AS 2017 6615
Verordnung der Schweizerischen Agentur für Innovationsförderung über ihre Förderbeiträge und anderen Unterstützungsmassnahmen (Beitragsverordnung Innosuisse)
Verordnung der Schweizerischen Agentur für Innovationsförderung über ihre Förderbeiträge und anderen Unterstützungsmassnahmen (Beitragsverordnung Innosuisse)
vom 20. September 2017 vom Bundesrat genehmigt am 15. November 2017
Der Verwaltungsrat der Schweizerischen Agentur für Innovationsförderung (Innosuisse), gestützt auf die Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe e und 23 des Innosuisse-Gesetzes vom 17. Juni 20161 (SAFIG), auf Artikel 12 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 20122 über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) und auf Artikel 38 der Forschungs- und Innovationsförderungsverordnung vom 29. November 20133 (V-FIFG), verordnet:
1. Kapitel: Gegenstand
Art. 1 Diese Verordnung regelt die folgenden Fördermassnahmen der Innosuisse: a. die Förderung von Innovationsprojekten (Art. 19 FIFG); b. die Förderung des wissenschaftsbasierten Unternehmertums einschliesslich der Gründung und des Aufbaus wissenschaftsbasierter Unternehmen (Art. 20 Abs. 1 und 2 FIFG); c. die Förderung der Verwertung des Wissens und des Wissens- und Techno- logietransfers (Art. 20 Abs. 3 FIFG); d. die Förderung der Information über Fördermöglichkeiten und über die Ein- reichung von Gesuchen (Informationsvermittlung) (Art. 3 Abs. 4 SAFIG);
SR 420.231
2017-1056 6615
Beitragsverordnung Innosuisse AS 2017
e. die Förderung des Nachwuchses im Bereich der Innovation (Art. 22 FIFG); f. Förderleistungen im Rahmen der Aufträge des Bundesrates zur Durchfüh- rung themenorientierter Förderprogramme (Art. 7 Abs. 3 FIFG); g. Förderleistungen im Rahmen von Kooperationen mit ausländischen Förder- organisationen oder Förderstellen (Art. 4 Abs. 1 SAFIG).
2. Kapitel: Förderung von Innovationsprojekten
1. Abschnitt: Instrumente
Art. 2 Die Innosuisse fördert Innovationsprojekte mit folgenden Förderinstrumenten: a. Beiträge an Innovationsprojekte mit Umsetzungspartnern; b. Beiträge an Innovationsprojekte ohne Umsetzungspartner; c. Gutschriften für Vorstudien (Innovationsschecks).
2. Abschnitt: Beiträge an Innovationsprojekte mit Umsetzungspartnern
(Art. 19 Abs. 2 FIFG; Art. 29, 30 und 38 V-FIFG)
Art. 3 Gesuchseinreichung und Voraussetzungen für die Gesuchstellenden
1 Das Gesuch um Beiträge an Innovationsprojekte mit Umsetzungspartnern wird der
Innosuisse gemeinsam von mindestens einem Forschungspartner und mindestens einem Umsetzungspartner eingereicht.
2 Forschungspartner können sein:
a. Hochschulforschungsstätten nach Artikel 4 Buchstabe c FIFG; b. nichtkommerzielle Forschungsstätten ausserhalb des Hochschulbereichs nach Artikel 5 FIFG; c. Institutionen der Ressortforschung nach Artikel 16 Absatz 3 FIFG, die zur zweckmässigen Erfüllung ihrer Aufgaben eigene Forschungsprojekte durch- führen müssen; d. bundeseigene Forschungsanstalten nach Artikel 17 FIFG. 3 Umsetzungspartner sind private oder öffentliche Einrichtungen oder Unternehmen, die für die Verwertung sorgen. 4 Die Forschungs- und die Umsetzungspartner müssen in finanzieller und personeller Hinsicht voneinander unabhängig sein. Die Vollzugsbestimmungen des Innovations- rats (Vollzugsbestimmungen) legen die Kriterien fest, nach denen die Unabhängig- keit beurteilt wird.
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Art. 4 Beurteilungskriterien Massgebende Kriterien für die Zusprache von Förderbeiträgen sind: a. der Innovationsgehalt, gemessen am aktuellen Stand der Forschung sowie an der Konkurrenzsituation am Markt; b. die Qualität der Projektablaufplanung, die quantitativen Ziele und die Umsetzungsplanung zur Erreichung des angestrebten wirtschaftlichen oder gesellschaftlichen Nutzens; c. die Kompetenzen der Projektmitarbeiterinnen und -mitarbeiter zur Durch- führung des Projekts; d. der Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung.
Art. 5 Bemessung der Projektbeiträge Für die Bemessung der Projektbeiträge der Innosuisse sind von den budgetierten Projektkosten anrechenbar: a. die Personalkosten nach Artikel 6; b. die Sachkosten, soweit sie für die Realisierung des Projekts erforderlich sind, nicht die Grundausstattung einer Forschungsstätte betreffen und nicht durch die finanziellen Leistungen der Umsetzungspartner an die For- schungspartner nach Artikel 7 Absatz 4 gedeckt sind; darunter können Kos- ten für Apparate, Verbrauchsmaterial, Drittleistungen und Reisen fallen; die Sachkosten können als Investition oder als Nutzung geltend gemacht wer- den.
Art. 6 Personalkosten zur Bemessung der Projektbeiträge 1 Anrechenbar sind die effektiv bezahlten Bruttolöhne der Projektmitarbeiterinnen und -mitarbeiter für den Zeitaufwand im Projekt.
2 Die Vollzugsbestimmungen sehen Höchstbeträge für die anrechenbaren Brutto-
löhne vor. Die Höchstbeträge dürfen nur überschritten werden, wenn im Einzelfall nachgewiesen wird, dass die Mitarbeit der höher entlöhnten Projektmitarbeiterinnen und -mitarbeiter für die erfolgreiche Durchführung des Projekts unerlässlich ist.
3 Zuzüglich zu den Bruttolöhnen sind die effektiv bezahlten Arbeitgeberbeiträge
nach AHVG / IVG / EOG, BVG, AVIG und UVG anrechenbar.
4 Die Vollzugsbestimmungen legen fest, wie die Lohnkosten nach Absatz 1 sowie
die Arbeitgeberbeiträge nach Absatz 3 ausgewiesen und abgerechnet werden. Dabei wird namentlich den Besonderheiten der verschiedenen Typen von Forschungsstät- ten Rechnung getragen. 5 Für Projektmitarbeiterinnen und -mitarbeiter, deren Anstellung durch die öffent- liche Hand oder andere Drittmittel bereits voll finanziert ist, können keine Personal- kosten geltend gemacht werden.
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Art. 7 Beteiligung der Umsetzungspartner an den Projektkosten 1 Die Umsetzungspartner beteiligen sich gesamthaft an den Projektkosten in mindes- tens der Höhe der Projektbeiträge der Innosuisse. Vorbehalten bleibt eine geringere Beteiligung der Umsetzungspartner nach Artikel 30 V-FIFG. 2 Die Beteiligung jedes Umsetzungspartners setzt sich aus einer Eigenleistung und einer finanziellen Leistung an die Forschungspartner zusammen.
3 Als Eigenleistung anrechenbar sind die effektiven Personal- und Sachkosten der
Umsetzungspartner, die in direktem Zusammenhang mit dem Projekt stehen. Über- steigen die effektiven Personalkosten die gemäss Artikel 6 Absatz 2 in den Voll- zugsbestimmungen festgelegten Höchstbeträge, so gelten Letztere.
4 Die finanzielle Leistung an die Forschungspartner muss gesamthaft mindestens
10 Prozent des Projektbeitrags nach Artikel 5 ausmachen. Eine höhere finanzielle
Leistung wird an die Beteiligung nach Absatz 1 angerechnet, soweit sie nachweis- lich zur Deckung von Projektkosten im Sinne der Artikel 5 und 6 dient.
5 Die Innosuisse kann im Einzelfall einen Anteil unter 10 Prozent zulassen oder
gänzlich auf die finanzielle Leistung der Umsetzungspartner an die Forschungs- partner verzichten, wenn die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Umsetzungs- partner nicht ausreicht. Dabei berücksichtigt sie das Innovationspotenzial des Pro- jekts, die mit dem Projekt verbundenen Risiken und die Tragbarkeit der mit der Projektdurchführung verbundenen finanziellen Belastung. 6 Beteiligen sich mehrere Umsetzungspartner an einem Projekt, so einigen sie sich untereinander über ihre jeweiligen Anteile und informieren die Innosuisse über diese Aufteilung.
Art. 8 Overheadbeiträge 1 Der Overheadbeitrag bemisst sich in Prozenten der Personalkosten nach Artikel 6.
2 Der anwendbare Prozentsatz wird jeweils für das folgende Kalenderjahr festgelegt und auf der Website der Innosuisse4 veröffentlicht.
3 Anwendbar ist der im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung geltende Prozentsatz.
4 Der Overheadbeitrag wird zusammen mit den Beitragstranchen für die direkten
Projektkosten und prozentual gleich aufgeteilt wie die Letzteren entrichtet.
Art. 9 Beitragsverwaltung
1 Beteiligen sich mehrere Forschungspartner an einem Projekt, so sind die ausbe-
zahlten Beiträge durch eine beitragsverwaltende Stelle zu verwalten.
2 Die Forschungspartner sind verpflichtet, der beitragsverwaltenden Stelle alle
vertraglich geforderten Meldungen zu machen sowie alle Unterlagen und Belege einzureichen. Sie sind dafür verantwortlich, einzig gemäss den Vorschriften der Innosuisse zulässige Ausgaben zur Abrechnung einzugeben.
4 www.innosuisse.ch
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3 Die beitragsverwaltende Stelle hat namentlich folgende Aufgaben:
a. Verwaltung der Beiträge; b. finanzielle Berichterstattung; c. unverzügliche Information der betroffenen Forschungspartner bei festge- stellten Unregelmässigkeiten oder Verstössen gegen die Vorschriften sowie Einforderung der entsprechenden Korrekturen; d. unverzügliche Information der Innosuisse bei Konflikten und schweren Verstössen gegen die Vorschriften der Beitragsverwendung; e. Einholen der Berichterstattung über die Beteiligung der Umsetzungspartner nach Artikel 7.
4 Die Innosuisse kann die Einhaltung der Vorschriften dieses Artikels durch die
Forschungspartner und die beitragsverwaltende Stelle jederzeit vor Ort kontrollieren.
Art. 10 Pflicht zur Auskunft über die Verwertung Die Umsetzungspartner sind verpflichtet, innert fünf Jahren nach Projektabschluss der Innosuisse auf deren Verlangen über die Verwertung der Projektergebnisse Auskunft zu geben.
3. Abschnitt: Beiträge an Innovationsprojekte ohne Umsetzungspartner
(Art. 7 Abs. 3 und 19 Abs. 3 FIFG)
Art. 11 Gesuchseinreichung und Voraussetzungen für die Gesuchstellenden Das Gesuch um Beiträge an Innovationsprojekte ohne Umsetzungspartner wird der Innosuisse von einem oder mehreren Forschungspartnern nach Artikel 3 Absatz 2 eingereicht.
Art. 12 Art der Projekte und Beurteilungskriterien
1 Förderbeiträge für Projekte ohne Umsetzungspartner können für Machbarkeitsstu-
dien, Prototypen und Versuchsanlagen sowie im Rahmen der Aufträge des Bundes- rates zur Durchführung themenorientierter Förderprogramme gesprochen werden.
2 Massgebende Kriterien für die Zusprache von Förderbeiträgen sind:
a. das überdurchschnittlich hohe Innovationspotenzial; b. die Höhe der Risiken für die Umsetzung der Innovation am Markt beim aktuellen Stand der Forschung; c. die Aussichten, potenzielle Umsetzungspartner von der Attraktivität einer wirtschaftlichen Nutzung der Forschungsresultate zu überzeugen; d. die Kompetenzen der Projektmitarbeiterinnen und -mitarbeiter zur Durch- führung des Projekts; e. der Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung.
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Art. 13 Bemessung der Beiträge, Beitragsdauer
1 Für die Bemessung der Projektbeiträge gelten die Artikel 5 und 6.
2 Für die Bemessung der Overheadbeiträge gilt Artikel 8.
3 Die Innosuisse kann Projekte ohne Umsetzungspartner höchstens 18 Monate lang
unterstützen.
4 Die Vollzugsbestimmungen für Projekte im Rahmen der Aufträge des Bundesrates
zur Durchführung themenorientierter Förderprogramme können abweichende Be- stimmungen enthalten.
4. Abschnitt: Gutschriften für Vorstudien (Innovationsschecks)
(Art. 19 Abs. 4 FIFG)
Art. 14 Zweck und Inhalt Vorstudien dienen zur Abklärung der wirkungsvollen Umsetzbarkeit von Innova- tionsprojekten der Unternehmen. Es handelt sich dabei insbesondere um: a. Ideenstudien und Konzeptentwicklungen; b. Analysen zum Innovations- und Marktpotenzial von Prozessen, Produkten, Dienstleistungen oder Technologien.
Art. 15 Voraussetzungen für die Gesuchstellenden Zur Einreichung eines Gesuchs um Gutschriften für Vorstudien berechtigt sind kleine und mittlere Unternehmen mit Sitz in der Schweiz.
Art. 16 Beurteilungskriterien Massgebende Kriterien für die Zusprache von Förderbeiträgen sind: a. der Innovationsgehalt, gemessen am aktuellen Stand der Forschung sowie an der Konkurrenzsituation am Markt; b. der potenzielle Nutzen, der für das Unternehmen aus der Vorstudie resul- tiert.
Art. 17 Gutschrift
1 Wird ein Gesuch gutgeheissen, so stellt die Innosuisse dem Unternehmen eine
Gutschrift aus.
2 Die Gutschrift beträgt höchstens 15 000 Franken.
3 Das Unternehmen kann die Gutschrift bei einem Forschungspartner nach Artikel 3
Absatz 2 einlösen.
4 Ein Unternehmen kann höchstens alle zwei Jahre eine Gutschrift erhalten.
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3. Kapitel: Förderung des wissenschaftsbasierten Unternehmertums
1. Abschnitt: Instrumente
Art. 18 Die Innosuisse fördert das wissenschaftsbasierte Unternehmertum mit folgenden Förderinstrumenten: a. Sensibilisierungs- und Schulungsmassnahmen; b. Gutschriften für Coaching; c. Informations- und Beratungsangebote.
2. Abschnitt: Sensibilisierungs- und Schulungsmassnahmen
(Art. 20 Abs. 1 Bst. a FIFG)
Art. 19 Sensibilisierungsmassnahmen
1 Die Innosuisse bietet Sensibilisierungsmassnahmen in Form von Veranstaltungen,
Workshops, Vorträgen oder Publikationen für die Unternehmensgründung an.
2 Die Sensibilisierungsmassnahmen richten sich an Personen, die vorhaben, ein
Unternehmen mit Sitz in der Schweiz zu gründen. 3 Die Innosuisse kann geeignete Institutionen mit der Durchführung der Sensibilisie- rungsmassnahmen beauftragen.
Art. 20 Schulungsmassnahmen
1 Die Innosuisse bietet Schulungsmassnahmen in Form von Kursen, Veranstaltun-
gen, Workshops, Vorträgen, Lehrmitteln oder Publikationen für die Gründung und Führung eines Unternehmens sowie für die Unternehmensnachfolge an.
2 Die Schulungsmassnahmen richten sich an:
a. Personen mit einer innovativen Geschäftsidee, die ein Unternehmen mit Sitz in der Schweiz gründen wollen oder neu gegründet haben; oder b. Personen, die eine Nachfolge in einem Unternehmen mit Sitz in der Schweiz durch teilweise oder vollständige Übernahme des finanziellen Risikos antre- ten wollen.
3 Der Innovationsrat kann die Teilnahme auf einen engeren Adressatenkreis be-
schränken. 4 Die Innosuisse kann geeignete Institutionen mit der Durchführung der Schulungs- massnahmen beauftragen.
5 Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer geben am Ende der Schulungsmassnahme
eine Qualitätsbeurteilung ab. Sofern gemäss Absatz 4 eine Institution mit der Durch- führung der Schulungsmassnahmen beauftragt wurde, erstattet sie der Innosuisse nach deren Vorgaben Bericht über die Kursevaluation.
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3. Abschnitt: Gutschriften für Coaching
(Art. 20 Abs. 2 Bst. a FIFG)
Art. 21 Zweck und Inhalt Das Coaching dient Jungunternehmen: a. zur Prüfung und Weiterentwicklung eines Geschäftskonzepts hinsichtlich seiner Umsetzbarkeit und Marktfähigkeit; b. zur Prüfung der Wirtschaftlichkeit, zur Unterstützung bei der Strategieent- wicklung und beim Organisationsaufbau, zur Rechtsberatung namentlich be- treffend Schutz von Immaterialgütern, Vertragsabschlüssen oder Steuern und zur Unterstützung beim Markteintritt; c. zur Umsetzung der Wachstumsstrategie, zur Suche nach Finanzierungsmög- lichkeiten, zur Vernetzung und zum Aufbau einer wachstumsfähigen Pro- zess- und Organisationsstruktur.
Art. 22 Voraussetzungen für die Gesuchstellenden Zur Einreichung eines Gesuchs um Gutschriften für Coaching berechtigt sind Jung- unternehmerinnen und Jungunternehmer, die: a. die Gründung eines Unternehmens mit Sitz in der Schweiz beabsichtigen; b. ein Unternehmen mit Sitz in der Schweiz gegründet haben; die Unterneh- mensgründung darf nicht länger als fünf Jahre zurückliegen; in begründeten Fällen, namentlich bei Jungunternehmen aus dem pharmazeutischen und medizinischen Bereich, kann die Gründung bis zehn Jahre zurückliegen.
Art. 23 Beurteilungskriterien
1 Massgebende Kriterien für die Gewährung einer Unterstützung sind:
a. der Innovationsgehalt der Geschäftsidee gemessen am aktuellen Stand der Wissenschaft sowie an der Konkurrenzsituation am Markt; b. das Marktpotenzial; c. das Potenzial der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers zur Umsetzung der Geschäftsidee.
2 Bei Gesuchen um Leistungen nach Artikel 21 Buchstabe c werden zusätzlich zu
den Kriterien nach Absatz 1 das Wachstumspotenzial sowie der bisherige Leistungs- ausweis beurteilt.
Art. 24 Gutschrift 1 Heisst die Innosuisse ein Gesuch gut, so stellt sie den Jungunternehmerinnen und Jungunternehmern eine Gutschrift aus.
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2 Die Gutschrift beträgt:
a. für Leistungen nach Artikel 21 Buchstabe a; höchstens 5000 Franken; b. für Leistungen nach Artikel 21 Buchstabe b; höchstens 50 000 Franken; c. für Leistungen nach Artikel 21 Buchstabe c; höchstens 75 000 Franken.
3 Die Jungunternehmerinnen und Jungunternehmer können die Gutschrift bei einem
oder mehreren qualifizierten Coaches nach Artikel 51 Absatz 1 einlösen.
4 Der Wechsel eines Coaches kann nur mit Zustimmung der Innosuisse erfolgen.
4. Abschnitt: Informations- und Beratungsangebote
(Art. 20 Abs. 1 Bst. b und 2 Bst. c FIFG)
Art. 25 Informationsangebote
1 Die Innosuisse bietet Informationen zum Unternehmertum sowie zur Gründung
und zum Aufbau von Unternehmen an. 2 Sie kann geeignete Institutionen mit der Bereitstellung der Informationsangebote beauftragen.
Art. 26 Beratungsangebote für die Internationalisierung von Jungunternehmen 1 Die Innosuisse bietet spezifische Beratungsangebote für die Internationalisierung von Jungunternehmen an, namentlich über Internationalisierungsprogramme und über die Ermöglichung von Auftritten an internationalen Messen. 2 Die Beratungsangebote für die Internationalisierung richten sich an Jungunterneh- men: a. deren Gesuch um ein Coaching nach Artikel 18 Buchstabe b gutgeheissen wurde; b. die zur Erhöhung der Wertschöpfung in der Schweiz internationale Märkte erschliessen wollen; und c. von denen eine erfolgreiche Markterschliessung erwartet werden kann.
3 Massgebende Kriterien für die Gewährung einer Unterstützung sind:
a. die Qualität der Internationalisierungsstrategie des Jungunternehmens; b. das Potenzial zur Erschliessung des jeweiligen Marktes; c. das Wertschöpfungspotenzial in der Schweiz. 4 Die Innosuisse kann geeignete Institutionen mit der Durchführung der Beratungs- angebote für die Internationalisierung beauftragen.
5 Sie kann den Jungunternehmerinnen und Jungunternehmern eine Gutschrift zum
Bezug eines Beratungsangebots bei einer Institution ausstellen, die ein geeignetes
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Beratungsangebot anbietet. Die Innosuisse veröffentlicht auf ihrer Website eine Liste der Institutionen mit einem entsprechenden Leistungsangebot.
6 Der Gegenwert der Unterstützung, die einer Jungunternehmerin oder einem Jung-
unternehmer für Internationalisierung erbracht wird, beträgt höchstens 20 000 Fran- ken. Die Innosuisse kann von den Jungunternehmerinnen und Jungunternehmern verlangen, dass sie für einen Teil der Kosten selbst aufkommen.
4. Kapitel:
Förderung der Verwertung des Wissens und des Wissens- und Technologietransfers (Art. 20 Abs. 3 FIFG)
1. Abschnitt: Instrumente
Art. 27 Die Innosuisse fördert die Verwertung des Wissens und den Wissens- und Techno- logietransfer namentlich zwischen den Forschungsstätten und der Wirtschaft mit folgenden Förderinstrumenten: a. Gutschriften für Innovationsmentoring; b. Beiträge an nationale thematische Netzwerke; c. Beiträge an thematische Fachveranstaltungen.
2. Abschnitt: Gutschriften für Innovationsmentoring
Art. 28 Zweck und Inhalt Das Innovationsmentoring dient dazu, Unternehmen bei der Ausschöpfung ihres Innovationspotenzials zu unterstützen. Es handelt sich dabei insbesondere um: a. die Analyse eines Innovationsvorhabens; b. die Unterstützung beim Aufbau von Projektpartnerschaften, namentlich bei der Identifikation und Vermittlung geeigneter Forschungspartner zur Reali- sierung des Innovationsvorhabens; c. die Unterstützung bei der Definition von Inhalt und Stossrichtung eines kon- kreten Innovationsvorhabens; d. die Unterstützung bei der Optimierung und Fokussierung eines konkreten Innovationsvorhabens.
Art. 29 Voraussetzungen für die Gesuchstellenden Zur Einreichung eines Gesuchs um Gutschriften für Innovationsmentoring berech- tigt sind kleine und mittlere Unternehmen mit Sitz in der Schweiz.
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Art. 30 Gutschrift
1 Unternehmen, die ihren Mentoringbedarf ausweisen, wird eine Gutschrift ausge-
stellt. Diese beträgt: a. für Leistungen nach Artikel 28 Buchstabe a: höchstens 2000 Franken; b. für alle übrigen Leistungen nach Artikel 28: höchstens 5000 Franken.
2 Leistungen nach Artikel 28 Buchstaben a‒c können kumuliert werden.
3 Das Unternehmen kann die Gutschrift bei einer qualifizierten Mentorin oder einem qualifizierten Mentor nach Artikel 53 einlösen.
3. Abschnitt: Beiträge an nationale thematische Netzwerke
Art. 31 Voraussetzungen für die Gesuchstellenden Zur Einreichung eines Gesuchs um Beiträge an nationale thematische Netzwerke berechtigt sind nichtgewinnorientierte Organisationen mit eigener Rechtspersönlich- keit und mit Sitz in der Schweiz.
Art. 32 Beurteilungskriterien Massgebende Kriterien für die Zusprache von Förderbeiträgen sind: a. das Zukunftspotenzial des vom Netzwerk vertretenen Innovationsthemas für die Schweizer Wirtschaft und Gesellschaft; b. die Bedeutsamkeit des Innovationsthemas für die anwendungsorientierte Forschung sowie die Schweizer Wirtschaft und Gesellschaft; c. die Methoden und Mechanismen zur Förderung des Wissens- und Technolo- gietransfers zwischen der Forschung, der Wirtschaft und der Gesellschaft; d. das Potenzial, ein Innovationsthema von internationaler Bedeutung in natio- naler Abdeckung zu bearbeiten; e. das Budget, namentlich die Plausibilität der geltend gemachten Kosten, das Kosten-Nutzen-Verhältnis, der Eigenfinanzierungsgrad und die Drittmittel- zuwendungen.
Art. 33 Dauer und Bemessung der Beiträge
1 Die Zusprache von Förderbeiträgen erfolgt für die Dauer von vier Jahren.
2 Die Beiträge werden jährlich gemäss Absatz 3 bemessen und freigegeben. Verfehlt ein Netzwerk die Zielerreichung deutlich, so kann die Förderung abgebrochen werden. 3 Der jährliche Beitrag pro Netzwerk beträgt höchstens 500 000 Franken. Er gliedert sich in drei Beitragskomponenten: a. einen Sockelbeitrag, der zum Aufbau und zur Sicherstellung des Grundbe- triebs des Netzwerks dient;
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b. eine Leistungskomponente, namentlich abhängig von den generierten Pro- jektpartnerschaften und den daraus erfolgten Gesuchen um Beiträge für ein Innovationsprojekt mit Umsetzungspartner; c. eine Komponente abhängig davon, inwieweit das Netzwerk Drittmittel ein- bringen kann. 4 Eine Unterstützung kann einmalig um höchstens vier Jahre verlängert werden. Vor einer allfälligen Verlängerung wird die Beitragsberechtigung nach den Kriterien von Artikel 32 überprüft.
4. Abschnitt: Beiträge an thematische Fachveranstaltungen
Art. 34 Voraussetzungen für die Gesuchstellenden Zur Einreichung eines Gesuchs um Beiträge an thematische Fachveranstaltungen berechtigt sind nichtgewinnorientierte Organisationen.
Art. 35 Beurteilungskriterien Massgebende Kriterien für die Zusprache von Förderbeiträgen sind: a. die Bedeutsamkeit des von der Fachveranstaltung vertretenen Innovations- themas für die Schweizer Wirtschaft und Gesellschaft sowie die Fokussie- rung und Abgrenzung des Themas gegenüber anderen Aktivitäten; b. die Eignung der von der Fachveranstaltung dargelegten Methoden und Me- chanismen zur Förderung des Wissens- und Technologietransfers zwischen der Forschung, der Wirtschaft und der Gesellschaft; c. die Qualität des Konzepts der Fachveranstaltung; d. das Budget, namentlich die Plausibilität der geltend gemachten Kosten, das Kosten-Nutzen-Verhältnis, der Eigenfinanzierungsgrad und die Drittmittel- zuwendungen.
Art. 36 Bemessung der Beiträge
1 DieBeiträge der Innosuisse betragen höchstens die Hälfte der ausgewiesenen
Aufwendungen.
2 Die anrechenbaren Kosten werden in den Vollzugsbestimmungen festgelegt.
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5. Kapitel:
Förderung der Information über Fördermöglichkeiten (Informationsvermittlung) (Art. 3 Abs. 4 SAFIG)
Art. 37 Voraussetzungen für die Gesuchstellenden Zur Einreichung eines Gesuchs um Beiträge zur Förderung der Information über Fördermöglichkeiten berechtigt sind nichtgewinnorientierte Organisationen.
Art. 38 Beurteilungskriterien Massgebende Kriterien für die Zusprache von Förderbeiträgen sind: a. der Umfang und die Positionierung der Information über das Förderangebot der Innosuisse innerhalb der Veranstaltung oder der Publikation; b. die Qualität der Information über das Förderangebot der Innosuisse; c. die Definition und Ansprache der Zielgruppe; d. die Bedeutsamkeit der Veranstaltung oder der Publikation für die angespro- chene Zielgruppe.
Art. 39 Bemessung der Beiträge
1 Die Beiträge der Innosuisse betragen höchstens 25 Prozent der ausgewiesenen
Aufwendungen.
2 Die anrechenbaren Kosten werden in den Vollzugsbestimmungen festgelegt.
6. Kapitel: Förderung des Nachwuchses
(Art. 22 FIFG)
Art. 40 Stipendium und zinsloses Darlehen
1 Das Stipendium der Innosuisse dient der Bestreitung der Lebenshaltungskosten
während des Aufenthalts in einer Gastinstitution nach Artikel 22 Absatz 2 FIFG. 2 Das zinslose Darlehen der Innosuisse ist ein Beitrag an den Lebensunterhalt wäh- rend des Aufenthalts in einer Gastinstitution mit Rückzahlungspflicht.
Art. 41 Voraussetzungen für die Gesuchstellenden Zur Einreichung eines Gesuchs um Förderung des Nachwuchses berechtigt sind Personen, die über einen Hochschulabschluss verfügen und wie folgt bei einer der folgenden arbeitgebenden Institutionen angestellt sind: a. seit mindestens einem Jahr an einer Forschungsstätte nach Artikel 4 Buch- stabe c oder Artikel 5 FIFG als Forschende;
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b. seit mindestens drei Jahren in einem öffentlichen oder privaten Unternehmen mit Sitz in der Schweiz in der Forschung und Entwicklung.
Art. 42 Beurteilungskriterien Massgebende Kriterien für die Zusprache eines Stipendiums oder zinslosen Darle- hens sind: a. der bisherige Leistungsausweis der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers; b. das voraussichtliche Mass der Kompetenzerweiterung in der wissenschafts- basierten Innovation; c. das Innovationspotenzial des Vorhabens; d. die inhaltliche und die methodische Qualität des Vorhabens; e. der Mehrwert des Gastaufenthalts für die Gastinstitution und gegebenenfalls für die arbeitgebende Institution.
Art. 43 Dauer, Bemessung und Verwaltung der Beiträge
1 Die Dauer des Gastaufenthalts muss mindestens sechs Monate betragen und darf
drei Jahre nicht übersteigen.
2 Die Höhe des Stipendiums bemisst sich nach der Höhe des bisherigen Salärs der
Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers, beträgt jedoch höchstens 120 000 Franken pro Jahr für ein Vollpensum. 3 Ist die arbeitgebende Institution eine Forschungsstätte nach Artikel 4 Buchstabe c oder Artikel 5 FIFG, so entrichtet die Innosuisse zuzüglich zum Stipendium die effektiven Arbeitgeberbeiträge nach AHVG / IVG / EOG, BVG, AVIG und UVG. Ist die arbeitgebende Institution ein privates oder öffentliches Unternehmen, so trägt dieses die Arbeitgeberbeiträge selbst.
4 Die Höhe des zinslosen Darlehens darf 180 000 Franken pro Jahr nicht überstei-
gen. Mit dem Darlehensbetrag sind sämtliche Zusatzaufwände wie Material- oder Apparatekosten sowie allfällige Versicherungsleistungen und Sozialabgaben zu decken.
5 Die Beiträge werden auf ein Bankkonto in der Schweiz ausbezahlt, das auf den
Namen der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers lautet. Wird der Beitrag in Form eines Stipendiums entrichtet, so trägt die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller die Verantwortung für die ordnungsgemässe Begleichung der Sozialversicherungsabga- ben.
Art. 44 Finanzielle Beteiligung der Unternehmen 1 Ist die arbeitgebende Institution der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers ein privates oder öffentliches Unternehmen, so beteiligt sich dieses zusätzlich zu den Arbeitgeberbeiträgen nach Artikel 43 Absatz 3 zweiter Satz zu mindestens 50 Pro- zent, höchstens jedoch bis zu einem jährlichen Betrag von 50 000 Franken, an den direkten Sachkosten, die der Gastinstitution durch die Durchführung des Vorhabens
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entstehen. Die Einzelheiten sind in einer Vereinbarung zwischen der Gastinstitution und dem arbeitgebenden Unternehmen zu regeln. 2 Nimmt die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller ein Stipendium in Anspruch, so trägt die Gastinstitution die direkten und die indirekten Sachkosten, die sich aus der Durchführung des Vorhabens ergeben, sofern es sich um ein Unternehmen im Sinne von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a FIFG handelt.
3 Nimmt die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller ein zinsloses Darlehen in An-
spruch, so ist das gastgebende Unternehmen nicht verpflichtet, weitere Projektkosten zu tragen.
Art. 45 Rückzahlung eines zinslosen Darlehens
1 Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller legt zusammen mit dem Gesuch um ein
zinsloses Darlehen einen Rückzahlungsplan vor.
2 Eine erste Rückzahlungsrate in der Höhe von mindestens zehn Prozent des Darle-
hens muss spätestens zwölf Monate nach Abschluss des Gastaufenthalts erfolgen.
3 Die Rückzahlung muss spätestens zehn Jahre nach Abschluss des Gastaufenthalts
vollumfänglich erfolgt sein.
7. Kapitel:
Förderung im Rahmen von Kooperationen mit ausländischen Förderorganisationen oder Förderstellen (Art. 4 Abs. 1 SAFIG)
Art. 46
1 Die Einzelheiten der Durchführung von Kooperationen mit ausländischen Förder-
organisationen oder Förderstellen werden in Vereinbarungen zwischen der Innosuis- se und den Partnerorganisationen festgelegt. 2 Gewährt die Innosuisse mit ihrem Beitrag für eine Kooperation einen Teilbeitrag für Projektarbeiten eines ausländischen Forschungspartners, so regelt eine Vereinba- rung zwischen dem schweizerischen und dem ausländischen Forschungspartner den Leistungsanteil des Letzteren.
3 Die Bemessung der Beiträge richtet sich sinngemäss nach dieser Verordnung. Für
den mit der Zusammenarbeit anfallenden Koordinations- und Reiseaufwand können zusätzliche Beiträge gesprochen werden, sofern diese für die erfolgreiche Durchfüh- rung des grenzüberschreitenden Vorhabens unentbehrlich sind.
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8. Kapitel:
Auswahlverfahren für Coaches sowie Mentorinnen und Mentoren (Art. 21 FIFG)
1. Abschnitt:
Gemeinsame Bestimmungen für Coaches sowie Mentorinnen und Mentoren
Art. 47 Gewinnung von Leistungserbringerinnen und -erbringern
1 Die Innosuisse macht die Möglichkeit zur Teilnahme am Auswahlverfahren für
Coaches und für Mentorinnen und Mentoren öffentlich bekannt. Sie kann Personen, die sich als Coaches oder als Mentorinnen und Mentoren eignen könnten, auch direkt ansprechen und zur Einreichung einer Bewerbung einladen.
2 Sie stellt bei der Auswahl sicher, dass unter den qualifizierten Coaches sowie
Mentorinnen und Mentoren die für die wissenschaftsbasierte Innovation besonders bedeutsamen Fachrichtungen, die verschiedenen Landesgegenden und Sprachregio- nen sowie Frauen und Männer angemessen vertreten sind. 3 Ein Rechtsanspruch, in die Liste der qualifizierten Leistungserbringerinnen und -erbringer (Art. 21 Abs. 2 FIFG) aufgenommen zu werden, besteht nicht.
4 Aus der Qualifikation als Coach oder als Mentorin oder Mentor entsteht kein
Anspruch auf eine Beschäftigung in dieser Funktion.
Art. 48 Übernahme von Pflichten der Leistungserbringerinnen und -erbringer Wer sich um die Wahl als Coach oder als Mentorin oder Mentor bewirbt, verpflich- tet sich, bei der Ausübung der Tätigkeit für die Innosuisse die folgenden Pflichten zu erfüllen: a. Veröffentlichung des persönlichen Coaching- oder Mentoringprofils nach den Vorschriften der Innosuisse; b. Wahrung der Vertraulichkeit der im Rahmen der Coaching- oder Mentoring- tätigkeit erhaltenen Informationen; c. Wahrung der Unabhängigkeit; d. Offenlegung von Interessenbindungen; e. Rechenschaftsablage; f. aktive Teilnahme an Weiterbildungs- und Vernetzungsmassnahmen; g. Mitwirkung bei der Qualitätsüberprüfung der Coaching- oder Mentoringleis- tung.
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Art. 49 Überprüfung und Befristung der Qualifikation
1 Die Coaches und die Mentorinnen und Mentoren werden von Expertinnen und
Experten der Innosuisse in ihrer Tätigkeit begleitet. Die Expertinnen und Experten sind berechtigt, in den Verlauf eines Coachings oder eines Mentorings Einsicht zu nehmen und Ratschläge zu erteilen.
2 Jungunternehmerinnen und Jungunternehmer, die Coachingleistungen der Inno-
suisse in Anspruch nehmen, und Unternehmen, die Mentoringleistungen der Inno- suisse in Anspruch nehmen, sind verpflichtet, die Qualität dieser Leistungen gemäss den Vorgaben der Innosuisse zu bewerten. Die Jungunternehmerinnen und -unternehmer sind überdies verpflichtet, während fünf Jahren nach Abschluss des Coachings über die Entwicklung des Unternehmens Auskunft zu geben. 3 Die Leistungserbringerinnen und -erbringer haben sich mindestens alle zwei Jahre einem ausführlichen Assessment der Innosuisse zu stellen. Erfüllen sie die von der Innosuisse definierten Qualitätsanforderungen nicht mehr, so werden sie von der Liste der qualifizierten Coaches nach Artikel 21 Absatz 2 FIFG gestrichen. 4 Eine Leistungserbringerin oder ein Leistungserbringer kann höchstens zwölf Jahre auf der Liste geführt werden.
Art. 50 Ausschluss der finanziellen Beteiligung
1 Coaches dürfen sich während des Coachings und ein Jahr nach dessen Abschluss
weder direkt noch indirekt am gecoachten Jungunternehmen finanziell beteiligen.
2 Mentorinnen und Mentoren dürfen sich während des Mentorings weder direkt noch
indirekt am begleiteten Unternehmen finanziell beteiligen.
2. Abschnitt: Qualifikation von Coaches
Art. 51 Coachingtypen
1 Die Innosuisse unterscheidet zwischen folgenden Typen von Coaches:
a. Coaches, die Jungunternehmerinnen und Jungunternehmer mit Leistungen nach Artikel 21 Buchstaben a und b begleiten; b. Coaches, die Jungunternehmerinnen und Jungunternehmer mit Leistungen nach Artikel 21 Buchstabe c begleiten; c. Spezialcoaches, die Jungunternehmerinnen und Jungunternehmern mit Spe- zialwissen in den Bereichen von Artikel 21 Buchstaben b und c, namentlich in regulatorischen Fragen sowie in Fragen der Immaterialgüterrechtsstrate- gie, des Organisationsaufbaus, des Finanzierungsmodells, des Steuerrechts oder der Investorensuche, punktuell beratend zur Verfügung stehen.
2 Sie kommuniziert jeweils im Rahmen ihrer Auswahlverfahren die Anzahl der zu
qualifizierenden Coaches pro Typus.
Beitragsverordnung Innosuisse AS 2017
Art. 52 Qualifikationskriterien
1 Coaches nach Artikel 51 Absatz 1 Buchstaben a und b müssen über einschlägige
Praxiserfahrung als Gründerin oder Gründer eines Jungunternehmens im Bereich der wissenschaftsbasierten Innovation verfügen.
2 Bei ihnen kommen bei der Auswahl überdies folgende Kriterien zur Anwendung:
a. Erfahrung in Unternehmens- und Personalführung auf höchster Manage- mentstufe, namentlich auch in Aufbau- und Turnaroundsituationen von klei- nen und mittleren Unternehmen; b. einschlägige Erfahrung in der Strategie- und Organisationsentwicklung; c. einschlägige theoretische Kenntnisse und praktische Erfahrung in der Ge- schäftsmodellentwicklung, im Innovationsmanagement, in der Produktent- wicklung, in Marketing und Verkauf; d. Erfahrung in Finanzmanagement und in Finanzierungsfragen; e. gute Kenntnisse des nationalen und internationalen Marktes in einer oder mehreren Branchen; f. Möglichkeit zur Vermittlung von Kontakten zu potenziellen Investoren oder Geschäftspartnern im In- und Ausland; g. ausgewiesene, erfolgreiche Beratungs- und Unterstützungstätigkeit in ver- gleichbarem Umfeld und ausgewiesene Methodenkompetenz; h. gute Vernetzung im schweizerischen und vorzugsweise auch im internatio- nalen Startup-Ökosystem.
3 Coaches nach Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe b müssen sich zudem durch Erfah-
rung mit Wachstumsprozessen von Jungunternehmen ausweisen.
4 Spezialcoaches nach Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe c müssen sich anstelle der
unter den Absätzen 1 und 2 genannten Kriterien durch eine erfolgreiche Schulungs- oder Beratungstätigkeit in ihrem eigenen Fachgebiet ausweisen. 5 Coaches können sich für unterschiedliche Coachingtypen gleichzeitig qualifizie- ren.
3. Abschnitt: Qualifikation von Mentorinnen und Mentoren
Art. 53 Bei der Auswahl von Mentorinnen und Mentoren kommen folgende Kriterien zur Anwendung: a. einschlägige Erfahrung in der Forschung, in der Entwicklung oder im Pro- duktmanagement; b. Erfahrung in der Definition und Implementierung von Produkte-, Dienstleis- tungs- und Prozessentwicklungsstrategien; c. Erfahrung auf höchster Managementstufe;
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d. sehr gute Vernetzung in der schweizerischen Forschungslandschaft; e. gute Kontakte zu und Erfahrungen mit kantonalen und regionalen Wirt- schaftsförderstellen, Branchen- und Industrieverbänden; f. sehr gute Kenntnisse des nationalen und des internationalen Wissens- und Technologietransfers.
9. Kapitel:
Wissenschaftliche Integrität und gute wissenschaftliche Praxis (Art. 12 Abs. 3 FIFG)
Art. 54 Grundsatz und Auskunftspflicht
1 Die Innosuisse tritt auf Gesuche, die gegen die Regeln der wissenschaftlichen
Integrität oder der guten wissenschaftlichen Praxis verstossen, nicht ein. 2 Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller sind verpflichtet, gegenüber der Innosuisse Auskünfte zu erteilen zu: a. hängigen Verfahren wegen Verdachts auf Verstoss gegen die wissenschaft- liche Integrität oder die gute wissenschaftliche Praxis, die gegen sie eröffnet wurden; b. laufenden Sanktionsmassnahmen, die gegen sie wegen Verstössen nach Buchstabe a ausgesprochen wurden.
Art. 55 Sanktionen
1 Die Innosuisse ahndet Verstösse gegen die wissenschaftliche Integrität und die
gute wissenschaftliche Praxis mit folgenden Sanktionen: a. schriftlicher Verweis; b. schriftliche Verwarnung; c. Kürzung, Sperre oder Rückforderung der Beiträge; d. befristeter Ausschluss von der weiteren Gesuchstellung.
2 Die Innosuisse kann die Sanktionen einzeln oder kumulativ verhängen.
10. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 56 Aufhebung eines anderen Erlasses Das Beitragsreglement der Kommission für Technologie und Innovation vom 13. November 20135 wird aufgehoben.
5 AS 2013 4627, 2016 4255
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Art. 57 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
20. September 2017 Im Namen des Verwaltungsrats Präsident: André Kudelski
Im Namen der Geschäftsleitung Direktorin: Annalise Eggimann