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Verordnung über das Gewerbe der Reisenden
Verordnung über das Gewerbe der Reisenden
Änderung vom 8. Dezember 2017
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 4. September 20021 über das Gewerbe der Reisenden wird wie folgt geändert:
Titel Verordnung über das Gewerbe der Reisenden (RGV)
Art. 2 Bst. c und d In dieser Verordnung bedeuten: c. Schausteller: natürliche oder juristische Personen, die gewerbsmässig und an nicht festen Standorten dem Publikum zu dessen Unterhaltung Anlagen zur Verfügung stellen; d. Zirkusbetreiber: natürliche oder juristische Personen, die gewerbsmässig und an nicht festen Standorten das Publikum in oder auf Anlagen mit Dar- bietungen unterhalten;
Art. 7 Abs. 1 Bst. e
1 Die in Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes verlangten Dokumente müssen folgende
Anforderungen erfüllen: e. Die Einwilligung der oder des zur Nutzung eines Grundstückes Berechtigten muss in schriftlicher Form für den Fall vorliegen, dass die gesuchstellende Person im Rahmen ihrer Reisendengewerbetätigkeit zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung konkret plant, ihr Fahrzeug für die Nacht auf dem betreffenden Grundstück abzustellen. Ist geplant, das Fahrzeug auf einem
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offiziellen Stand- oder Durchgangsplatz abzustellen, so entfällt die Pflicht zur Einreichung einer schriftlichen Einwilligung.
Art. 10 Verweigerung der Bewilligung 1 Die kantonale Stelle verweigert die Bewilligung, wenn die Bewilligungsvorausset- zungen nach Artikel 4 Absatz 1 des Gesetzes nicht erfüllt sind oder die gesuchstel- lende Person die öffentliche Ordnung innerhalb der letzten zwei Jahre vor Einrei- chung des Bewilligungsgesuchs erheblich gestört hat (Art. 4 Abs. 3bis des Gesetzes). 2 Eine erhebliche Störung liegt insbesondere dann vor, wenn die oder der Reisende im Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes unrechtmässig ein privates oder öffentliches Grundstück besetzt und dadurch der Eigentümerin oder dem Eigentümer ein schwerer Schaden entsteht.
Art. 10a Entzug der Bewilligung 1 Die kantonale Stelle entzieht der oder dem Reisenden die Bewilligung und fordert die Ausweiskarte zurück, wenn: a. die Bewilligungsvoraussetzungen nach Artikel 4 Absatz 1 des Gesetzes nicht mehr gegeben sind; b. die oder der Reisende die öffentliche Ordnung nach Artikel 10 Absatz 2 erheblich gestört hat (Art. 4 Abs. 3bis des Gesetzes); oder c. keine Gewähr für die ordnungsgemässe Ausübung des Reisendengewerbes mehr geboten ist (Art. 10 Abs. 1 Bst. b des Gesetzes).
2 Stellt eine kantonale Stelle ausserhalb des Bewilligungskantons einen Verstoss
fest, der einen Grund für einen Bewilligungsentzug darstellen könnte, so zieht sie die Ausweiskarte der oder des betroffenen Reisenden ein. Sie übermittelt die Aus- weiskarte sowie die Untersuchungsakten der kantonalen Stelle, welche die Bewilli- gung erteilt hat, zum Entscheid über den Bewilligungsentzug.
3 Die zuständige kantonale Stelle meldet dem SECO Bewilligungsentzüge.
4 Nach einem Entzug darf einer oder einem Reisenden während zwei Jahren keine
neue Bewilligung ausgestellt werden.
Art. 12 Pflichten der Reisenden
1 Die Reisenden müssen die auf ihren Namen ausgestellte Ausweiskarte während der
Ausübung der Geschäftstätigkeit auf sich tragen. Auf Verlangen müssen sie sie den Konsumentinnen und Konsumenten und den mit der Kontrolle beauftragten Organen vorweisen.
2 Siedürfen die Ausweiskarte im Rahmen ihrer geschäftlichen Aktivitäten nur
gegenüber Konsumentinnen und Konsumenten verwenden.
3 Sie sind verpflichtet, bei der Ausübung ihrer Reisendentätigkeit die in diesem
Zusammenhang relevanten Vorschriften einzuhalten, insbesondere Elektroinstalla- tions- und Umweltvorschriften.
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4 Siemüssen der zuständigen kantonalen Stelle wesentliche Änderungen in den
Bewilligungsunterlagen nach Artikel 4 des Gesetzes sofort melden.
Art. 21 Abs. 3 Bst. g
3 Vom Sicherheitsnachweis befreit sind:
g. aufblasbare Anlagen, es sei denn:
1. deren betretbarer Bereich überschreitet die Höhe von fünf Metern,
2. die Anlage verfügt über einen überdachten Bereich, der mehr als drei
Meter oder, falls dessen Absinken konstruktiv verhindert wird, zehn Meter vom Ausgang entfernt ist.
Art. 23 Abs. 4 und 5
4 Stellt
sie bei der Prüfung fest, dass eine Anlage die Voraussetzungen für die Sicherheit nicht oder nicht mehr erfüllt, so meldet sie dies dem SECO.
5 Das SECO ist ermächtigt, Weisungen über die Ausstellung des Sicherheitsnach-
weises zu erlassen.
II
1 Anhang 1 wird wie folgt geändert:
Titel
Waren, die Reisende nur eingeschränkt oder gar nicht vertreiben oder anbieten dürfen
Ziff. 1 Titel
1. Folgende Waren dürfen Reisende nicht vertreiben:
Ziff. 2 Titel und Bst. d
2. Folgende Waren dürfen Reisende aufgrund sonstiger Bestimmungen
des Bundesrechts nur eingeschränkt oder gar nicht vertreiben: d. Aufgehoben
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2 Anhang 3 wird wie folgt geändert:
3. und 4. Kategorie
Art der Anlagen Minimale Deckungssumme (in Mio. Franken)
3. Kategorie
Rundfahrgeschäfte, Schienenbahnen, Spezialgeschäfte 10
4. Kategorie
Auto-Scooter, Geisterbahnen, Kinder-Karusselle, Laufgeschäfte, Bodenkarusselle, Rutschbahnen, aufblasbare Anlagen, einfache Konstruktionen 5
III Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2018 in Kraft
8. Dezember 2017 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
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