AS 2018 3199
Verordnung über die Gebühren der Schweizerischen Nationalbibliothek
Verordnung über die Gebühren der Schweizerischen Nationalbibliothek (GebV-NBib)
vom 15. August 2018
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 11 Absatz 2 des Nationalbibliotheksgesetzes vom 18. Dezember 19921 (NBibG), verordnet:
Art. 1 Gegenstand
1 Diese Verordnung regelt die Gebühren für die Dienstleistungen der Schweizeri-
schen Nationalbibliothek (Nationalbibliothek) und aller Institutionen, die der Natio- nalbibliothek gestützt auf Artikel 13 Absatz 1 NBibG angegliedert sind.
2 Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestim-
mungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 2.
Art. 2 Gebührenfreiheit Keine Gebühr wird erhoben für folgende Dienstleistungen: a. die Ausleihe von Werken; b. öffentliche Führungen der Nationalbibliothek; c. die Benutzung des Schweizerischen Literaturarchivs und der Schweizeri- schen Nationalphonothek; d. die Benutzung der allgemein zugänglichen PC-Arbeitsplätze der National- bibliothek; e. die Benutzung der Lesesäle und der dort aufliegenden Periodika und anderer Werke; f. Dokumentations- und Forschungsaufträge, welche die Nationalbibliothek nach Artikel 8 zweiter Satz NBibG übernimmt.
SR 432.219
2018-1009 3199
Gebühren der Schweizerischen Nationalbibliothek. V AS 2018
Art. 3 Gebührenermässigung und Gebührenerlass Die Nationalbibliothek kann die Gebühr ermässigen oder erlassen, wenn: a. die Dienstleistung wenig Aufwand erfordert; b. die oder der Gebührenpflichtige wenig bemittelt ist; c. die Dienstleistung vorwiegend im öffentlichen Interesse erbracht wird.
Art. 4 Gebührenzuschlag Die Nationalbibliothek kann einen Zuschlag von bis zu 50 Prozent der Gebühr verlangen, wenn die Dienstleistung auf Ersuchen hin dringlich oder ausserhalb der normalen Arbeitszeit verrichtet wurde.
Art. 5 Anpassung an die Teuerung Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) kann die Gebührenansätze der Teuerung anpassen.
Art. 6 Dienstleistungen Das EDI legt die Gebührenansätze für folgende Dienstleistungen der National- bibliothek fest: a. Recherchen, Expertisen, Labor- und Werkstättenarbeiten; b. Herstellung von Reprografien und Fotografien; c. Kopien; d. Beratung, thematische oder bibliografische Recherchen; e. Ersatz verlorener oder beschädigter Dokumente; f Ersatz bei Verlust oder Beschädigung der Benutzerkarte; g. Fernleihe (interbibliothekarischer Leihverkehr); h. Spezialführungen und Eintritte zu Veranstaltungen; i. administrative Leistungen; j. Benutzung der Räumlichkeiten und Infrastrukturen; k. Eintritte in das Centre Dürrenmatt Neuchâtel; l. Herstellung von Reproduktionen durch die Schweizerische Nationalphono- thek; m. Konservierung und Archivierung durch die Schweizerische Nationalphono- thek; n. Materialkosten der Schweizerischen Nationalphonothek.
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Art. 7 Aufhebung eines anderen Erlasses Die Verordnung vom 31. Januar 20073 über die Gebühren der Schweizerischen Nationalbibliothek wird aufgehoben.
Art. 8 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2018 in Kraft.
15. August 2018 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Alain Berset Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
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