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AS 2018 2691

Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor (Geldwäschereiverordnung-FINMA, GwV-FINMA)

Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor (Geldwäschereiverordnung-FINMA, GwV-FINMA)

Änderung vom 20. Juni 2018

Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) verordnet:

I Die Geldwäschereiverordnung-FINMA vom 3. Juni 20151 wird wie folgt geändert:

Art. 5 Abs. 1 Bst. d 1 Der Finanzintermediär sorgt dafür, dass seine Zweigniederlassungen oder seine im Finanz- oder Versicherungsbereich tätigen Gruppengesellschaften im Ausland die folgenden Prinzipien des GwG und dieser Verordnung einhalten: d. die Verwendung eines risikoorientierten Ansatzes, namentlich bei der Risiko- klassifikation von Geschäftsbeziehungen und Transaktionen;

Art. 6 Abs. 1 und 2

1 Der Finanzintermediär, der Zweigniederlassungen im Ausland besitzt oder eine

Finanzgruppe mit ausländischen Gesellschaften leitet, muss seine mit Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung verbundenen Rechts- und Reputationsrisiken global erfassen, begrenzen und überwachen. Namentlich sorgt er dafür, dass: a. die Geldwäschereifachstelle oder eine andere unabhängige Stelle des Finanz- intermediärs periodisch eine Risikoanalyse auf konsolidierter Basis erstellt; b. er über eine mindestens alljährliche standardisierte Berichterstattung mit hinreichenden quantitativen wie qualitativen Angaben von den Zweignieder- lassungen und Gruppengesellschaften verfügt, sodass er seine Rechts- und Reputationsrisiken auf konsolidierter Basis zuverlässig einschätzen kann; c. die Zweigniederlassungen und Gruppengesellschaften ihn von sich aus und zeitgerecht über die Aufnahme und Weiterführung der aus Risikosicht global

1 SR 955.033.0

2017-1384 2691

Geldwäschereiverordnung-FINMA AS 2018

bedeutendsten Geschäftsbeziehungen, die aus Risikosicht global bedeutends- ten Transaktionen sowie über sonstige wesentliche Veränderungen in den Rechts- und Reputationsrisiken informieren, insbesondere wenn diese be- deutende Vermögenswerte oder politisch exponierte Personen betreffen; d. die Compliance-Funktion der Gruppe regelmässig risikobasierte interne Kontrollen einschliesslich Stichprobenkontrollen über einzelne Geschäftsbe- ziehungen vor Ort in den Zweigniederlassungen und Gruppengesellschaften durchführt.

2 Er hat sicherzustellen, dass:

a. die internen Überwachungsorgane, namentlich die Compliance-Funktion und die interne Revision, und die Prüfgesellschaft der Gruppe im Bedarfsfall einen Zugang zu Informationen über einzelne Geschäftsbeziehungen in allen Zweigniederlassungen und Gruppengesellschaften haben; nicht erforderlich ist eine zentrale Datenbank der Vertragsparteien und der wirtschaftlich be- rechtigten Person auf Gruppenebene oder ein zentraler Zugang der internen Überwachungsorgane der Gruppe zu lokalen Datenbanken; b. die Zweigniederlassungen und Gruppengesellschaften den zuständigen Or- ganen der Gruppe die für die globale Überwachung der Rechts- und Reputa- tionsrisiken wesentlichen Informationen auf Anfrage zügig zur Verfügung stellen.

Einfügen nach dem Gliederungstitel des 4. Kapitels

Art. 9a Abklärungen bei Sitzgesellschaften Der Finanzintermediär klärt die Gründe für die Verwendung von Sitzgesellschaften ab.

Art. 10 Abs. 1

1 Der Finanzintermediär der Auftraggeberin oder des Auftraggebers gibt bei Zah-

lungsaufträgen den Namen, die Kontonummer und die Adresse der Auftraggeberin oder des Auftraggebers sowie den Namen und die Kontonummer der begünstigten Person an. Liegt keine Kontonummer vor, so ist eine transaktionsbezogene Refe- renznummer anzugeben. Die Adresse der Auftraggeberin oder des Auftraggebers kann durch das Geburtsdatum und den Geburtsort, die Kundennummer oder die nationale Identitätsnummer der Auftraggeberin oder des Auftraggebers ersetzt werden. Der Finanzintermediär stellt sicher, dass die Angaben zur Auftraggeberin oder zum Auftraggeber zutreffend und vollständig und die Angaben zur begünstig- ten Person vollständig sind.

2bis Bei einem Verzicht auf die Einholung einer Echtheitsbestätigung überprüft die Herausgeberin oder der Herausgeber von Zahlungsmitteln, ob die Kopien der Identi- fikationsdokumente Hinweise auf Verwendung eines falschen oder gefälschten

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Ausweises aufweisen. Sind solche vorhanden, finden die Erleichterungen nach den Absätzen 1 und 2 keine Anwendung.

Art. 13 Abs. 2, 2bis, 3 Bst. d und 5 Einleitungssatz 2 Als Kriterien kommen je nach Geschäftsaktivität des Finanzintermediärs insbeson- dere in Frage: a. Sitz oder Wohnsitz der Vertragspartei, der Kontrollinhaberin, des Kontroll- inhabers oder der an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigten Person, namentlich Ansässigkeit in einem von der Financial Action Task Force (FATF) als «High Risk» oder nicht kooperativ betrachteten Land, sowie Staatsangehörigkeit der Vertragspartei oder der an Vermögenswerten wirt- schaftlich berechtigten Person; b. Art und Ort der Geschäftstätigkeit der Vertragspartei oder der an Ver- mögenswerten wirtschaftlich berechtigten Person, namentlich bei Geschäfts- tätigkeit in einem von der FATF als «High Risk» oder nicht kooperativ be- trachteten Land; c. Fehlen eines persönlichen Kontakts zur Vertragspartei sowie zur wirtschaft- lich berechtigten Person; d. Art der verlangten Dienstleistungen oder Produkte; e. Höhe der eingebrachten Vermögenswerte; f. Höhe der Zu- und Abflüsse von Vermögenswerten; g. Herkunfts- oder Zielland häufiger Zahlungen, namentlich Zahlungen aus ei- nem oder in ein Land, das von der FATF als «High Risk» oder nicht koope- rativ betrachtet wird; h. Komplexität der Strukturen, insbesondere durch die Verwendung von meh- reren Sitzgesellschaften oder von einer Sitzgesellschaft mit fiduziarischen Aktionären, in einer intransparenten Jurisdiktion, ohne nachvollziehbaren Grund oder zwecks kurzzeitiger Vermögensplatzierung; i. häufige Transaktionen mit erhöhten Risiken. 2bis Der Finanzintermediär hält aufgrund seiner Risikoanalyse für diese Kriterien je einzeln fest, ob sie für seine Geschäftsaktivitäten relevant sind. Er konkretisiert die relevanten Kriterien in internen Weisungen und berücksichtigt sie für die Ermittlung seiner Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken.

3 Als Geschäftsbeziehungen mit erhöhtem Risiko gelten in jedem Fall:

d. Geschäftsbeziehungen mit Personen, die in einem Land ansässig sind, das von der FATF als «High Risk» oder nicht kooperativ betrachtet wird und bei dem die FATF zu erhöhter Sorgfalt aufruft.

5 Die Geschäftsbeziehungen nach den Absätzen 3 Buchstaben a, b und d und 4

gelten als Geschäftsbeziehungen mit erhöhtem Risiko, unabhängig davon, ob die involvierten Personen auftreten als:

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Art. 14 Abs. 2 Bst. d und 3 2 Als Kriterien kommen je nach Geschäftsaktivitäten des Finanzintermediärs insbe- sondere in Frage: d. Herkunfts- oder Zielland von Zahlungen, insbesondere bei Zahlungen aus einem oder in ein Land, das von der FATF als «High Risk» oder nicht ko- operativ betrachtet wird.

3 Als Transaktionen mit erhöhten Risiken gelten in jedem Fall:

a. Transaktionen, bei denen am Anfang der Geschäftsbeziehung auf einmal o- der gestaffelt Vermögenswerte im Gegenwert von mehr als 100 000 Franken physisch eingebracht werden; b. Zahlungen aus einem oder in ein Land, das von der FATF als «High Risk» oder nicht kooperativ betrachtet wird und bei dem die FATF zu erhöhter Sorgfalt aufruft.

Art. 17 Betrifft nur den französischen und italienischen Text.

Art. 20 Abs. 4

4 Banken und Effektenhändler mit einer geringen Anzahl Vertragsparteien und

wirtschaftlich berechtigter Personen oder Transaktionen können auf ein informatik- gestütztes Transaktionsüberwachungssystem verzichten.

Art. 25a Entscheidungskompetenz bei Meldungen Das oberste Geschäftsführungsorgan entscheidet über die Erstattung von Meldungen nach Artikel 9 GwG beziehungsweise nach Artikel 305 ter Absatz 2 StGB2. Es kann diese Aufgabe an eines oder mehrere seiner Mitglieder, die für die Geschäftsbezie- hung nicht direkt geschäftsverantwortlich sind, an die Geldwäschereifachstelle oder an eine mehrheitlich unabhängige Stelle übertragen.

Art. 31 Zweifelhafte Geschäftsbeziehungen und Melderecht Übt der Finanzintermediär bei zweifelhaften Geschäftsbeziehungen mit bedeutenden Vermögenswerten sein Melderecht nach Artikel 305ter Absatz 2 StGB3 nicht aus, so dokumentiert er die Gründe.

Art. 32 Abs. 3

3 Sind die Voraussetzungen für eine Meldung im Sinne von Artikel 9 GwG an

die Meldestelle für Geldwäscherei erfüllt oder nimmt der Finanzintermediär das

2 SR 311.0 3 SR 311.0

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Melderecht im Sinne von Artikel 305ter Absatz 2 StGB4 in Anspruch, so darf er die Geschäftsbeziehung mit der Vertragspartei nicht von sich aus abbrechen.

Art. 35 Pflicht zur Identifizierung der Vertragspartei und zur Feststellung der Kontrollinhaberin oder des Kontrollinhabers und der an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigten Person Für die Identifizierung der Vertragsparteien und die Feststellung der Kontroll- inhaberin oder des Kontrollinhabers und der an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigten Person gelten für Banken und Effektenhändler die Bestimmungen der Vereinbarung vom 13. Juni 20185 über die Standesregeln zur Sorgfaltspflicht der Banken (VSB 20).

Art. 37 Abs. 4 4 Er stellt sicher, dass die erhaltenen Angaben, die für Zahlungsaufträge erforderlich sind, vollständig sind und weitergeleitet werden. Er regelt das Vorgehen für den Fall, dass er wiederholt Zahlungsaufträge erhält, die offensichtlich unvollständige Angaben enthalten. Er geht dabei risikoorientiert vor.

Art. 40 Abs. 1 und 4

1 Fondsleitungen nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b GwG und KAG-Investment-

gesellschaften müssen den Zeichner bei der Zeichnung von nicht börsenkotierten schweizerischen kollektiven Kapitalanlagen identifizieren sowie die Kontrollinha- berin, den Kontrollinhaber oder die an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigte Person feststellen, sofern die Zeichnung den Betrag von 15 000 Franken übersteigt. 4 Für die Methoden zur Identifizierung der Vertragspartei und zur Feststellung der Kontrollinhaberin oder des Kontrollinhabers und der an Vermögenswerten wirt- schaftlich berechtigten Person sowie für allfällige andere GwG-relevante Tätigkeiten der Fondsleitung gilt die VSB 206.

Art. 41 Abs. 1 Bst. c und 3

1 KAG-Vermögensverwalter von nicht börsenkotierten ausländischen kollektiven

Kapitalanlagen müssen den Zeichner identifizieren sowie die Kontrollinhaberin, den Kontrollinhaber oder die an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigte Person der ausländischen kollektiven Kapitalanlage feststellen, wenn: c. der investierte Betrag 15 000 Franken übersteigt. 3 Für die Methoden zur Identifizierung der Vertragspartei und zur Feststellung der Kontrollinhaberin oder des Kontrollinhabers und der an Vermögenswerten wirt-

4 SR 311.0 5 Die Vereinbarung kann bei der Schweizerischen Bankiervereinigung kostenlos abgerufen werden unter www.swissbanking.org. 6 Die Vereinbarung kann bei der Schweizerischen Bankiervereinigung kostenlos abgerufen werden unter www.swissbanking.org.

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schaftlich berechtigten Person sowie für allfällige andere GwG-relevante Tätigkeiten des Vermögensverwalters gilt die VSB 207.

Art. 42 Abs. 1 1 Für die Sorgfaltspflichten von Versicherungseinrichtungen gelten die Bestimmun- gen des Reglements vom 22. Juni 20188 der Selbstregulierungsorganisation des Schweizerischen Versicherungsverbandes zur Bekämpfung der Geldwäscherei.

Art. 51 Abs. 1 Bst. b

1 Der DUFI muss die Vertragspartei identifizieren, wenn eine oder mehrere Trans-

aktionen, die miteinander verbunden erscheinen, folgenden Betrag erreichen oder übersteigen: b. 15 000 Franken bei allen anderen Kassageschäften.

Art. 56 Abs. 5

5 Bei Kassageschäften gelten die Absätze 1–3, wenn eine oder mehrere Transaktio-

nen, die miteinander verbunden erscheinen, den Betrag von 15 000 Franken über- steigen. Der DUFI holt die Erklärung spätestens unverzüglich nach Durchführung der Transaktion ein.

Art. 61 Abs. 1 1 Der DUFI muss von der Vertragspartei eine schriftliche Erklärung darüber einho- len, wer die an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigte Person ist, wenn eine oder mehrere Transaktionen, die miteinander verbunden erscheinen, den Betrag von

15 000 Franken erreichen oder übersteigen.

II Der Anhang wird wie folgt geändert: Betrifft nur den französischen Text.

7 Die Vereinbarung kann bei der Schweizerischen Bankiervereinigung kostenlos abgerufen werden unter www.swissbanking.org. 8 Das Reglement kann bei der Selbstregulierungsorganisation des Schweizerischen Versi- cherungsverbandes kostenlos abgerufen werden unter www.sro-svv.ch.

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III Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.

20. Juni 2018 Eidgenössische Finanzmarktaufsicht Der Präsident: Thomas Bauer

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