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AS 2019 1207

Bundesgesetz über die Berechnung des Beteiligungsabzugs bei systemrelevanten Banken

Bundesgesetz über die Berechnung des Beteiligungsabzugs bei systemrelevanten Banken

vom 14. Dezember 2018

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 14. Februar 20181, beschliesst:

I Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Bundesgesetz vom 14. Dezember 19902 über die direkte Bundessteuer

Art. 70 Abs. 6

6 Bei Konzernobergesellschaften von systemrelevanten Banken nach Artikel 7

Absatz 1 des Bankengesetzes vom 8. November 19343 (BankG) werden für die Berechnung des Nettoertrags nach Absatz 1 der Finanzierungsaufwand und die For- derung in der Bilanz aus konzernintern weitergegebenen Mitteln folgender Anleihen nicht berücksichtigt: a. Pflichtwandelanleihen und Anleihen mit Forderungsverzicht nach Artikel 11 Absatz 4 BankG; und b. Schuldinstrumente zur Verlusttragung bei Insolvenzmassnahmen im Sinne der Artikel 28–32 BankG.

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Berechnung des Beteiligungsabzugs bei systemrelevanten Banken. BG AS 2019

2. Bundesgesetz vom 14. Dezember 19904 über die Harmonisierung

der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden

Art. 28 Abs. 1quater 1quater Bei Konzernobergesellschaften von systemrelevanten Banken nach Artikel 7 Absatz 1 des Bankengesetzes vom 8. November 19345 (BankG) werden für die Berechnung des Nettoertrags nach Absatz 1 der Finanzierungsaufwand und die Forderung in der Bilanz aus konzernintern weitergegebenen Mitteln folgender Anleihen nicht berücksichtigt: a. Pflichtwandelanleihen und Anleihen mit Forderungsverzicht nach Artikel 11 Absatz 4 BankG; und b. Schuldinstrumente zur Verlusttragung bei Insolvenzmassnahmen im Sinne der Artikel 28–32 BankG.

Art. 72zbis 6 Anpassung der kantonalen Gesetzgebung an die Änderung vom 14. Dezember 2018

1 Die Kantone passen ihre Gesetzgebung dem Artikel 28 Absatz 1 quater auf den

Zeitpunkt von dessen Inkrafttreten an. 2 Ab diesem Zeitpunkt findet Artikel 28 Absatz 1 quater direkt Anwendung, wenn ihm das kantonale Steuerrecht widerspricht.

II

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

3 Er kann das Gesetz rückwirkend auf den 1. Januar des Jahres in Kraft setzen, in dem feststeht, dass gegen das Gesetz kein Referendum zustande gekommen ist, oder das Gesetz in der Volksabstimmung angenommen wird.

Nationalrat, 14. Dezember 2018 Ständerat, 14. Dezember 2018 Die Präsidentin: Marina Carobbio Guscetti Der Präsident: Jean-René Fournier Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz Die Sekretärin: Martina Buol

4 SR 642.14 5 SR 952.0 6 Der endgültige Buchstabe dieser Bestimmung wird im Hinblick auf das Inkrafttreten von der Bundeskanzlei festgelegt.

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Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung

1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 7. April 2019 unbenützt abge-

laufen.7

2 Es wird rückwirkend auf den 1. Januar 2019 in Kraft gesetzt. 8

8. März 2019 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Ueli Maurer Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

7 BBl 2018 7897

8 Der Beschluss über das Inkrafttreten wurde am 5. März 2019 im vereinfachten Verfahren gefällt.

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