AS 2017 777
Bundesgesetz über die gebrannten Wasser
Bundesgesetz über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz)
Änderung vom 30. September 2016
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 6. April 20161, beschliesst:
I Das Alkoholgesetz vom 21. Juni 19322 wird wie folgt geändert:
Titel Bundesgesetz über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG)
Ingress gestützt auf die Artikel 105 und 131 Absatz 1 Buchstabe b der Bundesverfassung3,
Ersatz von Ausdrücken
1 In Artikel 4 Absatz 1 wird «Eidgenössische Alkoholverwaltung» ersetzt durch
«Eidgenössische Zollverwaltung (EZV)». 2 In den Artikeln 5 Absatz 5, 6 Absätze 1 und 3, 7 Absätze 3 und 4, 10 Absätze 1 und 4, 11 Absätze 2 und 3, 12 Absatz 2, 14 Absätze 2 und 6, 17 Absatz 1, 18 Absatz 1, 19 Absätze 3 und 6, 23 Absatz 4, 25, 36 Absatz 3, Gliederungstitel Vierter Abschnitt, Artikel 43, 43a Absatz 2, 62 Absätze 1 und 2, 69 Absätze 1–3 und 6, 70 Absatz 2, 73 Absätze 1 und 2 wird «Eidgenössische(n) Alkoholverwaltung» ersetzt durch «EZV».
2016-0343 777
Alkoholgesetz AS 2017
Art. 7 Abs. 1
1 Die konzessionspflichtigen Brennereien stehen unter der Kontrolle
der EZV. Diese kann die Kantons- und die Gemeindebehörden zur Mitwirkung heranziehen.
Art. 11 Abs. 6
6 Der den Industriebrennereien und Alkoholfabriken zu bezahlende
Übernahmepreis soll in der Regel den mittleren Einstandskosten des von der EZV eingeführten Auslandethanols gleicher Qualität entspre- chen. Dabei können die nachgewiesenen Herstellungskosten ein- schliesslich Verzinsung und Abschreibung des Anlagekapitals ange- messen berücksichtigt werden.
Art. 15
2. Aufsicht 1 Die Hausbrennerei steht unter der Aufsicht der EZV. Diese kann die
Kantons- und die Gemeindebehörden zur Mitwirkung heranziehen.
2 Vor jeder Änderung der Brennereianlage hat der Inhaber gegenüber
der EZV die vorgeschriebenen Angaben zu machen.
Art. 20 Abs. 3 Aufgehoben
Art. 21 Abs. 1
1 Für die durch konzessionierte Spezialitätenbrennereien hergestellten
gebrannten Wasser geschieht die Veranlagung der Steuer nach der Menge des erzeugten Branntweins.
Art. 23 Abs. 1, 1bis und 3
1 Die EZV kann die Form für die Anmeldung der hergestellten oder
der aus Steuerlagern ausgelagerten Alkoholmenge vorschreiben sowie namentlich den Einsatz der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) anordnen und diesen von einer Prüfung des EDV-Systems abhängig machen. 1bis Der Bundesrat regelt das Veranlagungsverfahren.
3 Die zuständigen Organe dürfen jederzeit und ohne Voranmeldung
Kontrollen durchführen. Der Inhaber einer Brennerei muss den zu- ständigen Organen den Zutritt zu den Geschäfts- und Lagerräumen gestatten, ihnen jede erforderliche Auskunft erteilen, die Vorräte vorzeigen und Einsicht in die Geschäftsbücher und Belege gewähren.
778
Alkoholgesetz AS 2017
Art. 27 Aufgehoben
Art. 28 II. Einfuhr Auf gebrannten Wassern ist bei der Einfuhr eine Steuer zu entrichten;
1. Gegenstand sie entspricht der Steuer auf Spezialitätenbrand.
a. Gebrannte Wasser
Art. 29 b. Alkohol- Alkoholhaltige Esswaren werden nach dem Ansatz des darin enthal- haltige Erzeug- nisse tenen alkoholischen Erzeugnisses besteuert. Im Übrigen richten sich die Steuern auf der Einfuhr von alkoholhaltigen Erzeugnissen zu Trink- und Genusszwecken nach Artikel 23bis.
Art. 31 d. Nicht Trink- 1 Für gebrannte Wasser und alkoholhaltige Erzeugnisse, die nicht und Genusszwe- cken dienende Trink- und Genusszwecken dienen können, ist keine Steuer zu entrich- Erzeugnisse ten.
2 Der Bundesrat legt fest:
a. in welchen Fällen eine Denaturierung vorgenommen werden muss; b. wer zur Denaturierung berechtigt ist.
3 Die EZV regelt die Denaturierung.
Art. 32 2. Verwendungs- 1 Wer unversteuertes, nicht denaturiertes Ethanol zur Herstellung von bewilligung nicht zu Trink- und Genusszwecken geeigneten Erzeugnissen verwen- den oder in gewerblichen Prozessen, die nicht Trink- und Genuss- zwecken dienen, einsetzen will, bedarf einer Verwendungsbewilligung der EZV.
2 Der Bundesrat legt die Voraussetzungen fest, unter denen die Ver-
wendungsbewilligung erteilt wird. Die EZV macht in der Bewilligung Auflagen betreffend die entsprechenden Erzeugnisse oder Prozesse nach Absatz 1.
779
Alkoholgesetz AS 2017
3 Der Inhaber der Bewilligung darf unversteuertes, nicht denaturiertes
Ethanol: a. an Betriebe abgeben, die über eine Steuerlager- oder eine Ver- wendungsbewilligung verfügen; und b. ohne die Leistung einer Sicherheit bis zu einer Menge von jährlich 2000 Litern reinen Alkohols mit einer Steueranmel- dung steuerpflichtig verwenden oder zur steuerpflichtigen Verwendung abgeben.
Art. 34 3. Steuererhe- 1 Für die Veranlagung, den Bezug und die Sicherstellung der an der bung; Steuer- lager Grenze zu erhebenden Steuer finden die Vorschriften der Zollgesetz- gebung Anwendung.
2 Der Bundesrat kann vorsehen, dass Betriebe, welche die erforderli-
chen Sicherheiten bieten, gebrannte Wasser in einem Steuerlager unter Steueraussetzung herstellen, befördern, bewirtschaften und lagern dürfen.
3 Er regelt die Voraussetzungen, unter denen ein Steuerlager bewilligt
werden kann und zu betreiben ist.
Art. 35
4. Kontrolle 1 Die EZV überwacht die Verwendung gebrannter Wasser.
2 Die zuständigen Organe dürfen jederzeit und ohne Voranmeldung
Kontrollen durchführen. Der Inhaber einer Verwendungsbewilligung muss den zuständigen Organen den Zutritt zu den Geschäfts- und Lagerräumen gestatten, ihnen jede erforderliche Auskunft erteilen, die Vorräte vorzeigen und Einsicht in die Geschäftsbücher und Belege gewähren.
Vierter Abschnitt (Art. 37 und 38) Aufgehoben
Art. 39a, 40 Abs. 1, 3‒5 und 40a Aufgehoben
Art. 44 I. Reinertrag 1 Als Reinertrag gelten die Steuereinnahmen nach Abzug einer Voll-
1. Verteilung
zugspauschale. Der Bundesrat legt fest, welche gesetzlich vorge- schriebenen und betrieblich notwendigen Aufwendungen von der Vollzugspauschale gedeckt werden.
780
Alkoholgesetz AS 2017
2 Der Reinertrag wird zu 10 Prozent den Kantonen zugewiesen;
90 Prozent verbleiben beim Bund.
3 Die Verteilung auf die Kantone richtet sich nach ihrer Wohnbevöl-
kerung. Massgebend sind die Zahlen der letzten Erhebung des Bun- desamtes für Statistik über die mittlere Wohnbevölkerung.
Gliederungstitel vor Art. 46 Abschnitt VIa: Steuerpfand
Art. 46 I. Steuerpfand- 1 Der Bund hat ein gesetzliches Pfandrecht an allen nach diesem recht Gesetz steuerpflichtigen Erzeugnissen, die im Inland hergestellt oder gelagert werden, wenn die Zahlung der Steuer als gefährdet erscheint, namentlich wenn die steuerpflichtige Person: a. Anstalten trifft, ihren Wohn- oder Geschäftssitz oder ihre Be- triebsstätte im Inland aufzugeben oder sich im schweizeri- schen Handelsregister löschen zu lassen; oder b. mit der Zahlung in Verzug ist.
2 Das Steuerpfandrecht gilt auch für Erzeugnisse, die nach diesem
Gesetz steuerpflichtig sind und für welche die Steuerforderung noch nicht entstanden ist; es geht allen übrigen dinglichen Rechten an der Sache vor.
Gliederungstitel vor Art. 47 Aufgehoben
Art. 47 II. Beschlag- 1 Die EZV macht das Steuerpfandrecht geltend, indem sie die Ware nahme beschlagnahmt.
2 Sie beschlagnahmt die Ware, indem sie:
a. von ihr Besitz ergreift; oder b. dem Besitzer verbietet, darüber zu verfügen.
3 Sie kann die beschlagnahmte Ware der berechtigten Person gegen
Sicherstellung freigeben.
Art. 48 III. Steuerpfand- 1 Ein Steuerpfand kann verwertet werden, wenn: verwertung a. die dadurch gesicherte Steuerforderung vollstreckbar gewor- den ist; und
781
Alkoholgesetz AS 2017
b. die Zahlungsfrist, die der steuerpflichtigen Person gesetzt wurde, unbenützt abgelaufen ist.
2 Das Pfand wird durch öffentliche Versteigerung oder Freihandver-
kauf verwertet.
3 Die EZV darf das Pfand nur mit dem Einverständnis des Pfandeigen-
tümers freihändig verkaufen, es sei denn: a. das Pfand konnte nicht öffentlich versteigert werden; oder b. der Pfandwert beträgt höchstens 1000 Franken und der Pfand- eigentümer ist nicht bekannt.
4 Der Bundesrat kann Grundsätze für das Verwertungsverfahren fest-
legen.
5 Er regelt:
a. unter welchen zusätzlichen Voraussetzungen die EZV das Pfand freihändig verkaufen kann; b. die Fälle, in denen die EZV auf eine Zollpfandverwertung verzichten kann.
Gliederungstitel vor Art. 49 Siebenter Abschnitt: Rechtsmittel
Art. 49 I. Verfügungen 1 Erstinstanzliche Verfügungen der Oberzolldirektion können innert der Oberzoll- direktion 30 Tagen nach der Eröffnung mit Einsprache angefochten werden. 1. Im Allgemei- 2 Die Einsprache ist schriftlich bei der Oberzolldirektion einzureichen; nen sie hat einen bestimmten Antrag und eine Begründung zu enthalten sowie die zu seiner Begründung dienenden Tatsachen anzugeben. Die Beweismittel sollen in der Einsprache bezeichnet und ihr, soweit möglich, beigelegt werden.
3 Ist eine gültige Einsprache erhoben worden, so hat die Oberzolldi-
rektion ihre Verfügung ohne Bindung an die gestellten Anträge zu überprüfen.
4 Wird die Einsprache zurückgezogen, so ist das Einspracheverfahren
trotzdem weiterzuführen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die angefochtene Verfügung oder der angefochtene Entscheid dem Gesetz nicht entspricht.
5 Der Einspracheentscheid ist zu begründen und hat eine Rechtsmit-
telbelehrung zu enthalten.
782
Alkoholgesetz AS 2017
Art. 50 2. Verfügungen Verfügungen gestützt auf Artikel 42b können ohne Einsprache innert betreffend Beschränkung 30 Tagen vor Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. der Werbung
Art. 51 II. Verfügungen 1 Bei Verfügungen der Zollstellen im Rahmen des Zollveranlagungs- der Zollstellen oder Zollkreis- verfahrens richtet sich der Rechtsweg nach dem Zollgesetz vom direktionen 18. März 20054.
2 Gegen andere Verfügungen der Zollstellen oder der Zollkreisdirek-
tionen gestützt auf dieses Gesetz kann innerhalb von 30 Tagen bei der Oberzolldirektion Beschwerde erhoben werden.
Art. 52 A. Wider- 1 Mit Busse bis zum Fünffachen des Fiskalausfalles wird bestraft, handlungen I. Gegen die sofern nicht die Strafbestimmungen von Artikel 14 des Bundesgeset- Hoheitsrechte zes vom 22. März 19745 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) des Bundes zutreffen, wer:
1. Verletzung
der Hoheits- a. unbefugterweise gebrannte Wasser herstellt oder reinigt; rechte b. gebrannte Wasser oder daraus hergestellte Erzeugnisse vor- schriftswidrig verwendet; c. sich auf unrechtmässige Weise eine Konzession, eine Ermäch- tigung zum Brennen oder eine andere Bewilligung verschafft; oder d. in anderer Weise die Hoheitsrechte des Bundes nach diesem Gesetz verletzt.
2 Wird die Widerhandlung gewerbs- oder gewohnheitsmässig began-
gen, so wird das Höchstmass der angedrohten Busse um die Hälfte erhöht. Zudem kann auf Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr erkannt werden.
3 Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zum Drei-
fachen des Fiskalausfalles.
Art. 53
2. Gefährdung 1 Mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:
der Hoheits- rechte a. den Konzessionsbedingungen oder den mit der Hausbrennerei verbundenen Verpflichtungen zuwiderhandelt; b. unbefugterweise einen Brennapparat erwirbt, aufstellt, unter- hält oder abändert; oder
4 SR 631.0 5 SR 313.0
783
Alkoholgesetz AS 2017
c. in anderer Weise die Hoheitsrechte des Bundes dieses Geset- zes gefährdet.
2 Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse.
Art. 54 II. Hinterziehung 1 Wer vorsätzlich eine in der Alkoholgesetzgebung vorgesehene Fis- und Gefährdung von Abgaben kalabgabe hinterzieht oder sich oder einem andern einen sonstigen unrechtmässigen Abgabevorteil, wie Erlass oder Rückerstattung von Fiskalabgaben, verschafft, wird mit Busse bis zum Fünffachen der hinterzogenen Fiskalabgabe oder des erlangten Vorteils bestraft.
2 Wird die Widerhandlung gewerbs- oder gewohnheitsmässig began-
gen, so wird das Höchstmass der angedrohten Busse um die Hälfte erhöht. Zudem kann auf Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr erkannt werden.
3 Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zum Drei-
fachen der hinterzogenen Fiskalabgabe oder des erlangten Vorteils.
4 Wer die Erhebung einer Fiskalabgabe vorsätzlich gefährdet oder sich
oder einem andern einen sonstigen unrechtmässigen Abgabevorteil zu verschaffen versucht, insbesondere durch unrichtige Buchungen, durch Unterlassung vorgeschriebener Buchungen oder Meldungen oder durch falsche Auskünfte, wird mit Busse bis zum Dreifachen der gefährdeten Fiskalabgabe bestraft.
5 Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zum Ein-
fachen der gefährdeten Fiskalabgabe.
6 Die Absätze 1–5 finden nur Anwendung, sofern nicht die Strafbe-
stimmung von Artikel 14 VStrR6 zutrifft.
Art. 56 IV. Hehlerei Wer gebrannte Wasser erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfand oder sonst wie in Gewahrsam nimmt, verheimlicht, absetzen hilft oder in Verkehr bringt, wird nach der Strafandrohung, die auf den Täter Anwendung findet, bestraft, wenn die Person weiss oder annehmen muss, dass: a. die gebrannten Wasser unbefugterweise hergestellt oder gerei- nigt worden sind; oder b. die auf ihnen geschuldete Fiskalabgabe hinterzogen worden ist.
6 SR 313.0
784
Alkoholgesetz AS 2017
Art. 57 V. Missachtung 1 Mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich die der Handels- und Werbevor- Kontrollvorschriften missachtet. schriften
2 Handelt der Täter nach Absatz 1 fahrlässig, so ist die Strafe Busse.
Geringfügige Widerhandlungen können mit einer Verwarnung geahn- det werden, die mit Kostenauflage verbunden werden kann.
3 Mit Busse bis zu 40 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:
a. den Vorschriften über die Beschränkung der Werbung zuwi- derhandelt; b. im Kleinhandel die Handelsverbote des Artikels 41 miss- achtet.
4 Handelt der Täter nach Absatz 3 fahrlässig, so beträgt die Busse bis
zu 20 000 Franken.
5 Der Erlass von Strafbestimmungen wegen Widerhandlungen gegen
die Vorschriften des Artikels 41a Absätze 1 und 2 sowie die Verfol- gung und die Beurteilung dieser Widerhandlungen und der im kan- tonalen Kleinhandel begangenen Verletzungen der Handelsverbote nach Artikel 41 sind Sache der Kantone.
Art. 58a VII. Steuer- Wer von der EZV als Steuerpfand beschlagnahmte Spirituosen oder pfand- unterschlagung Ethanol, die in seinem Besitz belassen worden sind, vernichtet oder ohne Zustimmung der Behörde darüber verfügt, wird mit Busse bis zu
100 000 Franken bestraft. Handelt der Täter fahrlässig, so beträgt die
Busse bis zu 30 000 Franken.
Art. 59 B. Verhältnis 1 Das VStR7 findet Anwendung, soweit die Artikel 59a–63 nicht zum Bundes- gesetz über das abweichende Bestimmungen aufstellen. Verwaltungs- strafrecht 2 Verfolgende und urteilende Verwaltungsbehörde ist, unter Vorbehalt I. Anwendbar- von Artikel 57 Absatz 5, die EZV. keit
Art. 59a II. Widerhand- Fällt eine Busse von höchstens 50 000 Franken in Betracht und kön- lungen in Geschäfts- nen die nach Artikel 6 VStrR8 strafbaren Personen nicht oder nur mit betrieben unverhältnismässigen Untersuchungsmassnahmen ermittelt werden, so kann die EZV von einer Verfolgung dieser Personen absehen und an ihrer Stelle den Geschäftsbetrieb zur Bezahlung der Busse verurteilen.
7 SR 313.0 8 SR 313.0
785
Alkoholgesetz AS 2017
Art. 59b III. Konkurrenz Erfüllt eine Handlung gleichzeitig einen oder mehrere Straftatbestände nach diesem oder einem anderen Gesetz und werden diese Widerhand- lungen alle von der EZV verfolgt und beurteilt, so wird die für die schwerste Widerhandlung verwirkte Strafe verhängt; diese kann angemessen erhöht werden.
Art. 60 IV. Verfolgungs- Die Verfolgungsverjährung nach Artikel 11 Absatz 2 VStrR9 gilt auch verjährung für die Widerhandlungen der Artikel 52, 53 und 56.
Art. 63 D. Schadenersatz Wer der EZV durch eine Widerhandlung in anderer Weise einen Vermögensschaden zufügt, als dass er eine geschuldete Abgabe nicht entrichtet, einen Fiskalausfall bewirkt oder einen unrechtmässigen Beitrag (Beihilfe) erlangt, ist ihr, ohne Rücksicht auf die Strafverfol- gung, zu angemessenem Schadenersatz verpflichtet. Der Betrag des Schadenersatzes wird durch die EZV festgesetzt.
Art. 67 III. Sicher- 1 Die EZV kann Steuern und sonstige Geldforderungen, unabhängig stellungs- verfügung davon, ob sie rechtskräftig festgesetzt oder fällig sind, sicherstellen lassen, wenn: a. die Forderungen nicht durch ein ausreichendes und verwert- bares Steuerpfand gesichert sind; und b. die Zahlung als gefährdet erscheint, namentlich wenn die zah- lungspflichtige Person:
1. Anstalten trifft, ihren Wohn- oder Geschäftssitz oder ihre
Betriebsstätte im Inland aufzugeben oder sich im schwei- zerischen Handelsregister löschen zu lassen, oder
2. mit der Zahlung in Verzug ist.
2 Die Sicherstellung kann durch Hinterlegung von Bargeld, mit Wert-
papieren, mit einer Bankgarantie oder mit einer Solidarbürgschaft geleistet werden.
3 Die Sicherstellungsverfügung steht einem gerichtlichen Urteil im
Sinne von Artikel 80 SchKG10 gleich. Sie gilt als Arrestbefehl im Sinne von Artikel 274 SchKG.
4 Die Einsprache gegen den Arrestbefehl ist ausgeschlossen.
9 SR 313.0 10 SR 281.1
786
Alkoholgesetz AS 2017
5 Die Beschwerde gegen eine Sicherstellungsverfügung hat keine
aufschiebende Wirkung.
Art. 71
2. EZV und 1 Die EZV ist um die Geschäfte besorgt, die sich aus der Durchfüh-
Bundesamt für Landwirtschaft rung der Alkoholgesetzgebung ergeben.
2 Das Bundesamt für Landwirtschaft ist um die Geschäfte besorgt, die
sich aus der brennlosen Verwendung von Brennereirohstoffen erge- ben.
Art. 72
3. Ethanol- Die EZV führt ein öffentliches Register der Inhaber von Bewilligun-
register gen nach den Artikeln 32 und 34.
Art. 76b Ib. Übergangs- 1 Die Eidgenössische Alkoholverwaltung (EAV) wird aufgelöst. Ihre bestimmungen zur Änderung Rechtspersönlichkeit erlischt. vom 30. Septem- ber 2016 2 Mit der Aufhebung der Rechtspersönlichkeit der EAV gehen sämt-
1. Aufhebung liche Rechte und Pflichten sowie die damit verbundenen Verträge auf
der EAV den Bund über.
Art. 76c 2. Privatisierung 1 Der Bundesrat überführt die dem Profitcenter zugeordneten Teile der des Profitcenters Alcosuisse der EAV in die «alcosuisse ag» und veräussert die Beteiligungen der EAV EAV an der «alcosuisse ag» spätestens 18 Monate nach der Überführung.
2 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten und fasst die für die Überfüh-
rung und die Veräusserung notwendigen Beschlüsse, namentlich: a. bestimmt er den Zeitpunkt der Überführung; b. bezeichnet er die Grundstücke und benennt die beschränkten dinglichen Rechte sowie die obligatorischen Vereinbarungen, weitere Rechte, Pflichten und Werte, die im Rahmen einer Überführung nach Absatz 1, unter Beachtung anerkannter Bewertungsgrundsätze, in die «alcosuisse ag» eingebracht werden; c. beschliesst er die Überführungsbilanz der «alcosuisse ag»; d. genehmigt er mit der Inkraftsetzung von Artikel 76b die letzte Rechnung und den letzten Geschäftsbericht der EAV, regelt die Übertragung der verbleibenden Rechte und Pflichten sowie der damit verbundenen Verträge auf den Bund und passt die Staatsrechnung des Bundes an;
787
Alkoholgesetz AS 2017
e. kann er Vermögenswerte, die nicht in die «alcosuisse ag» überführt werden, direkt auf Dritte übertragen.
3 Auf die Überführung nach Absatz 1 sind die Bestimmungen des
Fusionsgesetzes vom 3. Oktober 200311 nicht anwendbar. Von der Überführung betroffene privatrechtliche Rechtsverhältnisse werden dadurch nicht verändert.
4 Die Rechtsgeschäfte nach den Absätzen 1 und 2 Buchstabe e sowie
nach Artikel 76b Absatz 2 sind von jeglichen direkten und indirekten Steuern des Bundes, der Kantone und der Gemeinden befreit.
5 Eintragungen in das Grundbuch, in das Handelsregister und in ande-
re öffentliche Register im Zusammenhang mit der Umsetzung des Vorhabens nach den Absätzen 1 und 2 sind steuer- und gebührenfrei.
6 Im Hinblick auf zukünftige Ausgaben für die Stilllegung und den
Rückbau von nicht veräusserten Aktiven kann die EAV entsprechende Rückstellungen bilden.
Art. 76d 3. Überführung 1 Die öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse des Personals des öffentlich- rechtlicher in Profitcenters gehen mit dem Tag der Betriebsübernahme auf die privatrechtliche Arbeitsverhält- «alcosuisse ag» über, sofern sie im Zeitpunkt der Übernahme nicht nisse gekündigt sind. Sie werden mit der Übernahme zu privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen und unterstehen den personalrechtlichen Be- stimmungen, die auf die neue Arbeitgeberin anwendbar sind.
2 Während eines Jahres nach der Übernahme besteht Anspruch auf den
bisherigen Lohn. Die neuen Arbeitsverträge können durch die neue Arbeitgeberin frühestens nach Ablauf eines Jahres aufgelöst werden.
3 Die vor der Übernahme des Arbeitsverhältnisses bei der EAV und
bei Verwaltungseinheiten nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Bun- despersonalgesetz vom 24. März 200012 ununterbrochen geleisteten Dienstjahre werden angerechnet.
4 Die übrigen im Zeitpunkt der Aufhebung der Rechtspersönlichkeit
der EAV nicht gekündigten öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse gehen auf die übernehmende Verwaltungseinheit des Bundes über.
5 Angestellte, deren Arbeitsverhältnisse nach den Absätzen 1 und 4
übergehen, haben keinen Anspruch auf Weiterführung der bisherigen Funktion und der organisatorischen Einordnung. Ihnen darf im neuen Arbeitsvertrag keine Probezeit angesetzt werden.
11 SR 221.301 12 SR 172.220.1
788
Alkoholgesetz AS 2017
Art. 76e
4. Renten- Der Bundesrat wird ermächtigt, aus dem Vermögen der EAV die
beziehende des Profitcenters Finanzierung der Arbeitgeberpflichten für die Rentenbeziehenden des Alcosuisse der EAV Profitcenter zu übernehmen, die Anspruch auf Leistungen aus dem Vorsorgewerk Bund haben, wenn die Vorsorgeeinrichtung der «alco- suisse ag» die Rentenbeziehenden nicht übernimmt oder deren Ver- bleib im Vorsorgewerk Bund im finanziellen Interesse des Bundes liegt.
Art. 76f II. Anpassung 1 Inhaber einer Bewilligung zur Verwendung von fiskalisch nicht der Bewilligun- gen zur Verwen- belastetem Ethanol nach bisherigem Recht müssen bis spätestens drei dung von fiskalisch nicht Monate nach Inkrafttreten der Änderung vom 30. September 2016 bei belastetem der EZV um eine neue Verwendungsbewilligung nachsuchen. Ethanol nach bisherigem 2 Zum Zeitpunkt der Ausstellung der Verwendungsbewilligung wer- Recht den deren Inhaber in das Ethanolregister nach Artikel 72 eingetragen.
Art. 77 III. Auf laufende 1 Beschwerdeverfahren,die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verfahren anwendbares Änderung vom 30. September 2016 laufen, welche die Steuerfestset- Recht zung zum Gegenstand haben und denen eine nach bisherigem Recht ergangene Verfügung zugrunde liegt, werden nach bisherigem Recht zu Ende geführt.
2 Auf die übrigen Beschwerdeverfahren ist das neue Recht anwendbar.
Art. 78 Randtitel IV. Inkrafttreten und Vollzug
II Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Bundesgesetz vom 16. Dezember 199413 über das öffentliche
Beschaffungswesen
Art. 2 Abs. 1 Bst. b Aufgehoben
13 SR 172.056.1
789
Alkoholgesetz AS 2017
2. Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 198614
Anhang 1 Teil 1a Kapitel 22 Der Zollansatz für die Tarifnummern 2207.1000, 2207.2000 und 2208.9010 beträgt
0 Franken.
III
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
3 Er kann die Artikel 76c–76e rückwirkend auf frühestens den 1. Januar 2017 in
Kraft setzen. 4 Die Aufhebung von Artikel 27 sowie die Änderung der Artikel 28, 31, 32, 34, 35, 52, 56, 72 und 76f setzt er spätestens sechs Monate nach dem Zeitpunkt in Kraft, in dem er die Beteiligung nach Artikel 76c Absatz 1 veräussert hat.
Nationalrat, 30. September 2016 Ständerat, 30. September 2016 Die Präsidentin: Christa Markwalder Der Präsident: Raphaël Comte Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz Die Sekretärin: Martina Buol
Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung
1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 19. Januar 2017 unbenützt abge-
laufen.15
2 Artikel 76c, 76d und 76e der Änderung des Alkoholgesetzes (Ziff. I) werden
rückwirkend auf den 1. Januar 2017 in Kraft gesetzt.
3 Die übrigen Bestimmungen werden zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft gesetzt.
10. März 2017 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
14 SR 632.10
15 BBl 2016 7649
790