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AS 2018 1813

Bundesgesetz über die Revision der Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens

Bundesgesetz über die Revision der Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens

vom 16. Dezember 2016

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 28. November 20141, beschliesst:

I Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Bundesgesetz vom 14. Dezember 19902 über die direkte Bundessteuer

Art. 37a Abs. 6 6 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten; dabei berücksichtigt er die Artikel 88 und

196 Absatz 3.

Art. 83 Der Quellensteuer unterworfene Arbeitnehmer

1 Arbeitnehmer ohne Niederlassungsbewilligung, die in der Schweiz jedoch steuer-

rechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben, unterliegen für ihr Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit einer Quellensteuer. Davon ausgenommen sind Einkommen, die der Besteuerung im vereinfachten Abrechnungsverfahren nach Artikel 37a unterstehen. 2 Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, unterliegen nicht der Quellensteuer, wenn einer der Ehegatten das Schweizer Bürgerrecht oder die Niederlassungsbewilligung besitzt.

2014-2147 1813

Revision der Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens. BG AS 2018

Art. 84 Abs. 2

2 Steuerbar sind:

a. die Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit nach Artikel 83 Ab- satz 1, die Nebeneinkünfte wie geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteili- gungen sowie Naturalleistungen, nicht jedoch die vom Arbeitgeber getrage- nen Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung nach Artikel 17 Absatz 1bis; b. die Ersatzeinkünfte; und c. die Leistungen nach Artikel 18 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 20. De- zember 19463 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG).

Art. 85 Quellensteuerabzug

1 Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) berechnet die Höhe des Quellen-

steuerabzugs auf der Grundlage der für die Einkommenssteuer natürlicher Personen geltenden Steuertarife.

2 Bei der Berechnung des Abzugs werden Pauschalen für Berufskosten (Art. 26) und

für Versicherungsprämien (Art. 33 Abs. 1 Bst. d, f und g) sowie Abzüge für Fami- lienlasten (Art. 35) berücksichtigt. Die ESTV veröffentlicht die einzelnen Pauscha- len. 3 Der Abzug für die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden Ehegat- ten, die beide erwerbstätig sind, richtet sich nach Tarifen, die ihr Gesamteinkommen (Art. 9 Abs. 1), die Pauschalen und Abzüge nach Absatz 2 sowie den Abzug bei Erwerbstätigkeit beider Ehegatten (Art. 33 Abs. 2) berücksichtigen.

4 Die ESTV legt zusammen mit den Kantonen einheitlich fest, wie insbesondere der

13. Monatslohn, Gratifikationen, unregelmässige Beschäftigung, Stundenlöhner,

Teilzeit- oder Nebenerwerb sowie Leistungen nach Artikel 18 Absatz 3 AHVG4 und welche satzbestimmenden Elemente zu berücksichtigen sind. Die ESTV regelt zusammen mit den Kantonen weiter wie bei Tarifwechsel, rückwirkenden Gehalts- anpassungen und -korrekturen, sowie Leistungen vor Beginn und nach Beendigung der Anstellung zu verfahren ist.

5 Sie bestimmt im Einvernehmen mit der kantonalen Behörde die Ansätze, die als

direkte Bundessteuer in den kantonalen Tarif einzurechnen sind.

Art. 86 und 87 Aufgehoben

3 SR 831.10 4 SR 831.10

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Revision der Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens. BG AS 2018

Art. 88 Abs. 2 und 4

2 Der Quellensteuerabzug ist auch dann vorzunehmen, wenn der Arbeitnehmer in

einem anderen Kanton Wohnsitz oder Aufenthalt hat.

4 Er erhält eine Bezugsprovision von 1 bis 2 Prozent des gesamten Quellensteuer-

betrags; die zuständige Steuerbehörde setzt die Bezugsprovision fest.

Art. 89 Obligatorische nachträgliche ordentliche Veranlagung

1 Personen, die nach Artikel 83 Absatz 1 der Quellensteuer unterliegen, werden

nachträglich im ordentlichen Verfahren veranlagt, wenn: a. ihr Bruttoeinkommen in einem Steuerjahr einen bestimmten Betrag erreicht oder übersteigt; oder b. sie über Einkünfte verfügen, die nicht der Quellensteuer unterliegen.

2 Das EFD legt den Betrag nach Absatz 1 Buchstabe a in Zusammenarbeit mit den

Kantonen fest. 3 Der nachträglichen ordentlichen Veranlagung unterliegt auch, wer mit einer Person nach Absatz 1 in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebt.

4 Personen mit Einkünften nach Absatz 1 Buchstabe b müssen das Formular für die

Steuererklärung bis am 31. März des auf das Steuerjahr folgenden Jahres bei der zuständigen Behörde verlangen.

5 Die nachträgliche ordentliche Veranlagung gilt bis zum Ende der Quellensteuer-

pflicht.

6 Die an der Quelle abgezogene Steuer wird zinslos angerechnet.

Art. 89a Nachträgliche ordentliche Veranlagung auf Antrag 1 Personen, die nach Artikel 83 Absatz 1 der Quellensteuer unterliegen und keine der Voraussetzungen nach Artikel 89 Absatz 1 erfüllen, werden auf Antrag hin nach- träglich im ordentlichen Verfahren veranlagt.

2 Der Antrag erstreckt sich auch auf den Ehegatten, der mit dem Antragsteller in

rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebt.

3 Er muss bis am 31. März des auf das Steuerjahr folgenden Jahres eingereicht

werden. Für Personen, die die Schweiz verlassen, endet die Frist für die Einreichung des Antrags im Zeitpunkt der Abmeldung. 4 Erfolgt keine nachträgliche ordentliche Veranlagung auf Antrag, so tritt die Quel- lensteuer an die Stelle der im ordentlichen Verfahren zu veranlagenden direkten Bundessteuer auf dem Erwerbseinkommen. Nachträglich werden keine zusätzlichen Abzüge gewährt.

5 Artikel 89 Absätze 5 und 6 ist anwendbar.

Art. 90 Aufgehoben

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Revision der Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens. BG AS 2018

Gliederungstitel vor Art. 91 Zweiter Titel: Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz sowie juristische Personen ohne Sitz oder tatsächliche Verwaltung in der Schweiz

Art. 91 Der Quellensteuer unterworfene Arbeitnehmer

1 Im Ausland wohnhafte Grenzgänger, Wochenaufenthalter und Kurzaufenthalter

unterliegen für ihr in der Schweiz erzieltes Einkommen aus unselbstständiger Er- werbstätigkeit der Quellensteuer nach den Artikeln 84 und 85. Davon ausgenommen sind Einkommen, die der Besteuerung im vereinfachten Abrechnungsverfahren nach Artikel 37a unterstehen.

2 Ebenfalls der Quellensteuer nach den Artikeln 84 und 85 unterliegen im Ausland

wohnhafte Arbeitnehmer, die für Arbeit im internationalen Verkehr an Bord eines Schiffes oder eines Luftfahrzeuges oder bei einem Transport auf der Strasse Lohn oder andere Vergütungen von einem Arbeitgeber mit Sitz oder Betriebsstätte in der Schweiz erhalten; davon ausgenommen bleibt die Besteuerung der Seeleute für Arbeit an Bord eines Hochseeschiffes.

Art. 92 Abs. 1, 3 und 5

1 Im Ausland wohnhafte Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- oder Fernseh-

künstler, Musiker und Artisten, sowie Sportler und Referenten sind für Einkünfte aus ihrer in der Schweiz ausgeübten persönlichen Tätigkeit und für weitere damit verbundene Entschädigungen steuerpflichtig. Dies gilt auch für Einkünfte und Entschädigungen, die nicht dem Künstler, Sportler oder Referenten selber, sondern einem Dritten zufliessen, der seine Tätigkeit organisiert hat. 3 Als Tageseinkünfte gelten die Bruttoeinkünfte, einschliesslich aller Zulagen und Nebenbezüge, nach Abzug der Gewinnungskosten. Diese betragen: a. 50 Prozent der Bruttoeinkünfte bei Künstlern; b. 20 Prozent der Bruttoeinkünfte bei Sportlern sowie Referenten.

5 Das EFD legt in Zusammenarbeit mit den Kantonen die Höhe der Bruttoeinkünfte

fest, ab welcher die Quellensteuer erhoben wird.

Art. 93 Abs. 1 zweiter Satz

1 … Dies gilt auch, wenn diese Vergütungen einem Dritten zufliessen.

Art. 97 und 98 Aufgehoben

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Revision der Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens. BG AS 2018

Art. 99 Abgegoltene Steuer Die Quellensteuer tritt an die Stelle der im ordentlichen Verfahren zu veranlagenden direkten Bundessteuer auf dem Erwerbseinkommen. Nachträglich werden keine zusätzlichen Abzüge gewährt.

Art. 99a Nachträgliche ordentliche Veranlagung auf Antrag

1 Personen, die nach Artikel 91 der Quellensteuer unterliegen, können für jede

Steuerperiode bis am 31. März des auf das Steuerjahr folgenden Jahres eine nach- trägliche ordentliche Veranlagung beantragen, wenn: a. der überwiegende Teil ihrer weltweiten Einkünfte, einschliesslich der Ein- künfte des Ehegatten, in der Schweiz steuerbar ist; b. ihre Situation mit derjenigen einer in der Schweiz wohnhaften steuerpflich- tigen Person vergleichbar ist; oder c. eine solche Veranlagung erforderlich ist, um Abzüge geltend zu machen, die in einem Doppelbesteuerungsabkommen vorgesehen sind.

2 Die an der Quelle abgezogene Steuer wird zinslos angerechnet.

3 Das EFD präzisiert in Zusammenarbeit mit den Kantonen die Voraussetzungen

nach Absatz 1 und regelt das Verfahren.

Art. 99b Nachträgliche ordentliche Veranlagung von Amtes wegen

1 Bei stossenden Verhältnissen, insbesondere betreffend die im Quellensteuersatz

einberechneten Pauschalabzüge, können die zuständigen kantonalen Steuerbehörden von Amtes wegen eine nachträgliche ordentliche Veranlagung zugunsten oder zuungunsten der steuerpflichtigen Person verlangen.

2 Das EFD legt in Zusammenarbeit mit den Kantonen die Voraussetzungen fest.

Art. 100 Abs. 3

3 Er erhält eine Bezugsprovision von 1 bis 2 Prozent des gesamten Quellensteuer-

betrags; die zuständige Steuerbehörde setzt die Bezugsprovision fest. Für Kapital- leistungen beträgt die Bezugsprovision 1 Prozent des gesamten Quellensteuer- betrags, jedoch höchstens 50 Franken pro Kapitalleistung für die Quellensteuer von Bund, Kanton und Gemeinde.

Art. 101 Aufgehoben

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Revision der Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens. BG AS 2018

Art. 107 Bei Quellensteuern

1 Der Schuldner der steuerbaren Leistung berechnet und erhebt die Quellensteuer

wie folgt: a. für Arbeitnehmer nach Artikel 83: nach dem Recht jenes Kantons, in dem der Arbeitnehmer bei Fälligkeit der steuerbaren Leistung seinen steuerrecht- lichen Wohnsitz oder Aufenthalt hat; b. für Personen nach den Artikeln 91 und 93–97a: nach dem Recht jenes Kan- tons, in dem der Schuldner der steuerbaren Leistung bei Fälligkeit der steu- erbaren Leistung seinen steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt oder seinen Sitz oder die Verwaltung hat; wird die steuerbare Leistung von einer Betriebsstätte in einem anderen Kanton oder von der Betriebsstätte eines Unternehmens ohne Sitz oder tatsächliche Verwaltung in der Schweiz ausge- richtet, so richten sich die Berechnung und die Erhebung der Quellensteuer nach dem Recht des Kantons, in dem die Betriebsstätte liegt; c. für Personen nach Artikel 92: nach dem Recht jenes Kantons, in dem der Künstler, Sportler oder Referent seine Tätigkeit ausübt. 2 Ist der Arbeitnehmer nach Artikel 91 Wochenaufenthalter, so gilt Absatz 1 Buch- stabe a sinngemäss.

3 Der Schuldner der steuerbaren Leistung überweist die Quellensteuer an den nach

Absatz 1 zuständigen Kanton.

4 Für die nachträgliche ordentliche Veranlagung ist zuständig:

a. für Arbeitnehmer nach Absatz 1 Buchstabe a: der Kanton, in dem die steuer- pflichtige Person am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt hatte; b. für Personen nach Absatz 1 Buchstabe b: der Kanton, in dem die steuer- pflichtige Person am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht erwerbs- tätig war; c. für Arbeitnehmer nach Absatz 2: der Kanton, in dem die steuerpflichtige Person am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht Wochenaufenthalt hatte. 5 Der nach Absatz 4 zuständige Kanton hat Anspruch auf allfällige im Kalenderjahr an andere Kantone überwiesene Quellensteuerbeträge. Zu viel bezogene Steuern werden dem Arbeitnehmer zurückerstattet, zu wenig bezogene Steuern nachgefor- dert.

Art. 112a Abs. 1bis 1bis Die ESTV und die Behörden nach Artikel 111 sind berechtigt, die Versicherten- nummer der Alters- und Hinterlassenenversicherung nach den Bestimmungen des AHVG5 für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben systematisch zu verwenden.

5 SR 831.10

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Revision der Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens. BG AS 2018

Art. 118 Aufgehoben

Art. 126a Notwendige Vertretung Die Steuerbehörden können von einer steuerpflichtigen Person mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland verlangen, dass sie einen Vertreter in der Schweiz bezeichnet.

Art. 136a Notwendige Vertretung

1 Die Steuerbehörden können von einer steuerpflichtigen Person mit Wohnsitz oder

Sitz im Ausland verlangen, dass sie einen Vertreter in der Schweiz bezeichnet. 2 Personen, die nach Artikel 99a eine nachträgliche ordentliche Veranlagung bean- tragen, müssen die erforderlichen Unterlagen einreichen und eine Zustelladresse in der Schweiz bezeichnen. Wird keine Zustelladresse bezeichnet oder verliert die Zustelladresse während des Veranlagungsverfahrens ihre Gültigkeit, so gewährt die zuständige Behörde der steuerpflichtigen Person eine angemessene Frist für die Bezeichnung einer gültigen Zustelladresse. Läuft diese Frist unbenutzt ab, so tritt die Quellensteuer an die Stelle der im ordentlichen Verfahren zu veranlagenden direkten Bundessteuer auf dem Erwerbseinkommen. Artikel 133 Absatz 3 gilt sinngemäss.

Art. 137 Verfügung

1 Die steuerpflichtige Person kann von der Veranlagungsbehörde bis am 31. März

des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Steuerjahres eine Verfügung über Bestand und Umfang der Steuerpflicht verlangen, wenn sie: a. mit dem Quellensteuerabzug gemäss Bescheinigung nach Artikel 88 oder

100 nicht einverstanden ist; oder

b. die Bescheinigung nach Artikel 88 oder 100 vom Arbeitgeber nicht erhalten hat.

2 Der Schuldner der steuerbaren Leistung kann von der Veranlagungsbehörde bis am

31. März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Steuerjahres eine Verfügung über Bestand und Umfang der Steuerpflicht verlangen.

3 Er bleibt bis zum rechtskräftigen Entscheid verpflichtet, die Quellensteuer zu

erheben.

Art. 138 Abs. 3

3 Die steuerpflichtige Person kann von der Veranlagungsbehörde zur Nachzahlung

der von ihr geschuldeten Quellensteuer verpflichtet werden, wenn die ausbezahlte steuerbare Leistung nicht oder nicht vollständig um die Quellensteuer gekürzt wurde und ein Nachbezug beim Schuldner der steuerbaren Leistung nicht möglich ist.

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Revision der Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens. BG AS 2018

2. Bundesgesetz vom 14. Dezember 19906 über die Harmonisierung

der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden

Art. 4b Abs. 1 dritter Satz Aufgehoben

Art. 32 Geltungsbereich

1 Arbeitnehmer ohne Niederlassungsbewilligung, die im Kanton jedoch steuerrecht-

lichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben, unterliegen für ihr Einkommen aus un- selbstständiger Erwerbstätigkeit einer Quellensteuer. Davon ausgenommen sind Einkommen, die der Besteuerung im vereinfachten Abrechnungsverfahren nach Artikel 11 Absatz 4 unterstehen. 2 Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, unterliegen nicht der Quellensteuer, wenn einer der Ehegatten das Schweizer Bürgerrecht oder die Niederlassungsbewilligung besitzt.

3 Die Quellensteuer wird von den Bruttoeinkünften berechnet.

4 Steuerbar sind:

a. die Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit nach Absatz 1, die Nebeneinkünfte wie geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen sowie Naturalleistungen, nicht jedoch die vom Arbeitgeber getragenen Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung nach Artikel 7 Absatz 1; b. die Ersatzeinkünfte; und c. die Leistungen nach Artikel 18 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 20. De- zember 19467 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG).

Art. 33 Ausgestaltung des Steuerabzuges

1 Der Quellensteuerabzug wird auf der Grundlage der für die Einkommenssteuer

natürlicher Personen geltenden Steuertarife festgesetzt; er umfasst die eidgenössi- schen, kantonalen und kommunalen Steuern.

2 Der Quellensteuerabzug für die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe

lebenden Ehegatten, die beide erwerbstätig sind, trägt ihrem Gesamteinkommen Rechnung.

3 Berufskosten, Versicherungsprämien sowie der Abzug für Familienlasten und bei

Erwerbstätigkeit beider Ehegatten werden pauschal berücksichtigt. Die Kantone veröffentlichen die einzelnen Pauschalen.

4 Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) legt zusammen mit den Kantonen

einheitlich fest, wie insbesondere der 13. Monatslohn, Gratifikationen, unregel- mässige Beschäftigung, Stundenlöhner, Teilzeit- oder Nebenerwerb sowie Leistun-

6 SR 642.14 7 SR 831.10

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Revision der Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens. BG AS 2018

gen nach Artikel 18 Absatz 3 AHVG8 und welche satzbestimmenden Elemente zu berücksichtigen sind. Die ESTV regelt zusammen mit den Kantonen weiter wie bei Tarifwechsel, rückwirkenden Gehaltsanpassungen und -korrekturen, sowie Leistun- gen vor Beginn und nach Beendigung der Anstellung zu verfahren ist.

Art. 33a Obligatorische nachträgliche ordentliche Veranlagung

1 Personen, die nach Artikel 32 Absatz 1 der Quellensteuer unterliegen, werden

nachträglich im ordentlichen Verfahren veranlagt, wenn: a. ihr Bruttoeinkommen in einem Steuerjahr einen bestimmten Betrag erreicht oder übersteigt; oder b. sie über Vermögen und Einkünfte verfügen, die nicht der Quellensteuer unterliegen.

2 Das Eidgenössische Finanzdepartement legt den Betrag nach Absatz 1 Buchstabe a

in Zusammenarbeit mit den Kantonen fest. 3 Der nachträglichen ordentlichen Veranlagung unterliegt auch, wer mit einer Person nach Absatz 1 in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebt.

4 Personen mit Vermögen und Einkünften nach Absatz 1 Buchstabe b müssen das

Formular für die Steuererklärung bis am 31. März des auf das Steuerjahr folgenden Jahres bei der zuständigen Behörde verlangen.

5 Die nachträgliche ordentliche Veranlagung gilt bis zum Ende der Quellensteuer-

pflicht.

6 Die an der Quelle abgezogene Steuer wird zinslos angerechnet.

Art. 33b Nachträgliche ordentliche Veranlagung auf Antrag 1 Personen, die nach Artikel 32 Absatz 1 der Quellensteuer unterliegen und keine der Voraussetzungen nach Artikel 33a Absatz 1 erfüllen, werden auf Antrag hin nach- träglich im ordentlichen Verfahren veranlagt.

2 Der Antrag erstreckt sich auch auf den Ehegatten, der mit dem Antragsteller in

rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebt.

3 Er muss bis am 31. März des auf das Steuerjahr folgenden Jahres eingereicht

werden. Für Personen, die die Schweiz verlassen, endet die Frist für die Einreichung des Antrags im Zeitpunkt der Abmeldung. 4 Erfolgt keine nachträgliche ordentliche Veranlagung auf Antrag, so tritt die Quel- lensteuer an die Stelle der im ordentlichen Verfahren zu veranlagenden Steuern des Bundes, des Kantons und der Gemeinde auf dem Erwerbseinkommen. Nachträglich werden keine zusätzlichen Abzüge gewährt.

5 Artikel 33a Absätze 5 und 6 ist anwendbar.

8 SR 831.10

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Art. 34 Aufgehoben

Gliederungstitel vor Art. 35

2. Kapitel:

Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz sowie juristische Personen ohne Sitz oder tatsächliche Verwaltung in der Schweiz

Art. 35 Abs. 1 Einleitungssatz, Bst. h und j sowie 2 1 Folgende natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz sowie folgende juristische Personen ohne Sitz oder tatsächliche Ver- waltung in der Schweiz unterliegen der Quellensteuer: h. Arbeitnehmer, die für Arbeit im internationalen Verkehr an Bord eines Schiffes oder eines Luftfahrzeuges oder bei einem Transport auf der Strasse für diese Leistungen Lohn oder andere Vergütungen von einem Arbeitgeber mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton erhalten; davon ausgenommen bleibt die Besteuerung der Seeleute für Arbeit an Bord eines Hochseeschiffes; j. Empfänger, die Leistungen nach Artikel 18 Absatz 3 AHVG9 erhalten, für diese Leistungen.

2 Davon ausgenommen sind Einkommen, die der Besteuerung im vereinfachten

Abrechnungsverfahren nach Artikel 11 Absatz 4 unterstehen.

Art. 35a Nachträgliche ordentliche Veranlagung auf Antrag

1 Personen, die nach Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe a oder h der Quellensteuer

unterliegen, können für jede Steuerperiode bis am 31. März des auf das Steuerjahr folgenden Jahres eine nachträgliche ordentliche Veranlagung beantragen, wenn: a. der überwiegende Teil ihrer weltweiten Einkünfte, einschliesslich der Ein- künfte des Ehegatten, in der Schweiz steuerbar ist; b. ihre Situation mit derjenigen einer in der Schweiz wohnhaften steuerpflich- tigen Person vergleichbar ist; oder c. eine solche Veranlagung erforderlich ist, um Abzüge geltend zu machen, die in einem Doppelbesteuerungsabkommen vorgesehen sind.

2 Die an der Quelle abgezogene Steuer wird zinslos angerechnet.

3 Das Eidgenössische Finanzdepartement präzisiert in Zusammenarbeit mit den

Kantonen die Voraussetzungen nach Absatz 1 und regelt das Verfahren.

9 SR 831.10

1822

Revision der Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens. BG AS 2018

Art. 35b Nachträgliche ordentliche Veranlagung von Amtes wegen

1 Bei stossenden Verhältnissen, insbesondere betreffend die im Quellensteuersatz

einberechneten Pauschalabzüge, können die zuständigen kantonalen Steuerbehörden von Amtes wegen eine nachträgliche ordentliche Veranlagung zugunsten oder zuungunsten der steuerpflichtigen Person verlangen.

2 Das Eidgenössische Finanzdepartement legt in Zusammenarbeit mit den Kantonen

die Voraussetzungen fest.

Art. 36 Abs. 2 2 In den Fällen von Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe b wird die Quellensteuer von den Bruttoeinkünften nach Abzug der Gewinnungskosten erhoben. Diese betragen: a. 50 Prozent der Bruttoeinkünfte bei Künstlern; b. 20 Prozent der Bruttoeinkünfte bei Sportlern sowie Referenten.

Art. 36a Abgegoltene Steuer 1 Die Quellensteuer tritt an die Stelle der im ordentlichen Verfahren zu veranlagen- den Steuern des Bundes, des Kantons und der Gemeinde auf dem Erwerbseinkom- men. Nachträglich werden keine zusätzlichen Abzüge gewährt.

2 BeiZweiverdienerehepaaren kann eine Korrektur des steuersatzbestimmenden

Erwerbseinkommens für den Ehegatten vorgesehen werden.

Art. 37 Abs. 2 und 3

2 Der Quellensteuerabzug ist auch dann vorzunehmen, wenn die steuerpflichtige

Person in einem andern Kanton steuerpflichtig ist.

3 Der Schuldner der steuerbaren Leistung erhält eine Bezugsprovision von 1–2

Prozent des gesamten Quellensteuerbetrags; die zuständige Steuerbehörde setzt die Bezugsprovision fest. Für Kapitalleistungen beträgt die Bezugsprovision 1 Prozent des gesamten Quellensteuerbetrags, jedoch höchstens 50 Franken pro Kapitalleis- tung für die Quellensteuer von Bund, Kanton und Gemeinde.

Gliederungstitel vor Art. 38

4. Kapitel: Örtliche Zuständigkeit und interkantonales Verhältnis

Art. 38 Örtliche Zuständigkeit

1 Der Schuldner der steuerbaren Leistung berechnet und erhebt die Quellensteuer

wie folgt: a. für Arbeitnehmer nach Artikel 32: nach dem Recht jenes Kantons, in dem der Arbeitnehmer bei Fälligkeit der steuerbaren Leistung seinen steuer- rechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt hat;

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Revision der Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens. BG AS 2018

b. für Personen nach Artikel 35 Absatz 1 Buchstaben a und c–i: nach dem Recht jenes Kantons, in dem der Schuldner der steuerbaren Leistung bei Fäl- ligkeit der steuerbaren Leistung seinen steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt oder seinen Sitz oder die Verwaltung hat; wird die steuerbare Leistung von einer Betriebsstätte in einem anderen Kanton oder von der Be- triebsstätte eines Unternehmens ohne Sitz oder tatsächliche Verwaltung in der Schweiz ausgerichtet, so richten sich die Berechnung und die Erhebung der Quellensteuer nach dem Recht des Kantons, in dem die Betriebsstätte liegt; c. für Personen nach Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe b: nach dem Recht jenes Kantons, in dem der Künstler, Sportler oder Referent seine Tätigkeit ausübt. 2 Ist der Arbeitnehmer nach Artikel 35 Wochenaufenthalter, so gilt Absatz 1 Buch- stabe a sinngemäss.

3 Der Schuldner der steuerbaren Leistung überweist die Quellensteuer an den nach

Absatz 1 zuständigen Kanton.

4 Für die nachträgliche ordentliche Veranlagung ist zuständig:

a. für Arbeitnehmer nach Absatz 1 Buchstabe a: der Kanton, in dem die steuer- pflichtige Person am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt hatte; b. für Personen nach Absatz 1 Buchstabe b: der Kanton, in dem die steuer- pflichtige Person am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht erwerbs- tätig war; c. für Arbeitnehmer nach Absatz 2: der Kanton, in dem die steuerpflichtige Person am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht Wochenaufenthalt hatte.

Art. 38a Interkantonales Verhältnis

1 Der nach Artikel 38 Absatz 4 zuständige Kanton hat Anspruch auf allfällige im

Kalenderjahr an andere Kantone überwiesene Quellensteuerbeträge. Zu viel bezoge- ne Steuern werden dem Arbeitnehmer zurückerstattet, zu wenig bezogene Steuern nachgefordert.

2 Die Kantone leisten einander bei der Erhebung der Quellensteuer unentgeltliche

Amts- und Rechtshilfe.

Art. 49 Abs. 2, 2bis, 2ter und 5

2 Die steuerpflichtige Person kann von der Veranlagungsbehörde bis am 31. März

des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Steuerjahres eine Verfügung über Bestand und Umfang der Steuerpflicht verlangen, wenn sie: a. mit dem Quellensteuerabzug gemäss Bescheinigung nach Artikel 37 nicht einverstanden ist; oder b. die Bescheinigung nach Artikel 37 vom Arbeitgeber nicht erhalten hat.

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Revision der Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens. BG AS 2018

2bis Der Schuldner der steuerbaren Leistung kann von der Veranlagungsbehörde bis am 31. März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Steuerjahres eine Verfü- gung über Bestand und Umfang der Steuerpflicht verlangen. 2ter Er bleibt bis zum rechtskräftigen Entscheid verpflichtet, die Quellensteuer zu erheben.

5 Die steuerpflichtige Person kann von der Veranlagungsbehörde zur Nachzahlung

der von ihr geschuldeten Quellensteuer verpflichtet werden, wenn die ausbezahlte steuerbare Leistung nicht oder nicht vollständig um die Quellensteuer gekürzt wurde und ein Nachbezug beim Schuldner der steuerbaren Leistung nicht möglich ist.

Art. 72w Anpassung der kantonalen Gesetzgebung an die Änderung vom 16. Dezember 2016 1 Die Kantone passen ihre Gesetzgebung den Artikeln 4b Absatz 1 dritter Satz, 32, 33, 33a, 33b, 34, 35 Absatz 1 Einleitungssatz, Buchstabe h und j und Absatz 2, 35a, 35b, 36 Absatz 2, 36a, 37 Absätze 2 und 3, 38, 38a sowie 49 Absätze 2, 2bis, 2ter und

5 auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 16. Dezember 2016 an.

2 Abdiesem Zeitpunkt finden die in Absatz 1 genannten Bestimmungen direkt

Anwendung, wenn ihnen das kantonale Recht widerspricht.

II

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Nationalrat, 16. Dezember 2016 Ständerat, 16. Dezember 2016 Der Präsident: Jürg Stahl Der Präsident: Ivo Bischofberger Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz Die Sekretärin: Martina Buol

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung

1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 7. April 2017 unbenützt abge-

laufen.10

2 Es wird auf den 1. Januar 2021 in Kraft gesetzt.

11. April 2018 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Alain Berset Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

10 BBl 2016 8925

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