AS 2017 6083
AS 2017 6083
Verordnung über die biologische Landwirtschaft und die Kennzeichnung biologisch produzierter Erzeugnisse und Lebensmittel (Bio-Verordnung)
Änderung vom 18. Oktober 2017
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Bio-Verordnung vom 22. September 19971 wird wie folgt geändert:
Ingress gestützt auf die Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, 15 und 177 des Landwirtschafts- gesetzes vom 29. April 19982 (LwG), auf Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe d des Lebensmittelgesetzes vom 20. Juni 20143 und in Ausführung des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 19954 über die technischen Handelshemmnisse (THG),
Art. 1 Abs. 3 3 Sie gilt nicht für Insekten im Sinne der Lebensmittelgesetzgebung und für Erzeug- nisse der Jagd, der Fischerei und der Aquakultur.
Art. 5 Biobetriebe
1 Als Biobetriebe gelten in dieser Verordnung:
a. Betriebe nach Artikel 6 der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 19985 (LBV), auf denen die Produktion nach den Anforderun- gen dieser Verordnung erfolgt;
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Bio-Verordnung AS 2017
b. Sömmerungsbetriebe nach Artikel 9 LBV, auf denen die Produktion nach den Anforderungen dieser Verordnung erfolgt; c. Unternehmen, die nicht Betriebe nach Artikel 6 LBV sind, die Erzeugnisse aus Pflanzenbau oder Nutztierhaltung bodengebunden herstellen und auf de- nen die Produktion nach den Anforderungen dieser Verordnung erfolgt. 2 Biobetrieben gleichgestellt sind Unternehmen, die nicht Betriebe nach Artikel 6 LBV sind, die Erzeugnisse nicht bodengebunden herstellen und auf denen die Pro- duktion nach den Anforderungen dieser Verordnung erfolgt.
Art. 7 Abs. 5–8 5 Die Zertifizierungsstelle kann auf Gesuch hin eine Produktionsstätte eines nicht- biologisch bewirtschafteten landwirtschaftlichen Betriebes als selbstständigen Bio- betrieb anerkennen, wenn die Produktionsstätte: a. räumlich als Einheit von Land, Gebäuden und Einrichtungen erkennbar und von anderen Produktionsstätten getrennt ist; b. über ein eigenes Betriebszentrum verfügt; c. ganzjährig biologisch bewirtschaftet wird und eine oder mehrere Personen beschäftigt; d. über ein eigenes Betriebsergebnis verfügt; e. über einen vom übrigen Betrieb auf allen Stufen der Produktion, Aufberei- tung, Verarbeitung, Lagerung und Vermarktung unabhängigen, räumlich und zeitlich getrennten Warenfluss verfügt; und f. sicherstellt, dass sich der Warenfluss zwischen ihr und dem nicht biologisch bewirtschafteten Betriebsteil nie kreuzt. 6 Vor der Anerkennung holt die Zertifizierungsstelle zu Absatz 5 Buchstaben a–d die schriftliche Stellungnahme des Kantons ein, in dessen Gebiet der Betrieb liegt. 7 Unternehmen nach Artikel 5 Absatz 2 können parallel zur biologischen Produktion auch nicht biologisch produzieren, sofern zwischen den Produktionsbereichen ein getrennter Warenfluss besteht.
8 Für Forschungszwecke kann das WBF einzelnen Betrieben Ausnahmen vom Erfor-
dernis der Gesamtbetrieblichkeit bewilligen.
1bis Die Zertifizierungsstelle kann für die Pilzzucht, die Produktion von Treibzicho- rien und die Sprossenproduktion eine kürzere Umstelldauer bewilligen.
Art. 9 Abs. 2 und 4 2 Die Zertifizierungsstelle entscheidet über die Zulassung der schrittweisen Umstel- lung.
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4 Ist die sofortige vollständige Umstellung der Nutztierhaltung nicht zumutbar, so kann die Zertifizierungsstelle dem Betrieb gestatten, die Tierhaltung innert drei Jahren schrittweise nach Tierkategorien umzustellen.
Art. 23a Anerkennung von Zertifizierungsstellen und Kontrollbehörden ausserhalb der Länderliste
1 Das WBF kann auf Begehren hin Zertifizierungsstellen und Kontrollbehörden, die
in Ländern tätig sind, die nicht in der Liste nach Artikel 23 aufgeführt sind, mit einer Aufnahme in eine Liste anerkennen, wenn die Zertifizierungsstellen und Kontroll- behörden nachweisen, dass die betroffenen Erzeugnisse die Bedingungen nach Artikel 22 erfüllen.
2 Die Begehren sind beim BLW einzureichen. Die Unterlagen müssen alle Informa-
tionen enthalten, die erforderlich sind, um zu prüfen, ob die Zertifizierungsstellen und Kontrollbehörden die Bedingungen nach Artikel 22 erfüllen. 3 Das WBF gibt in der Liste für jede Zertifizierungsstelle und Kontrollbehörde die zugehörigen Länder, Codenummern, Erzeugniskategorien und Ausnahmen sowie allenfalls eine Befristung der Gültigkeit an.
4 Das BLW kann Zertifizierungsstellen und Kontrollbehörden von der Liste strei-
chen sowie Einträge ändern und befristen.
5 Die anerkannten Zertifizierungsstellen und Kontrollbehörden sind verpflichtet:
a. dem BLW auf Verlangen alle zusätzlichen Informationen zu senden, die die- ses für erforderlich hält; b. das BLW sofort über Änderungen bezüglich der Organisation, der Tätigkeit, der Verfahren und der Massnahmen zu informieren; c. das BLW bei Unregelmässigkeiten und Verdacht auf Verstösse unverzüglich zu informieren.
6 Das BLW kann bei den Zertifizierungsstellen und Kontrollbehörden Stichproben-
kontrollen durchführen.
7 Die Zertifizierungsstellen und Kontrollbehörden müssen interessierten Kreisen
eine Liste aller von ihnen kontrollierten Unternehmen und zertifizierten Produkte in elektronischer Form zugänglich machen und regelmässig aktualisieren.
8 Sie müssen dem BLW jeweils bis zum 31. März einen Jahresbericht vorlegen.
Art. 24 Kontrollbescheinigung
1 Für Einfuhren ist eine Kontrollbescheinigung im System zur elektronischen Be-
scheinigung von Einfuhren biologischer Erzeugnisse der EU (Traces) nach der Verordnung (EG) 1235/20086 auszustellen. Wird die Sendung vor der Veranlagung
6 Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 der Kommission vom 8. Dezember 2008 mit Durchfüh- rungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Regelung der Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern, ABl. L 334 vom 12.12.2008, S. 25; zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2017/1473, ABl. L 210 vom 15.8.2017, S. 4.
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in mehrere Partien aufgeteilt, so muss für jede Partie, die sich aus der Aufteilung ergibt, eine Teilkontrollbescheinigung in Traces ausgestellt werden.
2 Die Schweiz nutzt das Informationssystem Traces der EU.
3 Das BLW erteilt den Zertifizierungsstellen und Unternehmen in der Schweiz die
Zugangsrechte zu Traces. Es stützt sich dabei auf die Prüfung, die die Zertifizie- rungsstellen in Bezug auf die Identität der bei ihnen unter Vertrag stehenden Unter- nehmen vorgenommen haben. Es kann die Zugangsrechte zu Traces weiteren Be- hörden des Bundes und der Kantone erteilen, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nötig ist. 4 In Fällen, in denen das Informationssystem Traces nicht funktioniert, können Kon- trollbescheinigungen und Teilkontrollbescheinigungen ausgestellt und mit einem Sichtvermerk versehen werden, ohne dass Traces verwendet wird.
5 Das WBF kann die Kontrollbescheinigungspflicht für Einfuhren aus Ländern nach
Artikel 23 oder für solche, die von Stellen nach Artikel 23a zertifiziert worden sind, erleichtern oder aufheben.
6 Es regelt die Kontrollbescheinigungen und die Teilkontrollbescheinigungen in
Traces sowie die Verfahren.
Aufgehoben
Art. 28 Anforderungen und Auflagen 1 Die Zertifizierungsstellen müssen für ihre Tätigkeit gemäss dieser Verordnung auf Gesuch hin vom BLW zugelassen sein. Für die Zulassung müssen die Zertifizie- rungsstellen: a. für ihre Tätigkeit nach der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 19967 akkreditiert sein; b. über eine festgelegte Organisation sowie Zertifizierungs- und Überwa- chungsverfahren verfügen, in denen insbesondere die Kriterien, die den von ihnen kontrollierten Unternehmen zur Auflage gemacht werden, sowie ein geeignetes Massnahmenkonzept bei festgestellten Unregelmässigkeiten fest- gelegt sind; c. über die Sachkompetenz, Ausrüstung und Infrastruktur verfügen, die zur Wahrnehmung der Kontroll- und Zertifizierungstätigkeit gemäss dieser Ver- ordnung notwendig sind; d. über eine ausreichende Zahl von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern verfü- gen, die ausreichendes Fachwissen und ausreichende Kenntnisse der den bi- ologischen Status von Erzeugnissen beeinträchtigenden Elemente haben; e. sicherstellen, dass ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über die erforderli- che Qualifikation, Ausbildung und Erfahrung im Bereich der biologischen
7 SR 946.512
Bio-Verordnung AS 2017
Produktion im Allgemeinen und der Vorschriften dieser Verordnung im Be- sonderen verfügen; f. im Hinblick auf die Kontroll- und Zertifizierungstätigkeit gemäss dieser Verordnung unabhängig und frei von jeglichem Interessenkonflikt sein.
2 Sie müssen zudem die Aufgaben nach Anhang 1 und die Pflichten nach den Arti-
keln 30–30e erfüllen.
3 Die Zertifizierungsstellen müssen dem BLW Zugang zu ihren Räumen und Ein-
richtungen gewähren und jede Auskunft geben und Unterstützung leisten, die dem BLW zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich sind. Dies schliesst die Mitwirkung bei der Inspektion des schweizerischen Kontrollsystems oder bei der Überprüfung durch ausländische Behörden (Peer Reviews) mit ein. 4 Das BLW kann die Zulassung einer Zertifizierungsstelle suspendieren oder entzie- hen, wenn eine Zertifizierungsstelle die Anforderungen und Auflagen nicht erfüllt. Das BLW informiert die Schweizerische Akkreditierungsstelle (SAS) umgehend über den Entscheid.
Art. 29 Abs. 1 und 2 Bst. a und b
1 Das BLW anerkennt nach Rücksprache mit der SAS ausländische Zertifizierungs-
stellen zur Tätigkeit auf schweizerischem Territorium, wenn diese eine gleichwer- tige Qualifikation wie die in der Schweiz geforderte nachweisen können.
2 Die Zertifizierungsstellen haben insbesondere:
a. die Anforderungen und Auflagen nach Artikel 28 zu erfüllen; b. Aufgehoben
4bis Die Zertifizierungsstelle teilt ihre Entscheide nach den Artikeln 7–9 dieser Ver- ordnung dem BLW und der zuständigen kantonalen Vollzugsbehörde mit.
Art. 32 Abs. 4 Aufgehoben
Art. 39m Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 18. Oktober 2017
1 Bis zum 31. Dezember 2018 können Kontrollbescheinigungen noch nach bisheri-
gem Recht ausgestellt werden. 2 Die Aufnahme in die Liste der anerkannten Zertifizierungsstellen und Kontrollbe- hörden nach Artikel 23a ersetzt die bisherige Anerkennung mittels Verfügung. 3 Die schweizerischen Zertifizierungsstellen, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 18. Oktober 2017 im Rahmen dieser Verordnung bereits tätig waren und nach Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe a akkreditiert sind, gelten als zugelassen als Zertifi- zierungsstelle nach Artikel 28 Absatz 1.
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II Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
18. Oktober 2017 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr