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AS 2017 6013

Übereinkommen über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen (Übereinkommen von Espoo). Zweite Änderung des Übereinkommens von Espoo. Beschluss III/7 vom 4. Juni 2004

Übersetzung

Übereinkommen über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen (Übereinkommen von Espoo) Zweite Änderung des Übereinkommens von Espoo Beschluss III/7 vom 4. Juni 2004

Von den Vertragsparteien des Übereinkommens angenommen am 4. Juni 2004 in Cavtat Von der Bundesversammlung genehmigt am 28. September 20121 Schweizerische Annahmeurkunde hinterlegt am 15. März 2013 In Kraft getreten für die Schweiz am 23. Oktober 2017

Die Konferenz der Parteien, unter Hinweis auf den Beschluss II/10 über die Überprüfung des Übereinkommens2 sowie Absatz 19 der Ministererklärung von Sofia, in dem Wunsch, das Übereinkommen zu ändern, um seine Anwendung weiter zu verbessern und Synergien mit anderen multilateralen Umweltübereinkünften ver- mehrt auszuschöpfen, in Anerkennung der Arbeit, die von dem auf der zweiten Konferenz der Parteien eingerichteten Arbeitsstab, von der kleinen Redaktionsgruppe für Änderungen des Übereinkommens und von der Arbeitsgruppe für die Umweltverträglichkeitsprüfung selbst geleistet wurde, unter Hinweis auf das am 25. Juni 19983 in Aarhus, Dänemark, beschlossene Über- einkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten sowie eingedenk des am 21. Mai 2003 in Kiew, Ukraine, beschlossenen Protokolls über die strategische Umweltverträglichkeitsprüfung, ferner unter Hinweis auf einschlägige Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft, wie der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltver- träglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten in der durch die Richtlinien 97/11/EG und 2003/35/EG geänderten Fassung, im Bewusstsein, dass eine Erweiterung des Anhangs I die Bedeutung von Umwelt- verträglichkeitsprüfungen (UVP) in der Region stärken wird,

1 AS 2017 6011 2 SR 0.814.06 3 SR 0.814.07

2010-1524 6013

Zweite Änderung des Übereinkommens von Espoo. Beschluss III/7 AS 2017

in Anbetracht der Vorteile, die eine möglichst frühzeitige internationale Zusammen- arbeit bei der UVP mit sich bringt, in der Absicht, den Durchführungsausschuss bei der Erfüllung seiner Aufgabe zu unterstützen und damit zur weiteren Durchführung und Anwendung des Überein- kommens beizutragen,

1. bestätigt, dass die Gültigkeit von Beschlüssen, die vor dem Inkrafttreten der

zweiten Änderung des Übereinkommens gefasst worden sind, einschliesslich der Annahme von Protokollen, der Einsetzung von Nebengremien, der Überprüfung der Einhaltung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen sowie der Massnahmen des Durchführungsausschusses, von der Beschlussfassung über diese Änderung und dem Inkrafttreten dieser Änderung unberührt bleibt; 2. bestätigt zudem, dass jede Partei weiterhin berechtigt ist, sich an allen Tätigkeiten im Rahmen des Übereinkommens, einschliesslich der Erarbeitung von Protokollen, der Einsetzung von und der Mitwirkung in Nebengremien sowie der Überprüfung der Einhaltung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen, zu beteiligen, unab- hängig davon, ob die zweite Änderung des Übereinkommens für diese Partei in Kraft getreten ist oder nicht;

3. beschliesst die folgenden Änderungen des Übereinkommens:

a) In Artikel 2 wird nach Absatz 10 folgender neuer Absatz angefügt: «11. Beabsichtigt die Ursprungspartei, ein Verfahren zur Festlegung des Inhalts der Dokumentation zur UVP durchzuführen, so soll die betroffene Partei in angemessenem Umfang Gelegenheit erhalten, an diesem Verfahren mitzuwirken.» b) In Artikel 8 wird nach dem Wort «Übereinkommen» folgender Wortlaut eingefügt: «sowie nach jedem dazugehörigen Protokoll, dessen Vertragspartei sie sind,» c) In Artikel 11 Absatz 2 erhält Buchstabe c folgenden neuen Wortlaut: «c) suchen sie gegebenenfalls die Mitwirkung kompetenter Gremien, die über einschlägige Fachkenntnisse für die Verwirklichung der Ziele dieses Übereinkommens verfügen, und streben eine Zusammenarbeit mit diesen an;» d) Am Ende des Artikels 11 werden zwei neue Buchstaben mit folgendem Wortlaut angefügt: «g) erarbeiten sie gegebenenfalls Protokolle zu diesem Übereinkommen; h) setzen sie zur Durchführung dieses Übereinkommens Nebengremien ein, soweit sie dies für notwendig erachten.» e) In Artikel 14 Absatz 4 wird der zweite Satz durch folgenden neuen Satz ersetzt: «Für die Parteien, die sie ratifiziert, genehmigt oder angenommen haben, treten sie am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, an dem von mindestens drei Vierteln der zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die

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Änderungen vorhandenen Parteien eine Ratifikations- oder Genehmigungs- urkunde oder eine Annahmeerklärung beim Depositar hinterlegt wurde.» f) Nach Artikel 14 wird folgender neuer Artikel eingefügt: «Art. 14bis Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen des Übereinkommens

1. Die Parteien überprüfen die Einhaltung der Bestimmungen dieses Über-

einkommens entsprechend dem nicht streitigen, auf Unterstützung ausge- richteten Verfahren, das von der Konferenz der Parteien beschlossen wird. Die Überprüfung beruht auf einer regelmässigen Berichterstattung durch die Parteien, ist jedoch nicht darauf beschränkt. Die Konferenz der Parteien entscheidet darüber, wie häufig die regelmässige Berichterstattung von den Parteien verlangt wird und welche Informationen in die Berichte aufzu- nehmen sind.

2. Das Verfahren zur Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen kann

auf jedes aufgrund dieses Übereinkommens angenommene Protokoll ange- wendet werden.» g) Anhang I des Übereinkommens wird durch den Anhang zu diesem Beschluss ersetzt. h) In Anhang VI wird nach Absatz 2 folgender neuer Absatz eingefügt: «3. Die Absätze 1 und 2 finden sinngemäss auf jedes Protokoll zu diesem Übereinkommen Anwendung.»

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Anhang

Liste der Projekte

1. Erdölraffinerien (ausgenommen Unternehmen, die nur Schmiermittel aus Erdöl

herstellen) sowie Anlagen zur Vergasung und Verflüssigung von täglich mindestens

500 t Kohle oder bituminösem Schiefer.

2. a) Wärmekraftwerke und sonstige Verbrennungsanlagen mit einer Wärmeleis-

tung von mindestens 300 MW; sowie b) Kernkraftwerke und sonstige Kernreaktoren, einschliesslich der Demontage oder Stilllegung solcher Kraftwerke oder Reaktoren4 (ausgenommen For- schungseinrichtungen für die Erzeugung und Konversion von Spalt- und Brutstoffen mit einer maximalen Dauerleistung von 1 kW).

3. a) Anlagen zur Wiederaufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe;

b) Anlagen, die für Folgendes bestimmt sind: – die Erzeugung oder Anreicherung von Kernbrennstoffen, – die Behandlung bestrahlter Kernbrennstoffe oder hoch radioaktiver Abfälle, – die endgültige Entsorgung bestrahlter Kernbrennstoffe, – ausschliesslich für die endgültige Entsorgung radioaktiver Abfälle, – ausschliesslich für die (für mehr als 10 Jahre geplante) Lagerung bestrahlter Kernbrennstoffe oder radioaktiver Abfälle an einem anderen Ort als dem Produktionsort.

4. Grössere Anlagen für das Erschmelzen von Gusseisen und Stahl und für die

Erzeugung von Nichteisenmetallen.

5. Anlagen zur Asbestförderung sowie zur Behandlung und Verarbeitung von

Asbest und asbesthaltigen Erzeugnissen, und zwar mit einer Jahresproduktion von mehr als 20 000 t Fertigerzeugnissen im Falle von Asbestzementprodukten, von mehr als 50 t Fertigerzeugnissen im Falle von Reibungsbelägen und mit einem Jahreseinsatz von mehr als 200 t Asbest bei anderen Verwendungszwecken.

6. Integrierte chemische Anlagen.

4 Im Sinne dieses Übereinkommens gelten Kernkraftwerke und sonstige Kernreaktoren nicht mehr als solche Anlagen, wenn der gesamte Kernbrennstoff und andere radioaktiv kontaminierte Komponenten auf Dauer vom Standort der Anlage entfernt wurden.

Zweite Änderung des Übereinkommens von Espoo. Beschluss III/7 AS 2017

7. a) Bau von Autobahnen, Autostrassen5 und Eisenbahn-Fernstrecken sowie von

Flugplätzen6 mit einer Start- und Landebahn-Grundlänge von 2100 m und mehr; b) Bau von neuen vier- oder mehrspurigen Strassen oder Verlegung und/oder Ausbau bestehender ein- oder zweispuriger Strassen zu vier- oder mehr- spurigen Strassen, wenn diese neue Strasse oder dieser verlegte und/oder ausgebaute Strassenabschnitt eine durchgehende Länge von 10 km oder mehr aufweisen würde.

8. Öl-, Gas- oder Chemikalienpipelines grossen Durchmessers.

9. Seehäfen sowie Binnenschifffahrtswege und -häfen, die Schiffen mit einer Trag- fähigkeit von mehr als 1350 t zugänglich sind.

10. a) Abfallbeseitigungsanlagen zur Verbrennung, chemischen Behandlung oder

Deponielagerung giftiger und gefährlicher Abfälle; b) Abfallbeseitigungsanlagen zur Verbrennung oder chemischen Behandlung ungefährlicher Abfälle mit einer Kapazität von mehr als 100 t pro Tag.

11. Grosse Talsperren und Stauseen.

12. Massnahmen zur Grundwasserentnahme oder künstliche Grundwasserauffül-

lungssysteme, soweit die jährliche Wasserentnahme- oder -auffüllungsmenge min- destens 10 Millionen m3 beträgt.

13. Anlagen zur Herstellung von Zellstoff, Papier und Pappe mit einem Ausstoss

von mindestens 200 t (luftgetrocknet) täglich.

14. Grössere Steinbrüche und grössere Anlagen für den Bergbau, die Förderung vor

Ort sowie die Veredelung von Erzen oder Kohle.

15. Offshore-Kohlenwasserstoffförderung. Gewinnung von Erdöl und Erdgas zu

gewerblichen Zwecken mit einer Fördermenge von mehr als 500 t/Tag bei Erdöl und von mehr als 500 000 m3/Tag bei Erdgas.

5 Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet «Autobahn» eine Strasse, die ausschliesslich für die Benützung mit Motorfahrzeugen bestimmt ist, zu der von den angrenzenden Grundstücken aus keine unmittelbare Zufahrt besteht und die a) ausser an einzelnen Stellen oder vorübergehend – für beide Richtungen besondere Fahrbahnen hat, die durch einen nicht für den Verkehr bestimmten Mittelstreifen oder in Ausnahmefällen durch andere Mittel voneinander getrennt sind; b) keine höhengleiche Kreuzung mit Strassen, Eisenbahn- oder Strassenbahnschienen oder Gehwegen hat; c) als Autobahn besonders gekennzeichnet ist. bedeutet «Autostrasse» eine Strasse, die ausschliesslich für die Benützung mit Motorfahr- zeugen bestimmt und nur über Anschlussstellen oder niveaufreie Kreuzungen erreichbar ist und auf der insbesondere das Anhalten und das Parken auf der Fahrbahn verboten sind.

6 Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet «Flugplatz» einen Flugplatz nach der

Begriffsbestimmung des Abkommens von Chicago von 1944 zur Errichtung der Interna- tionalen Zivilluftfahrt-Organisation – Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt – (Anhang 14).

Zweite Änderung des Übereinkommens von Espoo. Beschluss III/7 AS 2017

16. Grössere Anlagen zur Lagerung von Mineralöl, petrochemischen oder chemi-

schen Erzeugnissen.

17. Abholzung grosser Flächen.

18. a) Bauvorhaben zur Umleitung von Wasserressourcen von einem Flussein-

zugsgebiet in ein anderes, wenn durch die Umleitung Wassermangel verhin- dert werden soll und eine Wassermenge von mehr als 100 Millionen m3/Jahr umgeleitet wird; b) in allen anderen Fällen Bauvorhaben zur Umleitung von Wasserressourcen von einem Flusseinzugsgebiet in ein anderes, wenn der langjährige durch- schnittliche Wasserdurchfluss des Flusseinzugsgebiets, dem Wasser ent- nommen wird, 2000 Millionen m3/Jahr übersteigt und mehr als 5 Prozent dieses Durchflusses umgeleitet werden. In beiden Fällen wird der Transport von Trinkwasser in Rohren nicht berücksichtigt.

19. Abwasserbehandlungsanlagen mit einer Leistung von mehr als 150 000 Ein-

wohnerwerten.

20. Anlagen zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Geflügel oder Schweinen mit

mehr als – 85 000 Plätzen für Masthähnchen und -hühnchen; – 60 000 Plätzen für Hennen; – 3000 Plätzen für Mastschweine (Schweine über 30 kg); – 900 Plätzen für Sauen.

21. Bau von Hochspannungsfreileitungen für eine Stromstärke von 220 kV oder

mehr und einer Länge von 15 km oder mehr.

22. Grössere Anlagen zur Nutzung von Windenergie zur Stromerzeugung (Wind-

farmen).

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Geltungsbereich am 17. Oktober 2017 Vertragsstaaten Ratifikation Inkrafttreten

Albanien 12. Mai 2006 23. Oktober 2017 Bulgarien 25. Januar 2007 23. Oktober 2017 Deutschland 22. Februar 2007 23. Oktober 2017 Dänemarka 25. Juli 2017 23. Oktober 2017 Estland 12. April 2010 23. Oktober 2017 Europäische Union 18. Januar 2008 23. Oktober 2017 Finnland 19. Februar 2014 23. Oktober 2017 Frankreich 22. November 2011 23. Oktober 2017 Italien 18. Juli 2016 23. Oktober 2017 Kroatien 11. Februar 2009 23. Oktober 2017 Lettland 23. März 2016 23. Oktober 2017 Liechtenstein 12. Mai 2015 23. Oktober 2017 Litauen 22. März 2011 23. Oktober 2017 Luxemburg 4. Mai 2007 23. Oktober 2017 Malta 28. Mai 2014 23. Oktober 2017 Montenegro 9. Juli 2009 23. Oktober 2017 Niederlande 14. April 2009 23. Oktober 2017 Norwegen 24. Februar 2010 23. Oktober 2017 Polen 11. Januar 2012 23. Oktober 2017 Portugal 9. März 2012 23. Oktober 2017 Rumänien 3. Mai 2016 23. Oktober 2017 Schweden 30. März 2006 23. Oktober 2017 Schweiz 15. März 2013 23. Oktober 2017 Serbien 21. März 2016 23. Oktober 2017 Slowakei 29. Mai 2008 23. Oktober 2017 Slowenien 25. März 2014 23. Oktober 2017 Spanien 6. April 2009 23. Oktober 2017 Tschechische Republik 18. April 2007 23. Oktober 2017 Ungarn 29. Mai 2009 23. Oktober 2017 Zypern 15. Februar 2017 23. Oktober 2017 Österreich 14. September 2006 23. Oktober 2017 a Die Zweite Änderung gilt nicht für die Färöer und Grönland.

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