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AS 2018 2247

Bundesgesetz über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung

Bundesgesetz über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung

Änderung vom 16. Juni 2017

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 29. Juni 20161, beschliesst:

I Das Bundesgesetz vom 4. Oktober 20022 über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung wird wie folgt geändert:

Titel Bundesgesetz über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung (KBFHG)

Gliederungstitel vor Art. 1

1. Abschnitt: Zweck und Massnahmen

Art. 1 1 Mit diesem Gesetz will der Bund erreichen, dass Familie und Erwerbstätigkeit oder Ausbildung besser miteinander vereinbar sind.

2 Zu diesem Zweck gewährt der Bund im Rahmen der bewilligten Kredite Finanz-

hilfen für: a. die Schaffung von familienergänzenden Betreuungsplätzen für Kinder; b. die Erhöhung von kantonalen und kommunalen Subventionen für die fami- lienergänzende Kinderbetreuung, wenn dadurch die Drittbetreuungskosten der Eltern reduziert werden können;

2016-0587 2247

Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung. BG AS 2018

c. Projekte zur besseren Abstimmung des familienergänzenden Betreuungs- angebotes auf die Bedürfnisse der Eltern.

Gliederungstitel vor Art. 2

2. Abschnitt:

Finanzhilfen für die Schaffung von familienergänzenden Betreuungsplätzen für Kinder und für Projekte mit Innovationscharakter

Art. 3 Abs. 4 4 Die Finanzhilfen werden nur ausgerichtet, wenn die Kantone, öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaften, Arbeitgeber oder andere Dritte sich ebenfalls angemessen finanziell beteiligen.

Gliederungstitel vor Art. 3a 2a. Abschnitt: Finanzhilfen für die Erhöhung von Subventionen und für Projekte zur besseren Abstimmung des familienergänzenden Betreuungsangebots auf die Bedürfnisse der Eltern

Art. 3a Finanzhilfen für die Erhöhung von kantonalen und kommunalen Subventionen für die familienergänzende Kinderbetreuung

1 Die Finanzhilfen für die Erhöhung von kantonalen und kommunalen Subventionen

für die familienergänzende Kinderbetreuung können Kantonen gewährt werden, die gewährleisten, die Summe der Subventionen von Kanton und Gemeinden für die familienergänzende Kinderbetreuung zu erhöhen mit dem Ziel, die Drittbetreuungs- kosten der Eltern zu reduzieren. Als Referenz für den Vergleich gilt das Kalender- jahr vor Gewährung der Finanzhilfen. Von Kantonen oder Gemeinden gesetzlich vorgeschriebene Beiträge der Arbeitgeber an die Erhöhung der Subventionen wer- den angerechnet.

2 Die Finanzhilfen können Kantonen gewährt werden, wenn die Finanzierung der

Erhöhung der Subventionen langfristig, mindestens aber für sechs Jahre, gesichert erscheint.

3 Siekönnen einem Kanton während der Laufzeit dieses Gesetzes nur einmal

gewährt werden.

Art. 3b Finanzhilfen für Projekte zur besseren Abstimmung des familienergänzenden Betreuungsangebots auf die Bedürfnisse der Eltern

1 Die Finanzhilfen für Projekte zur besseren Abstimmung des familienergänzenden

Betreuungsangebots auf die Bedürfnisse der Eltern können Kantonen, Gemeinden, weiteren juristischen sowie natürlichen Personen gewährt werden.

Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung. BG AS 2018

2 Sie können für Projekte gewährt werden, die darauf abzielen, die familien-

ergänzenden Betreuungsangebote auf kantonaler, regionaler oder kommunaler Ebene besser auf die Bedürfnisse der Eltern abzustimmen. Dies gilt insbesondere für Projekte, die: a. umfassende und gemeinsam mit der Schule organisierte Betreuungsangebote für Schulkinder bereitstellen; b. Betreuungsangebote für Eltern mit unregelmässigen Arbeitszeiten oder fle- xiblen Arbeitseinsätzen bereitstellen; oder c. Betreuungsangebote ausserhalb der üblichen Öffnungszeiten, namentlich in Randzeiten oder während der Schulferien bereitstellen.

3 Die Projekte müssen den kantonalen Qualitätsanforderungen genügen.

Gliederungstitel vor Art. 4 2b. Abschnitt: Verfügbare Mittel, Bemessung und Dauer der Finanzhilfen

1 Die Bundesversammlung beschliesst für die Finanzhilfen nach dem 2. Abschnitt

(Art. 2 und 3) und dem 2a. Abschnitt (Art. 3a und 3b) je einen mehrjährigen Ver- pflichtungskredit.

2 Aufgehoben

2bis Für Projekte mit Innovationscharakter nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d dür- fen höchstens 15 Prozent der mittels Verpflichtungskredit für Finanzhilfen nach dem

2. Abschnitt (Art. 2 und 3) zur Verfügung gestellten Mittel eingesetzt werden.

3bis Die Finanzhilfen nach Artikel 3a werden während der ersten drei Jahre der Subventionserhöhung gewährt. Sie betragen im ersten Jahr 65 Prozent, im zweiten Jahr 35 Prozent und im dritten Jahr 10 Prozent der Subventionserhöhung. 3ter Die Finanzhilfen nach Artikel 3b decken höchstens die Hälfte der Kosten des Projekts einschliesslich seiner Evaluation.

Art. 6 Abs. 5 und 6

5 Die Kantone müssen das Gesuch um Finanzhilfen nach Artikel 3a vor der Erhö-

hung von kantonalen und kommunalen Subventionen für die familienergänzende Kinderbetreuung einreichen.

6 Kantone, Gemeinden, weitere juristische sowie natürliche Personen müssen das

Gesuch um Finanzhilfen nach Artikel 3b vor Beginn des Projekts einreichen. Sofern es sich nicht um ein Gesuch eines Kantons handelt, ist dem Gesuch eine Stellung- nahme der betreffenden Kantone beizulegen.

Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung. BG AS 2018

Art. 7 Sachüberschrift und Abs. 3 Entscheid und Leistungsverträge

3 Das BSV entscheidet durch Verfügung über die Gesuche um Finanzhilfen für die

Erhöhung von Subventionen für die familienergänzende Kinderbetreuung und für Projekte zur besseren Abstimmung des familienergänzenden Betreuungsangebotes auf die Bedürfnisse der Eltern.

Art. 9 Ausführungsbestimmungen Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.

Art. 9a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 16. Juni 2017 Das BSV gewährt Finanzhilfen nach dem 2. Abschnitt (Art. 2 und 3) längstens bis zum 31. Januar 2019.

Art. 10 Abs. 6

6 Die Geltungsdauer des Gesetzes wird ab Inkrafttreten der Änderung vom 16. Juni

2017 um fünf Jahre verlängert.

II

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Ständerat, 16. Juni 2017 Nationalrat, 16. Juni 2017 Der Präsident: Ivo Bischofberger Der Präsident: Jürg Stahl Die Sekretärin: Martina Buol Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung

1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 5. Oktober 2017 unbenützt abge-

laufen.3

2 Es wird auf den 1. Juli 2018 in Kraft gesetzt.

25. April 2018 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Alain Berset Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

3 BBl 2017 4235

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