AS 2018 4949
AS 2018 4949
Verordnung des UVEK über Angaben auf der Energieetikette von neuen Personenwagen (VEE-PW)
vom 23. November 2018
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK), gestützt auf Artikel 12 der Energieeffizienzverordnung vom 1. November 20171, verordnet:
Art. 1 Berechnung der Benzinäquivalente2 Die Benzinäquivalente berechnen sich wie folgt: a. bei Personenwagen, die mit Diesel betrieben werden: Energieverbrauch (Diesel) in l/100 km × 1,14; b. bei Personenwagen, die mit Erdgas betrieben werden: Energieverbrauch c. bei Personenwagen, die mit Autogas (LPG) betrieben werden: Energiever- brauch (LPG) in l/100 km × 0,80; d. bei Personenwagen, die mit dem Treibstoffgemisch E85 betrieben werden: e. bei ausschliesslich elektrisch angetriebenen Personenwagen: Energiever- f. bei Personenwagen, die mit Wasserstoff betrieben werden: Energiever-
SR 730.011.1 1 SR 730.02 2 Berechnungsgrundlagen gemäss Angaben der Eidg. Materialprüfungsanstalt Empa für das Bundesamt für Energie 2017 und CO2-Emissionsfaktoren des schweizerischen Treib- hausgasinventars des BAFU 2016.
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Angaben auf der Energieetikette von neuen Personenwagen. V des UVEK AS 2018
der Strombereitstellung3 1 Die CO2-Emissionen aus der Treibstoff- und/oder der Strombereitstellung in g/km berechnen sich wie folgt: a. bei Personenwagen, die mit Benzin betrieben werden: Energieverbrauch b. bei Personenwagen, die mit Diesel betrieben werden: Energieverbrauch c. bei Personenwagen, die mit Erdgas betrieben werden: Energieverbrauch d. bei Personenwagen, die mit Autogas (LPG) betrieben werden: Energiever- brauch (LPG) in l/ 100 km × 283 g CO2/l; e. bei Personenwagen, die mit dem Treibstoffgemisch E85 betrieben werden: f. bei ausschliesslich elektrisch angetriebenen Personenwagen: Energiever- g. bei Personenwagen, die mit Wasserstoff betrieben werden: Energiever- brauch (Wasserstoff) in m3/100 km × 151 g CO2/m3.
2 Bei Personenwagen, die gemäss Typengenehmigung teilweise elektrisch angetrie-
ben werden und deren Batterien über das Stromnetz aufgeladen werden können, erfolgt die Berechnung der CO2-Emissionen aus der Treibstoff- und der Strombe- reitstellung anhand der Summe aus Treibstoff- und Stromverbrauch.
Art. 3 Nicht klimarelevanter Anteil der CO2-Emissionen bei Treibstoffgemischen
1 Als nicht klimarelevant gelten CO2-Emissionen, die biogener Herkunft sind.
2 Der nicht klimarelevante Anteil der CO2-Emissionen aus dem Treibstoffgemisch
Erdgas beträgt 10 Prozent.
3 Der nicht klimarelevante Anteil der CO2-Emissionen für Personenwagen, die
ausschliesslich mit dem Treibstoffgemisch E85 betrieben werden, beträgt 78 Pro- zent.
Art. 4 Durchschnittswert der CO2-Emissionen Der Durchschnittswert der CO2-Emissionen aller erstmals immatrikulierten Perso- nenwagen beträgt für das Jahr 2019 137 g/km.
3 Berechnungsgrundlagen gemäss der Ecoinvent-Datenbank (Datenbestand
ecoinvent v2.2, nachgeführt im Datenbestand KBOB DQRv2:2016); www.ecoinvent.ch; www.lc-inventories.ch.
Angaben auf der Energieetikette von neuen Personenwagen. V des UVEK AS 2018
Art. 5 Mittelwerte und Standardabweichungen des absoluten Energieverbrauchs und der relativen Energieeffizienz
1 Der Mittelwert ( ) des absoluten Energieverbrauchs für das Jahr 2019 beträgt
5.875474567.
2 Die Standardabweichung (σE) des absoluten Energieverbrauchs für das Jahr 2019
beträgt 1.346984616.
3 Der Mittelwert ( ) der relativen Energieeffizienz für das Jahr 2019 beträgt
0.003293135.
4 Die Standardabweichung (σEE) der relativen Energieeffizienz für das Jahr 2019
beträgt 0.000711379.
Art. 6 Berechnung der Primärenergie-Benzinäquivalente4 Die Primärenergie-Benzinäquivalente berechnen sich wie folgt: a. bei Personenwagen, die mit Diesel betrieben werden: Energieverbrauch (Diesel) in l/100 km × 1,07; b. bei Personenwagen, die mit Erdgas betrieben werden: Energieverbrauch c. bei Personenwagen, die mit dem Autogas (LPG) betrieben werden: Energie- verbrauch Autogas (LPG) in l/100 km × 0,69; d. bei Personenwagen, die mit dem Treibstoffgemisch E85 betrieben werden: e. bei Personenwagen die mit Strom betrieben werden: Energieverbrauch in f. bei Personenwagen, die mit Wasserstoff betrieben werden: Energiever-
Art. 7 Einteilung in die Energieeffizienz-Kategorien Für das Jahr 2019 sind die Energieeffizienz-Kategorien A–G wie folgt festgelegt:
Energieeffizienz-Kategorie Bewertungszahl
A ≤ 426.34
4 Berechnungsgrundlagen gemäss der Ecoinvent-Datenbank (Datenbestand
ecoinvent v2.2, nachgeführt im Datenbestand KBOB DQRv2:2016); www.ecoinvent.ch; www.lc-inventories.ch.
Angaben auf der Energieetikette von neuen Personenwagen. V des UVEK AS 2018
Energieeffizienz-Kategorie Bewertungszahl
Art. 8 Aufhebung eines anderen Erlasses Die Verordnung des UVEK vom 2. August 20175 über Angaben auf der Energie- etikette von neuen Personenwagen wird aufgehoben.
Art. 9 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.
23. November 2018 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation: Doris Leuthard
5 AS 2017 3887 6939