden und dass anderseits aber Cr VI in Zirkulation zu Cr III reduziert wird, verschwinden diese Unter- schiede weitgehend. Inhaliertes Chrom (Absorptionsklasse Typ M) wird zu etwa 90 % via Nase und Verdauungstrakt (Resorptionsanteil f1 = 0,1) rasch wieder ausgeschieden. Chrom, das in die Blutbahn gelangt, wird zu 25 % längerfristig im ganzen Körper gespeichert. Dies wird im Fall von Cr-51 durch die physikalische Halbwertszeit von 28 Tagen verhindert.

10.2 Messmethoden

Triagemessung Direkte Messung der Gammastrahlung mit einem Thoraxmessgerät. Messschwelle: 120 000 Bq Inkorporationsmessung Messung der Cr-51-Aktivität M in Bq mit einem Ganzkörperzähler.

10.3 Überwachungsintervalle T und Zeitpunkt t der ersten Messung

nach Ereignis TTriage: 30 Tage TMessung: 30 Tage tEreignis: Sofort

10.4 Interpretation ohne Berücksichtigung einer früheren

Inkorporation t einh/m(t)

1 0,071×10-9 E50: 50-Jahre-Folgedosis in Sv 2 0,13×10-9 M: Messwert in Bq 3 0,23×10-9 einh: Dosisfaktor in Sv/Bq 4 0,31×10-9 m(t): Retentionsanteil 5 0,37×10-9 t: Tage zwischen Messung und Inkorporation. 6 0,41×10-9 7 0,45×10-9 Überwachungsintervall T = 30 Tage 15 0,67×10-9 30 1,2×10-9 45 2,0×10-9

10.5 Korrektur für vorangehende Inkorporation

Überwachungsintervall T = 30 Tage: E50  M  0,67 109  E50 a  0,34

Dosimetrieverordnung AS 2017

11. Fe-59

11.1 Stoffwechsel

Inhaliertes Eisen (Absorptionsklasse Typ M) wird zu etwa 10 % vom Körper aufgenom- men, der Rest wird via Nase oder Verdauungstrakt (Resorptionsanteil f 1 = 0,1) im Verlauf weniger Stunden und Tage ausgeschieden. Vom Körper aufgenommenes Eisen wird zu rund 70 % ins Hämoglobin (rotes Blutprotein) eingebaut, der Rest in verschiedenen Orga- nen gespeichert. Einmal aufgenommenes Eisen wird vom Körper sorgfältig zurückgehalten; bei einem Eisendepot von rund 3,5 g werden täglich nur etwa 0,6 mg ausgeschieden. Somit bestimmt beim Fe-59 die physikalische Halbwertszeit von 44,5 Tagen die Verweilzeit des aufgenommenen Eisens im Körper.

11.2 Messmethoden

Triagemessung Direkte Messung der Gammastrahlung mit einem Thoraxmessgerät. Messschwelle: 2500 Bq Inkorporationsmessung Messung der Fe-59-Aktivität M in Bq mit einem Ganzkörperzähler.

11.3 Überwachungsintervalle T und Zeitpunkt t der ersten Messung

nach Ereignis TTriage: 30 Tage TMessung: 30 Tage tEreignis: Sofort

11.4 Interpretation ohne Berücksichtigung einer früheren

Inkorporation t einh/m(t)

1 0,64×10-8 E50: 50-Jahre-Folgedosis in Sv 2 1,1×10-8 M: Messwert in Bq 3 1,8×10-8 einh: Dosisfaktor in Sv/Bq 4 2,3×10-8 m(t): Retentionsanteil 5 2,7×10-8 t: Tage zwischen Messung und Inkorporation. 6 2,7×10-8 7 2,9×10-8 Überwachungsintervall T = 30 Tage 15 3,4×10-8 30 4,4×10-8 45 5,8×10-8 60 7,4×10-8

11.5 Korrektur für vorangehende Inkorporation

Überwachungsintervall T = 30 Tage: E50  M  3,4 108  E50 a  0,59

Dosimetrieverordnung AS 2017

12. Co-57

12.1 Stoffwechsel

Inhaliertes Kobalt (Absorptionsklasse Typ S) wird zu 90 % via Nase, Verdauungstrakt (Resorptionsanteil f1 = 0,05) und Urin im Verlauf von Stunden bis Tagen wieder ausge- schieden. Knapp 10 % bleiben längerfristig im Körper, primär in der Lunge. Die Verweil- zeit dieses Anteils im Körper wird für Co-57 primär durch die physikalische Halbwertszeit von 271 Tagen bestimmt.

12.2 Messmethoden

Triagemessung Direkte Messung der Gammastrahlung mit einem Thoraxmessgerät. Messschwelle: 25 000 Bq Inkorporationsmessung Messung der Co-57-Aktivität M in Bq mit einem Ganzkörperzähler.

12.3 Überwachungsintervalle T und Zeitpunkt t der ersten Messung

nach Ereignis TTriage: 180 Tage TMessung: 180 Tage tEreignis: Sofort

12.4 Interpretation ohne Berücksichtigung einer früheren

Inkorporation t einh/m(t)

1 1,22×10-9 E50: 50-Jahre-Folgedosis in Sv 2 2,40×10-9 M: Messwert in Bq 3 4,29×10-9 einh: Dosisfaktor in Sv/Bq 4 6,19×10-9 m(t): Retentionsanteil 5 7,58×10-9 t: Tage zwischen Messung und Inkorporation. 6 8,37×10-9 7 8,78×10-9 15 10,1×10-9 30 12,0×10-9 60 15,3×10-9 Überwachungsintervall T = 180 Tage 90 18,4×10-9 180 27,5×10-9 270 38,2×10-9

12.5 Korrektur für vorangehende Inkorporation

8 a Überwachungsintervall T = 180 Tage: E 50  M  1,84  10  E 50  0, 48

Dosimetrieverordnung AS 2017

13. Co-58

13.1 Stoffwechsel

Inhaliertes Kobalt (Absorptionsklasse Typ S) wird zu 90 % via Nase, Verdauungstrakt (Resorptionsanteil f1 = 0,05) und Urin im Verlauf von Stunden bis Tagen wieder ausge- schieden. Knapp 10 % bleiben längerfristig im Körper, primär in der Lunge. Die Verweil- zeit dieses Anteils im Körper wird für Co-58 primär durch die physikalische Halbwertszeit von 70,8 Tagen bestimmt.

13.2 Messmethoden

Triagemessung Direkte Messung der Gammastrahlung mit einem Thoraxmessgerät. Messschwelle: 2600 Bq Inkorporationsmessung Messung der Co-58-Aktivität M in Bq mit einem Ganzkörperzähler.

13.3 Überwachungsintervalle T und Zeitpunkt t der ersten Messung

nach Ereignis TTriage: 30 Tage TMessung: 30 Tage tEreignis: Sofort

13.4 Interpretation ohne Berücksichtigung einer früheren

Inkorporation t einh/m(t)

1 0,35×10-8 E50: 50-Jahre-Folgedosis in Sv 2 0,68×10-8 M: Messwert in Bq 3 1,2×10-8 einh: Dosisfaktor in Sv/Bq 4 1,8×10-8 m(t): Retentionsanteil 5 2,2×10-8 t: Tage zwischen Messung und Inkorporation. 6 2,5×10-8 7 2,6×10-8 Überwachungsintervall T = 30 Tage 15 3,2×10-8 30 4,3×10-8 45 5,3×10-8 60 6,8×10-8 90 10×10-8

13.5 Korrektur für vorangehende Inkorporation

Überwachungsintervall T = 30 Tage: E50  M  3,2 108  E50 a  0,60

Dosimetrieverordnung AS 2017

14. Co-60

14.1 Stoffwechsel

Inhaliertes Kobalt (Absorptionsklasse Typ S) wird zu 90 % via Nase, Verdauungstrakt (Resorptionsanteil f1 = 0,05) und Urin im Verlauf von Stunden bis Tagen wieder ausge- schieden. Knapp 10 % bleiben längerfristig im Körper, primär in der Lunge. Die Verweil- zeit dieses Anteils im Körper wird wegen der langen physikalischen Halbwertszeit primär durch die Mechanismen der Lungenclearance bestimmt.

14.2 Messmethoden

Triagemessung Direkte Messung der Gammastrahlung mit einem Thoraxmessgerät. Messschwelle: 1200 Bq Inkorporationsmessung Messung der Co-60-Aktivität M in Bq mit einem Ganzkörperzähler.

14.3 Überwachungsintervalle T und Zeitpunkt t der ersten Messung

nach Ereignis TTriage: 180 Tage TMessung: 180 Tage tEreignis: Sofort

14.4 Interpretation ohne Berücksichtigung einer früheren

Inkorporation t einh/m(t)

1 0,35×10-7 E50: 50-Jahre-Folgedosis in Sv 2 0,68×10-7 M: Messwert in Bq 3 1,2×10-7 einh: Dosisfaktor in Sv/Bq 4 1,7×10-7 m(t): Retentionsanteil 5 2,1×10-7 t: Tage zwischen Messung und Inkorporation. 6 2,3×10-7 7 2,5×10-7 15 2,8×10-7 30 3,1×10-7 60 3,8×10-7 Überwachungsintervall T = 180 Tage 90 4,3×10-7 180 5,3×10-7 270 6,1×10-7

14.5 Korrektur für vorangehende Inkorporation

Überwachungsintervall T = 180 Tage: E50  M  4,3 107  E50 a  0,70

Dosimetrieverordnung AS 2017

15. Zn-65

15.1 Stoffwechsel

Inhaliertes Zink (Absorptionsklasse Typ S) wird zu etwa 90 % via Nase und Verdauungs- trakt (Resorptionsanteil f1 = 0,5) rasch wieder ausgeschieden. Der Rest verteilt sich über das Blut zu 80 % im ganzen Körper und zu 20 % im Skelett. Die im Skelett und 70 % der im ganzen Körper gespeicherten Aktivität werden mit einer biologischen Halbwertszeit von

400 Tagen ausgeschieden. Der Rest wird mit einer biologischen Halbwertszeit von

20 Tagen ausgeschieden.

15.2 Messmethoden

Triagemessung Direkte Messung der Gammastrahlung mit einem Thoraxmessgerät. Messschwelle: 25 000 Bq Inkorporationsmessung Messung der Zn-65-Aktivität M in Bq mit einem Ganzkörperzähler.

15.3 Überwachungsintervalle T und Zeitpunkt t der ersten Messung

nach Ereignis TTriage: 180 Tage TMessung: 180 Tage tEreignis: Sofort

15.4 Interpretation ohne Berücksichtigung einer früheren

Inkorporation t einh/m(t)

1 5,19×10-9 E50: 50-Jahre-Folgedosis in Sv 2 7,39×10-9 M: Messwert in Bq 3 9,06×10-9 einh: Dosisfaktor in Sv/Bq 4 10,0×10-9 m(t): Retentionsanteil 5 10,4×10-9 t: Tage zwischen Messung und Inkorporation. 6 10,7×10-9 7 10,9×10-9 15 11,8×10-9 30 13,5×10-9 Überwachungsintervall T = 180 Tage 90 19,4×10-9 180 29,4×10-9 270 43,4×10-9 360 63,6×10-9

15.5 Korrektur für vorangehende Inkorporation

8 a Überwachungsintervall T = 180 Tage: E 50  M  1,94  10  E 50  0, 45

Dosimetrieverordnung AS 2017

16. Ga-67

16.1 Stoffwechsel

Inhaliertes Gallium (Annahme: Oxide; Absorptionsklasse Typ M) wird via Nase und Verdauungstrakt (Resorptionsanteil f1 = 0.001) im Verlaufe von Stunden bis Tagen wieder ausgeschieden. Gallium, das ins Blut gelangt, wird primär im ganzen Körper verteilt. 30 % wird sehr rasch ausgeschieden. Der Rest wird mit einer biologischen Halbwertszeit von

50 Tagen aus dem Körper ausgeschieden.

16.2 Messmethoden

Triagemessung Direkte Messung der Gammastrahlung mit einem Thoraxmessgerät. Messschwelle: 5500 Bq Inkorporationsmessung Messung der Ga-67-Aktivität M in Bq mit einem Ganzkörperzähler.

16.3 Überwachungsintervalle T und Zeitpunkt t der ersten Messung

nach Ereignis TTriage: 7 Tage TMessung: 7 Tage tEreignis: Sofort

16.4 Interpretation ohne Berücksichtigung einer früheren

Inkorporation t einh/m(t)

1 0,70×10-9 2 1,65×10-9 3 3,55×10-9 Überwachungsintervall T = 7 Tage 4 6,32×10-9 5 9,49×10-9 E50: 50-Jahre-Folgedosis in Sv 6 12,9×10-9 M: Messwert in Bq 7 16,7×10-9 einh: Dosisfaktor in Sv/Bq 8 21,2×10-9 m(t): Retentionsanteil 9 26,7×10-9 t: Tage zwischen Messung und Inkorporation. 10 33,3×10-9 14 81,6×10-9

16.5 Korrektur für vorangehende Inkorporation

9 a Überwachungsintervall T = 7 Tage: E 50  M  3,55  10  E 50  0,11

Dosimetrieverordnung AS 2017

17. Ga-68

17.1 Stoffwechsel

Aufgrund der Kurzlebigkeit (Halbwertszeit 68 Min.) zerfällt dieses Nuklid zum grössten Teil vollständig im Körper, bevor es ausgeschieden wird. Des Weiteren verursacht inhalier- tes oder über Ingestion aufgenommenes Ga-68 den grössten Dosisbeitrag in der Lunge (Inhalation) bzw. im Magen-Darm-Trakt (Ingestion).

17.2 Messmethoden

Triagemessung (obligatorisch) Direkte Messung der Strahlung vor dem Magen / Abdomen mindestens alle 4 Stunden. Messschwelle: 1 µSv/h vor dem Magen Inkorporationsmessung Wegen der kurzen physikalischen Halbwertszeit ist eine Inkorporationsmessung nicht möglich.

17.3 Überwachungsintervalle T und Zeitpunkt t der ersten Messung

nach Ereignis TTriage: 4 Stunden TMessung: – tEreignis: Sofort

17.4 Interpretation

Nach einer Überschreitung der Messschwelle ist eine spezielle Untersuchung und Interpre- tation der Daten zur Ermittlung der effektiven Folgedosis E50 durch einen Sachverständi- gen im Einvernehmen mit der Aufsichtsbehörde erforderlich.

Dosimetrieverordnung AS 2017

18. Sr-85

18.1 Stoffwechsel

Inhaliertes Sr-85 (Absorptionsklasse Typ S) wird zu 90 % via Nase und Verdauungstrakt (Resorptionsanteil f1 = 0,01) im Verlauf von Stunden bis Tagen wieder ausgeschieden. Etwa 5 % bleiben längerfristig in der Lunge. Die Verweilzeit dieses Anteils im Körper wird durch die physikalische Halbwertszeit des Sr-85 bestimmt. Die geringe Menge Strontium, die ins Blut gelangt, wird in die Knochen eingebaut oder, primär über den Urin, wieder ausgeschieden.

18.2 Messmethoden

Triagemessung Direkte Messung der Gammastrahlung mit einem Thoraxmessgerät. Messschwelle: 6400 Bq Inkorporationsmessung Messung der Sr-85-Aktivität M in Bq mit einem Ganzkörperzähler.

18.3 Überwachungsintervalle T und Zeitpunkt t der ersten Messung

nach Ereignis TTriage: 30 Tage TMessung: 30 Tage tEreignis: Sofort

18.4 Interpretation ohne Berücksichtigung einer früheren

Inkorporation t einh/m(t)

1 0,13×10-8 E50: 50-Jahre-Folgedosis in Sv 2 0,26×10-8 M: Messwert in Bq 3 0,49×10-8 einh: Dosisfaktor in Sv/Bq 4 0,72×10-8 m(t): Retentionsanteil 5 0,90×10-8 t: Tage zwischen Messung und Inkorporation. 6 1,0×10-8 7 1,1×10-8 Überwachungsintervall T = 30 Tage 15 1,3×10-8 30 1,7×10-8 45 2,2×10-8 60 2,8×10-8 90 4,3×10-8

18.5 Korrektur für vorangehende Inkorporation

a  0,59

Dosimetrieverordnung AS 2017

19. Sr-89

19.1 Stoffwechsel

Inhaliertes Sr-89 (Absorptionsklasse Typ S) wird zu 90 % via Nase und Verdauungstrakt (Resorptionsanteil f1 = 0,01) im Verlauf von Stunden bis Tagen wieder ausgeschieden. Etwa 5 % bleiben längerfristig in der Lunge. Die Verweilzeit dieses Anteils im Körper wird durch die physikalische Halbwertszeit des Sr-89 bestimmt. Die geringe Menge Strontium, die ins Blut gelangt, wird in die Knochen eingebaut oder, primär über den Urin, wieder ausgeschieden.

19.2 Messmethoden

Triagemessung Messung einer Urinprobe mittels Flüssigszintillationszähler. Messschwelle: 0,5 Bq/l Inkorporationsmessung Messung der Sr-89 Konzentration Cu im Urin in Bq/l mittels Flüssigszintillationszähler nach chemischer Aufbereitung.

19.3 Überwachungsintervalle T und Zeitpunkt t der ersten Messung

nach Ereignis TTriage: 30 Tage TMessung: 30 Tage tEreignis: 1 Tag

19.4 Interpretation ohne Berücksichtigung einer früheren

Inkorporation t einh/m(t)

1 0,0098×10-3 E50: 50-Jahre-Folgedosis in Sv 2 0,024×10-3 C u: Messwert in Bq/l 3 0,037×10-3 einh: Dosisfaktor in Sv/Bq 4 0,049×10-3 m(t): Ausscheidungsanteil im Tagesurin (= 1,4 l) in l-1 5 0,065×10-3 t: Tage zwischen Messung und Inkorporation. 6 0,080×10-3 7 0,096×10-3 Überwachungsintervall T = 30 Tage 15 0,26×10-3 30 0,65×10-3 45 1,5×10-3 60 2,6×10-3

19.5 Korrektur für vorangehende Inkorporation

Überwachungsintervall T = 30 Tage: E50  Cu  0,26 103  E50 a  0,17

Dosimetrieverordnung AS 2017

20. Sr-90

20.1 Stoffwechsel

Inhaliertes Sr-90 (Absorptionsklasse Typ S) wird zu 90 % via Nase und Verdauungstrakt (Resorptionsanteil f1 = 0,01) im Verlauf von Stunden bis Tagen wieder ausgeschieden. Etwa 5 % bleiben längerfristig in der Lunge. Die Verweilzeit dieses Anteils im Körper wird wegen der langen physikalischen Halbwertszeit durch die Mechanismen der Lungen- clearance bestimmt. Strontium, das ins Blut gelangt, wird in die Knochen eingebaut oder, primär über den Urin, wieder ausgeschieden.

20.2 Messmethoden

Triagemessung Messung einer Urinprobe mittels Flüssigszintillationszähler. Messschwelle: 0,05 Bq/l Inkorporationsmessung Messung der Sr-90-Konzentration Cu im Urin in Bq/l mittels Flüssigszintillationszähler nach chemischer Aufbereitung.

20.3 Überwachungsintervalle T und Zeitpunkt t der ersten Messung

nach Ereignis TTriage: 30 Tage TMessung: 30 Tage tEreignis: 1 Tag

20.4 Interpretation ohne Berücksichtigung einer früheren

Inkorporation t einh/m(t)

1 0,13×10-3 E50: 50-Jahre-Folgedosis in Sv 2 0,32×10-3 C u: Messwert in Bq/l 3 0,49×10-3 einh: Dosisfaktor in Sv/Bq 4 0,67×10-3 m(t): Ausscheidungsanteil im Tagesurin (= 1,4 l) in l-1 5 0,83×10-3 t: Tage zwischen Messung und Inkorporation. 6 0,98×10-3 7 1,2×10-3 Überwachungsintervall T = 30 Tage 15 2,7×10-3 30 6,0×10-3 45 11×10-3 60 16×10-3

20.5 Korrektur für vorangehende Inkorporation

3 a Überwachungsintervall T = 30 Tage: E 50  C u  2,7  10  E 50  0, 25

Dosimetrieverordnung AS 2017

21. Y-90

21.1 Stoffwechsel

Inhaliertes Yttrium (Absorptionsklasse Typ M) wird via Nase und Verdauungstrakt (Re- sorptionsanteil f1 = 0.0001) rasch ausgeschieden. Etwa 5 % bleiben längerfristig in der Lunge. Die Verweilzeit dieses Anteils im Körper wird durch die physikalische Halbwerts- zeit von 2.67 Tagen bestimmt. Die geringe Menge Yttrium, die ins Blut gelangt, wird hauptsächlich in die Knochen und die Leber eingebaut (65 %) oder direkt wieder ausge- schieden.

21.2 Messmethoden

Triagemessung Messung der Kontamination der Hände nach Ausziehen der Handschuhe mit einem Konta- minationsmonitor. Messschwelle: 300 Bq cm-2 Inkorporationsmessung Messung der Y-90-Konzentration Cu im Urin in Bq/l mittels Proportionalzähler nach chemischer Aufbereitung.

21.3 Überwachungsintervalle T und Zeitpunkt t der ersten Messung

nach Ereignis TTriage: nach jeder TMessung: bei Über- tEreignis: 1 Tag Anwendung schreitung der Messschwelle

21.4 Interpretation ohne Berücksichtigung einer früheren

Inkorporation t einh/m(t)

1 9,48×10-7 E50: 50-Jahre-Folgedosis in Sv 2 1,30×10-5 C u: Messwert in Bq/l 3 1,01×10-4 einh: Dosisfaktor in Sv/Bq 4 1,95×10-4 m(t): Ausscheidungsanteil im Tagesurin (= 1,4 l) in l-1 5 2,64×10-4 t: Tage zwischen Messung und Inkorporation. 6 3,48×10-4 7 4,59×10-4 10 1,05×10-3 15 4,13×10-3 20 1,63×10-2 30 2,49×10-1

Dosimetrieverordnung AS 2017

22.1 Stoffwechsel

Das Technetium fixiert sich aktiv in der Schilddrüse, der Speicheldrüse, im Magen und Darm. Man nimmt an, dass der Rest der Aktivität sich gleichmässig im ganzen Organismus verteilt. Die Ausscheidung erfolgt über Stuhl und Urin (Resorptionsanteil f1 = 0,8).

22.2 Messmethoden

Triagemessung (obligatorisch) Direkte Messung der Strahlung vor dem Magen respektive vor der Schilddrüse. Messschwelle: 1 µSv/h Inkorporationsmessung Messung der Tc-99m-Aktivität in Bq mit einem Ganzkörperzähler.

22.3 Überwachungsintervalle T und Zeitpunkt t der ersten Messung

nach Ereignis TTriage: am Tagesende TMessung: (bei Über- tEreignis: Sofort schreitung der Messschwelle)

22.4 Interpretation

Wegen der kurzen physikalischen Halbwertszeit (6 h) ist eine Standardinterpretation der Messdaten nicht möglich. Inkorporationen im Normalfall (kBq) führen nur zu kleinen Dosen (10-5 mSv). Bei einem Unfall oder nach Überschreitung der Messschwelle sind eine spezielle Untersuchung und Interpretation der Daten erforderlich.

Dosimetrieverordnung AS 2017

23. In-111

23.1 Stoffwechsel

Inhaliertes Indium (Absorptionsklasse Typ M) wird via Nase und Verdauungstrakt (Resorp- tionsanteil f1 = 0.02) rasch ausgeschieden. Indium, das ins Blut gelangt, verteilt sich relativ gleichmässig im ganzen Körper. Es wird angenommen, dass dieser Anteil nicht mehr ausgeschieden wird. Die Verweilzeit des kurzlebigen In-111 im Körper wird somit durch die physikalische Halbwertszeit von 2,8 Tagen bestimmt.

23.2 Messmethoden

Triagemessung Direkte Messung der Gammastrahlung mit einem Thoraxmessgerät. Messschwelle: 5000 Bq Inkorporationsmessung Messung der In-111-Aktivität in M in Bq mit einem Ganzkörperzähler.

23.3 Überwachungsintervalle T und Zeitpunkt t der ersten Messung

nach Ereignis TTriage: 7 Tage TMessung: 7 Tage tEreignis: Sofort

23.4 Interpretation ohne Berücksichtigung einer früheren

Inkorporation t einh/m(t)

1 0,80×10-9 E50: 50-Jahre-Folgedosis in Sv 2 1,88×10-9 3 3,99×10-9 Überwachungsintervall T = 7 Tage 4 6,97×10-9 5 10,4×10-9 M: Messwert in Bq 6 14,2×10-9 einh: Dosisfaktor in Sv/Bq 7 18,7×10-9 m(t): Retentionsanteil 8 24,2×10-9 t: Tage zwischen Messung und Inkorporation. 9 31,2×10-9 10 40,1×10-9 14 109×10-9

23.5 Korrektur für vorangehende Inkorporation

9 a Überwachungsintervall T = 7 Tage: E 50  M  3.99  10  E 50  0,10

Dosimetrieverordnung AS 2017

24. I-123

24.1 Stoffwechsel

Inhaliertes Jod (Absorptionsklasse Typ F) wird zu 50 % wieder ausgeatmet. Die andere Hälfte gelangt rasch ins Blut (Resorptionsanteil f1 = 1). Davon werden 30 % im Verlauf eines Tages in die Schilddrüse eingebaut, 70 % werden über den Urin ausgeschieden. Die biologische Halbwertszeit in der Schilddrüse beträgt 80 Tage. Die Verweilzeit des kurzle- bigen I-123 in der Schilddrüse wird somit durch die physikalische Halbwertszeit von 13,2 Stunden bestimmt.

24.2 Messmethoden

Triagemessung Direkte Messung der Schilddrüse mit einem Kontaminationsmonitor. Messschwelle: 1400 Bq Inkorporationsmessung Messung der I-123-Aktivität M in Bq mit einem Schilddrüsenmonitor.

24.3 Überwachungsintervalle T und Zeitpunkt t der ersten Messung

nach Ereignis TTriage: am Tagesende TMessung: bei Über- tEreignis: 6–12 h (= 12 h) schreitung der Messschwelle

24.4 Interpretation ohne Berücksichtigung einer früheren

Inkorporation t einh/m(t)

1/4 0,0022×10-6 E50: 50-Jahre-Folgedosis in Sv 1/2 0,0020×10-6 M: Messwert in Bq 1 0,0029×10-6 einh: Dosisfaktor in Sv/Bq 1,5 0,0052×10-6 m(t): Retentionsanteil 2 0,010×10-6 t: Tage zwischen Messung und Inkorporation. 3 0,034×10-6 4 0,12×10-6 5 0,44×10-6 6 1,5×10-6 7 5,5×10-6

Dosimetrieverordnung AS 2017

25. I-124

25.1 Stoffwechsel

Inhaliertes Jod (Absorptionsklasse Typ F) wird zu 50 % wieder ausgeatmet. Die andere Hälfte gelangt rasch ins Blut (Resorptionsanteil f1 = 1). Davon werden 30 % im Verlauf eines Tages in die Schilddrüse eingebaut, 70 % werden über den Urin ausgeschieden. Die biologische Halbwertszeit in der Schilddrüse beträgt 80 Tage. Die Verweilzeit des kurzle- bigen I-124 in der Schilddrüse wird somit durch die physikalische Halbwertszeit von 4,2 Tagen bestimmt.

25.2 Messmethoden

Triagemessung Direkte Messung der Schilddrüse mit einem Kontaminationsmonitor. Messschwelle: 3000 Bq Inkorporationsmessung Messung der I-124-Aktivität M in Bq mit einem Schilddrüsenmonitor.

25.3 Überwachungsintervalle T und Zeitpunkt t der ersten Messung

nach Ereignis TTriage: 7 Tage TMessung: 14 Tage tEreignis: 6–12 h

25.4 Interpretation ohne Berücksichtigung einer früheren

Inkorporation t einh/m(t)

1 0,56×10-7 E50: 50-Jahre-Folgedosis in Sv 2 0,62×10-7 M: Messwert in Bq 3 0,74×10-7 einh: Dosisfaktor in Sv/Bq 4 0,88×10-7 m(t): Retentionsanteil 5 1,04×10-7 6 1,24×10-7 Überwachungsintervall T = 14 Tage 7 1,48×10-7 10 2,49×10-7 t: Tage zwischen Messung und Inkorporation 14 5,00×10-7 Bei unbekanntem Inkorporationszeitpunkt ist t = T/2 15 5,94×10-7 21 14,1×10-7

25.5 Korrektur für vorangehende Inkorporation

7 a Überwachungsintervall T = 14 Tage: E 50  M  1.48  10  E 50  0,10

Dosimetrieverordnung AS 2017

26. I-125

26.1 Stoffwechsel

Inhaliertes Jod (Absorptionsklasse Typ F) wird zu 50 % wieder ausgeatmet. Die andere Hälfte gelangt rasch ins Blut (Resorptionsanteil f1 = 1). Davon werden 30 % im Verlauf eines Tages in die Schilddrüse eingebaut, 70 % werden über den Urin ausgeschieden. Die biologische Halbwertszeit in der Schilddrüse beträgt 80 Tage und die physikalische Halb- wertszeit 60 Tage.

26.2 Messmethoden

Triagemessung Direkte Messung der Schilddrüse mit einem Kontaminationsmonitor. Messschwelle: 1300 Bq Inkorporationsmessung Messung der I-125-Aktivität M in Bq mit einem Schilddrüsenmonitor.

26.3 Überwachungsintervalle T und Zeitpunkt t der ersten Messung

nach Ereignis TTriage: 30 Tage TMessung: 90 Tage tEreignis: 6–12 h

26.4 Interpretation ohne Berücksichtigung einer früheren

Inkorporation t einh/m(t)

1 0,56×10-7 E50: 50-Jahre-Folgedosis in Sv 2 0,52×10-7 M: Messwert in Bq 3 0,52×10-7 einh: Dosisfaktor in Sv/Bq 4 0,56×10-7 m(t): Retentionsanteil 5 0,56×10-7 t: Tage zwischen Messung und Inkorporation. 6 0,56×10-7 7 0,56×10-7 15 0,66×10-7 30 0,90×10-7 Überwachungsintervall T = 90 Tage 45 1,2×10-7 60 1,6×10-7 90 2,6×10-7 135 6,1×10-7

26.5 Interpretation für vorangehende Inkorporation

a  0,20

Dosimetrieverordnung AS 2017

27. I-131

27.1 Stoffwechsel

Inhaliertes Jod (Absorptionsklasse Typ F) wird zu 50 % wieder ausgeatmet. Die andere Hälfte gelangt rasch ins Blut (Resorptionsanteil f1 = 1). Davon werden 30 % im Verlauf eines Tages in die Schilddrüse eingebaut, 70 % werden über den Urin ausgeschieden. Die biologische Halbwertszeit in der Schilddrüse beträgt 80 Tage. Die Verweilzeit des I-131 in der Schilddrüse wird somit durch die physikalische Halbwertszeit von 8 Tagen bestimmt.

27.2 Messmethoden

Triagemessung Direkte Messung der Schilddrüse mit einem Kontaminationsmonitor. Messschwelle: 2000 Bq Inkorporationsmessung Messung der I-131-Aktivität M in Bq mit einem Schilddrüsenmonitor.

27.3 Überwachungsintervalle T und Zeitpunkt t der ersten Messung

nach Ereignis TTriage: 7 Tage TMessung: 30 Tage tEreignis: 6–12 h

27.4 Interpretation ohne Berücksichtigung einer früheren

Inkorporation t einh/m(t)

1 0,092×10-6 E50: 50-Jahre-Folgedosis in Sv 2 0,092×10-6 M: Messwert in Bq 3 0,10×10-6 einh: Dosisfaktor in Sv/Bq 4 0,11×10-6 m(t): Retentionsanteil 5 0,12×10-6 t: Tage zwischen Messung und Inkorporation. 6 0,13×10-6 7 0,15×10-6 Überwachungsintervall T = 30 Tage 15 0,31×10-6 30 1,3×10-6 45 5,2×10-6

27.5 Korrektur für vorangehende Inkorporation

Überwachungsintervall T = 30 Tage: E 50  M  0,31  10 6  E 50 a  0, 06

Dosimetrieverordnung AS 2017

28. Ba-133

28.1 Stoffwechsel

Der Stoffwechsel von Barium im Körper hängt sehr stark von der Löslichkeit der jeweili- gen Verbindung ab, grundsätzlich verhält sich Barium aber ähnlich wie Ca oder Sr. Lösli- che Bariumverbindungen Absorptionsklasse Typ F) gelangen sehr schnell fast vollständig in die Blutbahn, schwer lösliche Bariumverbindungen werden zu je etwa 50 % über die Blutbahn und den Verdauungstrakt (Resorptionsanteil f1 = 0,1) im Verlauf von wenigen Tagen aus der Lunge entfernt und teilweise über den Stuhl ausgeschieden. Barium, das in die Blutbahn gelangt, wird in die Knochen eingebaut oder, primär über den Urin, wieder ausgeschieden.

28.2 Messmethoden

Triagemessung Direkte Messung der Gammastrahlung mit einem Thoraxmessgerät. Messschwelle: 6000 Bq Inkorporationsmessung Messung der Ba-133-Aktivität M in Bq mit einem Ganzkörperzähler.

28.3 Überwachungsintervalle T und Zeitpunkt t der ersten Messung

nach Ereignis TTriage: 180 Tage TMessung: 180 Tage tEreignis: Sofort

28.4 Interpretation ohne Berücksichtigung einer früheren

Inkorporation t einh/m(t)

1 3,69×10-9 E50: 50-Jahre-Folgedosis in Sv 2 6,60×10-9 M: Messwert in Bq 3 1,10×10-8 einh: Dosisfaktor in Sv/Bq 4 1,64×10-8 m(t): Retentionsanteil 5 2,20×10-8 t: Tage zwischen Messung und Inkorporation. 6 2,75×10-8 7 3,24×10-8 15 4,79×10-8 30 5,78×10-8 60 6,89×10-8 90 7,99×10-8 180 1,06×10-7 270 1,25×10-7

Dosimetrieverordnung AS 2017

29. Cs-134

29.1 Stoffwechsel

Inhaliertes Cäsium (Absorptionsklasse Typ F) wird zu 50 % wieder ausgeatmet. Die andere Hälfte gelangt rasch ins Blut (Resorptionsanteil f1 = 1). Dieser Anteil verteilt sich gleich- mässig über den ganzen Körper. 10 % dieser Aktivität wird mit einer biologischen Halb- wertszeit von 2 Tagen primär im Urin ausgeschieden, die restlichen 90 % mit einer solchen von 110 Tagen bei Männern, etwa 70 Tagen bei Frauen. Zur Inkorporationsüberwachung wird die für Männer bestimmte Halbwertszeit verwendet.

29.2 Messmethoden

Triagemessung Direkte Messung der Gammastrahlung mit einem Thoraxmessgerät. Da Cäsium aus der Lunge rasch in den Körper gelangt, kann nicht erwartet werden, dass das Thoraxmessgerät das inhalierte Cäsium total erfasst. Um das zu korrigieren, wird davon ausgegangen, dass die Thoraxmessung nur 50 % der inkorporierten Menge erfasst. Messschwelle: 6000 Bq Inkorporationsmessung Messung der Cs-134-Aktivität M in Bq mit einem Ganzkörperzähler.

29.3 Überwachungsintervalle T und Zeitpunkt t der ersten Messung

nach Ereignis TTriage: 180 Tage TMessung: 180 Tage tEreignis: Sofort

29.4 Interpretation ohne Berücksichtigung einer früheren

Inkorporation t einh/m(t)

1 0,16×10-7 E50: 50-Jahre-Folgedosis in Sv 2 0,19×10-7 M: Messwert in Bq 3 0,21×10-7 einh: Dosisfaktor in Sv/Bq 4 0,22×10-7 m(t): Retentionsanteil 5 0,22×10-7 t: Tage zwischen Messung und Inkorporation. 6 0,23×10-7 7 0,23×10-7 15 0,25×10-7 30 0,27×10-7 60 0,34×10-7 Überwachungsintervall T = 180 Tage 90 0,42×10-7 180 0,80×10-7 270 1,5×10-7

29.5 Korrektur für vorangehende Inkorporation

Überwachungsintervall T = 180 Tage: E50  M  0,42 10 7  E50 a  0,28

Dosimetrieverordnung AS 2017

30. Cs-137

30.1 Stoffwechsel

Inhaliertes Cäsium (Absorptionsklasse Typ F) wird zu 50 % wieder ausgeatmet. Die andere Hälfte gelangt rasch ins Blut (Resorptionsanteil f1 = 1). Dieser Anteil verteilt sich gleich- mässig über den ganzen Körper. 10 % dieser Aktivität wird mit einer biologischen Halb- wertszeit von 2 Tagen primär im Urin ausgeschieden, die restlichen 90 % mit einer solchen von 110 Tagen bei Männern, etwa 70 Tagen bei Frauen. Zur Inkorporationsüberwachung wird die für Männer bestimmte Halbwertszeit verwendet.

30.2 Messmethoden

Triagemessung Direkte Messung der Gammastrahlung mit einem Thoraxmessgerät. Da Cäsium aus der Lunge rasch in den Körper gelangt, kann nicht erwartet werden, dass das Thoraxmessgerät das inhalierte Cäsium total erfasst. Um das zu korrigieren, wird davon ausgegangen, dass die Thoraxmessung nur 50 % der inkorporierten Menge erfasst. Messschwelle: 9000 Bq Inkorporationsmessung Messung der Cs-137-Aktivität M in Bq mit einem Ganzkörperzähler.

30.3 Überwachungsintervalle T und Zeitpunkt t der ersten Messung

nach Ereignis TTriage: 180 Tage TMessung: 180 Tage tEreignis: Sofort

30.4 Interpretation ohne Berücksichtigung einer früheren

Inkorporation t einh/m(t)

1 1,1×10-8 E50: 50-Jahre-Folgedosis in Sv 2 1,3×10-8 M: Messwert in Bq 3 1,5×10-8 einh: Dosisfaktor in Sv/Bq 4 1,5×10-8 m(t): Retentionsanteil 5 1,6×10-8 t: Tage zwischen Messung und Inkorporation. 6 1,6×10-8 7 1,6×10-8 15 1,7×10-8 30 1,9×10-8 60 2,2×10-8 Überwachungsintervall T = 180 Tage 90 2,8×10-8 180 4,8×10-8 270 8,6×10-8

30.5 Korrektur für vorangehende Inkorporation

Überwachungsintervall T = 180 Tage: E50  M  2,8  108  E50 a  0,33

Dosimetrieverordnung AS 2017

31. Eu-152

31.1 Stoffwechsel

Inhaliertes Europium (Absorptionsklasse Typ M) wird zu einem grossen Teil via Nase und Verdauungstrakt (Resorptionsanteil f1 = 0,005) rasch wieder ausgeschieden. Europium, das in die Blutbahn gelangt, wird zu je etwa 40 % in die Knochen eingebaut oder gelangt in die Leber (biologische Halbwertszeit 3500 Tage), 6 % gelangen in die Nieren, wo sie mit einer biologischen Halbwertszeit von etwa 10 Tagen ausgeschieden werden.

31.2 Messmethoden

Triagemessung Direkte Messung der Gammastrahlung mit einem Thoraxmessgerät. Messschwelle: 1000 Bq Inkorporationsmessung Messung der Eu-152-Aktivität M in Bq mit einem Ganzkörperzähler.

31.3 Überwachungsintervalle T und Zeitpunkt t der ersten Messung

nach Ereignis TTriage: 180 Tage TMessung: 180 Tage tEreignis: Sofort

31.4 Interpretation ohne Berücksichtigung einer früheren

Inkorporation t einh/m(t)

1 5,48×10-8 E50: 50-Jahre-Folgedosis in Sv 2 1,04×10-7 M: Messwert in Bq 3 1,80×10-7 einh: Dosisfaktor in Sv/Bq 4 2,52×10-7 m(t): Retentionsanteil 5 3,02×10-7 t: Tage zwischen Messung und Inkorporation. 6 3,27×10-7 7 3,39×10-7 15 3,65×10-7 30 4,01×10-7 60 4,49×10-7 90 4,81×10-7 180 5,29×10-7 270 5,64×10-7

Dosimetrieverordnung AS 2017

32. Sm-153

32.1 Stoffwechsel

Inhaliertes Samarium (Absorptionsklasse Typ M) wird via Nase und Verdauungstrakt rasch wieder ausgeschieden (Resorptionsanteil f1 = 0.0005). Die geringe Menge Samarium, die ins Blut gelangt, wird zu 90 % in die Knochen und in die Leber eingebaut, mit einer biolo- gischen Halbwertszeit von 3500 Jahren. Die Verweilzeit von Samarium-153 im Körper wird somit durch die physikalische Halbwertzeit von 46,7 Stunden bestimmt.

32.2 Messmethoden

Triagemessung (obligatorisch) Messung der Kontamination der Hände nach Ausziehen der Handschuhe mit einem Konta- minationsmonitor. Messschwelle: 300 Bq cm-2 Inkorporationsmessung Messung der Sm-153-Aktivität M in Bq mit einem Ganzkörperzähler.

32.3 Überwachungsintervalle T und Zeitpunkt t der ersten Messung

nach Ereignis TTriage: nach jeder TMessung: bei Über- tEreignis: Sofort Anwendung schreitung der Messschwelle

32.4 Interpretation ohne Berücksichtigung einer früheren

Inkorporation t einh/m(t)

1 1,96×10-9 E50: 50-Jahre-Folgedosis in Sv 2 5,31×10-9 M: Messwert in Bq 3 1,30×10-8 einh: Dosisfaktor in Sv/Bq 4 2,61×10-8 m(t): Retentionsanteil 5 4,42×10-8 t: Tage zwischen Messung und Inkorporation. 6 6,83×10-8 7 1,01×10-7 10 3,05×10-7 15 1,87×10-6 20 1,14×10-5 30 4,22×10-4

Dosimetrieverordnung AS 2017

33. Eu-154

33.1 Stoffwechsel

Inhaliertes Europium (Absorptionsklasse Typ M) wird zu einem grossen Teil via Nase und Verdauungstrakt (Resorptionsanteil f1 = 0,005) rasch wieder ausgeschieden. Europium, das in die Blutbahn gelangt, wird zu je etwa 40 % in die Knochen eingebaut oder gelangt in die Leber (biologische Halbwertszeit 3500 Tage), 6 % gelangen in die Nieren, wo sie mit einer biologischen Halbwertszeit von etwa 10 Tagen ausgeschieden werden.

33.2 Messmethoden

Triagemessung Direkte Messung der Gammastrahlung mit einem Thoraxmessgerät. Messschwelle: 800 Bq Inkorporationsmessung Messung der Eu-154-Aktivität M in Bq mit einem Ganzkörperzähler.

33.3 Überwachungsintervalle T und Zeitpunkt t der ersten Messung

nach Ereignis TTriage: 180 Tage TMessung: 180 Tage tEreignis: Sofort

33.4 Interpretation ohne Berücksichtigung einer früheren

Inkorporation t einh/m(t)

1 7,10×10-8 E50: 50-Jahre-Folgedosis in Sv 2 1,35×10-7 M: Messwert in Bq 3 2,33×10-7 einh: Dosisfaktor in Sv/Bq 4 3,27×10-7 m(t): Retentionsanteil 5 3,92×10-7 t: Tage zwischen Messung und Inkorporation. 6 4,24×10-7 7 4,40×10-7 15 4,74×10-7 30 5,21×10-7 60 5,85×10-7 90 6,27×10-7 180 6,95×10-7 270 7,46×10-7

Dosimetrieverordnung AS 2017

34. Er-169

34.1 Stoffwechsel

Inhaliertes Erbium (Absorptionsklasse Typ M) wird via Nase und Verdauungstrakt rasch wieder ausgeschieden (Resorptionsanteil f1 = 0.0005). Etwa 5 % bleiben längerfristig in der Lunge. Die Verweilzeit dieses Anteils wird durch die physikalische Halbwertszeit von 9,4 Tagen bestimmt. Die geringe Menge Erbium, die ins Blut gelangt, wird zu 65 % in die Knochen und in die Leber eingebaut oder direkt wieder ausgeschieden.

34.2 Messmethoden

Triagemessung (obligatorisch) Messung der Kontamination der Hände nach Ausziehen der Handschuhe mit einem Konta- minationsmonitor. Messschwelle: 1000 Bq cm-2 Inkorporationsmessung Messung der Er-169-Konzentration Cu im Urin in Bq/l mittels Proportionalzähler nach chemischer Aufbereitung.

34.3 Überwachungsintervalle T und Zeitpunkt t der ersten Messung

nach Ereignis TTriage: nach jeder TMessung: bei Über- tEreignis: 1 Tag Anwendung schreitung der Messschwelle

34.4 Interpretation ohne Berücksichtigung einer früheren

Inkorporation t einh/m(t)

1 4,25×10-7 E50: 50-Jahre-Folgedosis in Sv 2 4,75×10-6 Cu: Messwert in Bq/l 3 2,95×10-5 einh: Dosisfaktor in Sv/Bq 4 4,60×10-5 m(t): Ausscheidungsanteil im Tagesurin (= 1,4 l) in l-1 5 5,17×10-5 t: Tage zwischen Messung und Inkorporation. 6 5,65×10-5 7 6,16×10-5 10 8,05×10-5 15 1,24×10-4 20 1,91×10-4 30 4,47×10-4

Dosimetrieverordnung AS 2017

35. Lu-177

35.1 Stoffwechsel

Inhaliertes Lutetium (Absorptionsklasse Typ M) wird via Nase und Verdauungstrakt rasch wieder ausgeschieden (Resorptionsanteil f1 = 0.0005). Die geringe Menge Lutetium, die ins Blut gelangt, wird zu etwa 62 % vom Körper (hauptsächlich von den Knochen) aufgenom- men, mit einer biologischen Halbwertszeit von 3500 Jahren. Der Rest wird etwa zu glei- chen Teilen via Stuhl und Urin ausgeschieden. Die Verweilzeit vom Lutetium-177 im Körper wird durch die physikalische Halbwertszeit von 6,7 Tagen bestimmt.

35.2 Messmethoden

Triagemessung (obligatorisch) Messung der Kontamination der Hände nach Ausziehen der Handschuhe mit einem Konta- minationsmonitor. Messschwelle: 300 Bq cm-2 Inkorporationsmessung Messung der Lu-177-Aktivität M in Bq mit einem Ganzkörperzähler.

35.3 Überwachungsintervalle T und Zeitpunkt t der ersten Messung

nach Ereignis TTriage: nach jeder TMessung: bei Über- tEreignis: Sofort Anwendung schreitung der Messschwelle

35.4 Interpretation ohne Berücksichtigung einer früheren

Inkorporation t einh/m(t)

1 3,48×10-9 E50: 50-Jahre-Folgedosis in Sv 2 7,63×10-9 M: Messwert in Bq 3 1,56×10-8 einh: Dosisfaktor in Sv/Bq 4 2,58×10-8 m(t): Retentionsanteil 5 3,57×10-8 t: Tage zwischen Messung und Inkorporation. 6 4,38×10-8 7 5,08×10-8 10 7,27×10-8 15 1,27×10-7 20 2,23×10-7 30 6,75×10-7

Dosimetrieverordnung AS 2017

36. Re-186

36.1 Stoffwechsel

Inhaliertes Rhenium (Absorptionsklasse Typ M) gelangt rasch in die Schilddrüse, den Magen, die Leber und den Darm. Man nimmt an, dass der Rest der Aktivität sich gleich- mässig im ganzen Organismus verteilt. Etwa 70 % des Rhenium wird mit einer biologi- schen Halbwertszeit von 1,6 Tagen zu gleichen Teilen via Stuhl und Urin ausgeschieden

36.2 Messmethoden

Triagemessung Messung der Kontamination der Hände nach Ausziehen der Handschuhe mit einem Konta- minationsmonitor. Messschwelle: 300 Bq cm-2 Inkorporationsmessung Messung der Re-186-Aktivität M in Bq mit einem Ganzkörperzähler.

36.3 Überwachungsintervalle T und Zeitpunkt t der ersten Messung

nach Ereignis TTriage: nach jeder TMessung: bei Über- tEreignis: Sofort Anwendung schreitung der Messschwelle

36.4 Interpretation ohne Berücksichtigung einer früheren

Inkorporation t einh/m(t)

1 2,74×10-9 E50: 50-Jahre-Folgedosis in Sv 2 4,90×10-9 M: Messwert in Bq 3 8,22×10-9 einh: Dosisfaktor in Sv/Bq 4 1,30×10-8 m(t): Retentionsanteil 5 1,94×10-8 t: Tage zwischen Messung und Inkorporation. 6 2,80×10-8 7 3,90×10-8 10 9,09×10-8 15 2,89×10-7 20 8,28×10-7 30 6,22×10-6

Dosimetrieverordnung AS 2017

37. Re-188

37.1 Stoffwechsel

Inhaliertes Rhenium (Absorptionsklasse Typ M) gelangt rasch in die Schilddrüse, den Magen, die Leber und den Darm. Man nimmt an, dass der Rest der Aktivität sich gleich- mässig im ganzen Organismus verteilt. Etwa 70 % des Rhenium wird mit einer biologi- schen Halbwertszeit von 1.6 Tagen zu gleichen Teilen via Stuhl und Urin ausgeschieden

37.2 Messmethoden

Triagemessung Messung der Kontamination der Hände nach Ausziehen der Handschuhe mit einem Konta- minationsmonitor. Messschwelle: 300 Bq cm-2 Inkorporationsmessung Messung der Re-188-Aktivität M in Bq mit einem Ganzkörperzähler.

37.3 Überwachungsintervalle T und Zeitpunkt t der ersten Messung

nach Ereignis TTriage: nach jeder TMessung: bei Über- tEreignis: Sofort Anwendung schreitung der Messschwelle

37.4 Interpretation ohne Berücksichtigung einer früheren

Inkorporation t einh/m(t)

1 3,75×10-9 E50: 50-Jahre-Folgedosis in Sv 2 1,49×10-8 M: Messwert in Bq 3 5,53×10-8 einh: Dosisfaktor in Sv/Bq 4 1,93×10-7 m(t): Retentionsanteil 5 6,43×10-7 t: Tage zwischen Messung und Inkorporation. 6 2,06×10-6 7 6,33×10-6 10 1,61×10-4 15 2,75×10-2

Dosimetrieverordnung AS 2017

38. Tl-201

38.1 Stoffwechsel

Inhaliertes Thallium (Absorptionsklasse Typ F) wird zu 50 % wieder ausgeatmet. Der andere Teil gelangt rasch ins Blut (Resorptionsanteil f1 = 1). Dieser Anteil wird zu 97 % gleichmässig über den ganzen Körper verteilt und 3 % gehen in die Nieren. Das Thallium wird mit einer biologischen Halbwertszeit von 10 Tagen ausgeschieden.

38.2 Messmethoden

Triagemessung Direkte Messung der Gammastrahlung mit einem Thoraxmessgerät. Messschwelle: 55 000 Bq Inkorporationsmessung Messung der Tl-201-Aktivität M in Bq mit einem Ganzkörperzähler.

38.3 Überwachungsintervalle T und Zeitpunkt t der ersten Messung

nach Ereignis TTriage: 14 Tage TMessung: 14 Tage tEreignis: Sofort

38.4 Interpretation ohne Berücksichtigung einer früheren

Inkorporation t einh/m(t)

1 0,16×10-9 E50: 50-Jahre-Folgedosis in Sv 2 0,25×10-9 M: Messwert in Bq 3 0,35×10-9 einh: Dosisfaktor in Sv/Bq 4 0,48×10-9 m(t): Retentionsanteil 5 0,66×10-9 6 0,89×10-9 Überwachungsintervall T = 14 Tage 7 1,19×10-9 8 1,61×10-9 t: Tage zwischen Messung und Inkorporation 9 2,16×10-9 Bei unbekanntem Inkorporationszeitpunkt ist t = T/2 10 2,91×10-9 14 9,55×10-9 21 56,7×10-9

Dosimetrieverordnung AS 2017

39. Ra-223

39.1 Stoffwechsel

Inhaliertes Radium (Absorptionsklasse Typ M) wird via Nase und Verdauungstrakt (Resor- ptionsanteil f1 = 0.2) im Verlauf von Stunden bis Tagen wieder ausgeschieden. Etwa 5 % bleiben längerfristig in der Lunge. Die Verweilzeit in der Lunge wird durch die Mechanis- men der Lungenclearance bestimmt. Radium, das ins Blut gelangt, wird primär in die Knochen eingebaut.

39.2 Messmethoden

Triagemessung Messung der Kontamination der Hände nach Ausziehen der Handschuhe mit einem Konta- minationsmonitor. Messschwelle: 50 Bq cm-2 Inkorporationsmessung Messung der Aktivitätskonzentration Cu im Urin in Bq/l des Ra-223 und der Folgenuklide.

39.3 Überwachungsintervalle T und Zeitpunkt t der ersten Messung

nach Ereignis TTriage: nach jeder TMessung: bei Über- tEreignis: 1 Tag Anwendung schreitung der Messschwelle

39.4 Interpretation ohne Berücksichtigung einer früheren

Inkorporation t einh/m(t)

1 5,23×10-3 E50: 50-Jahre-Folgedosis in Sv 2 3,05×10-2 Cu: Messwert in Bq/l 3 4,79×10-2 einh: Dosisfaktor in Sv/Bq 4 7,16×10-2 m(t): Ausscheidungsanteil im Tagesurin (= 1,4 l) in l-1 5 1,06×10-1 t: Tage zwischen Messung und Inkorporation. 6 1,54×10-1 7 2,20×10-1 8 3,06×10-1 9 4,16×10-1 10 5,48×10-1 30 5,21 40 1,10×101

Dosimetrieverordnung AS 2017

40. Ra-226

40.1 Stoffwechsel

Inhaliertes Radium (Absorptionsklasse Typ M) wird via Nase und Verdauungstrakt (Resor- ptionsanteil f1 = 0.2) im Verlauf von Stunden bis Tagen wieder ausgeschieden. Etwa 5 % bleiben längerfristig in der Lunge. Die Verweilzeit in der Lunge wird durch die Mechanis- men der Lungenclearance bestimmt. Radium, das ins Blut gelangt, wird primär in die Knochen eingebaut.

40.2 Messmethoden

Triagemessung Messung der α-Aktivitätskonzentration der Raumluft am Arbeitsplatz. Messschwelle: 380 Bq h/m3 (Integralwert über 1 Jahr) Inkorporationsmessung Messung der Aktivitätskonzentration Cu im Urin in Bq/l des Ra-226 und der Folgenuklide.

40.3 Überwachungsintervalle T und Zeitpunkt t der ersten Messung

nach Ereignis TTriage: – TMessung: 180 Tage tEreignis: Sofort

40.4 Interpretation ohne Berücksichtigung einer früheren

Inkorporation t einh/m(t)

1 0,20×10-2 E50: 50-Jahre-Folgedosis in Sv 2 0,99×10-2 C u: Messwert in Bq/l 3 1,50×10-2 einh: Dosisfaktor in Sv/Bq 4 2,11×10-2 m(t): Ausscheidungsanteil im Tagesurin (= 1,4 l) in l-1 5 2,93×10-2 t: Tage zwischen Messung und Inkorporation. 6 4,03×10-2 7 5,42×10-2 15 17,6×10-2 30 32,6×10-2 60 48,8×10-2 Überwachungsintervall T = 180 Tage 90 68,8×10-2 180 151×10-2 270 275×10-2

40.5 Korrektur für vorangehende Inkorporation

Überwachungsintervall T = 180 Tage: E50  M  6,9  101  E50 a  0,25

Dosimetrieverordnung AS 2017

41. Th-232

41.1 Stoffwechsel

Inhaliertes Th-232 (Annahmen: Oxid oder Hydroxid, Absorptionsklasse Typ S) wird zu 90 % via Nase und Verdauungstrakt (Resorptionsanteil f1 = 2×10-4) im Verlauf von Stun- den bis Tagen wieder ausgeschieden. Etwa 5 % bleiben längerfristig in der Lunge. Die Verweilzeit in der Lunge wird, wegen der langen physikalischen Halbwertszeit, durch die Mechanismen der Lungenclearance bestimmt. Thorium, das ins Blut gelangt, wird primär im Knochen langzeitig deponiert, wobei wegen des andauernden Knochenumbaus auch das Knochenmark einer relativ hohen Dosis ausgesetzt wird.

41.2 Messmethoden

Triagemessung (obligatorisch) Messung der Th-232-Konzentration in der Luft am Arbeitsplatz (Atemluftüberwachung). Messschwelle: 70 Bqh/m3 (Integralwert über 1 Jahr) Bei Überschreitung der Messschwelle ist während den ersten 3 Tagen der Stuhl und Urin zu sammeln und auszumessen. Ab der 10-fachen Messschwelle ist auch eine Ganzkörpermes- sung durchzuführen. Als Ergänzung der Triagemessungen ist einmal pro Jahr eine Messung der Th-232 Konzen- tration Cu im Urin in Bq/l durchzuführen.

41.3 Überwachungsintervalle T und Zeitpunkt t der ersten Messung

nach Ereignis TTriage: – TMessung: 360 Tage tEreignis: Sofort

41.4 Interpretation ohne Berücksichtigung einer früheren

Inkorporation Jeder positive Befund ist individuell abzuklären. bei Stuhlmessungen t Urin Stuhl GK [Tage] einh/m(t) [Sv.l/Bq] einh/m(t) [Sv.d/Bq] einh/m(t) 1 1,3 0,011×10-2 0,24×10-4 E50: 50-Jahre-Folgedosis in Sv 2 5,1 0,0075×10-2 0,48×10-4 Cu: Messwert in Bq/l (Urin-Messung) 3 8,8 0,014×10-2 0,86×10-4 Mst: Messwert in Bq/d (Stuhl-Messung) 4 11 0,034×10-2 1,3×10-4 M: Messwert in Bq (GK-Messung) 5 12 0,086×10-2 1,6×10-4 einh: Dosisfaktor in Sv/Bq 6 13 0,21×10-2 1,8×10-4 m(t): Ausscheidungsanteil im Tagesurin (= 1,4 l) in l-1; oder im Stuhl in d-1; 7 15 0,48×10-2 1,9×10-4 oder GK-Retentionsanteil 15 22 2,4×10-2 2,1×10-4 t: Tage zwischen Messung und 30 28 3,4×10-2 2,4×10-4 Inkorporation. Bei unbekanntem Inkorporations- 45 34 4,8×10-2 2,6×10-4 zeitpunkt ist t = T/2 90 44 11×10-2 3,1×10-4 180 53 32×10-2 3,6×10-4

Dosimetrieverordnung AS 2017

42. U-235

42.1 Stoffwechsel

Inhaliertes Uranium (Annahme Oxid, Absorptionsklasse Typ S) wird zu rund 90 % via Nase und Verdauungstrakt (Resorptionsanteil f1 = 2×10-3) im Verlauf von Stunden bis Tagen wieder ausgeschieden. Etwa 5 % bleiben längerfristig in der Lunge. Die Verweilzeit in der Lunge wird durch die Mechanismen der Lungenclearance bestimmt. Uranium, das ins Blut gelangt, wird über die Nieren recht effizient ausgeschieden. Die Lungendosis dominiert; die Retention im Knochen ist unwichtig. Speziell bei löslichen Uranverbindun- gen wie UF6 ist die chemische Toxizität zu beachten.

42.2 Messmethoden

Triagemessung Messung der U-235-Konzentration in der Luft am Arbeitsplatz (Atemluftüberwachung). Messschwelle: 140 Bqh/m3 (Integralwert über 1 Jahr) Bei Überschreitung der Messschwelle ist während den ersten 3 Tagen der Stuhl und Urin zu sammeln und auszumessen. Inkorporationsmessung Messung der U-235-Konzentration Cu im Urin in Bq/l.

42.3 Überwachungsintervalle T und Zeitpunkt t der ersten Messung

nach Ereignis TTriage: – TMessung: 90 Tage tEreignis: Sofort

42.4 Interpretation ohne Berücksichtigung einer früheren

Inkorporation Jeder positive Befund ist individuell abzuklären t Urin Stuhl E50 = Cu.{einh/m(t)} [Tage] einh/m(t) einh/m(t) E50 = Mst.{einh/m(t)} [Sv.l/Bq] [Sv.d/Bq]

1 0,012 0,055×10-3 E50: 50-Jahre-Folgedosis in Sv 2 0,19 0,038×10-3 Cu: Messwert in Bq/l (Urin-Messung) 3 0,33 0,073×10-3 Mst: Messwert in Bq/d (Stuhl-Messung) 4 0,36 0,17×10-3 einh: Dosisfaktor in Sv/Bq 5 0,39 0,44×10-3 m(t): Ausscheidungsanteil im Tagesurin (= 1,4 l) 6 0,43 1,1×10-3 in l-1; oder im Stuhl in d-1; oder GK-Retentionsanteil 7 0,45 2,4×10-3 t: Tage zwischen Messung und Inkorporation. 15 0,71 12×10-3 Bei unbekanntem Inkorporationszeitpunkt 30 1,1 17×10-3 45 1,4 24×10-3 90 2,0 55×10-3 180 2,6 165×10-3

Dosimetrieverordnung AS 2017

43. U-238

43.1 Stoffwechsel

Inhaliertes Uranium (Annahme Oxid, Absorptionsklasse Typ S) wird zu rund 90 % via Nase und Verdauungstrakt (Resorptionsanteil f1 = 2×10-3) im Verlauf von Stunden bis Tagen wieder ausgeschieden. Etwa 5 % bleiben längerfristig in der Lunge. Die Verweilzeit in der Lunge wird durch die Mechanismen der Lungenclearance bestimmt. Uranium, das ins Blut gelangt, wird über die Nieren recht effizient ausgeschieden. Die Lungendosis dominiert; die Retention im Knochen ist unwichtig. Speziell bei löslichen Uranverbindun- gen wie UF6 dominiert die chemische Toxizität.

43.2 Messmethoden

Triagemessung Messung der U-238-Konzentration in der Luft am Arbeitsplatz (Atemluftüberwachung). Messschwelle: 150 Bqh/m3 (Integralwert über 1 Jahr) Bei Überschreitung der Messschwelle ist während den ersten 3 Tagen der Stuhl und Urin zu sammeln und auszumessen. Inkorporationsmessung Messung der U-238-Konzentration Cu im Urin in Bq/l.

43.3 Überwachungsintervalle T und Zeitpunkt t der ersten Messung

nach Ereignis TTriage: – TMessung: 90 Tage tEreignis: Sofort

43.4 Interpretation ohne Berücksichtigung einer früheren

Inkorporation Jeder positive Befund ist individuell abzuklären t Urin Stuhl E50 = Cu.{einh/m(t)} [Tage] einh/m(t) einh/m(t) E50 = Mst.{einh/m(t)} [Sv.l/Bq] [Sv.d/Bq]

1 0,011 0,052×10-3 E50: 50-Jahre-Folgedosis in Sv 2 0,18 0,036×10-3 Cu: Messwert in Bq/l (Urin-Messung) 3 0,31 0,068×10-3 Mst: Messwert in Bq/d (Stuhl-Messung) 4 0,33 0,16×10-3 einh: Dosisfaktor in Sv/Bq 5 0,36 0,41×10-3 m(t): Ausscheidungsanteil im Tagesurin (= 1,4 l) 6 0,40 1,0×10-3 in l-1; oder im Stuhl in d-1 t: Tage zwischen Messung und Inkorporation. 7 0,42 2,3×10-3 Bei unbekanntem Inkorporationszeitpunkt 15 0,67 12×10-3 45 1,3 23×10-3 90 1,9 52×10-3 180 2,4 154×10-3

Dosimetrieverordnung AS 2017

44. Np-237

44.1 Stoffwechsel

Inhaliertes Neptunium (Annahme: Typ M) wird zu rund 90 % via Nase und Verdauungs- trakt (Resorptionsanteil f1 = 5×10-4) im Verlauf von Stunden bis Tagen wieder ausgeschie- den. Etwa 5 % bleiben längerfristig in der Lunge. Die relativ kurze Verweilzeit in der Lunge wird durch die Mechanismen der Lungenclearance bestimmt. Neptunium, das ins Blut gelangt, wird im Knochen und in der Leber langzeitig deponiert. Relativ hohe Dosen erhalten auch das Knochenmark und die Keimzellen. Bei fortgeschrittener Lungenclearance erfolgt die Ausscheidung primär über den Urin.

44.2 Messmethoden

Triagemessung Messung der Np-237-Konzentration der Raumluft am Arbeitsplatz (Atemluftüberwachung). Messschwelle: 60 Bqh/m3 (Integralwert über 1 Jahr) Bei Überschreitung der Messschwelle ist während den ersten 3 Tagen der Stuhl und Urin zu sammeln und auszumessen. Inkorporationsmessung Messung der Np-237-Konzentration Cu im Urin in Bq/l.

44.3 Überwachungsintervalle T und Zeitpunkt t der ersten Messung

nach Ereignis TTriage: – TMessung: 90 Tage tEreignis: Sofort

44.4 Interpretation ohne Berücksichtigung einer früheren

Inkorporation Jeder positive Befund ist individuell abzuklären. t Urin Stuhl Lunge [Tage] einh/m(t) [Sv.l/Bq] einh/m(t) [Sv.d/Bq] einh/m(t) 1 3,4×10-3 0,014×10-2 2,6×10-4 E50: 50-Jahre-Folgedosis in Sv 2 1,6×10-2 0,010×10-2 2,7×10-4 Cu: Messwert in Bq/l (Urin-Messung) 3 3,0×10-2 0,019×10-2 2,7×10-4 Mst: Messwert in Bq/d (Stuhl-Messung) 4 4,4×10-2 0,045×10-2 2,8×10-4 M: Messwert in Bq (Lungen-Messung) 5 6,2×10-2 0,12×10-2 2,8×10-4 einh: Dosisfaktor in Sv/Bq 6 8,1×10-2 0,28×10-2 2,8×10-4 m(t): Ausscheidungsanteil im Tagesurin (= 1,4 l) in l-1; oder im Stuhl in d-1; 7 0,11 0,65×10-2 2,9×10-4 oder Lungen-Retentionsanteil 15 0,21 3,6×10-2 3,3×10-4 t: Tage zwischen Messung und 30 0,27 5,4×10-2 3,9×10-4 Inkorporation. Bei unbekanntem Inkorporations- 45 0,32 7,9×10-2 4,5×10-4 zeitpunkt ist t = T/2 90 0,48 0,23 6,8×10-4 180 0,78 1,0 13×10-4

Dosimetrieverordnung AS 2017

45. Pu-239

45.1 Stoffwechsel

Inhaliertes Plutonium (Annahme Oxid, Absorptionsklasse Typ S) wird zu rund 90 % via Nase und Verdauungstrakt (Resorptionsanteil f1 = 1×10-5) im Verlauf von Stunden bis Tagen wieder ausgeschieden. Etwa 5 % bleiben längerfristig in der Lunge. Die Verweilzeit in der Lunge wird durch die Mechanismen der Lungenclearance bestimmt. Plutonium, das ins Blut gelangt, wird im Knochen und in der Leber langzeitig deponiert, wobei, wegen dem andauernden Knochenumbau, auch das Knochenmark zu den stärker bestrahlten Organen gehört.

45.2 Messmethoden

Triagemessung (obligatorisch) Messung der Pu-239-Konzentration in der Luft am Arbeitsplatz (Atemluftüberwachung). Messschwelle: 100 Bqh/m3 (Integralwert über 1 Jahr) Bei Überschreitung der Messschwelle ist während den ersten 3 Tagen der Stuhl und Urin zu sammeln und auszumessen. Als Ergänzung der Triagemessungen ist einmal pro Jahr eine Messung der Pu-239-Konzen- tration Cu im Urin in Bq/l durchzuführen.

45.3 Überwachungsintervalle T und Zeitpunkt t der ersten Messung

nach Ereignis TTriage: – TMessung: 360 Tage tEreignis: Sofort

45.4 Interpretation ohne Berücksichtigung einer früheren

Inkorporation Jeder positive Befund ist individuell abzuklären t Urin Stuhl E50 = Cu.{einh/m(t)} bei Urinmessungen [Tage] einh/m(t) einh/m(t) E50 = Mst.{einh/m(t)} bei Stuhlmessungen [Sv.l/Bq] [Sv.d/Bq]

1 5,1 0,0075×10-2 E50: 50-Jahre-Folgedosis in Sv 2 8,3 0,0052×10-2 Cu: Messwert in Bq/l (Urin-Messung) 3 14 0,0099×10-2 Mst: Messwert in Bq/d (Stuhl-Messung) 4 20 0,024×10-2 einh: Dosisfaktor in Sv/Bq 5 26 0,059×10-2 m(t): Ausscheidungsanteil im Tagesurin (= 1,4 l) in l-1; 6 31 0,15×10-2 oder im Stuhl in d-1 t: Tage zwischen Messung und Inkorporation. 7 37 0,33×10-2 Bei unbekanntem Inkorporationszeitpunkt 15 61 1,7×10-2 45 68 3,3×10-2 90 73 7,5×10-2 180 73 22×10-2

Dosimetrieverordnung AS 2017

46. Am-241

46.1 Stoffwechsel

Inhaliertes Americium (alle Verbindungen; Annahme: Absorptionsklasse Typ M) wird zu rund 90 % via Nase und Verdauungstrakt (Resorptionsanteil f1 = 5×10-4) im Verlauf von Stunden bis Tagen wieder ausgeschieden. Etwa 5 % bleiben längerfristig in der Lunge. Die relativ kurze Verweilzeit in der Lunge wird durch die Mechanismen der Lungenclearance bestimmt. Americium, das ins Blut gelangt, wird im Knochen und in der Leber langzeitig deponiert. Relativ hohe Dosen erhalten auch das Knochenmark und die Keimzellen. Bei fortgeschrittener Lungenclearance erfolgt die Ausscheidung primär über den Urin.

46.2 Messmethoden

Triagemessung Messung der Am-241-Konzentration in der Luft am Arbeitsplatz (Atemluftüberwachung). Messschwelle: 30 Bqh/m3 (Integralwert über 1 Jahr) Bei Überschreitung der Messschwelle ist während den ersten 3 Tagen der Stuhl und Urin zu sammeln und auszumessen. Falls der Messwert die 10-fache Messschwelle überschreitet, ist die Americium-Aktivität in der Lunge mit einem Thoraxmessgerät zu bestimmen. Inkorporationsmessung Messung der Am-241-Konzentration Cu im Urin in Bq/l.

46.3 Überwachungsintervalle T und Zeitpunkt t der ersten Messung

nach Ereignis TTriage: – TMessung: 90 Tage tEreignis: Sofort

46.4 Interpretation ohne Berücksichtigung einer früheren

Inkorporation Jeder positive Befund ist individuell abzuklären. t Urin Stuhl Lunge [Tage] einh/m(t) [Sv.l/Bq] einh/m(t) [Sv.d/Bq] einh/m(t) 1 0,021 0,025×10-2 4,7×10-4 E50: 50-Jahre-Folgedosis in Sv 2 0,16 0,018×10-2 4,8×10-4 Cu: Messwert in Bq/l (Urin-Messung) 3 0,29 0,034×10-2 4,9×10-4 Mst: Messwert in Bq/d (Stuhl-Messung) 4 0,42 0,082×10-2 5,0×10-4 M: Messwert in Bq (Lungen-Messung) 5 0,53 0,21×10-2 5,1×10-4 einh: Dosisfaktor in Sv/Bq 6 0,60 0,51×10-2 5,1×10-4 m(t): Ausscheidungsanteil im Tagesurin (= 1,4 l) in l-1; oder im Stuhl in d-1; 7 0,65 1,2×10-2 5,2×10-4 oder Lungen-Retentionsanteil 15 0,97 6,4×10-2 5,9×10-4 t: Tage zwischen Messung und 30 1,5 9,6×10-2 7,1×10-4 Inkorporation. Bei unbekanntem Inkorporations- 45 1,8 14×10-2 8,2×10-4 zeitpunkt ist t = T/2 90 2,4 41×10-2 12×10-4 180 3,4 159×10-2 23×10-4

Dosimetrieverordnung AS 2017

C Erläuterungen zu den Datenblättern Die nuklidspezifischen Datenblätter sind nach einem einheitlichen Schema aufge- baut. Jedes Blatt besteht aus 5 Teilen. Im ersten Teil wird kurz und als Übersicht das Stoffwechselverhalten des Isotops zusammengefasst. Im zweiten Teil sind die Messmethoden bei der Inkorporation- und Triagemessung aufgeführt. Wird die angegebene Messschwelle nie überschritten, so kann in der Regel angenommen werden, dass die jährliche effektive Folgedosis 1 mSv nicht übersteigt. In einem weiteren Abschnitt sind die Überwachungsintervalle zusammengefasst. Die zwei letzten Abschnitte dienen der Interpretation der Messwerte nach Anhang 11.

Referenzen: 1. Stoffwechsel: ICRP 301, ICRP 78, ICRP 119

3. einh: ICRP 68

(identisch mit BSS3- und Richtlinie 96/29/Euratom4)

1 International Commission on Radiological Protection, www.icrp.org

2 Deutsches Bundesamt für Strahlenschutz, www.bfs.de

3 International Atomic Energy Agency (IAEA): International Basic Safety Standards for Protection Against Ionizing Radiation and for the Safety of Radiation Sources (1996), Safety Series No. 115, www.iaea.org. 4 Richtlinie 96/29/Euratom des Rates vom 13. Mai 1996 zur Festlegung der grundlegenden Sicherheitsnormen für den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die Gefahren durch ionisierende Strahlungen, ABl. L 159 vom 29.6.1996, S. 1 ff.