AS 2018 841
Verordnung über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih
Verordnung über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermittlungsverordnung, AVV)
Änderung vom 8. Dezember 2017
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Arbeitsvermittlungsverordnung vom 16. Januar 19911 wird wie folgt geändert:
Ingress gestützt auf Artikel 41 Absatz 1 des Arbeitsvermittlungsgesetzes vom 6. Oktober 19892 (AVG) sowie auf Artikel 21a des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 20053 (AuG),
Gliederungstitel vor Art. 51
3. Kapitel: Die öffentliche Arbeitsvermittlung
1. Abschnitt: Aufgaben der Arbeitsmarktbehörden
Gliederungstitel vor Art. 53
2. Abschnitt:
Meldepflicht der Arbeitgeber bei Entlassungen und Betriebsschliessungen (Art. 29 AVG)
Art. 53 Sachüberschrift Aufgehoben
2017-2995 841
Arbeitsvermittlungsverordnung AS 2018
Gliederungstitel vor Art. 53a
3. Abschnitt:
Stellenmeldepflicht bei über dem Durchschnitt liegender Arbeitslosigkeit
Art. 53a Schwellenwert und Liste der betroffenen Berufe (Art. 21a Abs. 3 AuG) 1 Die Stellenmeldepflicht nach Artikel 21a Absatz 3 AuG gilt in denjenigen Berufs- arten, in denen die gesamtschweizerische Arbeitslosenquote den Schwellenwert von
5 Prozent erreicht oder überschreitet.
2 Die Berechnung der Arbeitslosenquote basiert auf der Arbeitsmarktstatistik des
SECO. Die Arbeitslosenquote errechnet sich aus dem Quotienten aus der Anzahl der bei der öffentlichen Arbeitsvermittlung registrierten Arbeitslosen und der Anzahl der Erwerbstätigen.
Art. 53b Stellenmeldung und Informationsbeschränkung (Art. 21a Abs. 3 AuG)
1 Die Arbeitgeber müssen offene Stellen in den Berufsarten nach Artikel 53a Ab-
satz 1 der für sie örtlich zuständigen Stelle der öffentlichen Arbeitsvermittlung melden.
2 Sie müssen die folgenden Angaben übermitteln:
a. gesuchter Beruf; b. Tätigkeit, einschliesslich spezieller Anforderungen; c. Arbeitsort; d. Arbeitspensum; e. Datum des Stellenantritts; f. Art des Arbeitsverhältnisses: befristet oder unbefristet; g. Kontaktadresse; h. Name des Unternehmens. 3 Die Meldung muss über die Internetplattform der öffentlichen Arbeitsvermittlung, telefonisch oder durch persönliche Vorsprache erfolgen.
4 Die öffentliche Arbeitsvermittlung bestätigt den Eingang der Meldungen.
5 Der Arbeitgeber darf die Stellen, die er nach Absatz 1 melden muss, frühestens
nach Ablauf von fünf Arbeitstagen nach Erhalt der Bestätigung anderweitig aus- schreiben. 6 Zugriff auf die gemeldeten Stelleninformationen haben während fünf Arbeitstagen einzig die Mitarbeitenden der öffentlichen Arbeitsvermittlung sowie Personen, die bei der öffentlichen Arbeitsvermittlung als Stellensuchende angemeldet sind.
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Arbeitsvermittlungsverordnung AS 2018
Art. 53c Übermittlung der Angaben zu Stellensuchenden mit passenden Dossiers und Rückmeldung der Arbeitgeber (Art. 21a Abs. 4 AuG) 1 Die öffentliche Arbeitsvermittlung übermittelt den meldenden Arbeitgebern innert dreier Arbeitstage nach Eingang der vollständigen Meldung Angaben zu Stellen- suchenden mit passendem Dossier oder teilt den Arbeitgebern mit, dass keine sol- chen Personen verfügbar sind.
2 Die Arbeitgeber teilen der öffentlichen Arbeitsvermittlung mit:
a. welche der Kandidatinnen und Kandidaten sie als geeignet erachtet und zu einem Bewerbungsgespräch oder einer Eignungsabklärung eingeladen haben; b. ob sie eine oder einen der Kandidatinnen und Kandidaten angestellt haben; und c. ob die Stelle weiterhin offen ist.
Art. 53d Ausnahmen von der Meldepflicht (Art. 21a Abs. 5 und 6 AuG)
1 Zusätzlich zur Ausnahme nach Artikel 21a Absatz 5 AuG müssen offene Stellen
nicht gemeldet werden, wenn: a. Stellen innerhalb eines Unternehmens, einer Unternehmensgruppe oder eines Konzerns besetzt werden mit Personen, die seit mindestens 6 Monaten bei demselben Unternehmen, derselben Unternehmensgruppe oder demsel- ben Konzern tätig sind; dies gilt auch für Lernende, die im Anschluss an die Lehre angestellt werden; b. die Beschäftigung maximal 14 Kalendertage dauert; c. Personen angestellt werden, die mit Zeichnungsberechtigten durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden oder in gerader Linie oder bis zum ersten Grad in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind; Stiefge- schwister sind den Geschwistern gleichgestellt.
2 Absatz 1 Buchstabe a gilt nicht für Verleiher.
Art. 53e Antragsrecht der Kantone (Art. 21a Abs. 7 AuG)
1 Ein Kanton kann für sein Kantonsgebiet Antrag stellen auf Einführung der Stel-
lenmeldepflicht nach den Artikeln 53a–53d in einer Berufsart, in der die Arbeits- losenquote in seinem Kantonsgebiet den Schwellenwert erreicht oder überschreitet.
2 Die Kantone können Anträge nach Absatz 1 gemeinsam stellen, wenn auf ihren
Kantonsgebieten die Voraussetzungen dafür erfüllt sind.
3 Die Stellenmeldepflicht wird jeweils auf ein Jahr befristet.
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Arbeitsvermittlungsverordnung AS 2018
Gliederungstitel vor Art. 54
4. Abschnitt: Ausbildung und Zusammenarbeit
Art. 55 Aufgehoben
Gliederungstitel nach Art. 56
5. Abschnitt: Datenbearbeitung und Berichterstattung
Art. 58a Datenbekanntgabe an private Arbeitsvermittler (Art. 35a Abs. 2 AVG)
Den privaten Arbeitsvermittlern dürfen aus dem Informationssystem keine Daten im Sinne von Artikel 33a Absatz 2 AVG zur Verfügung gestellt werden.
Art. 63 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 8. Dezember 2017 Vom 1. Juli 2018 bis zum 31. Dezember 2019 gilt abweichend von Artikel 53a Absatz 1 die Stellenmeldepflicht nach Artikel 21a Absatz 3 AuG in denjenigen Berufsarten, in denen die gesamtschweizerische Arbeitslosenquote den Schwellen- wert von 8 Prozent erreicht oder überschreitet.
II Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2018 in Kraft.
8. Dezember 2017 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
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