AS 2017 7243
Bundesbeschluss über die Genehmigung der Multilateralen Vereinbarung der zuständigen Behörden über den Austausch länderbezogener Berichte
Bundesbeschluss über die Genehmigung der Multilateralen Vereinbarung der zuständigen Behörden über den Austausch länderbezogener Berichte
vom 16. Juni 2017
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung (BV)1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 23. November 20162, beschliesst:
Art. 1
1 Die Multilaterale Vereinbarung der zuständigen Behörden vom 27. Januar 20163
über den Austausch länderbezogener Berichte (ALBA-Vereinbarung) wird geneh- migt. 2 Der Bundesrat wird ermächtigt, die ALBA-Vereinbarung zu ratifizieren, sofern das Bundesgesetz vom 16. Juni 20174 über den internationalen automatischen Austausch länderbezogener Berichte multinationaler Konzerne von der Bundesversammlung genehmigt worden ist und: a. nicht Gegenstand einer Volksabstimmung geworden ist; oder b. in der Volksabstimmung angenommen worden ist.
3 Die Bundesversammlung genehmigt alle Änderungen des anwendbaren Abkom-
mens mit einfachem Bundesbeschluss. Erfüllt eine Änderung die Voraussetzungen nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 BV, so untersteht der Genehmi- gungsbeschluss dem fakultativen Referendum.
2016-2185 7243
Genehmigung der Multilateralen Vereinbarung der zuständigen Behörden AS 2017 über den Austausch länderbezogener Berichte. BB
Art. 2 Der Bundesrat gibt der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Ent- wicklung (OECD) gegenüber zu Abschnitt 8 Absatz 1 Buchstaben a und d der ALBA-Vereinbarung5 folgende Erklärungen ab: a. Die Schweiz verfügt zur Umsetzung der Pflicht zur Einreichung der länder- bezogenen Berichte über die erforderlichen Rechtsvorschriften, die fest- legen, ab welchem Steuerjahr die länderbezogenen Berichte eingereicht werden müssen. b. Die Schweiz verfügt über geeignete Massnahmen, um die Einhaltung der vorgeschriebenen Standards für Vertraulichkeit und Datenschutzvorkeh- rungen sowie die sachgemässe Verwendung der Informationen in den län- derbezogenen Berichten zu gewährleisten.
Art. 3
1 Das Eidgenössische Finanzdepartement teilt der OECD in Anwendung von Ab-
schnitt 8 Absatz 1 Buchstabe c der ALBA-Vereinbarung6 die für die Schweiz an- wendbaren elektronischen Datenübertragungsverfahren einschliesslich Ver- schlüsselung mit.
2 Es übermittelt der OECD zu Abschnitt 8 Absatz 1 Buchstabe d der ALBA-
Vereinbarung den für die Schweiz ausgefüllten Fragebogen zu Vertraulichkeit und Datenschutzvorkehrungen (Anhang der ALBA-Vereinbarung).
3 Es teilt der OECD Änderungen der Mitteilung nach Absatz 1 und des Fragebogens
nach Absatz 2 mit.
Art. 4 Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Referendum (Art. 141 Abs. 1 Bst. d
Ziff. 3 BV).
Ständerat, 16. Juni 2017 Nationalrat, 16. Juni 2017 Der Präsident: Ivo Bischofberger Der Präsident: Jürg Stahl Die Sekretärin: Martina Buol Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz
5 SR 0.654.1; AS 2017 7247 6 SR 0.654.1; AS 2017 7247
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Ablauf der Referendumsfrist Die Referendumsfrist für diesen Beschluss ist am 5. Oktober 2017 unbenützt abge- laufen.7
12. Dezember 2017 Bundeskanzlei
7 BBl 2017 4277
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