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AS 2018 4997

Verordnung über das Informationssystem Verkehrszulassung

Verordnung über das Informationssystem Verkehrszulassung (IVZV)

vom 30. November 2018

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 89g Absatz 2, 89h und 106 Absatz 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19581 (SVG) sowie die Artikel 7 Absatz 2, 16 Absatz 2 und 36 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19922 über den Datenschutz (DSG), verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand Diese Verordnung regelt die Organisation, den Betrieb und die Nutzung des Infor- mationssystems Verkehrszulassung (IVZ).

Art. 2 Aufbau und Zweck des Informationssystems Das IVZ besteht aus vier Subsystemen, die die beteiligten Behörden des Bundes und der Kantone bei der Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben nach Artikel 89b SVG unterstützen: a. Das IVZ-Fahrzeuge dient der Zulassung von Fahrzeugen zum Strassenver- kehr und weiteren fahrzeugbezogenen Aufgaben. b. Das IVZ-Personen dient der Zulassung von Personen zum Strassenverkehr sowie der Erteilung von Fahrtschreiberkarten. c. Das IVZ-Massnahmen dient der Durchführung von Administrativ- und Strafverfahren gegen Fahrzeugführer und Fahrzeugführerinnen. d. Das IVZ-Auswertung dient der Auswertung von im IVZ gespeicherten Da- ten.

SR 741.58

2018-0950 4997

Informationssystem Verkehrszulassung. V AS 2018

Art. 3 Zuständigkeiten des Bundesamtes für Strassen

1 Das Bundesamt für Strassen (ASTRA) führt das IVZ und trägt die Verantwortung

für das Informationssystem. 2 Es ist verantwortlich für die rechtmässige Datenbearbeitung und die rechtmässige Nutzung des Informationssystems und gewährleistet die Informatiksicherheit.

3 Es ist zuständig für die Erteilung, die Änderung und den Entzug von Zugriffs-

berechtigungen.

4 Es koordiniert seine Tätigkeiten mit den am IVZ beteiligten Behörden.

5 Es erlässt ein Bearbeitungsreglement und definiert darin insbesondere die techni- schen Schnittstellen und die Verfahren zum Datenabgleich.

2. Abschnitt: Subsystem IVZ-Fahrzeuge

Art. 4 Inhalt Das Subsystem IVZ-Fahrzeuge enthält folgende Daten zu den von schweizerischen Behörden zugelassenen Fahrzeugen: a. Daten zum Fahrzeug nach Anhang 1 Ziffer 1; b. Daten zum Halter oder zur Halterin nach Anhang 1 Ziffer 2; c. Daten zum Kontrollschild nach Anhang 1 Ziffer 3.

Art. 5 Zuständigkeit für die Übermittlung der Daten

1 Die für die Erteilung und den Entzug der Fahrzeugausweise zuständigen Behörden

des Bundes und der Kantone übermitteln dem IVZ die in ihrem Zuständigkeits- bereich befindlichen Daten nach Artikel 4 sowie Änderungen dieser Daten.

2 Die Fahrzeughersteller und Fahrzeugimporteure übermitteln dem IVZ die Fahr-

zeugdaten nach Anhang 1 Ziffern 11–14.

3 Die Polizeiorgane sowie die mit verkehrspolizeilichen Aufgaben betrauten Zoll-

organe übermitteln dem IVZ die Daten zur Sperrung und Entsperrung von Fahrzeu- gen und Kontrollschildern, die zur Fahndung ausgeschrieben sind, aus dem automa- tisierten Polizeifahndungssystem (RIPOL) nach der RIPOL-Verordnung vom 26. Oktober 20163.

4 Die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) übermittelt dem IVZ die für die Kon-

trolle der Verzollung und Versteuerung nach dem Automobilsteuergesetz vom 21. Juni 19964 (AstG) erforderlichen Daten. Sie kann auch die für die Erteilung und den Entzug der Fahrzeugausweise zuständigen Behörden damit beauftragen.

5 Die zuständige Behörde im Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Be-

völkerungsschutz und Sport übermittelt dem IVZ die für die Treibstoffrationierung

3 SR 361.0 4 SR 641.51

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Informationssystem Verkehrszulassung. V AS 2018

sowie die Belegung und Einmietung von Fahrzeugen für die Armee, den Zivilschutz und die wirtschaftliche Landesversorgung erforderlichen Daten.

6 Die Versicherer übermitteln dem IVZ die Daten nach Anhang 1 Kapitel A Ziffer 2

der Verkehrsversicherungsverordnung vom 20. November 19595 sowie die Daten über das Aussetzen oder Aufhören der Versicherung.

3. Abschnitt: Subsystem IVZ-Personen

Art. 6 Inhalt Das Subsystem IVZ-Personen enthält folgende Daten: a. zu den von schweizerischen oder ausländischen Behörden für Personen mit Wohnsitz in der Schweiz erteilten Fahrberechtigungen:

1. Inhaberdaten nach Anhang 2 Ziffer 11,

2. Ausweisdaten nach Anhang 2 Ziffer 12,

3. Kategoriendaten nach Anhang 2 Ziffer 13;

b. zu den Fahrtschreiberkarten:

1. Daten zur Fahrerkarte nach Anhang 2 Ziffer 21,

2. Daten zur Werkstattkarte nach Anhang 2 Ziffer 22,

3. Daten zur Unternehmenskarte nach Anhang 2 Ziffer 23,

4. Daten zur Kontrollkarte nach Anhang 2 Ziffer 24.

Art. 7 Zuständigkeit für die Übermittlung der Daten zu den Fahrberechtigungen

1 Die für die Erteilung und den Entzug von Fahrberechtigungen zuständigen Behör-

den des Bundes und der Kantone übermitteln dem IVZ die in ihrem Zuständigkeits- bereich befindlichen Daten zu den Fahrberechtigungen nach Artikel 6 Buchstabe a sowie Änderungen dieser Daten. 2 Die Polizeiorgane sowie die mit verkehrspolizeilichen Aufgaben betrauten Zollor- gane übermitteln dem IVZ die Daten über die Abnahme eines Führerausweises sowie an Ort und Stelle ausgesprochene Fahrverbote. Der Eintrag im IVZ erlischt automatisch nach 10 Tagen, sofern die für den Entzug zuständige Behörde dem IVZ keine Änderung der Daten übermittelt hat.

Art. 8 Zuständigkeit für die Erfassung und Übermittlung der Daten zu den Fahrtschreiberkarten

1 Das ASTRA erfasst die Daten zu den Fahrerkarten und zu den Unternehmenskar-

ten nach Anhang 2 Ziffern 21 und 23 sowie Änderungen dieser Daten im IVZ.

5 SR 741.31

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Informationssystem Verkehrszulassung. V AS 2018

2 Die kantonal zuständigen Behörden (Art. 23 Abs. 1 der Chauffeurverordnung vom

19. Juni 19956, ARV 1) übermitteln dem IVZ die Daten zu den Kontrollkarten nach Anhang 2 Ziffer 24 sowie Änderungen dieser Daten.

3 Die EZV übermittelt dem IVZ die Daten zu den Werkstattkarten nach Anhang 2

Ziffer 22 sowie Änderungen dieser Daten.

4. Abschnitt: Subsystem IVZ-Massnahmen

Art. 9 Inhalt Das Subsystem IVZ-Massnahmen enthält zu den Administrativmassnahmen nach Artikel 89c Buchstabe d SVG die Daten nach Anhang 3 für Personen mit Wohnsitz in der Schweiz und Personen mit Wohnsitz im Ausland.

Art. 10 Zuständigkeit für die Übermittlung der Daten Die für den Entzug von Fahrberechtigungen zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone übermitteln dem IVZ die in ihrem Zuständigkeitsbereich befindlichen Daten nach Artikel 9.

5. Abschnitt: Subsystem IVZ-Auswertung

Art. 11 Inhalt

1 Das Subsystem IVZ-Auswertung enthält die Daten der Subsysteme IVZ-Fahr-

zeuge, IVZ-Personen und IVZ-Massnahmen in pseudonymisierter oder anonymisier- ter Form.

2 Die persönliche Identifikationsnummer (PIN IVZ-Personen) und die Stammnum-

mer sind bei der Datenbearbeitung im IVZ-Auswertung nicht sichtbar.

Art. 12 Übernahme der Daten

1 Die Daten werden in pseudonymisierter oder anonymisierter Form aus den Subsys-

temen IVZ-Fahrzeuge, IVZ-Personen und IVZ-Massnahmen ins Subsystem IVZ- Auswertung übernommen.

2 Die Pseudonymisierung erfolgt:

a. für Personendaten: unter Verwendung der jeweiligen PIN IVZ-Personen; b. für Fahrzeugdaten: unter Verwendung der jeweiligen Stammnummer.

6 SR 822.221

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Art. 13 Auswertung und Verknüpfung mit Daten aus anderen Datenquellen

1 Das ASTRA kann zu den Zwecken nach Artikel 89b Buchstaben h und i SVG:

a. die Daten im IVZ-Auswertung verknüpfen und auswerten; b. die Daten im IVZ-Auswertung mit Daten aus dem Auswertungssystem des Informationssystems Strassenverkehrsunfälle verknüpfen und auswerten; c. die Daten im IVZ-Auswertung mit Sachdaten aus anderen Datenquellen ver- knüpfen und auswerten.

2 Für Verknüpfungen mit Daten des Bundesamtes für Statistik (BFS) oder mit Da-

ten, die im Rahmen des Bundesstatistikgesetzes vom 9. Oktober 19927 (BStatG) erhoben worden sind, gilt Artikel 14a BStatG.

6. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen

Art. 14 Datenqualität und Datenberichtigung

1 Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten im IVZ ist diejenige Behörde

verantwortlich, welche die Daten erfasst oder übermittelt. Stellt eine Behörde un- vollständige oder fehlerhafte Daten fest, so veranlasst sie deren Berichtigung.

2 Das ASTRA kontrolliert die Daten im IVZ auf Vollständigkeit und Plausibilität.

Bei unvollständigen oder fehlerhaften Daten veranlasst es deren Berichtigung.

Art. 15 Übermittlung von Daten Die Übermittlung von Daten ans IVZ muss über die vom ASTRA definierten Schnittstellen und Verfahren zum Datenabgleich erfolgen.

Art. 16 Datenbearbeitung und Zugriff im Abrufverfahren

1 Die EZV kann neben den Behörden nach Artikel 89d SVG die Daten bearbeiten,

die erforderlich sind für: a. die Kontrolle der Verzollung und Versteuerung nach dem AstG8; b. die Erhebung der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe nach dem Schwerverkehrsabgabegesetz vom 19. Dezember 19979. 2 Die Stellen, die nach Artikel 89e SVG durch ein Abrufverfahren Einsicht in Daten des IVZ nehmen können, bezeichnen die Personen, die zur Einsicht berechtigt sind.

7 SR 431.01 8 SR 641.51 9 SR 641.81

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Informationssystem Verkehrszulassung. V AS 2018

Art. 17 Statistiken und Verzeichnisse

1 Das ASTRA veröffentlicht jährlich:

a. eine Statistik über die Fahrberechtigungen; b. eine Statistik über die Administrativmassnahmen. 2 Es erstellt jährlich ein Verzeichnis der bewilligten Werkstätten und der zugehöri- gen Werkstattkarten. Im Verzeichnis aufgeführt sind die zum Einbau, zur Nachprü- fung und zur Reparatur von Fahrtschreibern zugelassenen Werkstätten nach Arti- kel 101 der Verordnung vom 19. Juni 199510 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge. 3 Das BFS veröffentlicht die Fahrzeugstatistik nach Artikel 127 der Verkehrszulas- sungsverordnung vom 27. Oktober 197611.

Art. 18 Datenbekanntgabe

1 Das ASTRA stellt dem Schadenzentrum VBS die Daten des IVZ-Fahrzeuge, die

das Schadenzentrum VBS zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben benötigt, gestützt auf eine Leistungs- und Datenschutzvereinbarung zur Verfügung.

2 Das ASTRA kann Behörden, Organisationen und Privaten Fahrzeughalter-, Fahr-

berechtigungs- und Sachdaten aus dem IVZ zur Verfügung stellen. Davon ausge- nommen sind besonders schützenswerte Personendaten. Es schliesst dafür Leis- tungs- und Datenschutzvereinbarungen ab. Darin kann es Zugriffsberechtigungen auf das IVZ-Auswertung erteilen.

3 Auf eine entsprechende Vereinbarung kann verzichtet werden, wenn ausschliess-

lich anonymisierte Daten oder Sachdaten zur Verfügung gestellt werden.

4 Das ASTRA kann anonymisierte Daten oder Sachdaten auch der Öffentlichkeit

zugänglich machen.

5 Die Bekanntgabe von Daten zu Statistik- oder Forschungszwecken richtet sich

nach dem DSG und der Verordnung vom 14. Juni 199312 zum Bundesgesetz über den Datenschutz sowie nach dem BStatG13 und der Statistikerhebungsverordnung vom 30. Juni 199314.

Art. 19 Datenaustausch mit ausländischen Behörden

1 An ausländische Behörden dürfen Daten aus dem IVZ bekannt gegeben werden,

soweit ein völkerrechtlicher Vertrag dies vorsieht.

2 Zur Prüfung der Einmaligkeit der Fahrerkarte nach Artikel 13b Absatz 4 ARV 115

ist der Datenaustausch mit den entsprechenden ausländischen Behörden zulässig.

10 SR 741.41 11 SR 741.51 12 SR 235.11 13 SR 431.01 14 SR 431.012.1 15 SR 822.221

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Informationssystem Verkehrszulassung. V AS 2018

Art. 20 Datensicherheit 1 Die zugriffsberechtigten Stellen treffen in ihrem Bereich die nach den datenschutz- rechtlichen Bestimmungen des Bundes erforderlichen organisatorischen und techni- schen Massnahmen, damit ihre Daten vor Verlust und gegen jegliche unbefugte Bearbeitung, unbefugte Kenntnisnahme oder Entwendung geschützt sind.

2 Im Rahmen der Datenbearbeitung ist automatisch zu protokollieren, welcher

Benutzer oder welche Benutzerin wann welche Daten bearbeitet hat.

Art. 21 Kennzeichnung nicht mehr aktueller Datensätze

1 Nach der Ausserverkehrsetzung eines Fahrzeugs ist der zugehörige Datensatz im

IVZ-Fahrzeuge entsprechend zu kennzeichnen.

2 Verzichteteine Person auf eine Fahrberechtigung oder meldet die zuständige

Behörde den Tod einer Person, so ist der zugehörige Datensatz im IVZ-Personen entsprechend zu kennzeichnen.

3 Nach Ablauf einer Fahrtschreiberkarte ist der zugehörige Datensatz im IVZ-

Personen entsprechend zu kennzeichnen.

4 Verzichtet eine Person oder ein Unternehmen auf eine Fahrtschreiberkarte oder

meldet die zuständige Behörde die Auflösung eines Unternehmens, so ist der zuge- hörige Datensatz im IVZ-Personen entsprechend zu kennzeichnen.

Art. 22 Vernichtung und Archivierung von Daten

1 Nicht mehr aktuelle Datensätze zu Fahrberechtigungen oder Fahrtschreiberkarten

(Art. 21 Abs. 2–4) werden spätestens zehn Jahre nach ihrer Kennzeichnung im IVZ- Personen vernichtet.

2 Daten zu Verweigerungen, Entzügen und Aberkennungen von Fahrberechtigungen

sowie zu Fahrverboten werden zehn Jahre nach ihrem Ablauf oder ihrer Aufhebung im IVZ-Massnahmen vernichtet, Daten zu anderen Massnahmen fünf Jahre nach Eintreten der Rechtskraft.

3 Daten zur Annullierung des Führerausweises auf Probe werden zehn Jahre nach

der Wiedererteilung eines Führerausweises im IVZ-Massnahmen vernichtet.

4 Wird zu einer Person eine neue Massnahme eingetragen, so werden die Daten zu

allen gegen diese Person angeordneten Massnahmen erst nach Ablauf der letzten Aufbewahrungsfristen vernichtet.

5 Meldet die zuständige Behörde den Tod einer Person, so werden sämtliche Mass-

nahmedaten zur betroffenen Person im IVZ-Massnahmen vernichtet.

6 Die Daten des IVZ-Fahrzeuge und des IVZ-Auswertung werden vernichtet, sobald

sie nicht mehr benötigt werden.

7 Nicht mehr benötigte und zur Vernichtung bestimmte Daten bietet das ASTRA

dem Bundesarchiv zur Archivierung an.

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Informationssystem Verkehrszulassung. V AS 2018

7. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 23 Anpassung der Anhänge 1 und 2 Das ASTRA kann die Variablen in den Anhängen 1 und 2 anpassen.

Art. 24 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse Die Aufhebung und die Änderung anderer Erlasse werden in Anhang 4 geregelt.

Art. 25 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.

30. November 2018 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Alain Berset Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

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Informationssystem Verkehrszulassung. V AS 2018

Anhang 1 (Art. 4)

Daten des Subsystems IVZ-Fahrzeuge

1 Daten zum Fahrzeug

11 Identifikationsdaten

– Stammnummer – Fahrgestellnummer

12 Administrative Daten

– In- oder Ausserverkehrssetzungsdaten – Fahrzeugausweisdaten – Standortadresse – Lenkeradresse – Daten der periodischen Fahrzeugprüfung – Angaben zum Ersatzfahrzeug

13 Fahrzeugtypendaten

– Nummer der Gesamtgenehmigung oder der Typengenehmigung – Markendaten – Typendaten

14 Technische Daten

15 Versicherungsdaten

16 Weitere zweckgebundene Daten (Art. 89b SVG)

– Sperrdaten – Daten zur Kontrolle der Verzollung und Versteuerung nach dem AstG 16 – Daten zur Erhebung der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe – Daten zur Treibstoffrationierung sowie zur Belegung oder Einmietung von Fahrzeugen für Armee, Zivilschutz und wirtschaftliche Landesver- sorgung

2 Daten zum Halter oder zur Halterin

21 Identifikationsdaten

– Halteridentifikation

22 Administrative Daten

– Personenart – Name oder Firma – Adresse

16 SR 641.51

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Informationssystem Verkehrszulassung. V AS 2018

– Geburtsdatum – Heimatort oder Geburtsort – Nationalität – Geschlecht – Sprache – Auskunftsstatus

3 Daten zum Kontrollschild

31 Identifikationsdaten

– Kontrollschildidentifikation

32 Administrative Daten

– In- oder Ausserverkehrssetzungsdaten – Auskunftsstatus

33 Weitere zweckgebundene Daten (Art. 89b SVG)

– Sperrdaten

5006

Informationssystem Verkehrszulassung. V AS 2018

Anhang 2 (Art. 6)

Daten des Subsystems IVZ-Personen

1 Fahrberechtigungen

11 Inhaberdaten

111 Identifikationsdaten

– persönliche Identifikationsnummer (PIN IVZ-Personen)

112 Daten zum Inhaber oder zur Inhaberin von Fahrberechtigungen

– Name – Geburtsdatum – Heimatort oder Geburtsort – Nationalität – Geschlecht – digitalisiertes Passfoto – Datum der Erfassung des digitalisierten Passfotos – digitalisierte Unterschrift – Datum der Erfassung der digitalisierten Unterschrift – Datum der letzten medizinischen Kontrolluntersuchung – Datum der nächsten medizinischen Kontrolluntersuchung – Intervall der medizinischen Kontrolluntersuchung – Adresse – zuständiger Kanton

12 Ausweisdaten

– Ausweisart – Ausweisstatus – Ausweisnummer – Rohkartennummer – Ausstelldatum – ausstellende Behörde – Ablaufdatum – Zusatzangaben – Ausweissperre (von / bis) – sperrende Behörde

13 Kategoriendaten

– Ausweiskategorie – Kategoriensperre – sperrende Behörde

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Informationssystem Verkehrszulassung. V AS 2018

– Erteilungsdatum – Prüfungsort (Kanton oder Staat) – Ablaufdatum – Beschränkungen

2 Fahrtschreiberkarten

21 Daten zur Fahrerkarte

211 Identifikationsdaten

– Identifikationsnummer des Karteninhabers oder der Karteninhaberin – Identifikationsnummer der Karte – persönliche Identifikationsnummer des Karteninhabers oder der Karten- inhaberin (PIN IVZ-Personen)

212 Daten zum Karteninhaber oder zur Karteninhaberin

– Name – Geburtsdatum – Heimatort oder Geburtsort – Nationalität – Geschlecht – digitalisiertes Passfoto – Datum der Erfassung des digitalisierten Passfotos – digitalisierte Unterschrift – Datum der Erfassung der digitalisierten Unterschrift – Adresse – Führerausweisdaten

213 Kartendaten

– Kartenstatus – Sprache zur Steuerung der Sprachanzeige am Fahrtschreiber – Identifikationsnummer des Kartenzertifikats – Gesuchsdatum – Eingangsdatum – Ausstelldatum – ausstellende Behörde – Beginn der Gültigkeitsdauer – Ende der Gültigkeitsdauer

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Informationssystem Verkehrszulassung. V AS 2018

22 Daten zur Werkstattkarte

221 Identifikationsdaten

– Identifikationsnummer der Werkstatt – Identifikationsnummer des Werkstatttechnikers oder der Werkstatttech- nikerin – Identifikationsnummer der Karte

222 Daten zur Werkstatt

– Name oder Firma – Adresse – Sitz der Werkstatt – Daten zur Zulassungsbewilligung – Daten zum Prüfzertifikat

223 Daten zum Werkstatttechniker oder zur Werkstatttechnikerin

– Name – Geburtsdatum – Heimatort oder Geburtsort – Nationalität – Geschlecht – Datum des letzten Technikerlehrgangs – Adresse

224 Kartendaten

– Kartenstatus – Sprache zur Steuerung der Sprachanzeige am Fahrtschreiber – Identifikationsnummer des Kartenzertifikats – Gesuchsdatum – Eingangsdatum – Ausstelldatum – ausstellende Behörde – Beginn der Gültigkeitsdauer – Ende der Gültigkeitsdauer

23 Daten zur Unternehmenskarte

231 Identifikationsdaten

– Identifikationsnummer des Unternehmens – Identifikationsnummer der Karte

232 Daten zum Unternehmen

– Name oder Firma – Adresse – Sitz des Unternehmens – Nummer der Zulassungsbewilligung als Strassentransportunternehmen

5009

Informationssystem Verkehrszulassung. V AS 2018

233 Kartendaten

– Kartenstatus – Sprache zur Steuerung der Sprachanzeige am Fahrtschreiber – Identifikationsnummer des Kartenzertifikats – Gesuchsdatum – Eingangsdatum – Ausstelldatum – ausstellende Behörde – Beginn der Gültigkeitsdauer – Ende der Gültigkeitsdauer

24 Daten zur Kontrollkarte

241 Identifikationsdaten

– Identifikationsnummer der Kontrollbehörde – Identifikationsnummer der Karte

242 Daten zur Kontrollbehörde

– Bezeichnung und Funktion – Adresse

243 Kartendaten

– Kartenstatus – Sprache zur Steuerung der Sprachanzeige am Fahrtschreiber – Identifikationsnummer des Kartenzertifikats – Gesuchsdatum – Eingangsdatum – Ausstelldatum – ausstellende Behörde – Beginn der Gültigkeitsdauer – Ende der Gültigkeitsdauer

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Informationssystem Verkehrszulassung. V AS 2018

Anhang 3 (Art. 9)

Daten des Subsystems IVZ-Massnahmen

1 Daten zu Administrativmassnahmen

11 Identifikationsdaten

– persönliche Identifikationsnummer (PIN IVZ-Personen)

12 Führerausweisdaten

– Ausweisart – Ausweiskategorien

13 Massnahmedaten

– Art der Massnahmen – Dauer in Monaten sowie Beginn und Ende der Massnahmen – Massnahmengründe – Angabe, ob eine Massnahme auf einer Auslandtat beruht – Angabe, ob eine Widerhandlung zu einem Verkehrsunfall geführt hat – Angabe, mit welcher Fahrzeugart eine Widerhandlung begangen wurde – Angabe, ob eine Widerhandlung als schwer, mittelschwer oder leicht beurteilt wurde – Datum einer Widerhandlung – verfügende Behörde – Verfügungsdatum

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Informationssystem Verkehrszulassung. V AS 2018

Anhang 4 (Art. 24)

Aufhebung und Änderung anderer Erlasse I Die folgenden Erlasse werden aufgehoben:

1. Verordnung vom 23. August 200017 über das Fahrberechtigungsregister;

2. ADMAS-Register-Verordnung vom 18. Oktober 200018;

3. MOFIS-Register-Verordnung vom 3. September 200319;

4. Verordnung vom 29. März 200620 über das Fahrtschreiberkartenregister.

II Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Verordnung vom 19. September 200621 zum Strafgesetzbuch und

zum Militärstrafgesetz

Art. 18 Abs. 1 und 2 Bst. c

1 Das Gericht meldet das von ihm nach Artikel 67e StGB angeordnete Fahrverbot

nach dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils umgehend der nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung vom 30. November 201822 über das Informationssystem Verkehrs- zulassung zuständigen Behörde.

2 Die zuständige Behörde:

c. übermittelt dem Informationssystem Verkehrszulassung die Daten zum Fahrverbot.

17 AS 2000 2300, 2002 3316, 2003 3375, 2004 5071, 2006 1685, 2007 105, 2010 1653, 2011 3903 18 AS 2000 2800, 2002 3320, 2004 2871 5073, 2007 107 5043, 2010 1655 19 AS 2003 3376, 2007 109, 2008 4943, 2010 1657 20 AS 2006 1703, 2011 3911 21 SR 311.01 22 SR 741.58

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Informationssystem Verkehrszulassung. V AS 2018

2. RIPOL-Verordnung vom 26. Oktober 201623

Art. 11 Abs. 1 Bst. b und c sowie 2 Bst. b und c

1 Aus dem RIPOL können Daten der folgenden Informationssysteme abgefragt

werden: b. Subsystem IVZ-Fahrzeuge des Informationssystems Verkehrszulassung (IVZ-Fahrzeuge); c. Subsystem IVZ-Personen des Informationssystems Verkehrszulassung (IVZ- Personen);

2 Das RIPOL kann zusätzlich mit folgenden Informationssystemen elektronisch

Daten austauschen: b. IVZ-Fahrzeuge; c. IVZ-Personen;

3. N-SIS-Verordnung vom 8. März 201324

Art. 17 Abs. 3 Bst. a

3 Sachausschreibungen werden durch das RIPOL automatisch im SIS ausgeschrie-

ben, wenn sie über eines der folgenden Informationssysteme erfasst wurden: a. über das Informationssystem Verkehrszulassung (IVZ) nach den Arti- keln 89a–89h des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 195825;

4. Interpol-Verordnung vom 21. Juni 201326

Art. 10 Sachüberschrift und Abs. 1 Einleitungssatz Informationssystem Verkehrszulassung (IVZ)

1 Das NZB kann aus dem IVZ die folgenden Daten zum Vergleich mit Fahndungs-

meldungen abfragen:

23 SR 361.0 24 SR 362.0 25 SR 741.01 26 SR 366.1

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Informationssystem Verkehrszulassung. V AS 2018

5. Verordnung vom 11. Februar 200427 über den militärischen

Strassenverkehr

Art. 32 Zuständigkeit Das SVSAA erteilt die militärische Fahrberechtigung und übermittelt dem Informa- tionssystem Verkehrszulassung die Daten. Es verfügt allfällige militärische Aufla- gen und Beschränkungen.

6. Datenbearbeitungsverordnung für die EZV vom 23. August 201728

Anhang 67 Ziff. 3.2

3.2 Die Übernahme der für die Erhebung der LSVA erforderlichen Daten aus

dem Informationssystem Verkehrszulassung ist zulässig.

7. Verkehrsversicherungsverordnung vom 20. November 195929

Art. 4 Abs. 3

3 Die Versicherungsnachweise müssen in elektronischer Form ausgestellt und vom

Versicherer an das Informationssystem Verkehrszulassung übermittelt werden. Die Ausgestaltung und die Übermittlung der Versicherungsnachweise richten sich nach Anhang 1.

Art. 49a Sachüberschrift und Abs. 1 Informationssystem Verkehrszulassung und eigenes Register 1 Die Auskunftsstelle (Art. 79a SVG) nutzt zur Erfüllung ihrer Aufgaben das Infor- mationssystem Verkehrszulassung.

Anhang 1 Bst. A Ziff. 3 Einleitungssatz

3. Dem Versicherer werden über das Informationssystem Verkehrszulassung fol-

gende Daten rückübermittelt:

27 SR 510.710 28 SR 631.061 29 SR 741.31

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Informationssystem Verkehrszulassung. V AS 2018

8. Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Oktober 197630

Art. 2 Abs. 3

3 Es werden folgende Abkürzungen für Subsysteme des Informationssystems Ver-

kehrszulassung verwendet: a. IVZ-Massnahmen: Subsystem IVZ-Massnahmen; b. IVZ-Personen: Subsystem IVZ-Personen.

Art. 4 Abs. 4

4 Die Berechtigungen nach den Absätzen 1–3 sind im IVZ-Personen einzutragen.

Art. 11b Abs. 1 Bst. e

1 Die kantonale Behörde prüft, ob die Voraussetzungen für den Erwerb eines Lern-

fahr- oder Führerausweises oder einer Bewilligung zum berufsmässigen Personen- transport erfüllt sind. Sie: e. klärt ab, ob der Gesuchsteller im IVZ-Massnahmen verzeichnet ist.

Ziff. 124

124 Prüfung der Basistheorie und erstmalige Datenerfassung

im IVZ-Personen

Art. 14 Erstmalige Datenerfassung im IVZ-Personen Vor der Erteilung des Lernfahrausweises oder eines Führerausweises der Spezial- kategorien G oder M übermittelt die Zulassungsbehörde dem IVZ-Personen die Personalien des Gesuchstellers und die für die Erteilung des Lernfahr- oder Führe- rausweises erforderlichen Daten.

Art. 80 Abs. 4 4 Ein Halter, der sein Fahrzeug least oder häufig oder dauernd Dritten überlässt, kann bei der Zulassungsbehörde mit einem amtlichen elektronischen Formular beantragen, dass ein Halterwechsel seiner oder der Zustimmung einer zusätzlichen im Formular erwähnten natürlichen oder juristischen Person bedarf. Steht einem Halter der elektronische Weg nicht offen, so kann er das Gesuch schriftlich einrei- chen. Die Zulassungsbehörde trägt die Beschränkung im Fahrzeugausweis ein und übermittelt dem Informationssystem Verkehrszulassung die Daten, wenn ihr das Gesuch im Zeitpunkt der Zulassung vorliegt.

Abschnitt 314 (Art. 125 und 126) Aufgehoben

30 SR 741.51

5015

Informationssystem Verkehrszulassung. V AS 2018

9. Verordnung vom 19. Juni 199531 über die Typengenehmigung

von Strassenfahrzeugen

Art. 11 Aufgehoben

Art. 12 Abs. 2 Einleitungssatz

2 Dieses entscheidet anhand der relevanten Unterscheidungsmerkmale und der

Zuordnung für das Informationssystem Verkehrszulassung und die Fahrzeugaus- weise, ob:

Anhang 3 Ziff. 8.4

8.4 Abgabe von Datensätzen zu den in der Schweiz in Handel

gebrachten Fahrzeugtypen an eine kantonale Behörde, pro Jahr (inkl. 6 Updates) 150.—

10. Chauffeurverordnung vom 19. Juni 199532

Art. 13b Abs. 2 2 Das Gesuch um eine Fahrerkarte ist beim Bundesamt für Strassen einzureichen und beinhaltet die Daten der gesuchstellenden Person nach Anhang 2 Ziffer 212 der Verordnung vom 30. November 201833 über das Informationssystem Verkehrszulas- sung (IVZV).

Art. 13c Abs. 1 und 2 1 Werkstattkarten werden Werkstätten erteilt, die über eine Bewilligung nach Arti- kel 101 der Verordnung vom 19. Juni 199534 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS) verfügen und die die Voraussetzungen für die Erteilung einer Unternehmenskarte nicht erfüllen. In begründeten Fällen können Werkstattkar- ten auch Werkstätten erteilt werden, die die Voraussetzungen für die Erteilung einer Unternehmenskarte erfüllen, wenn ihre unternehmerische Tätigkeit das Sicherheits- system nach der Verordnung (EU) Nr. 165/201435 nicht gefährdet.

31 SR 741.511 32 SR 822.221 33 SR 741.58 34 SR 741.41

35 Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom

4. Februar 2014 über Fahrtenschreiber im Strassenverkehr, zur Aufhebung der Verord- nung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Strassenverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Ra- tes zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Strassenverkehr, Fassung gemäss ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 1.

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2 Das Gesuch um eine Werkstattkarte ist bei der Eidgenössischen Zollverwaltung

einzureichen und beinhaltet die Daten zur Werkstatt und zum Werkstatttechniker oder zur Werkstatttechnikerin nach Anhang 2 Ziffern 222 und 223 IVZV36.

Art. 13d Abs. 2

2 Das Gesuch um eine Unternehmenskarte ist beim Bundesamt für Strassen einzu-

reichen und beinhaltet die Daten zum Unternehmen nach Anhang 2 Ziffer 232 IVZV37.

Art. 13e Abs. 2

2 Das Gesuch um eine Kontrollkarte ist bei der zuständigen Behörde einzureichen

und beinhaltet die Daten zur Kontrollbehörde nach Anhang 2 Ziffer 242 IVZV38.

36 SR 741.58 37 SR 741.58 38 SR 741.58

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