AS 2018 3965
Protokoll zur Änderung des Abkommens vom 23. Juli 2008 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Ghana zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen, vom Vermögen und auf Veräusserungsgewinnen
Übersetzung
Protokoll zur Änderung des Abkommens vom 23. Juli 2008 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Ghana zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen, vom Vermögen und auf Veräusserungsgewinnen
Abgeschlossen am 22. Mai 2014 Von der Bundesversammlung genehmigt am 19. Juni 20151 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 29. Oktober 2018
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Republik Ghana, vom Wunsch geleitet, ein Protokoll zur Änderung des Abkommens vom 23. Juli
20082 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Ghana
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkom- men, vom Vermögen und auf Veräusserungsgewinnen (hiernach «das Abkommen») und seines Protokolls (hiernach «das Protokoll») abzuschliessen, haben Folgendes vereinbart:
Art. I Artikel 27 (Informationsaustausch) des Abkommens wird aufgehoben und durch folgende Bestimmung ersetzt:
«Art. 27 Informationsaustausch
1. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen die Informationen aus,
die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts über die unter das Abkommen fallenden Steuern voraus- sichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht. Der Informationsaustausch ist durch Artikel 1 nicht eingeschränkt.
1 AS 2018 3963 2 SR 0.672.936.31
2014-1909 3965
Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen, AS 2018 vom Vermögen und auf Veräusserungsgewinnen. Prot. mit Ghana
2. Alle Informationen, die ein Vertragsstaat nach Absatz 1 erhalten hat, sind ebenso geheim zu halten wie die aufgrund des innerstaatlichen Rechts dieses Staates be- schafften Informationen; sie dürfen nur den Personen oder Behörden, einschliesslich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden, zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder der Erhebung, mit der Vollstreckung oder der Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der in Absatz 1 genannten Steuern befasst sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden. Sie können die Informationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offenlegen. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen kann ein Vertragsstaat die erhaltenen Informationen für andere Zwecke verwenden, wenn solche Informationen nach dem Recht beider Staaten für solche andere Zwecke verwendet werden können und die zuständige Behörde des übermittelnden Staates dieser anderen Verwendung zustimmt. 3. Die Absätze 1 und 2 sind nicht so auszulegen, als verpflichteten sie einen Ver- tragsstaat: a) Verwaltungsmassnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen und der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Vertragsstaats abweichen; b) Informationen zu erteilen, die nach den Gesetzen oder im üblichen Verwal- tungsverfahren dieses oder des anderen Vertragsstaats nicht beschafft wer- den können; c) Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Geschäfts-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung dem Ordre public widerspräche.
4. Ersucht ein Vertragsstaat um Informationen nach diesem Artikel, so nutzt der
andere Vertragsstaat die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Beschaf- fung der erbetenen Informationen, selbst wenn dieser andere Staat diese Informatio- nen für seine eigenen steuerlichen Zwecke nicht benötigt. Die im vorstehenden Satz enthaltene Verpflichtung unterliegt den Beschränkungen nach Absatz 3, die jedoch in keinem Fall so auszulegen sind, dass ein Vertragsstaat die Erteilung von Informa- tionen nur deshalb ablehnen kann, weil er kein innerstaatliches Interesse an solchen Informationen hat. 5. Absatz 3 ist in keinem Fall so auszulegen, als könne ein Vertragsstaat die Ertei- lung von Informationen nur deshalb ablehnen, weil sich die Informationen bei einer Bank, einem sonstigen Finanzinstitut, einem Bevollmächtigten, Beauftragten oder Treuhänder befinden oder weil sie sich auf Eigentumsrechte an einer Person bezie- hen.»
Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen, AS 2018 vom Vermögen und auf Veräusserungsgewinnen. Prot. mit Ghana
Art. II Nach Absatz 4 wird ein neuer Absatz 5 in das Protokoll eingefügt:
«5. Zu Art. 27 a) Es besteht Einvernehmen darüber, dass der ersuchende Vertragsstaat ein Be- gehren um Austausch von Informationen erst dann stellt, wenn er alle in sei- nem innerstaatlichen Steuerverfahren vorgesehenen üblichen Mittel zur Be- schaffung der Informationen ausgeschöpft hat. b) Es besteht Einvernehmen darüber, dass die Steuerbehörden des ersuchenden Staates bei der Stellung eines Amtshilfeersuchens nach Artikel 27 den Steu- erbehörden des ersuchten Staates die nachstehenden Angaben zu liefern ha- ben: (i) die Identität der in eine Überprüfung oder Untersuchung einbezogenen Person; (ii) die Zeitperiode, für welche die Informationen verlangt werden; (iii) eine Beschreibung der verlangten Informationen sowie Angaben hin- sichtlich der Form, in der der ersuchende Staat diese Informationen vom ersuchten Staat zu erhalten wünscht; (iv) den Steuerzweck, für den die Informationen verlangt werden; (v) soweit bekannt, den Namen und die Adresse des mutmasslichen Inha- bers der verlangten Informationen. c) Es besteht Einvernehmen darüber, dass der Zweck der Verweisung auf In- formationen, die «voraussichtlich erheblich sind», darin besteht, einen mög- lichst weitgehenden Informationsaustausch in Steuerbelangen zu gewährleis- ten, ohne den Vertragsstaaten zu erlauben, «fishing expeditions» zu betreiben oder um Informationen zu ersuchen, deren Erheblichkeit hinsicht- lich der Steuerbelange einer bestimmten steuerpflichtigen Person unwahr- scheinlich ist. Während Buchstabe b wichtige verfahrenstechnische Anfor- derungen enthält, die «fishing expeditions» vermeiden sollen, sind seine Unterabsätze i–v so auszulegen, dass sie einen wirksamen Informa- tionsaustausch nicht behindern. d) Es besteht Einvernehmen darüber, dass Artikel 27 die Vertragsstaaten nicht dazu verpflichtet, Informationen auf automatischer oder spontaner Basis auszutauschen. e) Es besteht Einvernehmen darüber, dass im Fall des Austauschs von Informa- tionen die im ersuchten Staat geltenden Bestimmungen des Verwaltungsver- fahrensrechts über die Rechte der Steuerpflichtigen vorbehalten bleiben. Es besteht im Weiteren Einvernehmen darüber, dass diese Bestimmungen dazu dienen, der steuerpflichtigen Person ein ordnungsgemässes Verfahren zu gewähren, und nicht bezwecken, den Informationsaustausch zu verhindern oder übermässig zu verzögern.»
Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen, AS 2018 vom Vermögen und auf Veräusserungsgewinnen. Prot. mit Ghana
Art. III
1. Jeder Vertragsstaat notifiziert dem anderen Vertragsstaat auf diplomatischem
Weg, dass die innerstaatlichen gesetzlichen Erfordernisse für das Inkrafttreten dieses Protokolls erfüllt sind. Das Protokoll tritt am Tag des Eingangs der späteren dieser beiden Notifikationen in Kraft.
2. Die Bestimmungen dieses Protokolls gelten für die Amtshilfeersuchen, die ab
dem Datum des Inkrafttretens des Protokolls eingereicht werden für Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten des Protokolls folgenden Kalenderjahres beginnen.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.
Geschehen zu Accra, am 22. Mai 2014, im Doppel in französischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleicherweise verbindlich ist.
Für den Für die Schweizerischen Bundesrat: Regierung der Republik Ghana: Marie-Gabrielle Ineichen-Fleisch Cassiel Ato Forson