AS 2017 4867
Verordnung der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde über die Bekanntmachung der fehlenden staatlichen Beaufsichtigung von Revisionsunternehmen ausländischer Anleihensemittenten (Bekanntmachungsverordnung RAB, BekV-RAB)
Verordnung der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde über die Bekanntmachung der fehlenden staatlichen Beaufsichtigung von Revisionsunternehmen ausländischer Anleihensemittenten (Bekanntmachungsverordnung RAB, BekV-RAB)
vom 23. August 2017
Die Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde (RAB), gestützt auf Artikel 8 Absatz 5 des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 20051 (RAG), verordnet:
Art. 1 Grundsatz Bei einer Gesellschaft nach ausländischem Recht, deren Anleihensobligationen an einer Schweizer Börse kotiert werden sollen oder sind (Art. 8 Abs. 1 Bst. b RAG) und deren Revisionsunternehmen nicht von einer vom Bundesrat anerkannten aus- ländischen Revisionsaufsichtsbehörde beaufsichtigt wird, entfällt gestützt auf Arti- kel 8 Absatz 3 Buchstabe b RAG die Zulassungspflicht des Revisionsunternehmens, wenn die fehlende staatliche Beaufsichtigung nach dieser Verordnung bekannt gemacht wird.
Art. 2 Bekanntmachung der fehlenden staatlichen Beaufsichtigung vor der Kotierung der Anleihensobligation Wenn der Emittent von Anleihensobligationen nach Artikel 1 einen Emissions- prospekt erstellen muss oder freiwillig erstellt, muss er im Emissionsprospekt und in einer allfälligen Zusammenfassung davon ausdrücklich, gut sichtbar und an promi- nenter Stelle darauf hinweisen, dass das Revisionsunternehmen des Emittenten nicht von einer vom Bundesrat anerkannten ausländischen Revisionsaufsichtsbehörde beaufsichtigt wird.
SR 221.302.34 1 SR 221.302
2017-1155 4867
Bekanntmachungsverordnung RAB AS 2017
Art. 3 Bekanntmachung der fehlenden staatlichen Beaufsichtigung während der Kotierung der Anleihensobligation Während der Kotierung der Anleihensobligationen nach Artikel 1 weist die Schwei- zer Börse auf ihrer Website zu jeder Anleihensobligation ausdrücklich und gut sichtbar darauf hin, dass das Revisionsunternehmen des Emittenten nicht von einer vom Bundesrat anerkannten ausländischen Revisionsaufsichtsbehörde beaufsichtigt wird.
Art. 4 Änderung eines anderen Erlasses Die Aufsichtsverordnung RAB vom 17. März 20082 wird wie folgt geändert:
Ingress gestützt auf Artikel 16a des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 20053 (RAG) und auf Artikel 32 Absatz 2 der Revisionsaufsichtsverordnung vom 22. August 20074 (RAV),
Art. 5 Übergangsbestimmungen 1 Artikel 3 gilt auch für Anleihensobligationen, die bei Inkrafttreten dieser Verord- nung bereits an einer Schweizer Börse kotiert sind. 2 Die Schweizer Börse sorgt dafür, dass spätestens neun Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu jeder bei ihr kotierten Anleihensobligation die entsprechenden Informationen auf ihrer Website bekannt gemacht sind. 3 Erhält die Schweizer Börse für Anleihensobligationen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bei ihr kotiert sind, innerhalb der von ihr festgelegten Frist keine Mitteilung des Emittenten, so wird vermutet, dass das Revisionsunternehmen nicht von einer vom Bundesrat anerkannten Revisionsaufsichtsbehörde beaufsichtigt wird.
Art. 6 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2017 in Kraft.
23. August 2017 Im Namen der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde Der Präsident des Verwaltungsrates: Thomas Rufer
2 SR 221.302.33 3 SR 221.302 4 SR 221.302.3