AS 2018 1059
Verordnung über die Verwaltung der Armee
Verordnung über die Verwaltung der Armee (VVA)
vom 21. Februar 2018
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 142 Absatz 3 und 150 Absatz 1 des Militärgesetzes vom 3. Februar 19951 (MG) sowie auf Artikel 167 Absatz 3 der Verordnung der Bundesversammlung vom 30. März 19492 über die Verwaltung der Armee, verordnet:
1. Kapitel: Gegenstand
Art. 1 Diese Verordnung regelt die Verwaltungstätigkeiten zugunsten der Milizangehöri- gen der Armee, namentlich die Organisation, das Soldwesen, die Verpflegung, die Unterkunft sowie die Reisen und Transporte.
2. Kapitel: Organisation
1. Abschnitt: Verwaltungs- und Kontrollorgane
Art. 2 Weisungsbefugnisse Die Logistikbasis der Armee (LBA) erlässt die für die Verwaltungstätigkeiten not- wendigen fachtechnischen Reglemente, Weisungen und Befehle.
Art. 3 Rechnungsführerin oder Rechnungsführer
1 Rechnungsführerin oder Rechnungsführer in Formationen, Schulen und Kursen für
die Truppen- und Fachdienstbuchhaltung, geordnet nach Funktionsstufe, sind:
SR 510.301
2017-1000 1059
Verwaltung der Armee. V AS 2018
a. Chefin oder Chef Kommissariatsdienst; b. Quartiermeisterin oder Quartiermeister; c. Fourierin oder Fourier; d. Truppenbuchhalterin oder Truppenbuchhalter.
2 Angestellte des Bundes können die Funktion als Rechnungsführerin oder Rech-
nungsführer im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit ausüben.
3 In besonderen Fällen bezeichnet die LBA die Rechnungsführerin oder den Rech-
nungsführer.
Art. 4 Wechsel der Rechnungsführerin oder des Rechnungsführers
1 Beim Wechsel der Rechnungsführerin oder des Rechnungsführers müssen Ge-
schäfte, Buchhaltung, Kassen und Warenvorräte sachgemäss übergeben werden. Die Übergabe ist in einem Protokoll festzuhalten, dessen Richtigkeit von der übergeben- den und der übernehmenden Person zu bescheinigen ist. Die Kommandantin oder der Kommandant nimmt Kenntnis von der Übergabe und bescheinigt dies mit der Unterschrift. Das Protokoll ist der Buchhaltung beizulegen. 2 Die übergebende Person bleibt für ihre dienstlichen Verrichtungen verantwortlich und kann bei der Erledigung hängiger Geschäfte zur Mithilfe angehalten werden.
Art. 5 Kontrollstelle für die Truppenbuchhaltungen
1 Kontrollstelle für die Truppenbuchhaltungen ist, geordnet nach Funktionsstufe:
a. die LBA für die Direktunterstellten der Chefin oder des Chef der Armee und für die Stäbe der grossen Verbände; b. die Chefin oder der Chef des Kommissariatsdienstes des vorgesetzten Stabes für Formationen; c. die Quartiermeisterin oder der Quartiermeister.
2 Die Chefin oder der Chef der LBA kann armeeweit Kontrollen anordnen.
Art. 6 Kontrollen 1 Die Kontrollstellen führen während des Dienstes einer Formation bei den administ- rativ unterstellten Rechnungsführerinnen und Rechnungsführern unangemeldete Kontrollen durch.
2 Die Kontrollen sind in Diensten von höchstens einem Monat Dauer mindestens
einmal, in längeren Diensten mindestens einmal monatlich durchzuführen. 3 Die Kontrollstelle trägt die Kontrolle in die Buchhaltungsunterlagen der administ- rativ unterstellten Person ein und bescheinigt die Kontrolle sowie die ordnungsge- mässe Buchführung. Sie teilt das Ergebnis der Kontrolle der Kommandantin oder dem Kommandanten mit.
4 Bei Unregelmässigkeiten ordnet die Kommandantin oder der Kommandant die
notwendigen Massnahmen an und meldet den Sachverhalt auf dem Dienstweg.
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2. Abschnitt: Buchhaltung
Art. 7 Grundsätze
1 Die LBA legt die Form der Truppenbuchhaltung, die Grundsätze sowie die zu
verwendenden Applikationen und Formulare fest.
2 Der Lehrverband Logistik erstellt die Ausbildungsgrundlagen.
Art. 8 Belege Die Einnahmen und Ausgaben aller Kassen sind durch Formulare und Originalrech- nungen zu belegen.
Art. 9 Unterschriften
1 Die Unterlagen der Truppenbuchhaltung sind wie folgt zu unterschreiben:
a. Die Kommandantinnen und Kommandanten von Formationen, Schulen und Kursen bestätigen durch ihre Unterschrift, dass sie Einsicht in die Kennzah- len der Buchhaltung, die Kassenbücher und den Kontoauszug genommen haben. b. Die Rechnungsführerin oder der Rechnungsführer bescheinigt mit der Un- terschrift die Richtigkeit aller Abschlüsse, Abrechnungen und der übrigen Belege. c. Kann die Rechnungsführerin oder der Rechnungsführer die materielle Rich- tigkeit oder die Berechtigung einer Ausgabe oder einer Einnahme aus- nahmsweise nicht beurteilen, so ist die Berechtigung durch die Kommandan- tin oder den Kommandanten oder das zuständige Fachorgan schriftlich einzuholen.
2 Die Gruppe Verteidigung erlässt Weisungen zur Unterschriftenregelung bei
Dienstleistungen.
3 Die LBA erlässt Weisungen zur Unterschriftenregelung für Geldempfängerinnen
und Geldempfänger.
Art. 10 Buchhaltungsperiode
1 Die Buchhaltungsperiode der Truppenbuchhaltung dauert maximal einen Kalen-
dermonat.
2 Über Ausnahmen entscheidet die LBA.
Art. 11 Besondere Buchhaltung Ist eine militärische Buchhaltung nach den Artikeln 7–10 nicht möglich, so ordnet die LBA Ergänzungen oder die Führung einer geeigneten Buchhaltung an.
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Art. 12 Kreditbegehren
1 Will die Kommandantin oder der Kommandant Ausgaben anordnen, die nicht
vorgesehen sind, so reicht sie oder er auf dem Dienstweg ein Kreditbegehren an die LBA ein.
2 Über Kreditbegehren bis zu 50 000 Franken entscheidet die LBA, über Begehren
um höhere Beträge die Gruppe Verteidigung.
3 Die LBA führt über die Kreditbegehren Kontrolle und legt das Abrechnungsver-
fahren fest.
3. Abschnitt: Kassen
Art. 13 Grundsätze
1 Die Rechnungsführerin oder der Rechnungsführer hat für die sichere Aufbewah-
rung der Gelder während des Dienstes zu sorgen.
2 Die Vermengung von eigenem Geld mit Geldern der Kassen ist verboten.
3 Dienstkassen, Depotkassen, Kantinenkassen und Materialverlustkassen dürfen nur
während der Dauer eines Dienstes geführt werden.
Art. 14 Dienstkasse Alle Einnahmen zugunsten des Bundes, auch solche aus Leistungen der Truppe zugunsten Dritter, und alle Ausgaben zulasten des Bundes sind in der Dienstkasse zu verbuchen.
Art. 15 Depotkasse Eine Depotkasse muss geführt werden, wenn Angehörige der Formation während des Dienstes Geld hinterlegen wollen.
Art. 16 Kantinenkasse 1 Sofern die Truppe eine Kantine führt, muss sie eine Kantinenkasse führen. Bei der Auflösung der Kantine ist der allfällige Überschuss in der Dienstkasse zu verein- nahmen und auszuweisen.
2 Die LBA entscheidet über das Sortiment und die Gewinnspanne und regelt die
Gewinnverwendung.
Art. 17 Materialverlustkasse
1 Eine Materialverlustkasse muss geführt werden, wenn Materialverluste oder
-beschädigungen durch Soldabzüge nach Artikel 45 oder durch einzelne Angehörige der Armee bezahlt werden. Die Materialverlustkasse muss am Ende des Dienstes aufgelöst werden.
2 Die LBA entscheidet über die Verwendung der Mittel bei Auflösung der Kasse.
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Art. 18 Sponsorenkasse
1 Für die Verwaltung von Sponsorengeldern ist eine Sponsorenkasse zu führen.
2 Mit Auflagen versehene Sponsorengelder sind ausschliesslich nach ihrer besonde- ren Bestimmung zu verwenden.
Art. 19 Kioskkasse
1 Kioskkassen dürfen nur auf Waffenplätzen geführt werden.
2 Eine Kioskkasse darf nur mit Zustimmung der LBA eröffnet werden.
3 Die LBA legt die Gewinnspanne fest und regelt die Gewinnverwendung.
Art. 20 Vereinskasse Eine Formation darf über den einzelnen Dienst hinaus eine Vereinskasse führen.
Art. 21 Meldepflicht bei Eröffnung einer Sponsoren-, Kiosk- oder Vereinskasse Die Rechnungsführerin oder der Rechnungsführer stellt sicher, dass bei Eröffnung einer Sponsoren-, Kiosk- oder Vereinskasse die LBA auf dem Dienstweg informiert wird.
4. Abschnitt: Zahlungen
Art. 22 Prüfungspflicht
1 Die Rechnungsführerin oder der Rechnungsführer übernimmt und kontrolliert alle
Lieferungen und Leistungen, die zulasten der Formation gehen, auf ihre Beschaffen- heit und Menge und prüft die Richtigkeit der Rechnungen. Werden Lieferungen und Leistungen von Fachdienstoffizierinnen oder Fachdienstoffizieren veranlasst und entgegengenommen, so müssen diese die entsprechenden Kontrollen und Prüfungen vornehmen und mit ihrer Unterschrift bestätigen.
2 Die Rechnungen dürfen erst nach Bestätigung ihrer Richtigkeit bezahlt werden.
3 Lieferungen und Leistungen, die zugunsten der Formation gehen, sind denselben
Kontrollen auf Beschaffenheit und Menge und derselben Prüfung auf Richtigkeit der Rechnungen zu unterziehen.
Art. 23 Abrechnungspflicht
1 Die Formation hat über Lieferungen und Leistungen abzurechnen und die Rech-
nungsbeträge anzuweisen oder bar zu bezahlen.
2 Vorauszahlungen, Darlehen und Vorschüsse an Lieferantinnen und Lieferanten
sind verboten.
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3 Die Jahresbuchhaltungen sind bargeldlos zu führen.
4 Über Ausnahmen im Einzelfall entscheidet die LBA.
5. Abschnitt: Revision und Aufbewahrung der Buchhaltung
Art. 24 Revision
1 Die Kontrollstelle überprüft die Buchhaltung, bevor diese weitergeleitet wird.
2 Jede Kontrollstelle ist gegenüber ihrer übergeordneten Stelle für die Kontrolle verantwortlich.
Art. 25 Aufgebot von Rechnungsführerinnen oder Rechnungsführern
1 Die LBA kann säumige oder nachlässige Rechnungsführerinnen oder Rechnungs-
führer zur Rechnungsabgabe, Auskunftserteilung oder zu ergänzenden Arbeiten aufbieten. Für solche Aufgebote werden keine finanziellen Entschädigungen entrich- tet. 2 Die LBA kann in besonderen Fällen für die Kontrolle ausserordentlicher Ausgaben Fachleute beiziehen.
Art. 26 Revision im Assistenz- und im Aktivdienst
1 Bei grösseren Truppenaufgeboten zum Assistenz- oder zum Aktivdienst muss mit
der Revision der Buchhaltungen sofort begonnen werden. Die Revision hat laufend zu erfolgen. Fehler und Mängel sind sofort zu beheben.
2 Die LBA trifft die zur Behebung der Fehler und Mängel erforderlichen Massnah-
men.
Art. 27 Aufbewahrung der Buchhaltungsunterlagen Die Rechnungsführerinnen und Rechnungsführer bewahren sämtliche Unterlagen der Truppenbuchhaltung der Formationen, Schulen und Kurse während fünf Jahren auf.
3. Kapitel: Sold
1. Abschnitt: Soldberechtigung
Art. 28 Dauer Die Soldberechtigung beginnt mit dem Einrückungstag und endet mit dem Entlas- sungstag.
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Art. 29 Reisetage Stellungspflichtige und Angehörige der Armee, die von ihrem Wohnort aus am Vortag abreisen müssen, um zur festgesetzten Zeit einrücken zu können, oder die erst am Tag nach der Entlassung den Wohnort ordentlich erreichen können, sind für diese Reisetage soldberechtigt.
Art. 30 Ausserdienstliche Kommandoübergabe
1 Bei einer ausserdienstlichen Kommandoübergabe besteht Anspruch auf:
a. Sold; b. Pensionsverpflegungsentschädigung; c. Reise mit Marschbefehl; d. Transport der Bürokiste.
2 Die vorgesetzte Kommandantin oder der vorgesetzte Kommandant muss die Rich-
tigkeit der Belege bescheinigen.
2. Abschnitt: Gradsold, Soldzulage und Funktionssold
Art. 31 Gradsold
1 Der Gradsold beträgt pro Tag:
Grad Fr.
Korpskommandant 30.— Divisionär 27.— Brigadier 25.— Oberst 23.— Oberstleutnant 20.— Major 18.— Hauptmann 16.— Oberleutnant 13.— Leutnant 12.— Chefadjutant 11.50 Hauptadjutant 11.50 Stabsadjutant 11.— Adjutantunteroffizier 10.— Hauptfeldweibel 9.50 Fourier 9.50 Feldweibel 9.— Oberwachtmeister 8.50 Wachtmeister 8.— Korporal 7.— Obergefreiter 6.50
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Grad Fr.
Gefreiter 6.— Soldat 5.— Rekrut 4.—
2 Dienstleistungen, die der Stellung in einem höheren Grad entsprechen, berechtigen nicht zu einem höheren Sold.
3 Im Gradsold sind die Vergütungen für den Transport des Militärgepäcks von der
Wohnung zur Bahnstation und zurück inbegriffen.
Art. 32 Soldzulage
1 Während der Grundausbildungsdienste zum Erlangen eines höheren Grades beträgt
die Soldzulage pro Tag höchstens: a. 50 Franken zum Erlangen des Grades eines Unteroffiziers oder eines höhe- ren Unteroffiziers; b. 80 Franken zum Erlangen des Grades eines Offiziers; c. 100 Franken zum Erlangen des Grades eines höheren Unteroffiziers auf der Stufe Truppenkörper oder des Grades eines Hauptmanns.
2 Die Gruppe Verteidigung regelt die Höhe der Soldzulage unter Berücksichtigung
des Grades und der Funktion der Angehörigen der Armee sowie der Natur, der Dauer und der Besonderheiten der Grundausbildungsdienste.
Art. 33 Funktionssold Der Funktionssold für die Fachoffiziere entspricht dem Gradsold der entsprechenden Offiziersfunktion.
3. Abschnitt: Besondere Soldverhältnisse
Art. 34 Angestellte des Bundes Militärisches Personal nach Artikel 47 MG sowie zivile Angestellte der Militärver- waltung beziehen Sold und die damit verbundenen Vergütungen nur für die Dienst- tage, zu denen sie im Rahmen ihres Milizdienstes aufgeboten sind.
Art. 35 Truppenbesuche und Erkundungen
1 Die Kommandantinnen und Kommandanten, ihre Stäbe sowie die sie begleitenden
Kader beziehen bei Truppenbesuchen Sold und die damit verbundenen Vergütun- gen. Den gleichen Anspruch haben die Offizierinnen und Offiziere der Stäbe der grossen Verbände, die auf Befehl die Kurse unterstellter Formationen besuchen, sowie die Kommandantinnen und Kommandanten aller Stufen für die Erkundung
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mit ihren Unterstellten. Ausgenommen sind die Angehörigen der Armee nach Arti- kel 34.
2 Die Richtigkeit der Belege ist von der vorgesetzten Kommandantin oder vom
vorgesetzten Kommandanten zu bescheinigen.
Art. 36 Beförderung Beförderte beziehen den Sold des neuen Grades ab dem Tag, an welchem die Beför- derung in Kraft tritt.
Art. 37 Urlaub
1 Angehörige der Armee sind für die Dauer der allgemeinen Urlaube sowie für die
Reisetage von persönlichen Urlauben soldberechtigt.
2 Im Urlaub aus dem Dienst Entlassene sind bis zum Tag des Urlaubsantritts sold-
berechtigt.
Art. 38 Erkrankung: militärmedizinische Versorgung
1 Erkrankte Angehörige der Armee sind soldberechtigt, solange sie sich bei der
Truppe in einem Krankenzimmer, einer Krankenabteilung oder einem medizinischen Zentrum einer militärmedizinischen Region befinden.
2 Im Urlaub erkrankte Angehörige der Armee, die der Militärversicherung nicht
gemeldet werden und wieder zur Truppe zurückkehren, sind für die Krankheitstage soldberechtigt.
Art. 39 Erkrankung: zivilmedizinische Versorgung 1 Erkrankte Angehörige der Armee sind bei einer Abklärung in einem Zivilspital bis zu drei Tage soldberechtigt. 2 Bei einer länger dauernden Behandlung in einem Zivilspital oder bei der Verset- zung in häusliche Behandlung scheidet die betroffene Person direkt aus dem Dienst aus. Vom folgenden Tag an kommen die Leistungen der Militärversicherung zur Anwendung.
Art. 40 Verhaftung Angehörige der Armee im Militärdienst, die von einer militärischen oder zivilen Strafbehörde verhaftet werden, sind bis zum Tag der Verhaftung bei ihrer Formation soldberechtigt.
Art. 41 Untersuchungshaft 1 Angehörige der Armee im Militärdienst, die durch eine militärische Strafbehörde in Untersuchungshaft versetzt werden, sind bis zum Tag der Verhaftung soldberech- tigt. Der Sold, welcher der verhafteten Person bis zu diesem Tag zusteht, ist dem
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Untersuchungsrichter oder der Untersuchungsrichterin zuhanden der Gerichtskasse abzuliefern.
2 Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so
werden ihr die zurückbehaltenen Gelder vollständig ausbezahlt. Die Gerichtskasse vergütet ihr den Sold für die Zeit der Haft, längstens aber bis zur Entlassung der Truppe.
Art. 42 Arrest Angehörige der Armee haben kein Anrecht auf Sold für nach der Entlassung aus dem Dienst verbüsste Arresttage.
Art. 43 Todesfall
1 Fürim Dienst verstorbene Angehörige der Armee ist die Besoldung bis zum
Todestag zu berechnen.
2 Für die Bestattung können folgende Kosten zulasten der Dienstkasse übernommen
werden: a. Kranz- oder Blumenspende; b. ortsübliche Todesanzeigen der Truppe in drei Tageszeitungen, in begründe- ten Ausnahmefällen in höchstens sechs Tageszeitungen; c. militärisches Geleit.
3 Die Kommandantin oder der Kommandant bescheinigt die Richtigkeit der Belege.
4. Abschnitt: Soldauszahlung
Art. 44 Zeitpunkt, Vorschüsse
1 Der Sold wird am Schluss jeder Buchhaltungsperiode ausbezahlt.
2 Angehörige der Armee können bei der Kommandantin oder dem Kommandanten
um Soldvorschüsse ersuchen.
3 Die Kommandantin oder der Kommandant darf Soldvorschüsse nur im Rahmen
der bereits geleisteten Diensttage anordnen.
Art. 45 Soldabzüge Soldabzüge dürfen nur zur Deckung von Materialverlusten und -beschädigungen verwendet werden, für die nach Artikel 140 MG die Formation haftet. Die Einnah- men und Ausgaben werden in der Materialverlustkasse verbucht.
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4. Kapitel: Verpflegung
1. Abschnitt: Naturalverpflegung
Art. 46 Verpflegungskredit
1 Der Verpflegungskredit für die Naturalverpflegung pro Person und Tag beträgt
höchstens 15 Franken.
2 Der Betrag wird periodisch durch die LBA festgelegt.
Art. 47 Verpflegungsmittel 1 Der Verpflegungskredit ist für die Beschaffung aller Lebensmittel für die Verpfle- gung der Truppe (Verpflegungsmittel) bestimmt.
2 Die LBA bestimmt die produktespezifischen Qualitätsmerkmale und die Herkunft
der Verpflegungsmittel.
Art. 48 Benützung des Verpflegungskredits
1 Der nicht beanspruchte Verpflegungskredit aus Schulen und Kursen verfällt am
Ende der Dienstleistung. 2 Wird der Verpflegungskredit überschritten, so ist der Fehlbetrag in der Dienstkasse als Einnahme zugunsten des Bundes zu verbuchen. Eine Übertragung auf den nächs- ten Dienst ist nicht gestattet. Die Kommandantinnen und Kommandanten von For- mationen können in begründeten Fällen einen Ausgleich innerhalb ihrer Formation anordnen.
3 Inbesonderen Fällen entscheidet die LBA, ob Überschreitungen des Verpfle-
gungskredits als Ausgaben zulasten des Bundes übernommen werden.
Art. 49 Notverpflegung und Tagesportion
1 Die LBA legt die Zusammensetzung der Spezialration und Notration (Notverpfle-
gung) fest.
2 Für den Aktivdienst legt die LBA im Einvernehmen mit den Organen der wirt-
schaftlichen Landesversorgung die Tagesportion fest.
Art. 50 Verpflegung während der Rekrutierung Stellungspflichtige haben während der Teilnahme an der Rekrutierung Anspruch auf die nötige Verpflegung.
Art. 51 Verpflegung bei einer Mobilmachung
1 Wird bei einer Mobilmachung eine vollständige Verpflegungsautonomie der
Angehörigen der Armee befohlen, so werden diese für den ersten Tag mit 10 Fran- ken und für den zweiten Tag mit 15 Franken entschädigt.
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2 Es bestehen für diese Tage keine weiteren Verpflegungsberechtigungen.
3 Bei allen anderen Fällen der Mobilmachung legt die LBA die Beträge fest.
Art. 52 Pflichtkonsum Zwecks Umsatz der Armeevorräte kann die LBA den Verbrauch bestimmter Ver- pflegungsmittel und Mengen anordnen.
Art. 53 Haushalt
1 Die Verpflegung wird grundsätzlich im Truppenhaushalt zubereitet.
2 Jede Formation führt in der Regel einen eigenen Haushalt. Formationen, für wel- che die Führung eines eigenen Haushalts nicht möglich oder unzweckmässig ist, sind dem Haushalt einer anderen Formation anzuschliessen.
Art. 54 Überwachung
1 Die Kommandantinnen und Kommandanten wachen darüber, dass durch rechtzei-
tige Vorkehrungen die Verpflegung der Truppe sichergestellt ist und dass die Truppe gesund und ausreichend verpflegt wird. 2 Sie sorgen dafür, dass keine Lebensmittel verschwendet oder missbräuchlich ver- wendet werden.
Art. 55 Serviceentschädigung
1 Bei Truppenverpflegung der Offiziere und höheren Unteroffiziere in Restaurants
auf den Waffenplätzen und den dazugehörenden Aussenstandorten wird zulasten der Dienstkasse eine Entschädigung für Bedienung, Gedeck, Tischwäsche und kleine Zutaten (Serviceentschädigung) ausgerichtet, sofern die LBA dies bewilligt hat. 2 In allen übrigen Fällen übernimmt der Bund keine Kosten für die Serviceentschä- digung. Solche Kosten fallen ausschliesslich zulasten des Angehörigen der Armee.
Art. 56 Abgabe an Dritte
1 Rechnungsführerinnen und Rechnungsführer haben für die Abgabe von Truppen-
verpflegung an Dritte Entschädigungen zu verlangen. 2 Sie verlangen von Bundesangestellten und auf Waffenplätzen stationierten kanto- nalen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern pro Frühstück 7 Franken und pro Mittag- und Nachtessen je 10 Franken, sofern ein dienstliches Interesse an vom Truppen- haushalt bezogener Verpflegung besteht.
3 In den übrigen Fällen ist die Bewilligung durch die Kommandantin oder den
Kommandant bei der LBA einzuholen. Diese legt die Entschädigung im Einzelfall fest.
4 Sämtliche Einnahmen aus an Dritte abgegebener Truppenverpflegung sind in der
Dienstkasse der Formation zu verbuchen und der Verpflegungsabrechnung gut- zuschreiben.
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Art. 57 Patientenverpflegung Die Verpflegung von Patientinnen und Patienten bei der Truppe, im medizinischen Zentrum einer militärmedizinischen Region, in Krankenabteilungen und in Militär- spitälern erfolgt nach Anordnung der zuständigen Truppenärztinnen und -ärzte im Rahmen des Verpflegungskredits. Mehrkosten infolge ärztlicher Verordnung sind zu begründen.
Art. 58 Naturalverpflegung ausserhalb des Truppenhaushalts
1 Sofern Formationen nicht an einem Truppenhaushalt teilnehmen können, sind die
Verpflegungsmittel einer Gaststätte oder einer Privatperson zur Zubereitung gegen Entrichtung einer Entschädigung abzugeben.
2 Für die Zubereitung der Verpflegung durch Gaststätten oder Private beträgt die
Entschädigung inklusive Küchenbenützung und Brennmaterial:
Fr.
a. pro Person und Verpflegungstag (bis 20 Personen): (Frühstück Fr. 1.20, Mittag- und Nachtessen je Fr. 2.40) 6.– b. ab 21 Personen, jedoch höchstens pro Tag: (Frühstück Fr. 24.–, Mittag- und Nachtessen je Fr. 48.–) 120.–
3 In begründeten Einzelfällen kann die LBA die Ansätze angemessen erhöhen.
2. Abschnitt: Pensionsverpflegung
Art. 59
1 Ist die Naturalverpflegung nicht möglich, so kann die LBA eine Verpflegung in
einer Gaststätte (Pensionsverpflegung) bewilligen.
2 Sie setzt die Pensionsverpflegungsentschädigung fest. Diese beträgt höchstens
60 Franken pro Person und Tag. Nur die tatsächlich abgegebenen Mahlzeiten sind zu vergüten.
3 Bei einzelnen Dienstleistungen kann die Pensionsverpflegungsentschädigung für
den Einrückungs- und den Entlassungstag wie folgt verrechnet werden: a. für das Frühstück, wenn der Wohnort vor 6.30 Uhr verlassen wird; b. für das Mittagessen, wenn der Wohnort vor 12.45 Uhr verlassen oder nach
13 Uhr erreicht wird;
c. für das Nachtessen, wenn der Wohnort vor 19 Uhr verlassen oder nach 19.30 Uhr erreicht wird.
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3. Abschnitt: Beschaffung und Verbrauch der Verpflegung
Art. 60 Beschaffungsart Die Art der Beschaffung der Verpflegung wird im Ausbildungs- und im Assistenz- dienst durch die LBA, im Aktivdienst durch das Kommando Operationen im Ein- vernehmen mit den Organen der wirtschaftlichen Landesversorgung bestimmt.
Art. 61 Selbstsorge
1 Die Truppe beschafft die Verpflegungsmittel im Ausbildungs- und im Assistenz-
dienst durch freien Einkauf (Selbstsorge).
2 Im Aktivdienst erfolgt die Selbstsorge nach den Weisungen des Kommandos
Operationen. 3 Durch Selbstsorge beschaffte Verpflegungsmittel, die nicht bis Dienstende aufge- braucht werden können, sind bestmöglich zugunsten der Dienstkasse und unter Gutschrift des vereinnahmten Betrags in der Verpflegungsabrechnung zu verkaufen.
Art. 62 Verbrauch von Verpflegungsmitteln Die den Truppen gelieferten Verpflegungsmittel sind ausschliesslich für ihren Eigenverbrauch bestimmt.
Art. 63 Armeeproviant
1 Die LBA beschafft und verwaltet die Vorräte an Verpflegungsmitteln der Armee
(Armeeproviant). 2 Sie sorgt für den rechtzeitigen Umsatz des Armeeproviants durch Belieferung der Truppen oder Anordnung von Pflichtkonsum.
3 In Ausnahmefällen kann die LBA Armeeproviant zum Verkauf freigeben.
4 Die Truppe hat Armeeproviant von der LBA oder von anderen Truppen zu bezie-
hen.
5. Kapitel: Unterkunft und andere Infrastrukturen
1. Abschnitt: Kasernierung
Art. 64
1 Sofern sich in den Übungsgebieten Unterkünfte befinden, die dem Bund gehören
oder für deren Benützung eine vertragliche Regelung besteht, haben die Komman- dantinnen und Kommandanten diese zu beanspruchen und zu benützen. Die Zuwei- sungen des Kommandos Operationen sind für die Truppe verbindlich.
2 Stellungspflichtige haben während der Teilnahme an der Rekrutierung Anspruch
auf die nötige Unterkunft.
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2. Abschnitt: Kantonnemente
Art. 65 Kantonnementseinrichtungen Für unentbehrliche Kantonnementseinrichtungen und Massnahmen zum Schutz der Räumlichkeiten wenden sich die Kommandantinnen und Kommandanten vorgängig an die Gemeindebehörden. Diese beschaffen das erforderliche Material nach den Angaben der Kommandantin oder des Kommandanten und halten es der Truppe zur Verfügung. Die Einrichtungsarbeiten werden so weit als möglich von der Truppe selbst ausgeführt.
Art. 66 Aussergewöhnlich hohe Kosten Entstehen aussergewöhnlich hohe Kosten für Kantonnementseinrichtungen, für Massnahmen zum Schutz der Räumlichkeiten oder für die Versorgung der Truppe, so ist vor der Ausführung bei der LBA auf dem Dienstweg ein Kreditbegehren einzureichen und diesem ein detaillierter Kostenvoranschlag beizulegen.
Art. 67 Vorübergehende Abwesenheit
1 Bei vorübergehender Abwesenheit der Truppe während bis zu sechs Tagen oder
fünf Nächten kann die Truppe die Unterkunftsräume mit ihren Einrichtungen belegt lassen. Bei längerer Abwesenheit sind die Unterkunftsräume zurückzugeben. 2 Zimmer sind zu räumen, sofern die Abwesenheit länger als drei Nächte dauert oder an einem andern Ort Zimmerunterkunft bezogen wird.
3 Die LBA kann Ausnahmen bewilligen.
Art. 68 Zimmer
1 Sind die Kosten für die Zimmer, welche die Gemeinde den Offizieren, höheren
Unteroffizieren und weiblichen Angehörigen der Armee als Unterkunft anbietet, höher als die vom Bundesrat festgesetzte Zimmerentschädigung, so trägt die Ge- meinde die Mehrkosten.
2 Ist die Unterkunft in Zimmern nicht möglich, so sind besondere Kantonnemente
mit Betten oder Matratzen und dem nötigen Mobiliar einzurichten. Den Gemeinden werden dafür die Entschädigungen für Kantonnemente sowie für Matratzen- oder Bettbenützung ausgerichtet.
3 Beziehen die in Absatz 1 genannten Personen mit Bewilligung der Kommandantin
oder des Kommandanten andere als von der Gemeinde zugewiesene Zimmer oder Unterkünfte, so haben sie die Mehrkosten zu tragen.
4 In besonderen Fällen kann die LBA die Zimmerentschädigung bis auf höchstens
200 Franken pro Person und Nacht erhöhen.
5 Die Angehörigen der Armee haben die Zimmerkosten mit der Logisgeberin oder
dem Logisgeber selber abzurechnen.
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Art. 69 Entschädigungen Die Kantonnements- und Zimmerentschädigungen richten sich nach den Ansätzen im Anhang.
Art. 70 Pauschalentschädigung
1 Für die Benützung ständig eingerichteter Kantonnemente kann die LBA mit Ge-
meinden und Privaten Pauschalentschädigungen vereinbaren. Für nicht vom Bund subventionierte, ständig eingerichtete Kantonnemente kann sie eine Erhöhung der Pauschalentschädigung um bis zu 40 Prozent pro Person und Tag bewilligen.
2 Sie gibt ein Verzeichnis der Gemeinden und Privaten heraus, mit welchen Pau-
schalentschädigungen vereinbart worden sind.
Art. 71 Strohberechtigung in Kantonnementen Die LBA legt die Berechtigung für den Bezug von Stroh fest.
3. Abschnitt: Biwak
Art. 72 Benützung von Zeltplätzen und Sportanlagen 1 Für die Benützung der Einrichtungen auf Zeltplätzen oder Sportanlagen haben die Kommandantinnen und Kommandanten bei der LBA vorgängig ein Gesuch um Entschädigung einzureichen.
2 Die LBA kann die Entschädigung im Rahmen der Kantonnementsentschädigungen
bewilligen.
Art. 73 Strohberechtigung bei Biwaks Für das Biwak wird der Truppe die gleiche Strohmenge abgegeben wie für das Kantonnement.
4. Abschnitt: Logisentschädigung
Art. 74 Anspruch
1 Anspruch auf eine Logisentschädigung haben:
a. Angehörige der Armee, welche die Motorfahrzeuge der Kommandantinnen oder Kommandanten der grossen Verbände sowie der Direktunterstellten der Chefin oder des Chefs der Armee fahren und sich auf diesen Fahrten selbst unterzubringen haben; b. Fachspezialistinnen und -spezialisten, die nicht bei der Truppe untergebracht werden können.
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2 Das Gesuch um Entschädigung ist an die LBA zu richten.
3 Die Zimmerkosten sind der Logisgeberin oder dem Logisgeber selber zu bezahlen.
Art. 75 Ansätze
1 Die Logisentschädigung entspricht dem ortsüblichen Zimmerpreis; sie beträgt
jedoch höchstens 70 Franken pro Person und Nacht. In besonderen Fällen kann die LBA die Logisentschädigung bis auf höchstens 200 Franken pro Person und Nacht erhöhen. 2 Wird das Zimmer nicht mehr als vier Nächte benützt, so erhöht sich die Logisent- schädigung um 25 Prozent.
3 Mit der Logisentschädigung werden sämtliche Kosten der Zimmerbenützung
abgegolten.
5. Abschnitt: Andere Infrastrukturen
Art. 76 Alp- und Berghütten, Schiess- und Übungsplätze
1 Erfolgt die Erkundung, Übernahme und Rückgabe von abgelegenen Alp- und
Berghütten sowie von Schiess- und Übungsplätzen im Beisein der Besitzerin, des Besitzers oder einer zur Vertretung bestimmten Person, so kann ihr oder ihm als Vergütung der Spesen eine Pauschalentschädigung von 30 Franken pro Stunde ausgerichtet werden.
2 Der Besitzerin oder dem Besitzer oder der zur Vertretung bestimmten Person
werden für die Teilnahme an der Erkundung, Übernahme und Rückgabe abgelegener Alp- und Berghütten sowie von Schiess- und Übungsplätzen für die mit öffentlichen Verkehrsmitteln befahrbare Strecke die effektiven Billettkosten 2. Klasse vergütet. Auf allen übrigen Strecken hat die Truppe den Transport zu organisieren.
Art. 77 Abgelegene Berghütten touristischer Vereinigungen Für die Unterkunft in abgelegenen Berghütten touristischer Vereinigungen bezahlt die Truppe höchstens die für Vereinsmitglieder geltende Übernachtungstaxe.
Art. 78 Kirchen und vergleichbare Kultstätten Für die Benützung von Kirchen und vergleichbaren Kultstätten zur Durchführung von geschlossenen Militärgottesdiensten wird eine Entschädigung nach den ortsübli- chen Ansätzen der lokalen Kirchgemeinde ausgerichtet.
Art. 79 Private Zimmer
1 Sind Angehörige der Armee ermächtigt, während der Dienstleistung im eigenen
Zimmer zu nächtigen, so wird weder eine Zimmerentschädigung noch eine Logis- entschädigung ausgerichtet.
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2 Das militärische Personal hat, sofern es nicht besoldeten Militärdienst leistet, für seine Unterkunft selbst aufzukommen und seine Zimmer der Quartiergeberin oder dem Quartiergeber direkt zu bezahlen.
Art. 80 Schiessanlagen
1 Für die Benützung von Schiessanlagen, welche die Gemeinden oder Schiessverei-
ne der Truppe zur Verfügung stellen, richtet der Bund für die Aufsicht während des Schiessens auf elektrischen Transportscheiben- und Duellanlagen sowie elektroni- schen Trefferanzeigeanlagen auf Verlangen eine Stundenentschädigung von
25 Franken pro Stunde aus.
2 Wird keine Stundenentschädigung verlangt, so richtet der Bund für die Bereitstel- lung, Übernahme und Übergabe der Anlage eine einmalige Entschädigung von
50 Franken aus.
3 Zusätzlich richtet der Bund für die Benützung der Schiessanlage, des Scheiben-
und Zeigermaterials, einschliesslich Aufziehen von neuen Scheibenbildern, sowie für den Material- und Stromverbrauch folgende Entschädigungen pro Schuss aus: a. bei einfachen Schiessanlagen (Zugscheiben): 17 Rappen; b. bei elektrischen Transportscheiben- und Duellanlagen: 25 Rappen; c. bei elektronischen Trefferanzeigeanlagen: 30 Rappen.
4 Der Zeiger- und Sicherungsdienst hat durch die Truppe zu erfolgen.
Art. 81 Unterhalt der Unterkünfte In Ausbildungsdiensten der Formationen werden die persönliche Ausrüstung und die Unterkunft des höheren Kaders durch Angehörige der Formation unterhalten.
6. Kapitel: Reisen und Transporte
Art. 82 Beförderung mit Bahn, Bus und Schiff
1 Für die von der Truppe und von Militärbehörden angeordneten Reisen und Trans-
porte gilt der Marschbefehl als Fahrausweis.
2 In Mobilmachungsfällen dient die Uniform zusammen mit dem Dienstbüchlein als
Beförderungsberechtigung.
Art. 83 Beförderung mit anderen Transportmitteln Die Beförderung mit anderen Transportmitteln (Seilbahnen, Skiliften, Bahnverlad und Fähren) ist nur zulässig, wenn der gleiche Zweck innert nützlicher Frist nicht mit truppeneigenen Mitteln erreicht werden kann.
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Verwaltung der Armee. V AS 2018
Art. 84 Vereinbarung Die LBA legt im Einvernehmen mit den Transportunternehmen des öffentlichen Verkehrs das Vertragswerk für die Reisen und Transporte der Truppe, Stellungs- pflichtigen und Militärbehörden fest.
Art. 85 Anrecht Bei Reisen zulasten des Bundes haben Offizierinnen und Offiziere sowie höhere Unteroffizierinnen und höhere Unteroffiziere Anrecht auf die Benützung der
1. Klasse, alle übrigen Angehörigen der Armee sowie Stellungspflichtige auf die
Benützung der 2. Klasse.
Art. 86 Rückerstattung von Billettkosten Billettkosten für Fahrten, die zulasten des Bundes gehen, können durch die Rech- nungsführerin oder den Rechnungsführer vergütet werden: a. wenn Angehörige der Armee mangels gültigen Ausweises den Beförde- rungspreis bezahlen müssen; die oder der Angehörige der Armee hat den Nachweis über den Billettbezug zu erbringen; b. wenn Angehörige der Armee Transportmittel von Unternehmen benützen müssen, die keinem schweizerischen Tarifverbund angeschlossen sind, und die Billettkosten nicht über den Marschbefehl abgegolten werden.
Art. 87 Anspruch auf unentgeltliche Beförderung Angehörige der Armee haben bei Reisen während der Dienstdauer Anspruch auf unentgeltliche Beförderung auf Schweizer Territorium mit öffentlichen Ver- kehrsmitteln.
Art. 88 Reisevergütung an Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer: Rekrutenschule Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) bezahlt Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern, die die Rekruten- schule absolvieren, am Einrückungstag die Billettkosten vom ausländischen Woh- nort zum Einrückungsort und am Entlassungstag die Billettkosten vom Entlassungs- ort zum ausländischen Wohnort.
Art. 89 Reisevergütung an Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer: übrige Ausbildungsdienste
1 Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer, die andere Ausbildungsdienste
leisten, müssen die Reisekosten für die Hin- und Rückreise zwischen dem ausländi- schen Wohnort und der Grenzübergangsstation oder dem Flughafen selber bezahlen.
2 Sofern eine Kommandantin oder ein Kommandant aus Kadermangel die Einberu-
fung von Angehörigen der Armee mit Auslandurlaub zu diesen Ausbildungsdiensten als unbedingt erforderlich erachtet und die Angehörigen der Armee bereit sind, den
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Verwaltung der Armee. V AS 2018
Dienst freiwillig zu leisten, kann die LBA auf begründetes vordienstliches Gesuch die Rückerstattung der Billettkosten für die Hin- und Rückreise zwischen dem ausländischen Wohnort und der Grenzübergangsstation oder dem Flughafen bewilli- gen.
Art. 90 Reisevergütung an Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer: Aktivdienst Den zum Aktivdienst aufgebotenen Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern sind die Reisekosten für die Hin- und Rückreise zwischen dem ausländischen Wohn- ort und der Grenzübergangsstation oder dem Flughafen zu vergüten. Die Kosten gehen zulasten der Dienstkasse.
7. Kapitel: Sanitätsdienst
Art. 91 Mangel an Truppenärztinnen und -ärzten Stehen keine Truppenärztinnen oder -ärzte im Dienst, reicht ihre Zahl nicht aus oder können sie nicht rechtzeitig erreicht werden, so erfolgt die Behandlung: a. auf den Waffenplätzen durch die von der Oberfeldärztin oder dem Oberfeld- arzt ernannten Waffenplatzärztinnen und -ärzte; b. in allen übrigen Fällen durch Zivilärztinnen und -ärzte.
Art. 92 Epidemien 1 Bei Epidemien oder in anderen besonderen Fällen kann die Oberfeldärztin oder der Oberfeldarzt auf Antrag der Kommandantin oder des Kommandanten die vorüber- gehende Anstellung von gelerntem Zivilkrankenpflegepersonal bewilligen. 2 Das mit Bewilligung der Oberfeldärztin oder des Oberfeldarztes angestellte zivile Krankenpflegepersonal wird nach Anordnungen des Kommandos Operationen entschädigt.
Art. 93 Leistungen an die Zivilbevölkerung Notfallleistungen durch Truppenärztinnen und -ärzte zugunsten der Zivilbevölke- rung sind kostenlos.
Art. 94 Vorladen von Sanitätsoffizierinnen und Sanitätsoffizieren Die Oberfeldärztin oder der Oberfeldarzt kann Sanitätsoffizierinnen oder Sanitätsof- fiziere, die ihre Pflichten in Bezug auf das sanitätsdienstliche Rapportwesen nicht oder mangelhaft erfüllen, zur Erstellung oder Bereinigung der Rapporte, zur Aus- kunftserteilung oder zu ergänzenden Arbeiten über das Kommando Ausbildung vorladen. Für solche Vorladungen werden keine Kosten erstattet.
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Verwaltung der Armee. V AS 2018
Art. 95 Medikamente
1 Medikamente sind in der Regel bei der Armeeapotheke zu beziehen; kleine Bezüge
dürfen im freien Handel erfolgen.
2 Die LBA regelt die Einzelheiten des Bezugs.
Art. 96 Sanitätsmaterial Für private Apparate und Instrumente, die eine Truppenärztin, ein Truppenarzt, eine Truppenzahnärztin oder ein Truppenzahnarzt im Rahmen einer militärischen Dienst- leistung einsetzt, darf nur mit Bewilligung der LBA eine Entschädigung ausgerichtet werden.
Art. 97 Einsatz von Sanitätsformationen in Zivilspitälern
1 Werden Angehörige der Sanitätstruppen zu Dienstleistungen in Zivilspitälern
eingesetzt, so ist für die Leistungen des Spitals eine Entschädigung pro Person und Einsatztag an die Spitalverwaltung auszurichten.
2 Für die Leistungen beim Einsatz von Angehörigen der Sanitätstruppen in Zivil-
spitälern wird folgende Pauschalentschädigung pro Person und Tag bezahlt: a. 2 Franken, wenn der fachtechnische Einsatz bei Dienstleistungen im Trup- penverband durch das Kommando Operationen angeordnet oder bewilligt wird; b. 3 Franken bei Fachausbildung zu Spezialistinnen und Spezialisten der Sani- tätstruppen und bei Spitalpraktika während den Sanitätsrekrutenschulen.
3 In der Pauschalentschädigung enthalten sind die Kosten für Bereitstellung der
Büros, Reinigung der verschiedenen Arbeitsräume, Abgabe, Reinigung und Instandstellung der Spitalwäsche und sonstige Nebenauslagen.
8. Kapitel: Zivile Seelsorgerinnen und Seelsorger
Art. 98
1 Kann für Aufgaben der Armeeseelsorge nicht eine Armeeseelsorgerin oder ein
Armeeseelsorger aufgeboten werden, so darf eine zivile Seelsorgerin oder ein ziviler Seelsorger beigezogen werden. 2 Zivile Seelsorgerinnen und Seelsorger, die bei besonderen Militärgottesdiensten mitwirken, werden zu den ortsüblichen Ansätzen zulasten der Dienstkasse entschä- digt.
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Verwaltung der Armee. V AS 2018
9. Kapitel: Verpflegung der Armeetiere
Art. 99 Die LBA bestimmt die Verpflegung der Armeetiere.
10. Kapitel: Disposition und Einsatz ziviler Fahrzeuge
1. Abschnitt: Allgemeines
Art. 100 Grundsätze
1 Die Truppe kann zur Bewältigung von Transport- und Arbeitsbedarfsspitzen in
allen Lagen zivile Ressourcen anfordern, sofern: a. die fest zugeteilten eigenen Mittel für den Auftrag nicht ausreichen oder nicht geeignet sind; b. die über die Zuteilung hinaus benötigten Mittel weder beim eigenen Trup- penkörper noch durch die kurzfristige Zuteilung zusätzlicher Mittel aus Bundesbeständen beschafft werden können; c. der Transport-Service des VBS keine Kapazitäten zur Verfügung stellt; und d. ein Auftrag nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln erfüllt werden kann. 2 Die Budgetierung, Kreditzuteilung und Disposition für den Einsatz ziviler Fahr- zeuge erfolgt in Absprache mit der LBA.
Art. 101 Begriffe
1 Als Fahrzeuge gelten alle Motorfahrzeuge, Ausnahmefahrzeuge und motorlosen
Fahrzeuge.
2 Als Ausnahmefahrzeuge gelten Kranwagen, Baumaschinen und Baugeräte.
2. Abschnitt: Miete ziviler Fahrzeuge
Art. 102 Miete, Einsatz
1 Die LBA schliesst mit der Halterin oder dem Halter eines zu mietenden zivilen
Fahrzeugs einen privatrechtlichen Mietvertrag ab.
2 Die gemieteten Fahrzeuge werden von Angehörigen der Armee bedient.
3 Sie verkehren mit ihren kantonalen Kontrollschildern. Ausnahmefahrzeuge, die
nicht auf öffentlichen Strassen verkehren, müssen nicht immatrikuliert sein.
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Verwaltung der Armee. V AS 2018
Art. 103 Einsatz von Ausnahmefahrzeugen
1 Für die Bedienung von Ausnahmefahrzeugen werden Armeeangehörige eingesetzt,
die in ihrem zivilen Beruf solche Fahrzeuge führen und eine entsprechende militäri- sche Fahrberechtigung besitzen.
2 Zuständig für den Einsatz ist die LBA in Zusammenarbeit mit dem Kommando
Operationen und den Kantonen.
3. Abschnitt:
Aufträge an Transportunternehmen und Garagenbetriebe
Art. 104
1 Die LBA kann zugunsten der Truppe Transport- oder Arbeitsaufträge an Trans-
portunternehmen oder Garagenbetriebe erteilen.
2 Die zivilen Fahrzeuge werden von zivilem Personal bedient.
3 Für die Benützung von privaten Garagenbetrieben werden bezahlt:
Motorrad oder Motorfahrzeug Motorfahr- Anhänger bis 3,5 t Gesamt- zeug über der Gelände- gewicht 3,5 t Gesamt- personen- gewicht wagen Fr. Fr. Fr.
a. einmalige Benützung von Waschplatz inkl. Schlauchmaterial und Wasser 2.— 4.— 5.— b. Zuschlag für: – Benützung des Liftes – 2.50 3.— – Verwendung einer Hochdruckwasserpumpe – 2.50 3.—
4 Hochdruckschmieranlagen und Abdampfgeräte privater Garagenbetriebe dürfen
von der Truppe nicht benützt werden.
4. Abschnitt: Dienstliche Verwendung ziviler Fahrzeuge
Art. 105 Grundsätze
1 Zivile Fahrzeuge können vorübergehend dienstlich verwendet werden.
2 Eine dienstliche Verwendung ziviler Fahrzeuge darf nicht befohlen werden.
3 Der Halterin oder dem Halter sind vor der Verwendung die Bedingungen nach den
Artikeln 106–109 bekanntzugeben.
4 Dienstlich verwendete Fahrzeuge sind von der Halterin, dem Halter oder der von
ihr oder ihm beauftragten Person zu führen.
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Verwaltung der Armee. V AS 2018
Art. 106 Bewilligung 1 Die Bewilligung für die dienstliche Verwendung ziviler Fahrzeuge wird für höchs- tens acht Tage erteilt, wenn der gleiche Zweck nicht mit öffentlichen Ver- kehrsmitteln innert nützlicher Frist erreicht werden kann oder wenn keine geeigne- ten Militärfahrzeuge zur Verfügung stehen.
2 Zuständig für die Erteilung der Bewilligung sind:
a. im Ausbildungs- und im Assistenzdienst:
1. für Fristen bis zu vier Tagen: die Kommandantinnen oder Kommandan-
ten der grossen Verbände,
2. für längere Fristen: die Direktunterstellten der Chefin oder des Chefs
der Armee; b. im Aktivdienst:
1. die Direktunterstellten der Chefin oder des Chefs der Armee,
2. die Chefin oder der Chef Transport der grossen Verbände für die ihr
oder ihm fachtechnisch unterstellten Formationen.
Art. 107 Entschädigung
1 Die Entschädigung deckt die durch die dienstliche Verwendung entstehenden
Betriebs- und Unterhaltskosten, inklusive Steuern und Versicherung.
2 Die Kilometerentschädigung für die dienstliche Verwendung privater Fahrzeuge
beträgt: a. 70 Rappen für Personenwagen; b. 30 Rappen für Motorräder und Roller.
Art. 108 Haftung
1 Der Bund übernimmt Schäden an dienstlich verwendeten zivilen Fahrzeugen,
sofern nicht Dritte dafür haftbar gemacht werden können.
2 Wird der Schaden von der Kaskoversicherung der Halterin oder des Halters über-
nommen, so ersetzt der Bund den Selbstbehalt oder den Bonusverlust. 3 Der Bund haftet nicht für Schäden, die die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugfüh- rer vorsätzlich oder grobfahrlässig herbeiführt.
Art. 109 Verwendung ohne Bewilligung
1 Die Verwendung ziviler Fahrzeuge ohne Bewilligung gibt keinen Anspruch auf
Vergütung.
2 Für Schäden bei Verwendung ohne Bewilligung besteht keine Haftung des Bundes.
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Verwaltung der Armee. V AS 2018
11. Kapitel: Betriebsstoffe
Art. 110 Beschaffung und Kontingentierung
1 DieTruppe beschafft die Betriebsstoffe bei den durch die LBA bezeichneten
Tankstellen, von Logistiktruppen oder aus Nachschubtankanlagen.
2 Die Beschaffung der Betriebsstoffe durch die Truppe erfolgt durch Nachschub.
3 Die Gruppe Verteidigung kann eine Kontingentierung der Betriebsstoffe anordnen.
Art. 111 Selbstsorge
1 Im Ausbildungs- und im Assistenzdienst kann die Beschaffung der Betriebsstoffe
durch freien Einkauf (Selbstsorge) nur in Ausnahmefällen durch die LBA bewilligt werden.
2 Im Aktivdienst kann das Kommando Operationen im Einvernehmen mit den
Organen der wirtschaftlichen Landesversorgung für bestimmte Truppen Selbstsorge anordnen.
12. Kapitel: Postdienst, Telefon und Datenleitungen
1. Abschnitt: Postdienst
Art. 112 1 Die Quartiermeisterin oder der Quartiermeister ist für die Organisation des Post- dienstes innerhalb der Formation verantwortlich. Sie oder er regelt aufgrund der Weisungen für den Postdienst sowie im Einvernehmen mit der Feldpostunteroffizie- rin oder dem Feldpostunteroffizier und den beteiligten Stellen der Schweizerischen Post den Nachschub und Rückschub der Post in ihrem oder seinem Bereich. 2 Die Fourierin oder der Fourier ist für die Organisation des Postdienstes innerhalb der Formation verantwortlich.
2. Abschnitt: Telefon
Art. 113 Zivile Anschlüsse 1 Im Ausbildungs- und im Assistenzdienst sind die über das Telefonnetz der Anbie- terinnen von Fernmeldediensten geführten militärdienstlichen Telefongespräche kostenpflichtig.
2 Im Aktivdienst geniessen die Kommandostellen für die militärdienstlichen Tele-
fongespräche Kostenfreiheit.
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Verwaltung der Armee. V AS 2018
Art. 114 Übernahme ziviler Anschlüsse
1 Die Truppe kann einen zivilen Anschluss mit dem Einverständnis der Abonnentin
oder des Abonnenten übernehmen, wenn sie sich länger als 24 Stunden am gleichen Ort aufhält und die gelegentliche Benützung des zivilen Anschlusses nicht ausreicht. 2 Die zuständige Stelle der betroffenen Anbieterin von Fernmeldediensten hält vor der Übernahme den Kostenstand fest und teilt der Abonnentin oder dem Abonnenten sowie der Truppe den Zeitpunkt der Ablesung und den Kostenstand mit.
Art. 115 Militärische Anschlüsse
1 Jede Kommandostelle kann von der zuständigen Stelle einer Anbieterin von Fern-
meldediensten einen eigenen Anschluss einrichten lassen, wenn die Übernahme eines zivilen Anschlusses nicht ausreicht.
2 Die Truppe, die für die Übernahme von Fernmeldeleitungen besonders ausgebildet
ist, darf an den von der zuständigen Stelle der betroffenen Anbieterin von Fern- meldediensten bezeichneten Punkten geeignete Militärapparate anschliessen.
3 Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten legen die Preise für militärische An-
schlüsse fest.
3. Abschnitt: Datenleitungen
Art. 116
1 Für militärische Zwecke können Anschlüsse an die Sprach- und Datennetze der
Anbieterinnen von Fernmeldediensten erstellt werden.
2 Ausser den Anbieterinnen von Fernmeldediensten oder der Führungsunterstüt-
zungsbrigade darf nur die dafür besonders ausgebildete Truppe Anschlussleitungen erstellen und geeignete Endgeräte anschliessen. Dabei ist das Geschäftsgeheimnis der betroffenen Anbieterinnen zu wahren.
13. Kapitel: Büromaterial
Art. 117
1 Die Truppen beziehen ihr allgemeines Büromaterial grundsätzlich beim zuständi-
gen Logistikcenter.
2 Für ausserordentliche oder zusätzliche Bedürfnisse können die Formationen ihr
Büromaterial im Privathandel kaufen; die LBA regelt die Voraussetzungen.
1084
Verwaltung der Armee. V AS 2018
14. Kapitel: Schadenersatz
Art. 118 Zuständigkeit
1 Für den erstinstanzlichen Entscheid über vermögensrechtliche Ansprüche sind
zuständig: a. das Generalsekretariat VBS betreffend:
1. Schadenersatzansprüche Dritter nach den Artikeln 134–136 MG, soweit
nicht eine andere Stelle zuständig ist,
2. Schadenersatzansprüche wegen Beschädigung von Militärfahrzeugen
(Motorfahrzeuge und Fahrräder) und Militärschiffen durch Angehörige der Armee nach Artikel 139 Absatz 1 MG,
3. Entschädigung wegen Verlustes oder Beschädigung des Eigentums von
Angehörigen der Armee nach Artikel 137 MG,
4. Rückgriffsansprüche auf Angehörige der Armee nach Artikel 138 MG,
soweit nicht eine andere Stelle zuständig ist; b. das Kommando Ausbildung betreffend:
1. Streitigkeiten in Belangen des Schiesswesens ausser Dienst, der ausser-
dienstlichen Tätigkeit der Truppe und der Entschädigung der Dachver- bände,
2. Forderungen der Kantone oder privater Organisationen aus der Durch-
führung der vordienstlichen Ausbildung sowie aus der Beitragsleistung des Bundes an private Organisationen und Rückforderungen des Bun- des; c. das Kommando Operationen betreffend:
1. Schadenersatzansprüche wegen Beschädigung von Luftfahrzeugen
durch Angehörige der Armee,
2. Ansprüche des Bundes oder gegen den Bund im Zusammenhang mit
der Auswahl von Anwärterinnen und Anwärtern auf die Tätigkeit als Militärpilotin oder -pilot, Berufspilotin oder -pilot, Fluglehrerin oder -lehrer oder Fallschirmaufklärerin oder -aufklärer,
3. Prämien, Entschädigungen und Zulagen an Angehörige der Armee aus
dem militärischen Flugdienst; d. die LBA betreffend:
1. Sold, Soldabzüge, Reisevergütungen und andere Entschädigungen der
dienstleistenden Angehörigen der Armee,
2. Forderungen des Bundes oder gegen den Bund aus Verpflichtungen der
Gemeinden und Privaten hinsichtlich Unterkunft und Verpflegung der Truppe sowie sonstiger Leistungen für die Truppe,
3. Schadenersatzansprüche wegen pflichtwidriger Rechnungsführung und
pflichtwidriger Aufsicht über diese,
4. Kosten für die Bestattung verstorbener Angehöriger der Armee,
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Verwaltung der Armee. V AS 2018
5. Schadenersatzansprüche wegen Verlustes oder Verschwendung von
Munition oder Sprengstoffen und deren Verpackungsmaterial,
6. Schadenersatzansprüche wegen Verlustes, Beschädigung und mangeln-
den Unterhalts der persönlichen Ausrüstung sowie der übrigen Ausrüs- tung der Armee, soweit nicht eine andere Stelle zuständig ist,
7. Rückgabe oder Kauf von Gegenständen der persönlichen Ausrüstung,
8 Schadenersatzansprüche wegen Beschädigung und mangelnden Unter-
halts von Bauten und Einrichtungen sowie Materialverlusten auf kanto- nalen und eidgenössischen Waffen- und Schiessplätzen,
9. Ansprüche aus der Stellung von Fahrzeugen,
10. Ansprüche aus der Miete von Telematikmitteln,
11. Ansprüche aus der sanitätsdienstlichen Behandlung erkrankter oder
verunfallter Angehöriger der Armee,
12. Ansprüche aus Vermietung, Verlust oder Beschädigung von Sanitäts-
material oder sanitätsdienstlichen Einrichtungen,
13. Ansprüche von Angehörigen der Armee aus dem Verkauf und der Ver-
wendung von Armeetieren sowie der Behandlung kranker oder verletz- ter Armeetiere,
14. Schadenersatzansprüche wegen Verlustes, Beschädigung und mangeln-
den Unterhalts von Spezialmaterial sowie von permanenten Infrastruk- turanlagen der Luftwaffe,
15. Abgabe von bundeseigenen Armeepferden für Sport, ausserdienstliche
Tätigkeiten und besondere Veranstaltungen; e. das Bundesamt für Rüstung betreffend Schadenersatzansprüche wegen Ver- lustes, Beschädigung und mangelnden Unterhalts von Objektmaterial und militärischen Immobilien, soweit nicht eine andere Stelle zuständig ist; f. das Bundesamt für Landestopografie betreffend Rechnungsstellung für Kar- ten, die der Truppe leihweise abgegeben, aber nicht zurückgegeben wurden.
2 Bestehen gegen eine Angehörige oder einen Angehörigen der Armee aus demsel-
ben Schadenereignis verschiedene Ersatzansprüche, so entscheidet eine Stelle gesamthaft. Die beteiligten Stellen einigen sich über die Zuständigkeit. 3 Im Zweifelsfall oder bei Uneinigkeit der beteiligten Stellen bezeichnet das VBS die für den erstinstanzlichen Entscheid zuständige Stelle.
4 Das Generalsekretariat VBS kann die Erledigung kleinerer Schadenfälle durch
besondere Weisungen den Verwaltungseinheiten des VBS oder der Truppe übertra- gen.
Art. 119 Verfahren Die zuständige Stelle behandelt die Ansprüche und entscheidet darüber. Sie kann für die Abklärung des Schadens Sachverständige beiziehen und über den betreffenden Sachkredit entschädigen.
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Verwaltung der Armee. V AS 2018
Art. 120 Verfahren bei Haftung der Formationen
1 Gegen Ersatzansprüche wegen Verlustes und Beschädigung von Material nach
Artikel 140 MG kann die Formation innert 30 Tagen nach Erhalt der Rechnung bei der zuständigen Stelle schriftlich Einsprache erheben.
2 Die Einsprache hat den genauen Sachverhalt sowie die Begründung für die voll-
ständige oder teilweise Ablehnung der Haftung zu enthalten. Die Beweismittel sind anzugeben und, soweit die Formation sie in Händen hat, beizulegen. 3 Die zuständige Stelle klärt den Sachverhalt ab und entscheidet über die Haftung.
4 Zur Anordnung von Soldabzügen wegen Verlustes und Beschädigung von Material
ist die Kommandantin oder der Kommandant der Formation oder Schule zuständig.
15. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 121 Festlegung der Entschädigungen Soweit die Entschädigungen nicht durch diese Verordnung bestimmt sind, werden sie durch die LBA festgelegt.
Art. 122 Aufhebung anderer Erlasse Die folgenden Erlasse werden aufgehoben:
1. die Verordnung vom 29. November 19953 über die Verwaltung der Armee;
2. die Verordnung des VBS vom 12. Dezember 19954 über die Verwaltung der
Armee.
Art. 123 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. April 2018 in Kraft.
21. Februar 2018 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Alain Berset Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
3 AS 1996 340 2752, 1997 2622 2779, 1999 878 3532, 2000 2976, 2001 2706, 2002 4201, 2003 4007, 2004 3197, 2006 4269, 2008 4871, 2009 4291, 2011 5227, 2014 771 4 AS 1996 388, 1997 2623, 1999 882, 2000 67 2978, 2001 2708, 2002 4203, 2003 4059, 2004 3515 5295, 2009 5557, 2010 4923, 2011 5015, 2014 775
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Verwaltung der Armee. V AS 2018
Anhang (Art. 69)
Kantonnements- und Zimmerentschädigungen Je Person Räume in und Tag Truppenunter- Zivilschutzan- künften lagen/-räumen Fr. Fr.
1. Kantonnemente
1.1 Pauschalentschädigungen
In diesen Entschädigungen sind alle Leistungen nach Ziffer 1.2 enthalten. Werden nicht alle Leistungen erbracht, sind die entsprechenden Ansätze abzuziehen. × 8.10 4.20
1.2 Einzelne Leistungen
Für Personen, die in Zimmern untergebracht sind, dürfen lediglich die Entschädigungen nach den Ziffern 1.2.3, 1.2.4 und 1.2.5 aus- gerichtet werden. ×
1.2.1 Kantonnementsraum
(inkl. Liegestelle, Matratze, Kissen, Kissen- überzug, Einrichtungen, elektrische Energie für Beleuchtung und Kleingeräte, WC, WC-Papier, Waschgelegenheit, Wasser, Reinigungsmittel, Abwasserreinigung) × 4.30 1.60
1.2.2 Duschen
(inkl. elektrische Energie für Beleuchtung und Kleingeräte, Wasser, Kosten für Warm- wasseraufbereitung, Reinigungsmittel, Abwasserreinigung) × –.80 –.80
1.2.3 Essraum
(inkl. Mobiliar, elektrische Energie für Beleuchtung und Kleingeräte, WC, WC-Papier, Handwaschgelegenheit, Wasser, Reinigungsmittel, Abwasserreinigung) × 1.70 –.80
1.2.4 Essgeschirr × –.10 –.10
1.2.5 Küche
(inkl. Kochapparate und sonstige Ausrüstung sowie Geräte, elektrische Energie für Beleuchtung und Kleingeräte, Wasser, Abwasserreinigung) × 1.20 –.90
1.3 Sonderleistungen
1.3.1 Notunterkunft
(nur Unterkunftsraum) × 2.10
1.3.2 Kantonnemente für höheres Kader, sofern die × 10.60 6.70
Unterkunft in Zimmern nicht möglich ist (inkl. Leistungen nach den Ziffern 1.2.1–1.2.5, Betten mit Wäsche; Reinigung der Wäsche zulasten der Dienstkasse)
1088
Verwaltung der Armee. V AS 2018
Je Person Räume in und Tag Truppenunter- Zivilschutzan- künften lagen/-räumen Fr. Fr.
1.3.3 Matratzen × –.50 –.30
1.3.4 Bettstellen mit Matratzen × 1.50 –.80
1.4 Küchen pro Tag pro Tag
1.4.1 Benützung für Kleinküchenbetriebe 40.— 40.—
(inkl. Kochherd, -geräte, -geschirr, Brennmaterial und Beleuchtung)
1.4.2 Benützung für das Aufwärmen der Speisen 20.— 20.—
1.5 Zuschlag für Kurzeinquartierungen
Alle Entschädigungen nach den Ziffern 1.1–1.4 erhöhen sich bei Einquartierungen von bis zu drei Tagen um 25 Prozent.
1.6 Freiluftbäder
1.6.1 Für die Benützung von Freiluft- und Hallenbädern, für welche Eintrittspreise erhoben werden, fallen die Kosten zulasten der Dienstkasse. Es können die ortsüblichen Ein- trittspreise bis höchstens 7 Franken verrechnet werden. 1.6.2 Die Entschädigung darf je Kalendermonat nur einmal ausbezahlt werden. Über Ausnahmen entscheidet die LBA.
1.7 Heizung
1.7.1 Wo Messgeräte vorhanden sind, werden die effektiven Energiekosten zu den orts- üblichen Marktpreisen zulasten der Dienstkasse bezahlt. 1.7.2 Können die tatsächlichen Energiekosten nicht ermittelt werden, so richten sich die Heizungsentschädigungen nach den Ziffern 3.1 und 3.2.
1.8 Kehrichtentsorgung
1.8.1 Wird eine Gemeindegebühr für die Kehrichtentsorgung (Container-, Sack-, Gewichts- gebühr usw.) erhoben, so können die tatsächlichen Kehrichtentsorgungskosten zum ortsüblichen Tarif zulasten der Dienstkasse bezahlt werden. 1.8.2 Können die tatsächlichen Kehrichtentsorgungskosten nicht ermittelt werden, so können je Person und Tag 10 Rappen für die Haushaltungsabfälle und 10 Rappen für die Küchenabfälle zulasten der Dienstkasse bezahlt werden.
1089
Verwaltung der Armee. V AS 2018
Je Person Zimmer in und Nacht Hotels und öffentlichen Gasthäusern und privaten Gebäuden Fr. Fr.
2. Zimmer Die ortsüblichen Zimmerpreise
(inkl. Heizung), jedoch höchstens Fr.: Unterhalt der Zimmer und der persönlichen Ausrüstung durch die Truppe (siehe Art. 68 und 81)
2.1 Einzelne weibliche Angehörige der Armee,
höheres Kader wenn in Zimmer untergebracht 70.—
2.2 Unteroffizierinnen und Unteroffiziere und
Angehörige der Mannschaft, sofern die dienstlichen Verhältnisse eine Benützung von Zimmern zulassen. 30.– Die Zimmerentschädigungen erhö- hen sich bei Einquartierung bis zu vier Nächten um 25 Prozent
Je Räume in Heizung nur für effektive Heizungstage
Hotels und öffentlichen Gastwirt- und privaten schaften Gebäuden Fr. Fr. Fr.
3. Büros, Postlokale, Untersu-
chungs- und Krankenzimmer, Arbeitsräume, Theoriesäle inkl. Beleuchtung und Ein- richtungen
3.1 Raum bis zu 30 m2 Tag 15.— 11.— 2.50
3.2 Zuschlag für grössere Räume je weitere
10 m2 oder
Teile davon/ Tag 3.— 3.— –.50
3.3 Spezialeinrichtungen für Unter-
suchungs- und Krankenzimmer: a. Betten mit Matratzen und Wäsche; Tag 2.50 2.50 b. Betten mit Matratzen ohne Wäsche; Tag 1.50 1.50 c. Matratzen mit Bettwäsche Tag 1.50 1.50 Reinigung der Wäsche zulasten der Dienstkasse
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Verwaltung der Armee. V AS 2018
Je Räume in Heizung nur für effektive Heizungstage
Hotels und öffentlichen Gastwirt- und privaten schaften Gebäuden Fr. Fr. Fr.
4. Rapporträume
(gelegentliche Benützung) inkl. Beleuchtung
4.1. Raum bis zu 30 m2 effektiven Be-
nützungstag 15.— 11.— 2.50
4.2. Zuschlag für grössere Räume je weitere
10 m2 oder
Teile davon/ effektiven Be- nützungstag 3.— 3.— –.50
5. Magazine
inkl. Beleuchtung
5.1 Allgemeine Magazine
5.1.1 Raum bis 30 m2 Tag 3.— 3.—
5.1.2 Zuschlag für grössere Räume je weitere
10 m2 oder
Teile davon/ Tag 1.— 1.—
5.2 Eingerichtete Magazine mit
Gleisanschluss, Verlade- rampen, Warenaufzügen und anderen Einrichtungen
5.2.1 Raum bis zu 30 m2 5.— 5.—
5.2.2 Zuschlag für grössere Räume 10 m2 oder
je weitere Teile davon/ Tag 1.— 1.—
6. Stallungen
6.1 Pauschalentschädigung Pferd oder
In dieser Entschädigung sind Maultier und alle Leistungen nach Ziffer 6.2 Tag enthalten. Werden nicht alle Leistungen erbracht, sind die entsprechenden Ansätze in Abzug zu bringen. 3.—
6.2 Einzelne Leistungen
6.2.1 Stallungen Pferd oder
Maultier und Tag 2.10
6.2.2 Beleuchtung Pferd oder
Maultier und Tag –.30
6.2.3 Stalleinrichtungen Pferd oder
Maultier und Tag –.60
1091
Verwaltung der Armee. V AS 2018
Je Räume in Heizung nur für effektive Heizungstage
Hotels und öffentlichen Gastwirt- und privaten schaften Gebäuden Fr. Fr. Fr.
7. Werkstätte
inkl. Beleuchtung und Heizung 7.1 Eingerichtete und ausgerüstete Je effektiven Arbeitsplatz und effektiven Tag Werkstätte bei Benützung durch 12 Franken Truppenhandwerker/innen
7.2 Benützung von Maschinen und nach ortsüblichen Tarifen
Werkzeugen
7.3 Stromverbrauch nach ortsüblichen Tarifen
Je Motorräder Motorfahr- Motorfahr- oder An- zeuge bis zeuge über hänger der 3,5 t Gesamt- 3,5 t Gesamt- Geländeper- gewicht gewicht sonenwagen Fr. Fr. Fr.
8. Motorfahrzeuge
(Bei notwendiger Unterbringung) Garage (inkl. Licht, Heizung und Wasserverbrauch) – während der ersten 10 Nächte Fahrzeug und Nacht 1.50 5.— 7.50 – ab der 11. Nacht Fahrzeug und Nacht –.75 2.50 3.75
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