AS 2018 2527
Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Königreichs Marokko über die gegenseitige Aufhebung der Visumpflicht für Inhaberinnen und Inhaber eines Diplomaten-, Sonder- oder Dienstpasses
Übersetzung
Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Königreichs Marokko über die gegenseitige Aufhebung der Visumpflicht für Inhaberinnen und Inhaber eines Diplomaten-, Sonder- oder Dienstpasses
Abgeschlossen am 2. Mai 2018 Provisorisch angewendet ab 2. Mai 2018
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung des Königreichs Marokko (nachstehend die Vertragsparteien genannt), um ihren gemeinsamen Wunsch, das Reisen zwischen der Schweiz und Marokko (nachstehend die Staaten genannt) für Inhaberinnen und Inhaber eines Diplomaten-, Sonder- oder Dienstpasses zu erleichtern, zu formalisieren, in der Absicht, die vertrauensvolle und solidarische Zusammenarbeit gegenseitig zu verstärken, haben Folgendes vereinbart:
Art. 1 Diplomatisches und konsularisches Personal 1. Die Staatsangehörigen beider Staaten, die einen gültigen heimatlichen Diploma- ten-, Sonder- oder Dienstpass besitzen und Mitglied einer diplomatischen Mission, eines konsularischen Postens oder einer ständigen Mission ihres Staates bei einer Organisation sind, mit der ein Sitzabkommen abgeschlossen wurde, können ohne Visum in das Hoheitsgebiet des anderen Staates einreisen und sich dort während der Dauer ihrer Tätigkeit aufhalten. Die Stelle und die Tätigkeit der oben genannten Personen werden dem Empfangsstaat durch den Entsendestaat im Voraus auf diplo- matischem Weg notifiziert. 2. Familienangehörige der in Absatz 1 bezeichneten Personen, die Staatsangehörige des Entsendestaates und Inhaberinnen oder Inhaber eines gültigen heimatlichen Diplomaten-, Sonder- oder Dienstpasses sind, profitieren von denselben Leistungen, sofern sie im gemeinsamen Haushalt leben und vom Empfangsstaat als Familien-
SR 0.142.115.492
2017-1370 2527
Gegenseitige Aufhebung der Visumpflicht für Inhaberinnen und Inhaber AS 2018 eines Diplomaten-, Sonder- oder Dienstpasses. Abk. mit Marokko
angehörige mit einem Recht auf den Aufenthalt bei den Personen nach Absatz 1 anerkannt werden.
3. Nach der Einreise in das Hoheitsgebiet des Empfangsstaates und nach Erhalt
einer Aufenthaltsbewilligung können die Familienangehörigen der in Absatz 1 bezeichneten Personen, die Inhaberinnen oder Inhaber eines gültigen heimatlichen Passes sind, während der Gültigkeitsdauer ihrer Aufenthaltsbewilligung ohne Visum in das Hoheitsgebiet des Empfangsstaates einreisen.
Art. 2 Andere Reisegründe 1. Die Staatsangehörigen beider Staaten, die einen gültigen heimatlichen Diploma- ten-, Sonder- oder Dienstpass besitzen und nicht in Artikel 1 Absatz 1 des vorlie- genden Abkommens erwähnt werden, benötigen für die Einreise in das Hoheitsge- biet des anderen Staates, für den dortigen Aufenthalt von bis zu 90 (neunzig) Tagen je Zeitraum von 180 (hundertachtzig) Tagen sowie für die Ausreise daraus kein Visum, sofern sie im anderen Staat keine selbstständige oder andere Erwerbstätig- keit aufnehmen. 2. Bei der Einreise in das Hoheitsgebiet der Schweiz nach der Durchreise durch den Schengen-Raum gilt das Datum, an dem die Aussengrenze des Schengen-Raums überschritten wird, als Beginn des Aufenthalts (von höchstens 90 Tagen) in diesem Raum und der Tag der Ausreise als Ende des Aufenthalts.
Art. 3 Einhaltung der innerstaatlichen Gesetzgebung 1. Die Staatsangehörigen beider Staaten sind verpflichtet, sich während ihres Auf- enthalts an die Gesetze in Bezug auf die Einreise und den Aufenthalt sowie an sämtliche im Hoheitsgebiet des anderen Staates geltenden Rechtsvorschriften zu halten.
2. Die in diesem Abkommen bezeichneten Pässe erfüllen die Gültigkeitskriterien
gemäss dem innerstaatlichen Recht des Empfangsstaates.
Art. 4 Einreiseverweigerung Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsparteien behalten sich das Recht vor, den Staatsangehörigen des anderen Staates die Einreise in ihr Hoheitsgebiet oder den dortigen Aufenthalt nach den Artikeln 1 und 2 des vorliegenden Abkommens aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Gesundheit oder aus anderen schwerwiegenden Gründen zu verweigern.
Art. 5 Notifikation der relevanten Dokumente
1. Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsparteien tauschen innerhalb von
30 (dreissig) Tagen nach Unterzeichnung des vorliegenden Abkommens auf diplo-
matischem Weg personalisierte Muster der darin bezeichneten Pässe aus. 2. Falls neue Diplomaten-, Sonder- oder Dienstpässe eingeführt werden, oder falls die bisherigen Pässe geändert werden, stellt die betreffende Vertragspartei der ande-
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ren Vertragspartei spätestens 30 (dreissig) Tage vor deren Einführung auf diploma- tischem Weg personalisierte Muster der neuen oder geänderten Pässe sowie detail- lierte Angaben über deren Anwendbarkeit zur Verfügung.
Art. 6 Beilegung von Meinungsverschiedenheiten
1. Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsparteien klären in gegenseitigem
Einvernehmen die Probleme, die sich aus der Anwendung oder der Auslegung des vorliegenden Abkommens ergeben.
2. Sämtliche Meinungsverschiedenheiten, die sich aus der Anwendung oder der
Auslegung des vorliegenden Abkommens ergeben, werden von den Vertragsparteien auf diplomatischem Weg beigelegt.
Art. 7 Änderungen Jegliche zwischen den beiden Vertragsparteien vereinbarten Änderungen des vorlie- genden Abkommens werden auf diplomatischem Weg notifiziert. Diese treten 30 (dreissig) Tage nach dem Datum in Kraft, an dem die letzte der Notifikationen eingegangen ist, durch die sich die Vertragsparteien gegenseitig über den Abschluss der dafür erforderlichen innerstaatlichen Verfahren unterrichten.
Art. 8 Unberührtheitsklausel Vom vorliegenden Abkommen unberührt bleiben die Verpflichtungen der Vertrags- parteien, die sich aus den internationalen Übereinkommen ergeben, die sie unter- zeichnet haben, insbesondere aus dem Wiener Übereinkommen vom 18. April 19611 über diplomatische Beziehungen und dem Wiener Übereinkommen vom 24. April
19632 über konsularische Beziehungen.
Art. 9 Gültigkeitsdauer und Inkrafttreten
1. Das vorliegende Abkommen wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
2. Das vorliegende Abkommen tritt am Datum seiner Unterzeichnung durch die
Vertragsparteien provisorisch in Kraft. Es tritt Es tritt 30 (dreissig) Tage nach Ein- gang der letzten schriftlichen Notifikation, durch die sich die Vertragsparteien gegenseitig über den Abschluss der dafür erforderlichen innerstaatlichen Verfahren unterrichten, definitiv in Kraft.
Art. 10 Suspendierung Jede Vertragspartei kann die Anwendung sämtlicher Bestimmungen des vorliegen- den Abkommens oder eines Teils davon aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Gesundheit oder aus anderen schwer- wiegenden Gründen suspendieren. Der Entscheid über die Suspendierung ist der
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anderen Vertragspartei auf diplomatischem Weg spätestens 48 (achtundvierzig) Stunden vor deren Inkrafttreten mitzuteilen. Die Vertragspartei, welche die Anwen- dung des vorliegenden Abkommens suspendiert hat, benachrichtigt die andere Vertragspartei unverzüglich, sobald die Gründe für die Suspendierung wegfallen.
Art. 11 Kündigung Jede Vertragspartei kann der anderen Vertragspartei auf diplomatischem Weg jeder- zeit ihren Entscheid notifizieren, das vorliegende Abkommen zu kündigen. Das Abkommen endet 30 (dreissig) Tag nach Eingang der Notifikation bei der anderen Vertragspartei.
Geschehen zu Marrakesch, am 2. Mai 2018 in zweifacher Ausführung in französi- scher und arabischer Sprache, wobei jeder Text gleichermassen authentisch ist. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung ist der französische Text massge- bend.
Für den Für die Schweizerischen Bundesrat: Regierung des Königreichs Marokko: Mario Gattiker Nasser Bourita