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AS 2017 547

Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturverordnung-FINMA, FinfraV-FINMA)

Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturverordnung-FINMA, FinfraV-FINMA)

Änderung vom 26. Januar 2017

Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) verordnet:

I Die Finanzmarktinfrastrukturverordnung-FINMA vom 3. Dezember 20151 wird wie folgt geändert:

Art. 10 Abs. 2 2 Werden die Stimmrechte nicht direkt oder indirekt durch die wirtschaftlich berech- tigte Person ausgeübt, so ist nach Artikel 120 Absatz 3 FinfraG zudem meldepflich- tig, wer zur Ausübung der Stimmrechte nach freiem Ermessen ermächtigt ist. Wird die Person, die zur Ausübung der Stimmrechte nach freiem Ermessen ermächtigt ist, direkt oder indirekt beherrscht, gilt deren Meldepflicht auch als erfüllt, wenn die beherrschende Person auf konsolidierter Basis meldet. Die beherrschende Person gilt in diesem Fall als meldepflichtig.

Art. 22 Abs. 2 Bst. a

2 Die Angaben nach Absatz 1 sind in folgenden Fällen namentlich mit nachstehen-

den Angaben zu ergänzen: a. in Fällen von Artikel 120 Absatz 3 FinfraG:

1. in der Meldung der zur Ausübung der Stimmrechte nach freiem Ermes-

sen berechtigten Person: der von der Ausübungsermächtigung erfasste Anteil der Stimmrechte,

2. Hinweis, sofern die Meldung nicht durch den nach freiem Ermessen

Ermächtigten erfolgt, sondern durch denjenigen, der diesen direkt oder indirekt beherrscht (konsolidierte Meldung);

1 SR 958.111

2016-1783 547

Finanzmarktinfrastrukturverordnung-FINMA AS 2017

Art. 50a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 26. Januar 2017 Die Meldepflicht nach Artikel 10 Absatz 2 FinfraV-FINMA in der Fassung der Änderung vom 26. Januar 2017 ist bis zum 31. August 2017 zu erfüllen.

II Diese Verordnung tritt am 1. März 2017 in Kraft.

26. Januar 2017 Eidgenössische Finanzmarktaufsicht: Der Präsident: Thomas Bauer Der Direktor: Mark Branson

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