AS 2018 569
Verordnung über die internationale Zusammenarbeit im Bereich der Bildung, der Berufsbildung, der Jugend und der Mobilitätsförderung
Verordnung über die internationale Zusammenarbeit im Bereich der Bildung, der Berufsbildung, der Jugend und der Mobilitätsförderung (VIZBM)
Änderung vom 10. Januar 2018
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 18. September 20151 über die internationale Zusammenarbeit im Bereich der Bildung, der Berufsbildung, der Jugend und der Mobilitätsförderung wird wie folgt geändert:
Art. 1 Bst. abis Diese Verordnung regelt: abis. Beiträge für internationale Pilotprojekte;
Gliederungstitel vor Art. 17a 2a. Kapitel: Beiträge für internationale Pilotprojekte
Art. 17a Grundsätze
1 Das SBFI kann Beiträge für internationale Pilotprojekte gewähren, mit denen
Erkenntnisse für die Erarbeitung von Grundlagen zur strategischen Weiterentwick- lung der Förderpraxis des Bundes im Bereich der internationalen Mobilität in der Bildung gewonnen werden können. Beiträge werden nur gewährt, wenn die Pilot- projekte über den Rahmen der Bildungs-, Berufsbildungs- und Jugendprogramme der EU gemäss dem 2. Kapitel hinausgehen.
2 Als internationale Pilotprojekte gelten Projekte:
a. die der Erprobung von Fördermodellen in den Bereichen internationale Mo- bilität und Kooperation in der Bildung dienen; und
1 SR 414.513
2017-2032 569
Internationale Zusammenarbeit im Bereich der Bildung, AS 2018 der Berufsbildung, der Jugend und der Mobilitätsförderung. V
b. an denen Partner aus Ländern beteiligt sind, die nicht an die Bildungs-, Berufsbildungs- und Jugendprogramme der EU assoziiert sind.
Art. 17b Beitragsvoraussetzungen Beiträge für internationale Pilotprojekte werden nur gewährt, wenn: a. das Projekt für die Schweiz von bildungspolitischer Bedeutung ist und einen Mehrwert gegenüber bestehenden Massnahmen aufweist; b. für das Projekt keine Finanzhilfen aus EU-Mitteln oder aus öffentlichen Mit- teln nach dem 2. Kapitel gewährt werden; c. eine Eigenbeteiligung der Projektträger vorliegt; d. das Projekt von einer öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Institution oder Organisation mit Sitz in der Schweiz mitgetragen und koordiniert wird, die Gewähr bietet, dass die Beiträge effizient eingesetzt werden und der administrative Aufwand gering gehalten wird; e. das Projekt aufgrund von Vereinbarungen zwischen den beteiligten Institu- tionen oder Organisationen durchgeführt wird.
Art. 17c Prioritäten Für die Auswahl der zu unterstützenden internationalen Pilotprojekte kommen die folgenden Kriterien mit absteigender Gewichtung zum Tragen: a. Das Projekt leistet einen Beitrag zur Weiterentwicklung des Schweizer Bil- dungssystems. b. Das Projekt erzeugt Synergien zur Förderung von Austausch und Mobilität auf nationaler Ebene. c. Das Projekt trägt den spezifischen Bedürfnissen eines bestimmten Bildungs- bereichs Rechnung. d. Das Projekt wird von Schweizer Partnern aus verschiedenen Sprachregionen getragen.
Art. 17d Bemessung und Befristung der Beiträge 1 Ein Beitrag deckt höchstens 60 Prozent des Aufwands eines internationalen Pilot- projekts. 2 Die Beiträge werden so bemessen, dass kein internationales Pilotprojekt mehr als
50 Prozent der jährlich zur Verfügung stehenden Mittel erhält.
3 Die maximale Laufzeit eines Beitrags beträgt 24 Monate.
Internationale Zusammenarbeit im Bereich der Bildung, AS 2018 der Berufsbildung, der Jugend und der Mobilitätsförderung. V
Art. 17e Gesuche
1 Die Gesuche sind beim SBFI einzureichen.
2 Das SBFI kann der nationalen Agentur nach Artikel 14 folgende Aufgaben über-
tragen: a. Betreuung der Gesuchseinreichung; b. Vorbereitung der eingereichten Gesuchsunterlagen bis zur Entscheidreife zuhanden des SBFI; c. Projektabwicklung nach Entscheid des SBFI.
Art. 17f Berichterstattung und Evaluation 1 Die Projektträger erstatten dem SBFI regelmässig Bericht über die unterstützten Projekte. Die Berichte enthalten Angaben zur Zielerreichung, zu den umgesetzten Massnahmen und zu den eingesetzten Mitteln. 2 Das SBFI evaluiert die Projekte laufend aufgrund der Berichte der Projektträger. Es überprüft insbesondere, welchen Mehrwert für die Schweizer Teilnehmenden und Partner die erprobten Ansätze und Massnahmen generieren.
II
1 Diese Verordnung tritt am 1. März 2018 in Kraft.
2 Sie gilt bis zum 31. Dezember 2020; danach sind alle darin enthaltenen Änderun- gen hinfällig.
10. Januar 2018 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Alain Berset Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
Internationale Zusammenarbeit im Bereich der Bildung, AS 2018 der Berufsbildung, der Jugend und der Mobilitätsförderung. V