AS 2018 5319
Verordnung des EJPD vom 7. November 2018 über die Sorgfaltspflichten der Veranstalterinnen von Grossspielen zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereiverordnung EJPD, GwV-EJPD)
Verordnung des EJPD über die Sorgfaltspflichten der Veranstalterinnen von Grossspielen zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereiverordnung EJPD, GwV-EJPD)
vom 7. November 2018
Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD), gestützt auf Artikel 17 des Geldwäschereigesetzes vom 10. Oktober 19971 (GwG) und die Artikel 67 Absatz 4 und 68 Absatz 4 des Geldspielgesetzes vom 29. September 20172 (BGS), verordnet:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
1 Diese Verordnung konkretisiert die Sorgfaltspflichten nach dem GwG und dem
BGS für die Veranstalterinnen von Grossspielen (Veranstalterinnen). 2 Sie gilt nicht für die Veranstalterinnen von Geschicklichkeitsspielen im Sinne von Artikel 3 Buchstabe d in Verbindung mit Buchstabe e BGS, die nicht online durch- geführt werden, sofern die Höhe der einzelnen Spieleinsätze höchstens 5 Franken und die Gewinnmöglichkeit höchstens 5000 Franken betragen.
Art. 2 Begriffe In dieser Verordnung gelten als: a. Geschäftsbeziehung: alle Kassageschäfte und alle dauernden Geschäftsbe- ziehungen; b. Kassageschäft: alle Bargeschäfte mit Spielerinnen und Spielern, insbeson- dere die Auszahlung von Spielgewinnen in bar, sowie die Auszahlung von Spielgewinnen durch Bank- oder Postüberweisung, sofern mit diesen Ge- schäften keine dauernde Geschäftsbeziehung verbunden ist;
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2018-2208 5319
Geldwäschereiverordnung EJPD AS 2018
c. dauernde Geschäftsbeziehung: Kundenbeziehung, bei der die Veranstalterin der Spielerin oder dem Spieler ein Konto für Spielguthaben zur Verfügung stellt; d. Transaktion: jeder Geldfluss zwischen Veranstalterin und Spielerin oder Spieler im Rahmen einer Geschäftsbeziehung; nicht als Transaktion gelten die Belastung des Spielerkontos für Einsätze und die Gutschrift von Spiel- gewinnen auf dem Spielerkonto.
2. Kapitel: Sorgfaltspflichten
1. Abschnitt:
Identifizierung und Registrierung der Spielerin oder des Spielers (Art. 3 GwG)
Art. 3 Identifizierung bei nicht online durchgeführten Grossspielen 1 Die Identifizierungspflichten sind von der Veranstalterin von nicht online durchge- führten Grossspielen zu erfüllen, wenn die Spielgewinnauszahlung folgende Schwel- lenwerte erreicht oder übertrifft: a. 5000 Franken bei elektronischen Losen, die im Rahmen von automatisiert durchgeführten Grossspielen vertrieben werden, und bei allen Sportwetten; b. 10 000 Franken bei gedruckten Losen; c. 15 000 Franken bei allen nicht online durchgeführten Grossspielen, die nicht unter Buchstabe a oder b fallen. 2 Bei nicht online durchgeführten Grossspielen, die nicht unter Absatz 1 Buchstabe a oder b fallen, beträgt der Schwellenwert 25 000 Franken, wenn die Geschäftsbezie- hung zwischen Veranstalterin und Spielerin oder Spieler ein vermindertes Risiko nach Artikel 17 darstellt.
Art. 4 Identifizierung bei online durchgeführten Grossspielen 1 Die Identifizierungspflichten sind von der Veranstalterin von online durchgeführ- ten Grossspielen zu erfüllen, wenn bei einer oder mehreren Transaktionen einer Person innerhalb von 30 Tagen die folgenden Schwellenwerte erreicht oder übertrof- fen werden: a. 15 000 Franken bei Einzahlungen der Spielerin oder des Spielers auf das Spielerkonto nach Artikel 50 Absatz 1 der Geldspielverordnung vom 7. No- vember 20183 (VGS); b. 25 000 Franken bei der Überweisung von Gewinnen auf das Zahlungskonto nach Artikel 50 Absatz 2 VGS, sofern die Spielerin oder der Spieler in den vorangegangenen 30 Tagen höchstens die Hälfte der Einsätze für Gross-
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spiele geleistet hat, bei denen die Auszahlungsquote 70 Prozent oder mehr beträgt; c. 10 000 Franken bei der Überweisung von Gewinnen auf das Zahlungskonto nach Artikel 50 Absatz 2 VGS, sofern die Spielerin oder der Spieler in den vorangegangenen 30 Tagen mehr als die Hälfte der Einsätze für Grossspiele geleistet hat, bei denen die Auszahlungsquote 70 Prozent oder mehr beträgt; d. 5000 Franken bei der Kontosaldierung oder bei der Überweisung von Gut- haben, die nicht auf Spielgewinnen beruhen, auf das Zahlungskonto nach Artikel 50 Absatz 2 VGS. 2 Sobald die Veranstalterin zugunsten oder zulasten der Spielerin oder des Spielers eine Transaktion tätigt, bei der je ein Schwellenwert nach Absatz 1 erreicht wird, muss sie: a. die Angaben nach Artikel 5 registrieren und nach Artikel 6 prüfen; b. die Wohnsitzadresse der Spielerin oder des Spielers prüfen, indem sie:
1. ihr oder ihm per Post einen Zugangscode zum Spielerkonto zustellt, mit
dem sie oder er erstmals Spieleinsätze tätigen oder Auszahlungen ver- anlassen kann,
2. einen Auszug in elektronischer Form aus einer vertrauenswürdigen,
privat verwalteten Datenbank oder aus einem durch die zuständige Be- hörde geführten öffentlichen Register einsieht und elektronisch spei- chert,
3. von ihr oder ihm eine auf ihren oder seinen Namen lautende Energie-,
Wasser-, Telefon- oder Internetrechnung einholt, oder
4. auf andere gleichwertige Weise eine Überprüfung vornimmt;
c. die E-Mail-Adresse der Spielerin oder des Spielers überprüfen, indem sie:
1. ihr oder ihm elektronisch ein einmal verwendbares Passwort zustellt,
mit dem sie oder er den Zugang zum Spielerkonto erlangen bezie- hungsweise wiedererlangen kann, oder
2. auf andere gleichwertige Weise eine Überprüfung vornimmt.
Art. 5 Für die Identifizierung zu registrierende Angaben
1 Die Veranstalterin registriert:
a. für natürliche Personen und Inhaberinnen und Inhaber von Einzelunterneh- men: Name, Vorname, Geburtsdatum, Wohnsitzadresse und Staatsangehö- rigkeit; b. für juristische Personen und Personengesellschaften: Firma und Domi- ziladresse. 2 Stammt eine Spielerin oder ein Spieler aus einem Land, in dem Geburtsdaten oder Wohnsitzadressen nicht verwendet werden, so entfallen diese Angaben. Diese Aus- nahmesituation ist in einer Aktennotiz zu begründen.
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Art. 6 Identitätsüberprüfung 1 Die Veranstalterin überprüft die Identität von natürlichen Personen und Inhaberin- nen und Inhabern von Einzelunternehmen, indem sie einen amtlichen Ausweis in lateinischer Schrift mit Fotografie, wie einen Reisepass, eine Identitätskarte oder einen Führerausweis, im Original oder in nach Artikel 7 echtheitsbestätigter Kopie einsieht. 2 Sie erstellt eine Kopie des ihr vorgelegten Originals, bestätigt darauf, das Original eingesehen zu haben, unterzeichnet und datiert die Kopie und speichert diese elekt- ronisch oder legt sie ab. 3 Im Fall einer echtheitsbestätigten Kopie nimmt sie diese zu ihren Akten oder geht sie nach Absatz 2 vor.
4 Anstelle des Vorgehens nach den Absätzen 1–3 kann die Veranstalterin:
a. ein staatlich anerkanntes elektronisches Identifizierungsmittel einsehen und elektronisch speichern; b. eine Video- oder Online-Identifizierung vornehmen; c. einen elektronischen Auszug aus einer vertrauenswürdigen, privat verwalte- ten Datenbank oder aus einem öffentlichen Register einsehen und elektro- nisch speichern; oder d. die Kopie eines ihr von der Spielerin oder dem Spieler physisch oder elekt- ronisch übermittelten beweiskräftigen Dokuments einsehen und speichern oder ablegen, wenn die Spielerin oder der Spieler nachweist, dass sie oder er über ein auf ihren oder seinen Namen lautendes Schweizer Bank- oder Post- konto oder über ein ähnliches Schweizer Konto verfügt.
Art. 7 Echtheitsbestätigung 1 Die Bestätigung der Echtheit der Kopie des Identifizierungsdokuments ist vorzu- nehmen durch: a. eine Notarin oder einen Notar oder eine öffentliche Stelle, die solche Echtheitsbestätigungen üblicherweise ausstellt; b. eine in der Schweiz zugelassene Rechtsanwältin oder einen in der Schweiz zugelassenen Rechtsanwalt; c. einen Finanzintermediär nach Artikel 2 Absatz 2 oder 3 GwG mit Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz; d. einen Finanzintermediär mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland, der eine Tätig- keit nach Artikel 2 Absatz 2 oder 3 GwG ausübt, sofern er einer gleichwerti- gen Aufsicht und Regelung in Bezug auf die Bekämpfung von Geldwäsche- rei und Terrorismusfinanzierung untersteht. 2 Als Echtheitsbestätigung gilt ebenfalls die Ausweiskopie aus der Datenbank eines anerkannten Anbieters von Zertifizierungsdiensten nach dem Bundesgesetz vom
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18. März 20164 über die elektronische Signatur in Kombination mit einer elektroni- schen Authentifizierung durch die Spielerin oder den Spieler. Diese Ausweiskopie muss im Rahmen der Ausstellung eines qualifizierten Zertifikats eingeholt worden sein. 3 Die Veranstalterin kann auf die Echtheitsbestätigung verzichten, wenn sie andere Massnahmen ergreift, die es ihr ermöglichen, die Identität und die Adresse der Spielerin oder des Spielers zu überprüfen. Diese Massnahmen sind zu dokumentie- ren.
Art. 8 Fehlen der Identifizierungsdokumente Verfügt die Spielerin oder der Spieler über keine Identifizierungsdokumente nach Artikel 6, so kann die Identität ausnahmsweise anhand beweiskräftiger Ersatzdoku- mente festgestellt werden. Diese Ausnahmesituation ist in einer Aktennotiz zu begründen.
2. Abschnitt: Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person
(Art. 4 GwG)
Art. 9 Grundsatz Die Veranstalterin holt von der Spielerin oder dem Spieler eine schriftliche Erklä- rung darüber ein, wer die an den übertragenen oder zu übertragenden Vermögens- werten wirtschaftlich berechtigte natürliche Person (wirtschaftlich berechtigte Per- son) ist, wenn: a. sie die Spielerin oder den Spieler nach Artikel 3 identifizieren muss; b. sie die Spielerin oder den Spieler nach Artikel 4 identifizieren muss und eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
1. Sie weiss, dass die Spielerin oder der Spieler mit der wirtschaftlich be-
rechtigten Person nicht identisch ist.
2. Sie zweifelt daran, dass die Spielerin oder der Spieler mit der wirt-
schaftlich berechtigten Person identisch ist.
3. Sie nimmt im Kontakt mit der Spielerin oder dem Spieler ungewöhn-
liche Verhaltensweisen wahr.
4. Sie wird von der interkantonalen Aufsichts- und Vollzugsbehörde vor
generellen Missbräuchen oder vor einer bestimmten Spielerin oder ei- nem bestimmten Spieler gewarnt.
5. Sie verfügt über Verdachtsmomente für eine mögliche Geldwäscherei
oder Terrorismusfinanzierung.
4 SR 943.03
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Art. 10 Erforderliche Angaben 1 Die Erklärung der Spielerin oder des Spielers über die wirtschaftlich berechtigte Person muss folgende Angaben enthalten: Name, Vorname, Geburtsdatum, Wohn- sitzadresse und Staatsangehörigkeit.
2 Sie kann von der Spielerin oder dem Spieler oder von einer von ihr oder ihm
bevollmächtigten Person unterzeichnet oder elektronisch bestätigt werden. Bei juristischen Personen ist die Erklärung von einer Person zu unterzeichnen oder elektronisch zu bestätigen, die nach der Gesellschaftsdokumentation dazu berechtigt ist.
3 Stammt eine wirtschaftlich berechtigte Person aus einem Land, in dem Geburts-
daten oder Wohnsitzadressen nicht verwendet werden, so entfallen diese Angaben. Diese Ausnahmesituation ist in einer Aktennotiz zu begründen.
3. Abschnitt: Besondere Sorgfaltspflichten
(Art. 6 GwG)
Art. 11 Grundsatz Die Veranstalterin klärt unverzüglich die wirtschaftlichen Hintergründe einer Ge- schäftsbeziehung oder Transaktion ab, sobald ein Fall nach Artikel 6 Absatz 2 GwG eintritt.
Art. 12 Geschäftsbeziehungen mit erhöhtem Risiko 1 Die Veranstalterin legt Kriterien fest, die auf Geschäftsbeziehungen mit erhöhtem Risiko hinweisen.
2 Als Kriterien kommen je nach Geschäftsaktivität der Veranstalterin und Kunden-
profil insbesondere in Frage: a. Sitz, Wohnsitz und Staatsangehörigkeit der Spielerin oder des Spielers oder der wirtschaftlich berechtigten Person; b. Art und Ort der Geschäftstätigkeit der Spielerin oder des Spielers oder der wirtschaftlich berechtigten Person; c. Art der verlangten Produkte; d. Höhe der bei online durchgeführten Spielen eingebrachten Vermögenswerte; e. Höhe der gewonnenen oder rückerstatteten Vermögenswerte; f. Herkunfts- oder Zielland häufiger Transaktionen.
Art. 13 Risikoorientierte Klassifikation der Geschäftsbeziehungen
1 DieVeranstalterin teilt ihre Geschäftsbeziehungen in eine der folgenden vier
Kategorien ein: a. stark erhöhtes Risiko: Geschäftsbeziehungen, die zwei oder mehr Risiko- kriterien nach Artikel 12 erfüllen;
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b. erhöhtes Risiko: Geschäftsbeziehungen, die ein Risikokriterium nach Arti- kel 12 erfüllen; c. normales Risiko: Geschäftsbeziehungen, die kein Risikokriterium nach Arti- kel 12 erfüllen; d. vermindertes Risiko: Geschäftsbeziehungen nach Buchstabe c, die risiko- mindernde Eigenschaften aufweisen.
2 Sie überprüft die Einteilung der Geschäftsbeziehungen jährlich.
Art. 14 Transaktionen mit erhöhtem Risiko
1 Die Veranstalterin legt Kriterien zur Erkennung von Transaktionen mit erhöhtem
Risiko fest. 2 Als Kriterien kommen je nach den von der Spielerin oder dem Spieler in Anspruch genommenen Produkten der Veranstalterin insbesondere in Frage: a. Höhe der bei online durchgeführten Spielen eingebrachten Vermögenswerte; b. Höhe der gewonnenen oder rückerstatteten Vermögenswerte; c. erhebliche Abweichungen von den in der Geschäftsbeziehung üblichen Transaktionsarten, -volumina und -frequenzen; d. erhebliche Abweichungen von den in vergleichbaren Geschäftsbeziehungen üblichen Transaktionsarten, -volumina und -frequenzen.
3 Als Transaktionen mit erhöhtem Risiko gelten in jedem Fall Transaktionen einer
zu identifizierenden Spielerin oder eines zu identifizierenden Spielers, bei denen am Anfang der Geschäftsbeziehung auf einmal mehr als 30 000 Franken eingebracht werden.
Art. 15 Erhöhtes Risiko bei nicht online durchgeführten Grossspielen 1 Das Risiko ist bei nicht online durchgeführten Grossspielen erhöht, wenn bei einer oder mehreren Transaktionen innerhalb von 365 Tagen der Spielerin oder dem Spieler insgesamt 100 000 Franken oder mehr an Spielgewinnen und anderen Spiel- guthaben ausbezahlt werden. 2 Die Veranstalterin klärt das Vorliegen eines Risikomerkmals nach Artikel 6 Absät- ze 3 und 4 GwG spätestens ab, wenn ihr nach Artikel 3 die Pflicht zur Identifizie- rung der Spielerin oder des Spielers erwächst.
Art. 16 Erhöhtes Risiko bei online durchgeführten Grossspielen 1 Das Risiko ist bei online durchgeführten Grossspielen erhöht, wenn bei einer oder mehreren Transaktionen innerhalb von 365 Tagen insgesamt die folgenden Schwel- lenwerte erreicht oder übertroffen werden: a. 30 000 Franken bei Einzahlungen der Spielerin oder des Spielers auf das Spielerkonto nach Artikel 50 Absatz 1 VGS5;
5 SR 935.511
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b. 100 000 Franken bei der Überweisung von Gewinnen auf das Zahlungskonto nach Artikel 50 Absatz 2 VGS, sofern die Spielerin oder der Spieler in den vorangegangenen 365 Tagen höchstens die Hälfte der Einsätze für Gross- spiele geleistet hat, bei denen die Auszahlungsquote 70 Prozent oder mehr beträgt; c. 40 000 Franken bei der Überweisung von Gewinnen auf das Zahlungskonto nach Artikel 50 Absatz 2 VGS, sofern die Spielerin oder der Spieler in den vorangegangenen 365 Tagen mehr als die Hälfte der Einsätze für Grossspie- le geleistet hat, bei denen die Auszahlungsquote 70 Prozent oder mehr be- trägt; d. 20 000 Franken bei der Kontosaldierung oder bei der Überweisung von Gut- haben, die nicht auf Spielgewinnen beruhen, auf das Zahlungskonto nach Artikel 50 Absatz 2 VGS. 2 Die Veranstalterin klärt das Vorliegen eines Risikomerkmals nach Artikel 6 Absät- ze 3 und 4 GwG spätestens ab, wenn ihr nach Artikel 4 die Pflicht zur Identifizie- rung der Spielerin oder des Spielers erwächst.
Art. 17 Vermindertes Risiko Das Risiko einer Geschäftsbeziehung ist vermindert (Art. 13 Abs. 1 Bst. d), wenn bei nicht online durchgeführten Grossspielen: a. die theoretische Auszahlungsquote der Spiele, an denen teilgenommen wird, im Voraus berechenbar ist und weniger als 70 Prozent beträgt; b. der Anspruch der Spielerin oder des Spielers auf Rückerstattung von Spieleinsätzen darauf beruht, dass ein geplantes Spiel infolge äusserer Ein- flüsse wie der Absage eines Sportanlasses nicht durchgeführt werden kann; c. der durch Gewinnbeleg oder ähnlichen Beleg verbriefte Anspruch der Spie- lerin oder des Spielers auf Auszahlung eines Spielgewinns angemessen be- fristet ist.
Art. 18 Inhalt der Abklärungen
1 Die Veranstalterin muss insbesondere Folgendes abklären:
a. die wirtschaftliche Berechtigung der Spielerin oder des Spielers an den ein- gebrachten, gewonnenen oder rückerstatteten Vermögenswerten; b. die Herkunft der eingebrachten Vermögenswerte; c. den Ursprung des Vermögens der Spielerin oder des Spielers oder der wirt- schaftlich berechtigten Person; d. die Geschäftstätigkeit der Spielerin oder des Spielers oder der wirtschaftlich berechtigten Person.
2 Sie muss nur die Abklärungen nach Absatz 1 Buchstabe a vornehmen, wenn:
a. sie weiss, dass die Spielerin oder der Spieler Spieleinsätze von höchstens
10 000 Franken innerhalb von 365 Tagen geleistet hat; oder
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b. ihr keine Hinweise dafür vorliegen, dass die Spielerin oder der Spieler Spieleinsätze von insgesamt mehr als 10 000 Franken innerhalb von 365 Ta- gen geleistet hat.
Art. 19 Umfang der Abklärungen
1 Die Abklärungen umfassen insbesondere:
a. das Einholen schriftlicher oder mündlicher Auskünfte bei der Spielerin oder dem Spieler oder der wirtschaftlich berechtigten Person; b. die Konsultation allgemein zugänglicher öffentlicher Quellen und Daten- banken; c. gegebenenfalls Erkundigungen bei vertrauenswürdigen Personen. 2 Die Veranstalterin überprüft das Ergebnis der Abklärungen auf seine Plausibilität hin, dokumentiert es und prüft, ob die Voraussetzungen für eine Meldung nach Artikel 9 Absatz 1 GwG erfüllt sind.
Art. 20 Überwachung der Geschäftsbeziehungen und Transaktionen
1 Die Veranstalterin sorgt für eine wirksame Überwachung der Geschäftsbeziehun-
gen.
2 Sie sorgt für eine wirksame Überwachung der Transaktionen, indem sie folgende
Transaktionen kundenbezogen dokumentiert: a. Auszahlungen von Spielgewinnen und anderen Guthaben von mehr als
15 000 Franken;
b. alle Transaktionen im Rahmen einer dauernden Geschäftsbeziehung. 3 Die interkantonale Aufsichts- und Vollzugsbehörde kann von einer Veranstalterin die Verwendung eines informatikgestützten Transaktionsüberwachungssystems verlangen, wenn dies für eine wirksame Überwachung notwendig ist.
Art. 21 Auszahlung durch die Veranstalterin Die Veranstalterin überweist bei online durchgeführten Grossspielen Spielgewinne von mehr als 1000 Franken direkt auf das Zahlungskonto nach Artikel 50 Absatz 2
Art. 22 Auszahlung durch Vertriebspartner Die Veranstalterin stellt sicher, dass ihre Vertriebspartner im Zusammenhang mit ihrem Spielangebot den Spielerinnen und Spielern pro Gewinnbeleg oder ähnlichem Beleg keine Beträge von mehr als 2000 Franken ausbezahlen.
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4. Abschnitt: Dokumentationspflicht
(Art. 7 GwG)
Art. 23
1 Die Veranstalterin bewahrt insbesondere folgende Dokumente auf:
a. eine Kopie der Dokumente, die zur Identifizierung der Spielerin oder des Spielers gedient haben; b. die schriftliche Erklärung der Spielerin oder des Spielers über die Identität der wirtschaftlich berechtigten Person; c. eine schriftliche Notiz über die Ergebnisse der Anwendung der Kriterien nach Artikel 12; d. eine schriftliche Notiz oder die Unterlagen zu den Ergebnissen der Abklä- rungen nach den Artikeln 11 und 18; e. die Unterlagen zu den nach Artikel 20 Absatz 2 dokumentationspflichtigen Transaktionen; f. eine Kopie der Meldungen nach Artikel 9 Absatz 1 GwG und Artikel 305ter Absatz 2 des Strafgesetzbuchs7 (StGB). 2 Die Unterlagen müssen es erlauben, jede einzelne Transaktion, die nach Artikel 20 Absatz 2 zu dokumentieren ist, nachzuvollziehen.
3 Die Veranstalterin muss die Dokumentation nach Abschluss einer Geschäftsbezie-
hung zehn Jahre lang an einem sicheren, den berechtigten Stellen jederzeit zugängli- chen Ort in der Schweiz aufbewahren.
4 Sie muss im Zusammenhang mit einer Meldung nach Artikel 9 Absatz 1 GwG oder
Artikel 305ter Absatz 2 StGB gesammelte Daten fünf Jahre nach erfolgter Meldung an die zuständige Behörden vernichten.
5. Abschnitt: Organisatorische Massnahmen
(Art. 8 GwG)
Art. 24 Interne Richtlinien 1 Die Veranstalterin erlässt interne Richtlinien zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung und gibt sie den mit entsprechenden Aufgaben betrauten Personen in geeigneter Form bekannt. Diese Richtlinien sind durch den Verwaltungsrat oder das oberste Geschäftsführungsorgan zu verabschieden.
2 Darin legt die Veranstalterin insbesondere fest:
a. die Kriterien, die zur Ermittlung von Geschäftsbeziehungen mit erhöhtem Risiko nach Artikel 12 angewendet werden;
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b. die Kriterien, die zur Erkennung von Transaktionen mit erhöhtem Risiko nach Artikel 14 angewendet werden; c. die Grundzüge der Transaktionsüberwachung nach Artikel 20; d. in welchen Fällen die Geldwäschereifachstelle nach Artikel 25 beigezogen und das oberste Geschäftsführungsorgan informiert werden muss; e. die Grundzüge der Ausbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter; f. die Geschäftspolitik hinsichtlich politisch exponierter Personen; g. die Zuständigkeit für Meldungen an die Meldestelle für Geldwäscherei; h. die Modalitäten, nach denen die Veranstalterin die erhöhten Risiken erfasst, begrenzt und überwacht; i. die Betragsgrenzen nach den Artikeln 12 Absatz 2 Buchstaben d und e sowie
14 Absatz 2 Buchstaben a und b, sofern sie nicht in dieser Verordnung fest-
gelegt sind; j. die Fristen nach Artikel 17 Buchstabe c; k. die Verteilung der Aufgaben und Kompetenzen zwischen der Geldwä- schereifachstelle und den anderen mit der Wahrnehmung der Sorgfalts- pflichten beauftragten Organisationseinheiten. 3 Die Veranstalterin reicht die internen Richtlinien der interkantonalen Aufsichts- und Vollzugsbehörde zur Genehmigung ein. 4 Eine Veranstalterin, die nicht mehr als zehn Personen beschäftigt, braucht keine internen Richtlinien zu erlassen. 5 Die interkantonale Aufsichts- und Vollzugsbehörde kann von einer Veranstalterin nach Absatz 4 verlangen, dass sie interne Richtlinien erlässt, wenn dies für eine angemessene betriebliche Organisation notwendig ist.
Art. 25 Geldwäschereifachstelle
1 Jede Veranstalterin verfügt über eine Geldwäschereifachstelle.
2 Die Geldwäschereifachstelle hat folgende Aufgaben:
a. Sie sorgt für die Umsetzung und Einhaltung der internen Richtlinien. b. Sie plant und überwacht die interne Ausbildung zur Bekämpfung der Geld- wäscherei und der Terrorismusfinanzierung. c. Sie veranlasst Abklärungen nach Artikel 18 oder führt sie selbst durch. d. Sie legt allenfalls die Parameter für das System der Überwachung der Ge- schäftsbeziehungen und Transaktionen nach Artikel 20 fest. e. Sie berät die Geschäftsleitung in allen Fragen, die mit der Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung zusammenhängen.
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Art. 26 Ausbildung des Personals Die Veranstalterin sorgt für die sorgfältige Auswahl des Personals und die Ausbil- dung sowie die regelmässige Weiterbildung aller mit entsprechenden Aufgaben betrauten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter hinsichtlich der für sie wesentlichen Aspekte der Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung.
6. Abschnitt:
Meldungen, Aufrechterhaltung oder Abbruch der Geschäftsbeziehung
Art. 27 Meldungen
1 Die Veranstalterin muss die Meldungen nach Artikel 9 GwG gemäss den Vorgaben
der Meldestelle für Geldwäscherei erstatten. 2 Übt sie bei zweifelhaften Geschäftsbeziehungen ihr Melderecht nach Artikel 305 ter Absatz 2 StGB8 nicht aus, so dokumentiert sie die Gründe.
Art. 28 Pflicht zur Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehung
1 Die Veranstalterin darf die Geschäftsbeziehung nicht abbrechen, wenn:
a. die Voraussetzungen für eine Meldung nach Artikel 9 GwG an die Melde- stelle für Geldwäscherei erfüllt sind; b. sie das Melderecht nach Artikel 305ter Absatz 2 StGB9 in Anspruch nimmt.
2 Sie darf weder eine zweifelhafte Geschäftsbeziehung abbrechen noch den Abzug
bedeutender Vermögenswerte zulassen, wenn konkrete Anzeichen dafür bestehen, dass behördliche Sicherstellungsmassnahmen unmittelbar bevorstehen.
Art. 29 Ablehnung oder Abbruch der Geschäftsbeziehung
1 Die Veranstalterin lehnt die Aufnahme einer Geschäftsbeziehung ab oder bricht
eine bereits eingegangene Geschäftsbeziehung ab, wenn sie: a. eine zu identifizierende Spielerin oder einen zu identifizierenden Spieler nicht identifizieren kann; b. in einer Geschäftsbeziehung, in der sie zur Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person verpflichtet ist, die wirtschaftlich berechtigte Person nicht feststellen kann; c. in einer Geschäftsbeziehung, in der sie zur Abklärung der wirtschaftlichen Hintergründe der Spielerin oder des Spielers verpflichtet ist, diese wirt- schaftlichen Hintergründe nicht abklären kann;
8 SR 311.0 9 SR 311.0
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d. auch nach der Durchführung des Verfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 GwG noch Zweifel betreffend die Identität der Spielerin oder des Spielers oder die wirtschaftliche Berechtigung hat; e. den Verdacht hat, dass ihr gegenüber wissentlich falsche Angaben über die Identität der Spielerin oder des Spielers oder über ihren oder seinen wirt- schaftlichen Hintergrund oder über die wirtschaftlich berechtigte Person gemacht wurden.
2 Sieentscheidet über die Weiterführung der Geschäftsbeziehung nach eigenem
Ermessen, wenn: a. die Meldestelle für Geldwäscherei ihr nach einer Meldung nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a GwG innerhalb von zwanzig Arbeitstagen:
1. keine Mitteilung macht,
2. mitteilt, dass sie die Meldung nicht an die Strafverfolgungsbehörden
weiterleitet,
3. mitteilt, dass sie die Meldung an eine Strafverfolgungsbehörde weiter-
leitet, und die Veranstalterin ab dem Zeitpunkt dieser Mitteilung inner- halb von fünf Arbeitstagen keine Verfügung der Strafverfolgungsbe- hörde erhält; b. sie nach einer Meldung nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c GwG nicht in- nerhalb von fünf Arbeitstagen eine Verfügung von der Strafverfolgungsbe- hörde erhält; c. sie nach einer Meldung nach Artikel 305ter Absatz 2 StGB10 eine Mitteilung der Meldestelle für Geldwäscherei erhält, wonach die Meldung nicht an eine Strafverfolgungsbehörde weitergeleitet wird; oder d. sie nach einer durch die Strafverfolgungsbehörde gestützt auf eine Meldung nach Artikel 9 GwG oder Artikel 305ter Absatz 2 StGB angeordneten Sperre über deren Aufhebung informiert wird, vorbehalten anderer Mitteilungen der Strafverfolgungsbehörden. 3 Die Veranstalterin, welche die Geschäftsbeziehung abbrechen will, darf den Rück- zug bedeutender Vermögenswerte durch die Spielerin oder den Spieler nur in einer Form gestatten, die es den Strafverfolgungsbehörden erlaubt, deren Spur weiterzu- verfolgen.
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3. Kapitel: Inkrafttreten
Art. 30 1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Januar 2019 in Kraft.
2 Erfolgt die Erwahrung der Ergebnisse der Volksabstimmung vom 10. Juni 2018
erst nach dem 24. Dezember 2018, so tritt diese Verordnung am 1. Januar 2020 in Kraft.
7. November 2018 Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement: Simonetta Sommaruga