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AS 2019 1495

AS 2019 1495

Verordnung zur Reduktion von Risiken beim Umgang mit bestimmten besonders gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen (Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung, ChemRRV)

Änderung vom 17. April 2019

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung vom 18. Mai 20051 wird wie folgt geändert:

Ersatz eines Ausdrucks Betrifft nur den französischen Text.

Ersatz einer Fussnote: In Anhang 1.11 Ziff. 4 Abs. 2 wird der Wortlaut der Fussnote ersetzt durch: Diese Norm kann kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normenvereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur; www.snv.ch.

Das Verzeichnis der Anhänge wird wie folgt geändert:

1.16 Per- und polyfluorierte Alkylverbindungen

1.18 Phthalate

2.2 Reinigungsmittel, Desodorierungsmittel und kosmetische Mittel

Anhänge

1 Diese Verordnung erhält den zusätzlichen Anhang 1.18 gemäss Beilage.

2 Die Anhänge 1.4 und 1.5 erhalten die neuen Fassungen gemäss Beilage.

1 SR 814.81

2018-3524 1495

Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung AS 2019

3 Die Anhänge 1.1, 1.6, 1.7, 1.8, 1.9, 1.10, 1.16, 1.17, 2.2, 2.3, 2.4, 2.10, 2.11, 2.12, 2.15, 2.16 und 2.18 werden gemäss Beilage geändert.

II Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Chemikalienverordnung vom 5. Juni 20152

2 Sie muss den UFI mit dem elektronischen System erzeugen, das von der Anmelde-

stelle zur Verfügung gestellt wird. Davon kann abgesehen werden, wenn die Zube- reitung aus einem EWR-Mitgliedsstaat eingeführt wird und bereits mit einem UFI ausgestattet ist.

2. Verordnung vom 19. Mai 20103 über das Inverkehrbringen

von Produkten nach ausländischen Vorschriften

Art. 2 Bst. a Ziff. 2 und 4 Vom Grundsatz nach Artikel 16a Absatz 1 THG ausgenommen sind: a. die folgenden mit Chemikalien behandelten oder Chemikalien enthaltenden Produkte:

2. Aufgehoben

4. in der Luft stabile Stoffe sowie Zubereitungen und Produkte, welche

die Anforderungen nach den Anhängen 1.5, 2.3, 2.9, 2.10, 2.11 und

2.12 ChemRRV nicht erfüllen,

III

1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Juni 2019 in Kraft.

2 Die nachstehenden Änderungen der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung

treten wie folgt in Kraft: a. am 1. Dezember 2019: Anhang 1.1, Anhang 1.9 Ziffern 2 und 4, Anhang

1.16 Ziffer 1.3 Abs. 2 Bst. d;

b. am 1. Januar 2020: Anhang 2.10 Ziffern 1 Absätze 7–10, 2.1 Absatz 3 und

4 Bst. b, 2.2 Absatz 4, 3.3 sowie 7 Absatz 5;

c. am 1. Juni 2020: Anhang 1.10;

2 SR 813.11 3 SR 946.513.8

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d. am 1. Dezember 2020: Anhang 1.16 Ziffer 3 und Anhang 2.4 Ziffer 4bis; e. am 1. Juni 2021: Anhang 1.9 Ziffer 3, Anhang 1.16 Ziffern 2 und 4, An- hang 2.2; f. am 1. Juni 2024: Anhang 2.11 Ziffer 4.

17. April 2019 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ueli Maurer Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung AS 2019

Anhang 1.1 (Art. 3)

Persistente organische Schadstoffe

Ziff. 1 Abs. 5

5 Für Decabromdiphenylether gilt Anhang 1.9 Ziffern 2 und 4.

Ziff. 2 Abs. 2 Bst. b und Abs. 3

2 Die Verbote nach Ziffer 1 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 gelten nicht für

Stoffe, Zubereitungen, Gegenstände und ihre Bestandteile, wenn: b. ihr Massengehalt an Tetra-, Penta-, Hexa- und Heptabromdiphenylether nach Ziffer 3 Buchstabe d jeweils nicht mehr als 0,001 Prozent (10 mg/kg) beträgt.

3 Die Verbote nach Ziffer 1 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 gelten zudem nicht

für Zubereitungen und Gegenstände, die teilweise oder vollständig aus verwerteten Materialien oder aus Materialien aus zur Wiederverwendung aufbereiteten Abfällen hergestellt wurden, sofern ihr Massengehalt an Tetra-, Penta-, Hexa- und Hep- tabromdiphenylether nach Ziffer 3 Buchstabe d jeweils nicht mehr als 0,1 Prozent beträgt.

Ziff. 3 Bst. d fünfter Spiegelstrich

d. Bromierte Diphenylether – Decabromdiphenylether der Formel C12Br10O.

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Anhang 1.4 (Art. 3)

Ozonschichtabbauende Stoffe

1 Begriffe

1 Als ozonschichtabbauende Stoffe gelten:

a. alle vollständig halogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffe mit bis zu drei Kohlenstoffatomen (FCKW), wie:

1. Trichlorfluormethan (FCKW 11),

2. Dichlordifluormethan (FCKW 12),

3. Tetrachlordifluorethan (FCKW 112),

4. Trichlortrifluorethan (FCKW 113),

5. Dichlortetrafluorethan (FCKW 114),

6. Chlorpentafluorethan (FCKW 115);

b. alle teilweise halogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffe mit bis zu drei Kohlenstoffatomen (HFCKW), wie:

1. Chlordifluormethan (HFCKW 22),

2. Dichlortrifluorethan (HFCKW 123),

3. Dichlorfluorethan (HFCKW 141),

4. Chlordifluorethan (HFCKW 142);

c. alle vollständig halogenierten bromhaltigen Fluorkohlenwasserstoffe mit bis zu drei Kohlenstoffatomen (Halone), wie:

1. Bromchlordifluormethan (Halon 1211),

2. Bromtrifluormethan (Halon 1301),

3. Dibromtetrafluorethan (Halon 2402);

d. alle teilweise halogenierten bromhaltigen Fluorkohlenwasserstoffe mit bis zu drei Kohlenstoffatomen (HFBKW); e. 1,1,1-Trichlorethan (CAS-Nr. 71-55-6); f. Tetrachlorkohlenstoff (CAS-Nr. 56-23-5); g. Brommethan (CAS-Nr. 74-83-9); h. Bromchlormethan (CAS-Nr. 74-97-5).

2 Ozonschichtabbauenden Stoffen gleichgestellt sind Zubereitungen mit Stoffen

nach Absatz 1, sofern sie sich in Behältern befinden, die ausschliesslich dem Trans- port oder der Lagerung dieser Zubereitungen dienen. 3 Als regenerierte ozonschichtabbauende Stoffe gelten Stoffe, die durch Verwertung gebrauchter ozonschichtabbauender Stoffe ohne deren chemische Veränderung hergestellt worden sind.

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2 Herstellung

2.1 Verbot

Die Herstellung von ozonschichtabbauenden Stoffen ist verboten.

2.2 Ausnahme

Vom Verbot nach Ziffer 2.1 ausgenommen ist die Herstellung von regenerierten ozonschichtabbauenden Stoffen.

3 Inverkehrbringen

3.1 Verbot

Verboten ist das Inverkehrbringen von Zubereitungen und Gegenständen, die: a. ozonschichtabbauende Stoffe enthalten; b. mit ozonschichtabbauenden Stoffen hergestellt worden und in einer Anlage zum Montrealer Protokoll vom 16. September 19874 über Stoffe, die zu ei- nem Abbau der Ozonschicht führen (Montrealer Protokoll) aufgeführt sind.

3.2 Ausnahmen

Das Verbot nach Ziffer 3.1 gilt nicht für das Inverkehrbringen von: a. Zubereitungen und Gegenständen, für deren Herstellung oder Unterhalt ozonschichtabbauende Stoffe nach Ziffer 6.2 oder aufgrund einer Ausnah- mebewilligung gemäss Ziffer 6.3.1 Absatz 1 verwendet werden dürfen; b. Zubereitungen und Gegenständen, die nach den Bestimmungen der Anhänge

2.10 und 2.11 in Verkehr gebracht werden dürfen und, falls sie eingeführt

werden, deren Einfuhr aus Staaten erfolgt, die sich an die von der Schweiz genehmigten Bestimmungen des Montrealer Protokolls und seiner Änderun- gen vom 29. Juni 19905, 25. November 19926, 17. September 19977 und 3. Dezember 19998 halten; c. Zubereitungen, die gemäss Ziffer 1 Absatz 2 den ozonschichtabbauenden Stoffen gleichgestellt sind.

4 SR 0.814.021 5 SR 0.814.021.1 6 SR 0.814.021.2 7 SR 0.814.021.3 8 SR 0.814.021.4

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3.3 Einfuhr von Stoffen

3.3.1 Bewilligungspflicht

Einer Einfuhrbewilligung des BAFU bedarf, wer ozonschichtabbauende Stoffe nach Ziffer 1 Absatz 1 einführen oder in einem offenen Zolllager, in einem Lager für Massengüter oder in einem Zollfreilager einlagern will.

3.3.2 Bewilligungsvoraussetzung

1 Eine Einfuhrbewilligung wird auf Gesuch erteilt, wenn:

a. die zur Einfuhr vorgesehenen ozonschichtabbauenden Stoffe für eine zuläs- sige Verwendung gemäss Ziffer 6.2 bestimmt sind, oder wenn der vorgese- hene Verwender über eine Ausnahmebewilligung nach Ziffer 6.3.1 Absatz 1 verfügt; und b. die zur Einfuhr vorgesehenen ozonschichtabbauenden Stoffe aus Staaten eingeführt werden, die sich an die von der Schweiz genehmigten Bestim- mungen des Montrealer Protokolls halten.

2 Für Stoffe nach Ziffer 1 Absatz 1 wird die Einfuhrbewilligung zudem nur im

Rahmen der von den Vertragsparteien des Montrealer Protokolls genehmigten Mengen und Verwendungen erteilt.

3.3.3 Grundsätze

1 Die Einfuhrbewilligung wird als Generaleinfuhrbewilligung erteilt.

2 Eine Generaleinfuhrbewilligung berechtigt deren Inhaberin, von bestimmten aus-

ländischen Exporteurinnen bestimmte Mengen ozonschichtabbauender Stoffe einzu- führen. Sie ist persönlich und nicht übertragbar.

3 Das BAFU informiert die Kantone und die Eidgenössische Zollverwaltung über

die Erteilung und den Entzug von Generaleinfuhrbewilligungen.

3.3.4 Gesuch

1 Ein Gesuch muss enthalten:

a. den Namen und die Adresse der Gesuchstellerin; b. die Namen und die Adressen der ausländischen Exporteurinnen; c. zu jedem Stoff, der eingeführt werden soll:

1. den chemischen Namen nach einer international anerkannten Nomen-

klatur,

2. die Zolltarifnummer gemäss den Anhängen des Zolltarifgesetzes vom

9. Oktober 19869 (ZTG),

9 SR 632.10

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3. die vorgesehene Menge in Kilogramm pro Kalenderjahr,

4. die Verwendungszwecke.

2 Das BAFU kann weitere Angaben über Herkunft und Bestimmung der Stoffe

verlangen.

3.3.5 Entscheid

1 Das BAFU entscheidet über das vollständige Gesuch innerhalb von zwei Monaten.

2 EineGeneraleinfuhrbewilligung wird jeweils für die Dauer von höchstens 18

Monaten erteilt und auf das Ende eines Kalenderjahres befristet; sie wird mit einer Nummer versehen.

3.3.6 Pflichten bei der Einfuhr und bei der Einlagerung

1 Die nach Artikel 26 des Zollgesetzes vom 18. März 200510 (ZG) anmeldepflichtige Person muss in der Zollanmeldung die Nummer der Generaleinfuhrbewilligung angeben.

2 Auf Verlangen der Zollstelle muss die anmeldepflichtige Person eine Kopie der

Einfuhrbewilligung nach Ziffer 3.3.5 Absatz 1 vorlegen. 3 Bei der Einlagerung in ein offenes Zolllager, in ein Lager für Massengüter oder in ein Zollfreilager muss die Lagerhalterin oder die Einlagererin die Nummer der Einfuhrbewilligung in einer Bestandesaufzeichnung vermerken.

4 Ausfuhr

4.1 Verbot

Verboten ist die Ausfuhr von Gegenständen, zu deren Gebrauch ozonschichtabbau- ende Stoffe nach Ziffer 1 Absatz 1 Buchstaben a, c–f und h nötig sind.

4.2 Ausfuhrbewilligung

4.2.1 Bewilligungspflicht

Einer Ausfuhrbewilligung des BAFU bedarf, wer ozonschichtabbauende Stoffe nach Ziffer 1 Absatz 1 mit einem Bruttogewicht von mehr als 20 kg: a. ausführen will; oder b. aus einem offenen Zolllager, einem Lager für Massengüter oder einem Zoll- freilager in einen anderen Staat verbringen will.

10 SR 631.0

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4.2.2 Bewilligungsvoraussetzung

Eine Ausfuhrbewilligung wird auf Gesuch erteilt, wenn die Ausfuhr in Staaten erfolgt, die sich an die von der Schweiz genehmigten Bestimmungen des Montrealer Protokolls halten.

4.2.3 Grundsätze

1 Die Ausfuhrbewilligung wird als Einzelausfuhrbewilligung erteilt.

2 Eine Einzelausfuhrbewilligung berechtigt deren Inhaberin zur einmaligen Ausfuhr bestimmter Mengen ozonschichtabbauender Stoffe an eine bestimmte ausländische Importeurin in einem Staat, der sich an die von der Schweiz genehmigten Bestim- mungen des Montrealer Protokolls hält. Sie ist persönlich und nicht übertragbar.

3 Das BAFU informiert die Kantone und die Eidgenössische Zollverwaltung über

die Erteilung und den Entzug von Ausfuhrbewilligungen.

4.2.4 Gesuch

1 Ein Gesuch muss enthalten:

a. den Namen und die Adresse der Gesuchstellerin; b. den Namen und die Adresse der ausländischen Importeurin; c. zu jedem Stoff, der ausgeführt werden soll:

1. den chemischen Namen nach einer international anerkannten Nomen-

klatur,

2. die Zolltarifnummer gemäss den Anhängen des ZTG,

3. den Namen und die Adresse der vorherigen Inhaberin,

4. die vorgesehene Menge in Kilogramm, aufgeschlüsselt nach Kalender-

jahr, Importeurin und Empfängerstaat.

2 Das BAFU kann weitere Angaben über Herkunft und Bestimmung der Stoffe

verlangen.

4.2.5 Entscheid

1 Das BAFU entscheidet über das vollständige Gesuch innerhalb von zwei Monaten.

2 Eine Ausfuhrbewilligung wird jeweils für die Dauer von 12 Monaten erteilt; sie

wird mit einer Nummer versehen.

4.2.6 Pflichten bei der Ausfuhr und bei der Auslagerung

1 Die nach Artikel 26 ZG anmeldepflichtige Person muss in der Zollanmeldung die

Nummer der Ausfuhrbewilligung angeben.

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2 Bei der Zolldeklaration muss die anmeldepflichtige Person eine Kopie der Aus-

fuhrbewilligung vorlegen.

3 Bei der Auslagerung aus einem offenen Zolllager, einem Lager für Massengüter

oder einem Zollfreilager muss die Lagerhalterin oder die Einlagererin die Nummer der Ausfuhrbewilligung in einer Bestandesaufzeichnung vermerken.

5 Meldepflicht über die Ein- und Ausfuhr

5.1 Grundsätze

1 Wer ozonschichtabbauende Stoffe nach Ziffer 1 Absatz 1 oder Zubereitungen nach

Ziffer 1 Absatz 2 ein- oder ausführt, muss dem BAFU jährlich bis zum 31. März die im Vorjahr ein- oder ausgeführten Mengen melden.

2 Die Meldungen müssen nach Stoffen und nach Verwendungszwecken aufgeschlüs-

selt sein.

5.2 Ausnahmen

Die Meldepflicht nach Ziffer 5.1 Absatz 1 gilt nicht für die Einlagerung in ein offe- nes Zolllager, in ein Lager für Massengüter oder in ein Zollfreilager und das Ver- bringen aus einem solchen ins Ausland.

6 Verwendung

6.1 Verbot

Ozonschichtabbauende Stoffe dürfen nicht verwendet werden.

6.2 Ausnahmen

1 Das Verbot nach Ziffer 6.1 gilt nicht für die Verwendung ozonschichtabbauender

Stoffe zur Herstellung von Zubereitungen oder Gegenständen, die nach den Best- immungen der Anhänge 2.10 und 2.11 in Verkehr gebracht oder zu privaten Zwe- cken eingeführt werden dürfen. 2 Fehlt nach dem Stand der Technik ein Ersatz für die ozonschichtabbauenden Stoffe oder für die mit ozonschichtabbauenden Stoffen hergestellten Zubereitungen und Gegenstände, so gilt das Verbot nach Ziffer 6.1 nicht für die Verwendung ozon- schichtabbauender Stoffe: a. als Zwischenprodukte für die vollständige weitere chemische Umwandlung; b. zu den gemäss dem Beschluss XXVI/5 der Vertragsparteien des Montrealer Protokolls11 erlaubten Forschungs- und Analysezwecken.

11 Der Text dieses Beschlusses kann unter der Internetadresse www.ozone.unep.org > Treaties > Montreal Protocol > Decisions of the Meetings of the Parties to the Montreal Protocol > Twenty-Sixth Meeting of the Parties > Decision XXVI/5 abgerufen werden.

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6.3 Ausnahmebewilligungen

6.3.1 Grundsätze

1 Das BAFU kann auf begründetes Gesuch befristete Ausnahmen für weitere Ver-

wendungen von ozonschichtabbauenden Stoffen bewilligen.

2 Es informiert die Kantone über die Erteilung und den Entzug von Ausnahmebewil-

ligungen.

6.3.2 Bewilligungsvoraussetzungen

Eine Ausnahmebewilligung kann erteilt werden, wenn: a. nach dem Stand der Technik ein Ersatz für die ozonschichtabbauenden Stof- fe oder für die mit ozonschichtabbauenden Stoffen hergestellten Zubereitun- gen und Gegenstände fehlt; und b. nicht mehr ozonschichtabbauende Stoffe eingesetzt werden, als für den an- gestrebten Zweck nötig ist.

6.3.3 Gesuch

1 Ein Gesuch muss enthalten:

a. den Namen und die Adresse der Gesuchstellerin; b. den chemischen Namen des Stoffes nach einer international anerkannten Nomenklatur; c. das Sicherheitsdatenblatt des Stoffes; d. den Namen und die Adresse der Lieferantin des Stoffes; e. Angaben zur vorgesehen Verwendung, einschliesslich der pro Jahr zu ver- wendenden und zu entsorgenden Mengen; f. die Art der vorgesehenen Entsorgung; g. Beschreibung der Massnahmen zur Vermeidung oder Verminderung von Emissionen des betroffenen Stoffes während seiner gesamten Lebensdauer; h. eine Beschreibung der durchgeführten Forschungs- und Entwicklungstätig- keiten, um auf die Verwendung des betreffenden Stoffes zu verzichten.

2 Das BAFU kann weitere Angaben über den betreffenden Stoff und seine vorgese-

hene Verwendung verlangen.

3 Gesuche nach Ziffer 6.3.3 Absatz 1 müssen mindestens 14 Monate vor Beginn des

Kalenderjahres eingereicht werden, in dem die Verwendung stattfinden soll.

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6.3.4 Entscheid

Über vollständige Gesuche entscheidet das BAFU innerhalb von 2 Monaten nach Erhalt des Entscheids der Vertragsparteienkonferenz des Montrealer Protokolls über die Menge eines bestimmten Stoffes, die während eines bestimmten Zeitraums verwendet werden darf.

7 Übergangsbestimmung

Zubereitungen und Gegenstände, die mit ozonschichtabbauenden Stoffen hergestellt worden und in einer Anlage zum Montrealer Protokoll aufgeführt sind (Ziff. 3.1 Bst. b), dürfen noch während eines Jahres nach Inkrafttreten der betreffenden Anla- ge zum Montrealer Protokoll in Verkehr gebracht werden.

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Anhang 1.5 (Art. 3)

In der Luft stabile Stoffe

1 Begriffe

1 Als in der Luft stabile Stoffe gelten:

a. teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe gemäss Anhang F des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen12; b andere fluorhaltige organische Verbindungen13 mit einem Dampfdruck von mindestens 0,1 mbar bei 20 ºC oder mit einem Siedepunkt von höchstens

240 °C bei 1013,25 mbar, deren mittlere Lebensdauer in der Luft mindestens

2 Jahre beträgt;

c. Schwefelhexafluorid (CAS-Nr. 2551-62-4); d. Stickstofftrifluorid (CAS-Nr. 7783-54-2). 2 In der Luft stabilen Stoffen gleichgestellt sind Zubereitungen mit Stoffen nach Absatz 1, sofern sie sich in Behältern befinden, die ausschliesslich dem Transport oder der Lagerung dieser Zubereitungen dienen. 3 Als regenerierte in der Luft stabile Stoffe gelten Stoffe, die durch Verwertung gebrauchter in der Luft stabiler Stoffe ohne deren chemische Veränderung herge- stellt worden sind.

2 In der Luft stabile Stoffe, die ozonschichtabbauende Stoffe sind

Für in der Luft stabile Stoffe, die ozonschichtabbauende Stoffe sind, gilt An- hang 1.4.

3 Herstellung

3.1 Verbot

Die Herstellung von teilhalogenierten Fluorkohlenwasserstoffen nach Ziffer 1 Buch- stabe a ist verboten.

3.2 Ausnahme

Vom Verbot nach Ziffer 3.1 ausgenommen ist die Herstellung von regenerierten teilhalogenierten Fluorkohlenwasserstoffen.

12 SR 0.814.021 13 Die Liste der gebräuchlichsten anderen fluorhaltigen organischen Verbindungen kann unter www.bafu.admin.ch > Chemikalien > Fachinformationen > Bestimmungen und Verfahren > in der Luft stabile Stoffe abgerufen werden.

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4 Inverkehrbringen

4.1 Verbot

Das Inverkehrbringen von Zubereitungen und Gegenständen, die in der Luft stabile Stoffe enthalten, ist verboten.

4.2 Ausnahmen

Das Verbot nach Ziffer 4.1 gilt vorbehältlich Ziffer 8 Absatz 1 nicht für das Inver- kehrbringen von: a. Zubereitungen und Gegenständen, für deren Herstellung oder Unterhalt in der Luft stabile Stoffe nach Ziffer 6.2 oder aufgrund einer Ausnahmebewil- ligung gemäss Ziffer 6.3.1 Absatz 1 verwendet werden dürfen; b. Zubereitungen und Gegenständen, die nach den Bestimmungen der Anhänge 2.3, 2.9, 2.10, 2.11 und 2.12 in Verkehr gebracht werden dürfen; und c. Zubereitungen, die gemäss Ziffer 1 Absatz 2 den in der Luft stabilen Stoffen gleichgestellt sind.

4.3 Einfuhr von Stoffen

4.3.1 Bewilligungspflicht

Einer Einfuhrbewilligung des BAFU bedarf, wer teilhalogenierte Fluorkohlenwas- serstoffe nach Ziffer 1 Absatz 1 Buchstabe a einführen oder in einem offenen Zoll- lager, in einem Lager für Massengüter oder in einem Zollfreilager einlagern will.

4.3.2 Bewilligungsvoraussetzung

Eine Einfuhrbewilligung wird, unter Vorbehalt von Ziffer 8 Absatz 1, auf Gesuch erteilt, wenn die zur Einfuhr vorgesehenen teilhalogenierten Fluorkohlenwasserstof- fe für eine zulässige Verwendung gemäss Ziffer 6.2 bestimmt sind oder wenn der vorgesehene Verwender über eine Ausnahmebewilligung nach Ziffer 6.3.1 Absatz 1 verfügt.

4.3.3 Grundsätze

1 Die Einfuhrbewilligung wird als Generaleinfuhrbewilligung erteilt.

2 Eine Generaleinfuhrbewilligung berechtigt deren Inhaberin, von bestimmten

ausländischen Exporteurinnen bestimmte Mengen teilhalogenierter Fluorkohlenwas- serstoffe einzuführen. Sie ist persönlich und nicht übertragbar.

3 Das BAFU informiert die Kantone und die Eidgenössische Zollverwaltung über

die Erteilung und den Entzug von Generaleinfuhrbewilligungen.

Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung AS 2019

4.3.4 Gesuch

1 Ein Gesuch muss enthalten:

a. den Namen und die Adresse der Gesuchstellerin; b. die Namen und die Adressen der ausländischen Exporteurinnen; c. zu jedem Stoff, der eingeführt werden soll:

1. den chemischen Namen nach einer international anerkannten Nomen-

klatur,

2. die Zolltarifnummer gemäss den Anhängen des Zolltarifgesetzes vom

9. Oktober 198614 (ZTG),

3. die vorgesehene Menge in Kilogramm pro Kalenderjahr,

4. seine Qualität (neu, gebraucht, regeneriert),

5. die Verwendungszwecke.

2 Das BAFU kann weitere Angaben über Herkunft und Bestimmung der Stoffe

verlangen.

4.3.5 Entscheid

1 Das BAFU entscheidet über das vollständige Gesuch innerhalb von zwei Monaten.

2 Eine Generaleinfuhrbewilligung wird jeweils für die Dauer von höchstens

18 Monaten erteilt und auf das Ende eines Kalenderjahres befristet; sie wird mit

einer Nummer versehen.

4.3.6 Pflichten bei der Einfuhr und bei der Einlagerung

1 Die nach Artikel 26 des Zollgesetzes vom 18. März 200515 (ZG) anmeldepflichtige Person muss in der Zollanmeldung die Nummer der Generaleinfuhrbewilligung angeben.

2 Auf Verlangen der Zollstelle muss die anmeldepflichtige Person eine Kopie der

Einfuhrbewilligung vorlegen. 3 Bei der Einlagerung in ein offenes Zolllager, in ein Lager für Massengüter oder in ein Zollfreilager muss die Lagerhalterin oder die Einlagererin die Nummer der Einfuhrbewilligung in einer Bestandesaufzeichnung vermerken.

14 SR 632.10 15 SR 631.0

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5 Ausfuhr

5.1 Bewilligungspflicht

Einer Ausfuhrbewilligung des BAFU bedarf, wer teilhalogenierte Fluorkohlenwas- serstoffe nach Ziffer 1 Absatz 1 Buchstabe a mit einem Bruttogewicht von mehr als

20 kg:

a. ausführen will; oder b. aus einem offenen Zolllager, einem Lager für Massengüter oder einem Zoll- freilager in einen anderen Staat verbringen will.

5.2 Bewilligungsvoraussetzung

Eine Ausfuhrbewilligung wird erteilt, wenn die Gesuchstellerin ein vollständiges Gesuch gemäss Ziffer 5.4 stellt.

5.3 Grundsätze

1 Die Ausfuhrbewilligung wird als Einzelausfuhrbewilligung erteilt.

2 Eine Einzelausfuhrbewilligung berechtigt deren Inhaberin zur einmaligen Ausfuhr bestimmter Mengen teilhalogenierter Fluorkohlenwasserstoffe. Sie ist persönlich und nicht übertragbar.

3 Das BAFU informiert die Kantone und die Eidgenössische Zollverwaltung über

die Erteilung und den Entzug von Ausfuhrbewilligungen.

5.4 Gesuch

Ein Gesuch muss enthalten: a. den Namen und die Adresse der Gesuchstellerin; b. den Namen und die Adresse der ausländischen Importeurin; c. zu jedem Stoff, der ausgeführt werden soll:

1. den chemischen Namen nach einer international anerkannten Nomen-

klatur,

2. die Zolltarifnummer gemäss den Anhängen des ZTG,

3. den Namen und die Adresse der vorherigen Inhaberin,

4. die vorgesehene Menge in Kilogramm, aufgeschlüsselt nach Kalender-

jahr, Importeurin und Empfängerstaat,

5. seine Qualität (neu, gebraucht, regeneriert).

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5.5 Entscheid

1 Das BAFU entscheidet über das vollständige Gesuch innerhalb von zwei Monaten.

2 Eine Ausfuhrbewilligung wird jeweils für die Dauer von 12 Monaten erteilt; sie

wird mit einer Nummer versehen.

5.6 Pflichten bei der Ausfuhr und bei der Auslagerung

1 Die nach Artikel 26 des ZG anmeldepflichtige Person muss in der Zollanmeldung

die Nummer der Ausfuhrbewilligung angeben.

2 Bei der Zolldeklaration muss die anmeldepflichtige Person eine Kopie der Aus-

fuhrbewilligung vorlegen.

3 Bei der Auslagerung aus einem offenen Zolllager, einem Lager für Massengüter

oder einem Zollfreilager muss die Lagerhalterin oder die Einlagerin die Nummer der Ausfuhrbewilligung in einer Bestandesaufzeichnung vermerken.

6 Verwendung

6.1 Verbot

In der Luft stabile Stoffe dürfen nicht verwendet werden.

6.2 Ausnahmen

1 Unter Vorbehalt von Absatz 3 gilt das Verbot nach Ziffer 6.1 nicht für die Ver- wendung von in der Luft stabilen Stoffen: a. zur Herstellung von Zubereitungen oder Gegenständen, die nach den Best- immungen der Anhänge 2.3, 2.9, 2.10, 2.11 und 2.12 in Verkehr gebracht oder zu privaten Zwecken eingeführt werden dürfen; b. zur Herstellung von Halbleitern, wenn die Emissionen höchstens 5 % der eingesetzten Stoffmenge betragen; c. als Zwischenprodukt für ihre vollständige chemische Umwandlung, wenn die Emissionen höchstens 0,5 % der eingesetzten Stoffmenge betragen; d. als Wärmeträger- oder Isolierflüssigkeiten in Schweissmaschinen sowie in Prüf- und Kalibrierbädern; e. zu Forschungs- und Analysezwecken. 2 Unter Vorbehalt von Absatz 3 gilt das Verbot nach Ziffer 6.1 ausserdem nicht für die Verwendung von Schwefelhexafluorid: a. zur Herstellung des unter Hochspannung stehenden Teils von Teilchen- beschleunigern, deren Gasräume dauernd überwacht oder hermetisch abge- schlossen sind, namentlich von Röntgenapparaten, Elektronenmikroskopen und industriellen Teilchenbeschleunigern zur Kunststoffherstellung;

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b. zur Herstellung von Mini-Relais; c. zur Herstellung von elektrischen Versorgungsanlagen mit Bemessungsspan- nungen gemäss Internationaler Elektrotechnischer Kommission (IEC) von mehr als 1 kV, deren Gasräume dauernd überwacht oder gemäss der Norm SN EN 62271-1:200816 hermetisch abgeschlossen sind; d. für den Unterhalt und Betrieb von Geräten und Anlagen, die nach Buchsta- ben a–c Schwefelhexafluorid enthalten dürfen.

3 Die Ausnahmen nach den Absätzen 1 und 2 gelten nur, wenn:

a. nach dem Stand der Technik ein Ersatz für die in der Luft stabilen Stoffe o- der für die Zubereitungen und Gegenstände fehlt, welche mit solchen Stof- fen hergestellt werden oder solche Stoffe enthalten; b. die Menge und das Treibhauspotenzial der eingesetzten in der Luft stabilen Stoffe nicht grösser sind, als nach dem Stand der Technik für den angestreb- ten Zweck nötig ist; und c. die Emissionen von in der Luft stabilen Stoffen während des ganzen Le- benszyklus der vorgesehenen Verwendung so gering wie möglich gehalten werden.

6.3 Ausnahmebewilligungen

6.3.1 Grundsätze

1 Das BAFU kann auf begründetes Gesuch befristete Ausnahmen für weitere Ver-

wendungen von in der Luft stabilen Stoffen bewilligen.

2 Es informiert die Kantone über die Erteilung und den Entzug von Ausnahmebewil-

ligungen.

6.3.2 Bewilligungsvoraussetzungen

Eine Ausnahmebewilligung kann erteilt werden, wenn: a. nach dem Stand der Technik ein Ersatz für die in der Luft stabilen Stoffe o- der für die Zubereitungen und Gegenstände fehlt, welche mit solchen Stof- fen hergestellt werden oder solche Stoffe enthalten; b. die Menge und das Treibhauspotenzial der eingesetzten in der Luft stabilen Stoffe nicht grösser sind, als nach dem Stand der Technik für den angestreb- ten Zweck nötig ist; und c. die Emissionen von in der Luft stabilen Stoffen während des ganzen Le- benszyklus der vorgesehenen Verwendung so gering wie möglich gehalten werden.

16 Diese Norm kann kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normenvereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur; www.snv.ch.

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6.3.3 Gesuch

Ein Gesuch muss enthalten: a. den Namen und die Adresse der Gesuchstellerin; b. den chemischen Namen des Stoffes nach einer international anerkannten Nomenklatur; c. das Sicherheitsdatenblatt des Stoffes; d. den Namen und die Adresse der Lieferantin des Stoffes; e. Angaben zur vorgesehen Verwendung, einschliesslich der pro Jahr zu ver- wendenden und zu entsorgenden Mengen; f. die Art der vorgesehenen Entsorgung; g. Beschreibung der Massnahmen zur Vermeidung oder Verminderung von Emissionen des betroffenen Stoffes während seiner gesamten Lebensdauer; h. eine Beschreibung der durchgeführten Forschungs- und Entwicklungstätig- keiten, um auf die Verwendung des betreffenden Stoffes zu verzichten.

7 Meldepflicht

7.1 Meldepflicht über die Ein- und Ausfuhr

7.1.1 Grundsätze

1 Wer in der Luft stabile Stoffe nach Ziffer 1 Absatz 1 oder Zubereitungen nach

Ziffer 1 Absatz 2 ein- oder ausführt, muss dem BAFU jährlich bis zum 31. März die im Vorjahr ein- oder ausgeführten Mengen melden.

2 Die Meldungen müssen nach Stoffen und nach Verwendungszwecken aufgeschlüs-

selt sein.

7.1.2 Ausnahmen

Die Meldepflicht nach Ziffer 7.1.1 Absatz 1 gilt nicht für: a. die Einlagerung in ein offenes Zolllager, in ein Lager für Massengüter oder in ein Zollfreilager und das Verbringen aus einem solchen ins Ausland; b. Importeurinnen und Exporteurinnen, die einer Branchenvereinbarung im Sinne von Artikel 41a USG angehören, wenn die Information des BAFU durch die Branchenvereinbarung sichergestellt ist.

7.2 Meldepflicht für Geräte und Anlagen mit Schwefelhexafluorid

7.2.1 Grundsatz

1 Wer ein Gerät oder eine Anlage mit mehr als 1 kg Schwefelhexafluorid in Betrieb oder ausser Betrieb nimmt, muss dies dem BAFU melden.

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2 Die Meldung muss folgende Angaben enthalten:

a. die Art und den Standort des Geräts oder der Anlage; b. die Menge des darin enthaltenen Schwefelhexafluorids; c. das Datum der Inbetriebnahme oder der Ausserbetriebnahme; d. bei der Ausserbetriebnahme: den Abnehmer des Schwefelhexafluorids.

7.2.2 Ausnahmen

1 Die Meldepflicht nach Ziffer 7.2.1 Absatz 1 gilt nicht für Mitglieder einer Bran- chenvereinbarung im Sinne von Artikel 41a USG über Schwefelhexafluorid, wenn durch die Branchenvereinbarung die Information des BAFU sichergestellt ist.

2 Nicht zu melden sind:

a. Geräte oder Anlagen mit mehr als 1 kg Schwefelhexafluorid in hermetisch abgeschlossenen Drucksystemen nach der Norm SN EN 62271-1:200817, wenn ein Mitglied einer Branchenvereinbarung die Meldepflicht übernimmt; b. Geräte oder Anlagen, die der Landesverteidigung dienen.

7.3 Berichterstattung des BAFU

Das BAFU ist für die Datenberichterstattung gemäss Artikel 7 Absatz 3 des Montre- aler Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen, zuständig.

8 Besondere Kennzeichnung

1 Die Herstellerin darf Behälter, die Stoffe, die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 517/201418 aufgeführt sind, enthalten oder enthalten werden, und Schaltanlagen, die Schwefelhexafluorid oder Zubereitungen mit Schwefelhexafluorid enthalten, nur in Verkehr bringen, wenn diese mit folgenden Angaben gekennzeichnet sind: a. Aufschrift: «Enthält fluorierte Treibhausgase»; b. die abgekürzten chemischen Bezeichnungen der in der Luft stabilen Stoffe, die in Behältern oder Anlagen enthalten sind oder enthalten sein werden, wobei die für den Anwendungsbereich anerkannte Industrienomenklatur verwendet wird; c. Menge der Stoffe, in kg und in Tonnen CO2-Äquivalente sowie das Treib- hauspotenzial der Stoffe.

17 Diese Norm kann kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normenvereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur; www.snv.ch.

18 Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom

16. April 2014 über fluorierte Treibhausgase und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 842/2006, Fassung gemäss ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 195.

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2 Die Herstellerin von Geräten oder von anderen als in Absatz 1 genannten Anlagen, die mehr als 1 kg Schwefelhexafluorid enthalten, muss auf den Geräten oder den Anlagen auf diesen Stoff hinweisen und die von diesem Stoff in den Geräten oder den Anlagen enthaltene Menge angeben.

3 Die Kennzeichnung nach den Absätzen 1 und 2 muss in mindestens zwei Amts-

sprachen abgefasst, sichtbar, leicht lesbar und dauerhaft sein.

9 Sorgfaltspflicht bei chemischen Umwandlungsprozessen

Wer chemische Umwandlungsprozesse veranlasst, bei denen als Nebenprodukt in der Luft stabile Stoffe entstehen können, darf höchstens 0,5 % in der Luft stabile Stoffe, bezogen auf die eingesetzte Menge des Ausgangsstoffes, emittieren.

10 Übergangsbestimmung

Für Behälter, die in der Luft stabile Stoffe, die in Anhang A des Protokolls von Kyoto vom 11. Dezember 199719 zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nati- onen über Klimaänderungen (Kyoto-Protokoll) aufgeführt sind, enthalten, und Schaltanlagen, die Schwefelhexafluorid oder Zubereitungen mit Schwefelhexafluo- rid enthalten, ist bis zum 31. Mai 2020 auch eine Kennzeichnung nach Ziffer 5 zur ChemRRV in der Fassung vom 10. Dezember 201020 zulässig.

19 SR 0.814.011 20 AS 2011 113

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Anhang 1.6 (Art. 3)

Asbest

Ziff. 2 Bst. d

Verboten ist: d. die Verwendung von asbesthaltigen Zubereitungen und Gegenständen.

Ziff. 3 Abs. 1 Bst. c und Abs. 4

1 Das BAFU kann im Einvernehmen mit dem BAG auf begründeten Antrag Aus-

nahmen von den Verboten nach Ziffer 2 Buchstaben a und b zulassen, wenn: c. aus optischen Gründen kein asbestfreies Ersatzmaterial für punktuelle Repa- ratur- und Restaurationsarbeiten in bestehenden Bauten und Baudenkmälern in Betracht kommt. 4 Das Verbot nach Ziffer 2 Buchstabe d gilt nicht für die Verwendung von asbesthal- tigen Zubereitungen und Gegenständen, zu einem Zweck, für den ein Inverkehrbrin- gen nach Absatz 1 oder 2, oder eine Ausfuhr nach Absatz 3 zugelassen worden ist.

Ziff. 4 Abs. 2 und 3

2 Die Herstellerin muss auch asbesthaltige Zubereitungen und Gegenstände mit den

Angaben nach Absatz 1 versehen. Werden die Angaben direkt auf die Zubereitung oder den Gegenstand aufgedruckt, so genügt für Kopf und Feld eine einzige Farbe, die sich deutlich von der Unterlage abhebt. Die Textfelder können in diesem Fall auch unter einem einzigen Kopf direkt neben- oder untereinander angebracht wer- den.

3 Bei Gegenständen sind die asbesthaltigen Bestandteile von der Herstellerin gut

sichtbar mit den Angaben nach Absatz 1 zu versehen.

Ziff. 5 Titel und Einleitungssatz

5 Informationspflicht

Kann bei der Verwendung asbesthaltiger Zubereitungen oder Gegenstände Feinstaub entstehen, so muss die Herstellerin der Verwenderin folgende Informationen schrift- lich zur Verfügung stellen:

Ziff. 6

1 Das Verbot nach Ziffer 2 Buchstabe d gilt nicht für vor dem 1. Juni 2019 bereits bestehende Verwendungen asbesthaltiger Zubereitungen und Gegenstände.

2 Das Verbot nach Ziffer 2 Buchstabe a gilt bis zum 30. Juni 2025 nicht für die

Verwendung von Asbest zur Herstellung von Diaphragmen für bestehende Elektro- lyseanlagen.

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3 Die Verbote nach Ziffer 2 Buchstaben b, c und d gelten bis zum 30. Juni 2025

nicht für asbesthaltige Diaphragmen zur Verwendung in bestehenden Elektrolysean- lagen.

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Anhang 1.7 (Art. 3)

Quecksilber

Ziff. 1.2 Abs. 4

4 Das Verbot des Inverkehrbringens nach Ziffer 1.1 Absatz 2 Buchstabe c gilt nicht für Schalter und Relais, die: a. als Bau- oder Ersatzteile für Geräte bestimmt sind, die für den Schutz der wesentlichen Sicherheitsinteressen der Schweiz erforderlich sind, ein- schliesslich Waffen, Munition und Kriegsmaterial für militärische Zwecke; b. als Bau- oder Ersatzteile für Geräte bestimmt sind, für die Anhang 2.18 Zif- fer 3 festlegt, dass sie quecksilberhaltige Schalter und Relais enthalten dür- fen; c. als Ersatzteile für andere als in Buchstabe b genannte Geräte bestimmt sind, die nach Anhang 2.18 Ziffer 8 Absätze 1 und 4 in Verkehr gebracht worden sind oder werden; d. als Ersatzteile für die unter Artikel 2 Absatz 4 Buchstaben b bis k der Richt- linie 2011/65/EU21 aufgeführten Gegenstände, Geräte, Grosswerkzeuge, Grossanlagen, Verkehrsmittel, Maschinen, Photovoltaikmodule und Pfeifen- orgeln bestimmt sind.

21 Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektro- nikgeräten, ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 88; zuletzt geändert durch Richtlinie (EU) 2017/2102, ABl. L 305 vom 21.11.2017 S. 8.

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Anhang 1.8 (Art. 3)

Octylphenol, Nonylphenol und deren Ethoxylate

Ziff. 1 Abs. 3

3 Verboten ist das Inverkehrbringen von waschbaren Textilfasern sowie textilen

Halb- und Fertigprodukten wie Fasern, Garne, Gewebe, Gestrickteile, Heimtextilien, Accessoires oder Bekleidung, wenn ihr Massengehalt an Nonylphenolethoxylaten bezogen auf den textilen Bestandteil 0,01 Prozent oder mehr beträgt.

Ziff. 2 Bst. d

Die Verbote nach Ziffer 1 gelten nicht für: d. Textilfasern sowie textile Halb- und Fertigprodukte, wenn die Überschrei- tung des in Ziffer 1 Absatz 3 genannten Grenzwerts auf die Verwertung von Textilien zurückzuführen ist und Nonylphenolethoxylate im Herstellungs- prozess nicht zugegeben werden.

Ziff. 3

1 Octyl- und Nonylphenolethoxylate dürfen als Formulierungshilfsstoffe in Biozid- produkten und Pflanzenschutzmitteln, deren Inverkehrbringen vor dem 1. August

2005 bewilligt worden ist, noch bis zum Ablauf der Geltungsdauer dieser Bewilli-

gung in Verkehr gebracht werden. 2 Octyl- und Nonylphenolethoxylate dürfen als Formulierungshilfsstoffe für Biozid- produkte und Pflanzenschutzmittel gemäss Absatz 1 verwendet werden. 3 Das Verbot nach Ziffer 1 Absatz 3 gilt nicht für Nonylphenolethoxylate enthalten- de Textilfasern sowie textile Halb- und Fertigprodukte, die vor dem 1. Juni 2022 erstmals in Verkehr gebracht worden sind.

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Anhang 1.9 (Art. 3)

Stoffe mit flammhemmender Wirkung

Ziff. 2–4

2 Decabromdiphenylether

2.1 Begriffe

1 Als Luftfahrzeug im Sinne von Ziffer 4 Buchstabe a Nummern 1 und 3 gilt:

a. ein ziviles Luftfahrzeug, das entsprechend einer nach der Verordnung (EU) 2018/113922 ausgestellten Musterzulassung oder einer nach den nationalen Vorschriften eines Vertragsstaats des Übereinkommens vom 7. Dezember

194423 über die internationale Zivilluftfahrt der Internationalen Zivilluftfahr-

torganisation (ICAO) erteilten Konstruktionsgenehmigung produziert wor- den ist, oder für das ein Lufttüchtigkeitszeugnis von einem ICAO- Vertragsstaat nach Anhang 8 des Übereinkommens ausgestellt worden ist24; b. ein Militärluftfahrzeug.

2 Als Kraftfahrzeug im Sinne von Ziffer 4 Buchstabe a Nummern 2 und 4 gilt ein

Fahrzeug, das unter die Klasse M, N oder O gemäss Anhang II Teil A Ziffer 1 der Richtlinie 2007/46/EG25 fällt.

2.2 Verbote

1 Verboten sind die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von

Decabromdiphenylether (DecaBDE, CAS-Nr. 1163-19-5) sowie von Stoffen und Zubereitungen, die DecaBDE nicht nur als unvermeidliche Verunreinigung enthal- ten.

22 Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom

4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Er- richtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parla- ments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates, Fassung gemäss ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1. 23 SR 0.748.0 24 Die Liste der Staaten kann im Internet bei der ICAO unter www.icao.int > About ICAO > List Member States abgerufen werden.

25 Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Sep-

tember 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen techni- schen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie), ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2017/1347, ABl. L 192 vom 24.7.2017, S. 1.

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2 Neue Gegenstände dürfen nicht in Verkehr gebracht werden, wenn sie oder Teile

davon DecaBDE nicht nur als unvermeidliche Verunreinigung enthalten.

3 Für Elektro- und Elektronikgeräte, die DecaBDE enthalten, gilt Anhang 2.18.

3 Anorganische Ammoniumsalze

3.1 Verbot

1 Zellstoffisoliermaterialien in loser Form und Zellstoffisoliermaterialien enthaltende Gegenstände dürfen nicht in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie anorganische Ammoniumsalze enthalten, es sei denn, die Emission von Ammoniak aus den Isoliermaterialien führt in einer Testkammer unter den in Absatz 2 be- schriebenen Testbedingungen zu einem Volumengehalt von weniger als 3 ppm

2 Die Einhaltung des Emissionsgrenzwertes nach Absatz 1 ist gemäss der Norm SN

EN 16516:201726 mit folgenden Massgaben nachzuweisen: a. die Dauer des Tests beträgt mindestens 14 Tage; b. die Ammoniakgasemission wird während des gesamten Tests mindestens einmal täglich gemessen; c. der in Absatz 1 genannte Emissionsgrenzwert wird während des Tests in keiner Messung erreicht oder überschritten; d. die relative Feuchtigkeit beträgt 90 %; e. es wird eine geeignete Methode zur Messung der Ammoniakgasemission verwendet; f. die in Dicke und Dichte ausgedrückte Beladungsrate der Stichproben der zu testenden Zellstoffisoliermaterialien und Gegenstände mit solchen Zellstoff- isoliermaterialien wird aufgezeichnet.

3.2 Ausnahme

Ziffer 3.1 Absatz 1 gilt nicht für loses Zellstoffisoliermaterial, das zur Herstellung eines Gegenstands verwendet wird, für welchen die Einhaltung des Emissions- grenzwerts für Ammoniak von 3 ppm gemäss Ziffer 2.1 Absatz 2 nachgewiesen wird.

3.3 Besondere Kennzeichnung

Wer ein anorganische Ammoniumsalze enthaltendes Zellstoffisoliermaterial in loser Form in Verkehr bringt, muss die Abnehmerin in einer Aufschrift oder in anderer

26 Die Norm kann kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei der

Schweizerischen Normenvereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur; www.snv.ch.

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gleichwertiger schriftlicher Form über die höchstzulässige Beladungsrate des Iso- liermaterials informieren.

3.4 Berücksichtigung der Angaben der Inverkehrbringerin

Wer ein anorganische Ammoniumsalze enthaltendes Zellstoffisoliermaterial ver- wendet, darf die von der Inverkehrbringerin mitgeteilte höchstzulässige Beladungs- rate nicht überschreiten.

4 Übergangsbestimmungen

Die Verbote nach Ziffer 2.2 Absätze 1 und 2 gelten nicht für: a. das Inverkehrbringen von folgenden DecaBDE enthaltenden Gegenständen:

1. Luftfahrzeuge, die vor dem 2. März 2027 hergestellt worden sind, wenn

die Typgenehmigung für die Luftfahrzeuge vor dem 1. Dezember 2022 erteilt worden ist,

2. Kraftfahrzeuge, die vor dem 1. Dezember 2019 hergestellt worden sind,

3. Bauteile für die Herstellung von Luftfahrzeugen, die nach Nummer 1 in

Verkehr werden dürfen sowie Bauteile für die Reparatur und Wartung dieser Luftfahrzeuge,

4. Bauteile für die Reparatur und Wartung von Kraftfahrzeugen, die nach

Nummer 2 in Verkehr gebracht werden dürfen, soweit die Bauteile für folgende Verwendungen bestimmt sind: – Antriebsstrang und Ausstattungen unter der Motorhaube – Kraftstoffversorgungssysteme – pyrotechnische Vorrichtungen und damit verbundene Elemente – Federungsverwendungen – Teile aus verstärkten Kunststoffen und Textilien – Ausstattungen unter dem Armaturenbrett – elektrische und elektronische Geräte – Innenraumverwendungen; b. die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von DecaBDE sowie DecaBDE enthaltenden Stoffen und Zubereitungen für:

1. Analyse- und Forschungszwecke,

2. die Herstellung von Fahrzeugbauteilen, die nach Buchstabe a Num-

mern 3 und 4 in Verkehr gebracht werden dürfen.

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Anhang 1.10 (Art. 3)

Krebserzeugende, erbgutverändernde und fortpflanzungsgefährdende Stoffe

Ziff. 1 Absatz 3

3 Verboten ist die Verwendung von Thermopapier mit einem Massengehalt an

Bisphenol A (CAS-Nr. 80-05-7) oder Bisphenol S (CAS-Nr. 80-09-1) von 0,02 Prozent oder mehr.

Ziff. 2 Abs. 1 Einleitungssatz

1 Das Verbot nach Ziffer 1 Absatz 1 gilt nicht für:

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Anhang 1.16 (Art. 3)

Titel

Per- und polyfluorierte Alkylverbindungen

Aus den Ziffern 1, 2, 3 und 4 werden die Ziffern 1.1, 1.2, 1.3 und 1.4

Ziff. 1 Einfügen vor Ziffer 1.1

1 Perfluoroctansulfonsäure und ihre Derivate

Ziff. 1.3 Abs. 1, Abs. 2 Einleitungssatz und 2 Bst. d

1 Die Verbote nach Ziffer 1.2 gelten nicht für die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung zu Analyse- und Forschungszwecken. 2 Die Verbote nach Ziffer 1.2 gelten zudem nicht für folgende Produkte und die für deren Herstellung erforderlichen Stoffe und Zubereitungen: d. Aufgehoben

Ziff. 1.4 Abs. 1 Einleitungssatz

1 Wer PFOS sowie Stoffe und Zubereitungen, die PFOS enthalten, für eine zulässige Verwendung nach Ziffer 1.3 Absatz 2 einsetzt, muss dem BAFU jährlich bis zum 30. April für das Vorjahr melden:

Ziff. 2–4

2 Perfluoroctansäure und Vorläuferverbindungen

2.1 Begriffe

1 Als Vorläuferverbindungen, einschliesslich ihrer Salze und Polymere, von Perflu- oroctansäure (PFOA, CAS-Nr. 335-67-1) gelten Stoffe mit einer linearen oder verzweigten Perfluorheptyl-Gruppe mit der Formel C7F15 in direkter Verbindung mit einem weiteren Kohlenstoffatom als Strukturelement sowie Stoffe mit einer linearen oder verzweigten Perfluoroctyl-Gruppe mit der Formel C8F17 als Strukturelement.

2 Absatz 1 gilt nicht für:

a. Stoffe mit der Summenformel C8F17X, wobei X bedeutet: F, Cl oder Br; b. Perfluornonansäure (CAS-Nr. 375-95-1), ihre Salze und ihre Derivate mit dem Strukturelement C8F17(CO)OX, wobei X bedeutet: jegliche Gruppe; c. andere fluorierte Verbindungen mit dem Strukturelement C8F17(CF2)X, wo- bei X bedeutet: jegliche Gruppe.

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2.2 Verhältnis zu PFOS

Für die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von PFOS sowie von PFOS enthaltenden Zubereitungen und Gegenständen gilt Ziffer 1.

2.3 Verbote

1 Verboten sind die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von:

a. PFOA, ihren Salzen und ihren Vorläuferverbindungen; b. Stoffen und Zubereitungen, wenn sie folgende Werte überschreiten:

1. einen Massengehalt an PFOA und ihren Salzen von 0,0000025 Prozent

(25 ppb), oder

2. einen Massengehalt an einer PFOA-Vorläuferverbindung oder an der

Summe von PFOA-Vorläuferverbindungen von 0,0001 Prozent (1000 ppb).

2 Verboten ist das Inverkehrbringen von Gegenständen und deren Bestandteilen,

wenn sie folgende Werte überschreiten: a. einen Massengehalt an PFOA und ihren Salzen von 0,0000025 Prozent (25 ppb); oder b. einen Massengehalt an einer PFOA-Vorläuferverbindung oder der Summe von PFOA-Vorläuferverbindungen von 0,0001 Prozent (1000 ppb).

2.4 Ausnahmen

1 Die Verbote nach Ziffer 2.3 Absatz 1 gelten nicht für:

a. die Herstellung und die Verwendung eines fluorsubstituierten Stoffs mit ei- ner Kohlenstoffkette mit höchstens sechs Atomen, wenn:

1. er PFOA, deren Salze oder PFOA-Vorläuferverbindungen als unver-

meidliche Nebenprodukte enthält,

2. er als Zwischenprodukt genutzt wird,

3. beim Umgang mit diesem Stoff die Emissionen von PFOA, deren Sal-

zen und PFOA-Vorläuferverbindungen nach dem Stand der Technik vermieden oder, falls dies nicht möglich ist, auf ein Minimum reduziert werden; b. das Inverkehrbringen eines fluorsubstituierten Stoffs, der nach Buchstabe a hergestellt und verwendet werden darf, zur Verwendung als Zwischenpro- dukt; c. die Verwendung einer im Herstellungsprozess eines fluorsubstituierten Stoffs nach Buchstabe a isolierten PFOA-Vorläuferverbindung zum Zwecke von deren Umsetzung in eine Nichtvorläuferverbindung, wenn im Prozess Emissionen der PFOA-Vorläuferverbindung nach dem Stand der Technik vermieden oder, falls dies nicht möglich ist, auf ein Minimum reduziert wer- den;

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d. das Inverkehrbringen einer PFOA-Vorläuferverbindung, die nach Buchsta- be c verwendet werden darf, zum Zwecke von deren Umsetzung in eine Nichtvorläuferverbindung. 2 Die Verbote nach Ziffer 2.3 Absätze 1 und 2 gelten nicht für folgende Gegenstände und die für deren Herstellung erforderlichen Stoffe und Zubereitungen: a. mit einem fotolithografischen Verfahren gefertigte Halbleiter und im Ätz- verfahren gefertigte Verbindungshalbleiter, als solche und als Bestandteil von Gegenständen; b. fotografische Beschichtungen von Filmen, Papieren und Druckplatten; c. implantierbare Medizinprodukte und ihre Bauteile. 3 Die Verbote nach Ziffer 2.3 Absätze 1 und 2 gelten zudem nicht für Analyse- und Forschungszwecke.

3 Fluoralkylsilanole und ihre Derivate

3.1 Begriffe

1 Als Fluoralkylsilanole und ihre Derivate gelten Stoffe mit dem Strukturelement

C6F13(C2H4)Si(OH)n(OX)3-n mit 0 ≤ n ≤ 3, wobei X bedeutet: jede Alkylgruppe.

2 Als Sprühpackungen gelten Aerosolpackungen, Pumpsprays und Zerstäuber.

3.2 Verbote

1 Verboten ist die Abgabe an die breite Öffentlichkeit von organische Lösungsmittel enthaltenden Zubereitungen in Sprühpackungen mit einem Massengehalt von 0,0000002 Prozent (2 ppb) oder mehr an Fluoralkylsilanolen und ihren Derivaten.

2 Das Verbot nach Absatz 1 gilt auch für Zubereitungen, die zum Nachfüllen von

Sprühpackungen bestimmt sind.

3.3 Besondere Kennzeichnung

1 Die Verpackung von Zubereitungen, die unter das Verbot nach Ziffer 4.2 fallen,

muss mit folgenden Aufschriften versehen sein: «Nur für gewerbliche Anwender» und «Lebensgefahr bei Einatmen».

2 Die Aufschriften müssen in mindestens zwei Amtssprachen abgefasst, gut lesbar

und dauerhaft sein.

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4 Übergangsbestimmungen

1 Die Verbote nach Ziffer 2.3 Absätze 1 und 2 gelten nicht:

a. für folgende Gegenstände, die vor den genannten Daten erstmals in Verkehr gebracht worden sind, sowie für Stoffe und Zubereitungen, welche für die Herstellung dieser Gegenstände erforderlich sind:

Produkt Datum

Equipment für die Fertigung von Halbleitern 1. Juni 2023 Latexdruckfarben enthaltende Druckerzeugnisse 1. Juni 2023 Arbeitsschutztextilien 1. Juni 2024 Membranen für medizinische Textilien sowie für die Filte- 1. Juni 2024 rung bei der Wasseraufbereitung, bei Herstellungsverfahren und bei der Abwasserbehandlung sowie Gegenstände mit solchen Membranen Plasma-Nanobeschichtungen enthaltende Gegenstände 1. Juni 2024 nicht implantierbare Medizinprodukte und ihre Bauteile 4. Juli 2032

b. für alle übrigen Gegenstände, die vor dem 1. Juni 2021 erstmals in Verkehr gebracht worden sind. 2 Die Verbote nach Ziffer 2.3 Absatz 1 gelten nicht für die Verwendung von Feuer- löschschäumen, die vor dem 1. Juni 2021 in Verkehr gebracht worden sind.

3 Die Verbote nach Ziffer 2.3 Absatz 1 gelten bis zum 1. Juni 2024 nicht für:

a. die Herstellung von Polytetrafluorethylen (PTFE), wenn:

1. bestimmte molekulare Eigenschaften durch Behandlung mit hochener-

getischer elektromagnetischer Strahlung einer Energiedosis von 25 bis

400 Kilogray erzielt werden,

2. PFOA, deren Salze oder PFOA-Vorläuferverbindungen bei der Behand-

lung nach Nummer 1 als unvermeidliche Nebenprodukte entstehen und ihr Massengehalt insgesamt 0,0001 Prozent (1 ppm) nicht übersteigt; b. das Inverkehrbringen von PTFE, das nach Buchstabe a hergestellt werden darf, zum Zweck der Eliminierung von PFOA, deren Salzen und PFOA- Vorläuferverbindungen; c. die Verwendung von PTFE, das nach Buchstabe a hergestellt und nach Buchstabe b in Verkehr gebracht worden ist, wenn die Emissionen von PFOA, deren Salzen und PFOA-Vorläuferverbindungen nach dem Stand der Technik vermieden oder, falls dies nicht möglich ist, auf ein Minimum redu- ziert werden.

Ziff. 5

Aufgehoben

Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung AS 2019

Anhang 1.17 (Art. 3)

Titel Fussnote

Stoffe nach Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 1907/200627

Ziff. 3 Titel (Betrifft nur den französischen Text) sowie Abs. 1bis und 2

1bis Wer eine in Ziffer 5 Absatz 1 Einträge Nummern 16–18 aufgelistete Chrom(VI)- Verbindung in einem Prozess verwendet, in dessen Endprodukt Chrom nicht in sechswertiger Form vorliegt, hat der Anmeldestelle jährlich bis zum 31. März für das vergangene Kalenderjahr zu melden: a. den Namen und die Adresse der Verwenderin; b. den Namen und die CAS-Nummer der Chrom(VI)-Verbindung oder den Namen der Zubereitung, welche die Chrom(VI)-Verbindung enthält und de- ren Massengehalt; c. die im vergangenen Kalenderjahr verwendete Menge der Chrom(VI)- Verbindung oder der Zubereitung; d. den Standort der Verwendung; e. Angaben zum Prozess, in dem die Chrom(VI)-Verbindung verwendet wird.

2 Die Anmeldestelle führt ein Verzeichnis über die Meldungen nach den Absätzen 1

Ziff. 4

Aufgehoben

27 Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom

18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemi- scher Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission, ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2017/999, ABl. L 150 vom 14.6.2017, S. 7.

Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung AS 2019

Ziff. 5 Abs. 1 Eintrag Nr. 4 Fussnoten

Eintrag Stoff Verbotsbegründen- Übergangsfrist Ausgenommene Ver- Über- Nr. de inhärente Eigen- wendungen oder Ver- prüfungs- schaften wendungskategorien zeiträume

4. Bis(2-ethylhexyl)- Fortpflanzungs- 21. Februar Verwendungen in

phthalat gefährdend 2015 der Primärver- (DEHP) (Kategorie 1B) packung von Arz- EG-Nr.: 204-211-0 neimitteln, die CAS-Nr.: 117-81-7 unter die Verord- nung (EG) Nr. 726/200428, die Richtlinie oder die Richtlinie 2001/83/EG30 fallen

28 Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom

31. März 2004 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur, ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 1; zuletzt geändert durch Verord- nung (EU) Nr. 1027/2012, ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 38. 29 Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel, ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 596/2009, ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 14. 30 Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel. ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 67; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2017/745, ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 1.

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Anhang 1.18 (Art. 3)

Phthalate

1 Begriffe

1 Als Phthalate gelten:

a. Bis(2-ethylhexyl)phthalat (DEHP; CAS-Nr. 117-81-7); b. Dibutylphthalat (DBP; CAS-Nr. 84-74-2); c. Diisobutylphthalat (DIBP; CAS-Nr.: 84-69-5); d. Benzylbutylphthalat (BBP; CAS-Nr. 85-68-7).

2 Ein Gegenstand gilt als Phthalat enthaltend, wenn er oder ein Teil davon im

weichmacherhaltigen Material einen Massengehalt von 0,1 Prozent oder mehr an Phthalaten enthält.

3 Als weichmacherhaltige Materialien gelten folgende homogene Materialien:

a. alle Kunststoffe ausser Silikonkautschuk und natürliche Latexbeschichtun- gen; b. Oberflächenbeschichtungen, rutschhemmende Beschichtungen, Verkleidun- gen, Klebeschichten, aufgedruckte Muster; c. Kleber, Dichtungsmassen, Tinten und Farben. 4 Eine längere Berührung mit der menschlichen Haut liegt vor, wenn die Haut unter normalen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Verwendungsbedingungen pro Tag während zehn Minuten ununterbrochen oder während 30 Minuten insgesamt in Kontakt mit einem Phthalat enthaltenden Gegenstand ist.

5 Als Luftfahrzeug im Sinne von Ziffer 5 Buchstabe a Nummern 1 und 3 gilt:

a. ein ziviles Luftfahrzeug, das entsprechend einer nach der Verordnung (EU) Nr. 2018/113931 ausgestellten Musterzulassung oder einer nach den nationa- len Vorschriften eines Vertragsstaats des Übereinkommens vom 7. Dezember 194432 über die internationale Zivilluftfahrt der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation (ICAO) erteilten Konstruktionsgenehmigung pro- duziert worden ist, oder für das ein Lufttüchtigkeitszeugnis von einem

31 Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom

4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Er- richtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parla- ments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates, Fassung gemäss ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1. 32 SR 0.748.0

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ICAO-Vertragsstaat nach Anhang 8 des Übereinkommens ausgestellt wor- b. ein Militärluftfahrzeug.

6 Als Kraftfahrzeug im Sinne von Ziffer 5 Buchstabe a Nummern 2 und 4 gilt ein

Fahrzeug, das unter die Klasse M, N oder O gemäss Anhang II Teil A Ziffer 1 der Richtlinie 2007/46/EG34 fällt.

2 Verbote

1 Das Inverkehrbringen von Phthalat enthaltenden Gegenständen ist verboten.

2 Für das Inverkehrbringen von Elektro- und Elektronikgeräten, die Phthalate enthal- ten, gilt Anhang 2.18.

3 Verhältnis zur Lebensmittel- und

Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 201635 (LGV) Für das Inverkehrbringen von Phthalat enthaltenden Bedarfsgegenständen, Spiel- zeugen und Gebrauchsgegenständen für Säuglinge und Kleinkinder gilt die LGV.

4 Ausnahmen

1 Vom Verbot nach Ziffer 2 Absatz 1 ausgenommen sind:

a. Messgeräte für Laborzwecke sowie Teile von solchen Messgeräten; b. Primärverpackungen von Arzneimitteln, die unter die Verordnung (EG) Nr. 726/200436, die Richtlinie 2001/82/EG37 und/oder die Richtlinie 2001/83/EG38 fallen;

33 Die Liste der Staaten kann im Internet bei der ICAO unter www.icao.int > About ICAO > List Member States abgerufen werden.

34 Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Sep-

tember 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen techni- schen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie), ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2017/1347, ABl. L 192 vom 24.7.2017, S. 1. 35 SR 817.02

36 Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom

31. März 2004 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur, ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 1; zuletzt geändert durch Verord- nung (EU) Nr. 1027/2012, ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 38. 37 Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel, ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 596/2009, ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 14. 38 Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel. ABl. L 311 vom

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c. Medizinprodukte, die unter die Medizinprodukteverordnung vom 17. Okto- ber 201139 fallen sowie Komponenten für solche Produkte; d. Gegenstände, die ausschliesslich für die industrielle oder landwirtschaftliche Verwendung oder für die Verwendung im Freien bestimmt sind, sofern kein Phthalat enthaltendes Material mit der menschlichen Schleimhaut oder für längere Zeit mit der menschlichen Haut in Berührung kommt.

5 Übergangsbestimmungen

Das Verbot nach Ziffer 2 Absatz 1 gilt nicht für: a. das Inverkehrbringen von folgenden Phthalat enthaltenden Gegenständen:

1. Luftfahrzeuge, die vor dem 7. Januar 2024 hergestellt worden sind,

2. Kraftfahrzeuge, die in der Schweiz oder einem Mitgliedsstaat der EU

oder der EFTA vor dem 7. Januar 2024 erstmals in Verkehr gebracht worden sind,

3. Bauteile für die Herstellung von Luftfahrzeugen, die nach Nummer 1 in

Verkehr gebracht werden dürfen, sowie Bauteile für die Reparatur und Wartung dieser Luftfahrzeuge, wenn die Bauteile für die Sicherheit und Lufttüchtigkeit der Luftfahrzeuge unverzichtbar sind,

4. Bauteile für die Herstellung von Kraftfahrzeugen, die nach Nummer 2

in Verkehr gebracht werden dürfen, sowie Bauteile für die Reparatur und Wartung dieser Kraftfahrzeuge, wenn die Bauteile für den ord- nungsgemässen Betrieb der Kraftfahrzeuge unverzichtbar sind; b. alle übrigen Phthalat enthaltenden Gegenstände, die vor dem 7. Juli 2020 erstmals in Verkehr gebracht worden sind.

28.11.2001, S. 67; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2017/745, ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 1. 39 SR 812.213

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Anhang 2.2 (Art. 3)

Titel

Reinigungsmittel, Desodorierungsmittel und kosmetische Mittel

Ziff. 2 Abs. 6

6 Abwaschbare kosmetische Mittel dürfen nicht in Verkehr gebracht werden, wenn

ihr Massengehalt an Octamethylcyclotetrasiloxan (D4, CAS-Nr. 556-67-2) oder Decamethylcyclopentasiloxan (D5, CAS-Nr. 541-02-6) 0,1 Prozent oder mehr beträgt.

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Anhang 2.3 (Art. 3) Lösungsmittel

Aus den Ziffern 1, 1.1 und 1.2 werden die Ziffern 1bis, 1bis.1 und 1bis.2

Ziff. 1 Einfügen vor 1bis

1 Methanol

1.1 Verbote

Verboten ist das Inverkehrbringen von Scheibenwaschflüssigkeiten und -frost- schutzmitteln mit einem Massengehalt an Methanol (CAS-Nr. 67-56-1) von 0,6 Prozent oder mehr, die für die Abgabe an die breite Öffentlichkeit bestimmt sind.

Ziff. 4.3 Abs. 1 Einleitungssatz sowie Bst. a und c

1 Behälter, die Stoffe enthalten oder enthalten werden, die in Anhang I der Verord- nung (EU) Nr. 517/201440 aufgeführt sind, müssen mit folgenden Angaben gekenn- zeichnet sein: a. Aufschrift: «Enthält fluorierte Treibhausgase»; c. Menge der Stoffe, in kg und in Tonnen CO2-Äquivalente sowie das Treib- hauspotenzial der Stoffe.

Ziff. 6

6 Übergangsbestimmungen

1 Für Farben, Kontaktklebstoffe und Farbabbeizer ist bis zum 31. Mai 2020 auch

eine Kennzeichnung nach den Ziffern 1.2, 2.1 und 3.2 zur ChemRRV in der Fassung vom 7. November 201241 zulässig. 2 Für Behälter, die in der Luft stabile Stoffe, die in Anhang A des Protokolls von Kyoto vom 11. Dezember 199742 zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nati- onen über Klimaänderungen (Kyoto-Protokoll) aufgeführt sind, enthalten, ist bis zum 31. Mai 2020 auch eine Kennzeichnung nach Ziffer 4.3 zur ChemRRV in der Fassung vom 7. November 2012 zulässig.

40 Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom

16. April 2014 über fluorierte Treibhausgase und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 842/2006, Fassung gemäss ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 195. 41 AS 2012 6161 42 SR 0.814.011

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Anhang 2.4 (Art. 3)

Biozidprodukte

Ziff. 1.3 Abs. 3

3 Die Verbote nach Ziffer 1.2 Absatz 2 gelten nicht für Holz, das mit einem teeröl- haltigen Holzschutzmittel nach Absatz 1 behandelt worden ist und für Gleisanlagen verwendet wird.

4bis Biozidprodukte gegen Algen und Moose

4 .1 Begriffe

bis

Als Biozidprodukte gegen Algen und Moose gelten: a. Algenbekämpfungsmittel zur Sanierung von Baumaterialien, die zur Pro- duktart 2 nach Anhang 10 VBP gehören; b. Produkte zum Schutz von Mauerwerk, Verbundwerkstoffen oder anderen Baumaterialien ausser Holz gegen Befall durch Schadmikroorganismen und Algen, die zur Produktart 10 (Schutzmittel für Baumaterialien) nach Anhang

10 VBP gehören, soweit sie zum Schutz vor oder zur Bekämpfung von Al-

gen oder Moosen bestimmt sind.

4bis.2 Verbote Biozidprodukte gegen Algen und Moose dürfen nicht verwendet werden: a. auf Dächern und Terrassen; b. auf Lagerplätzen; c. auf und an Strassen, Wegen und Plätzen; d. auf Böschungen und Grünstreifen entlang von Strassen und Gleisanlagen.

4bis.3 Besondere Kennzeichnung

1 Die Inhaberinnen von Zulassungen nach Artikel 7 Absatz 1 VPB müssen die

Abnehmerinnen von Biozidprodukten gegen Algen und Moose in einer Aufschrift oder in anderer gleichwertiger schriftlicher Form über die Verbote nach Ziffer 4bis.2 informieren.

2 Die Information nach Absatz 1 muss folgende Angaben enthalten: «Die Verwen-

dung auf Dächern und Terrassen, auf Lagerplätzen, auf und an Strassen, Wegen und Plätzen, auf Böschungen und Grünstreifen entlang von Strassen und Gleisanlagen ist verboten». Sie muss in mindestens zwei Amtssprachen abgefasst, gut sichtbar, leserlich und unverwischbar sein.

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Ziff. 7 Abs. 2 und 3

7 Übergangsbestimmungen

2 Das Verwendungsverbot von Ziffer 1.2 Absatz 2 gilt nicht für Holz, das mit Holz- schutzmitteln behandelt worden ist, welche die in Ziffer 1.3 Absatz 1 Buchstabe a genannten Anforderungen nicht erfüllen, wenn das behandelte Holz bis zum 30. Juni

2005 abgegeben worden ist und bis zum 31. Dezember 2011 einer der folgenden

Verwendungen zugeführt wird: a. Gleisanlagen; b. Hang- und Lawinenverbauungen ausserhalb von Wohnsiedlungen; c. Lärmschutzwände ausserhalb von Wohnsiedlungen; d. Weg- und Strassenbefestigungen ausserhalb von Wohnsiedlungen; e. Sockelbereiche von Leitungsmasten; f. andere Anlagen, die einen den Anlagen nach den Buchstaben a–e vergleich- baren Zweck haben und die ausserhalb von Wohnsiedlungen errichtet wer- den; das BAFU erlässt nach Anhörung der betroffenen Bundesämter für die Vollzugsbehörden Empfehlungen. 3 Das Verwendungsverbot von Ziffer 1.2 Absatz 2 gilt zudem nicht für Holz, das mit Holzschutzmitteln behandelt worden ist, welche die in Ziffer 1.3 Absatz 1 Buchsta- be a genannten Anforderungen erfüllen, wenn das behandelte Holz bis zum 1. Juni

2019 abgegeben worden ist und bis zum 1. Juni 2021 einer der folgenden Verwen-

dungen zugeführt wird: a. Hang- und Lawinenverbauungen ausserhalb von Wohnsiedlungen; b. Lärmschutzwände ausserhalb von Wohnsiedlungen; c. Weg- und Strassenbefestigungen ausserhalb von Wohnsiedlungen; d. Sockelbereiche von Leitungsmasten; e. andere Anlagen, die einen den Anlagen nach den Buchstaben a–d vergleich- baren Zweck haben und die ausserhalb von Wohnsiedlungen errichtet wer- den; das BAFU erlässt nach Anhörung der betroffenen Bundesämter für die Vollzugsbehörden Empfehlungen.

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Anhang 2.10 (Art. 3)

Kältemittel

Ziff. 1 Abs. 4, 5 und 7–10

4 Eine Anlage besteht aus sämtlichen Kältekreisläufen, die ein und derselben Ver- wendung dienen; sie kann eine oder mehrere Kältemaschinen umfassen. Der Begriff «Kältemaschine» bezeichnet ein kompaktes System zur Kälteerzeugung mit einem oder mehreren Kältekreisläufen.

5 Der nicht nur geringfügige Umbau des Kälte erzeugenden Teils bestehender Anla-

gen ist dem Inverkehrbringen von Anlagen gleichgestellt. Erhebliche Umbauten des Kälte erzeugenden Teils bestehender Anlagen sind dann nicht dem Inverkehrbringen gleichgestellt, wenn durch den Umbau eine erhebliche Steigerung der Energieeffizi- enz erreicht wird oder, bedingt durch Materialeinsparungen, erhebliche Treibhaus- gasemissionen vermieden werden.

7 Pluskühlung ist die Kühlung von Lebensmitteln oder verderblichen Waren, wenn

die Nutzungstemperatur nicht tiefer als 0 °C liegt oder wenn keine Gefrierung auf- tritt.

8 Minuskühlung ist die Kühlung von Lebensmitteln oder verderblichen Waren mit

einer Nutzungstemperatur nicht tiefer als –25 °C.

9 Tiefkühlung ist die Kühlung von Lebensmitteln oder verderblichen Waren mit

einer Nutzungstemperatur tiefer als –25 °C. 10 Die Kälteleistung einer Anlage ist ihre Nutzkälteleistung bei Spitzenverbrauch und einer Anlagenauslegung gemäss dem Stand der Technik.

Ziff. 2.1 Abs. 1 Bst. a und 2–7

1 Verbotensind die Herstellung, das Inverkehrbringen, die Einfuhr zu privaten

Zwecken und die Ausfuhr von: a. ozonschichtabbauenden Kältemitteln mit einem Ozonabbaupotenzial grösser als 0,0005;

2 Verboten sind die Herstellung und das Inverkehrbringen sowie die Einfuhr zu

privaten Zwecken folgender Geräte und mobiler Anlagen, die mit in der Luft stabi- len Kältemitteln betrieben werden: a. Kühl- und Gefriergeräte für den Haushalt; b. Kühl- und Gefriergeräte im Gewerbebereich; c. Haushaltsgeräte mit Wärmepumpen, insbesondere Geräte zum Entfeuchten und Trocknen; d. Klimageräte; e. Klimaanlagen, die in Motorfahrzeugen verwendet werden; f. mobile Kälteanlagen für den Transport von Waren.

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3 Verboten ist das Inverkehrbringen folgender stationärer Anlagen, die mit in der Luft stabilen Kältemitteln betrieben werden: a. Klimakälteanlagen für die Gebäudekühlung:

1. mit einer Kälteleistung von mehr als 400 kW, oder

2. wenn das verwendete in der Luft stabile Kältemittel ein Treibhauspo-

tenzial von mehr als 2100 aufweist; b. Kälteanlagen in Gewerbe und Industrie für die Kühlung von Lebensmitteln oder verderblichen Waren mittels:

1. Minus- oder Tiefkühlung mit einer Kälteleistung von mehr als 30 kW,

oder

2. Pluskühlung mit einer Kälteleistung von mehr als 40 kW, oder

3. Minus- oder Tiefkühlung mit einer Kälteleistung von mehr als 8 kW,

wenn die Minus- oder Tiefkühlung mit einer Pluskühlung kombinierbar ist, oder

4. Plus-, Minus- oder Tiefkühlung, wenn das verwendete in der Luft stabi-

le Kältemittel ein Treibhauspotenzial von mehr als 1500 aufweist; c. Industriekälteanlagen für die Prozesskühlung und alle anderen Kühlanwen- dungen:

1. mit einer Kälteleistung von mehr als 400 kW, oder

2. wenn bei einer Kälteleistung von höchstens 100 kW das verwendete in

der Luft stabile Kältemittel ein Treibhauspotenzial von mehr als 2100 aufweist, oder

3. wenn bei einer Kälteleistung von mehr als 100 kW das verwendete in

der Luft stabile Kältemittel ein Treibhauspotenzial von mehr als 1500 aufweist; d. Wärmepumpen für die Nah- und Fernverteilung von Wärme:

1. mit einer Kälteleistung von mehr als 600 kW, oder

2. wenn das verwendete in der Luft stabile Kältemittel ein Treibhauspo-

tenzial von mehr als 2100 aufweist; e. Kunsteisbahnen, ausser temporäre Anlagen. 4 Verboten ist das Inverkehrbringen von Anlagen zur Nutzung von Kaltluft, die mit in der Luft stabilen Kältemitteln betrieben werden und nicht mit einem Kälteträger- kreislauf ausgestattet sind, wenn sie: a. mindestens drei Verdampfereinheiten verwenden und eine Kälteleistung von mehr als 80 kW aufweisen; oder b. mehr als 40 Verdampfereinheiten verwenden.

5 Verboten ist das Inverkehrbringen von Anlagen mit luftgekühltem Verflüssiger,

die ein in der Luft stabiles Kältemittel mit einem Treibhauspotenzial von mehr als 4000 enthalten, unter Vorbehalt der maximal zulässigen Treibhauspotenziale gemäss Ziffer 2.1 Absatz 3.

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6 Verboten ist das Inverkehrbringen von Anlagen mit luftgekühltem Verflüssiger

und einer Kälteleistung von mehr als 100 kW, wenn sie: a. pro kW Kälteleistung enthalten:

1. mehr als 0,18 kg eines in der Luft stabilen Kältemittels mit einem

Treibhauspotenzial von mehr als 1900,

2. mehr als 0,4 kg eines in der Luft stabilen Kältemittels mit einem Treib-

hauspotenzial von 1900 oder weniger; b. über eine Einrichtung zur Abwärmenutzung oder zur freien Kühlung verfü- gen und pro kW Kälteleistung enthalten:

1. mehr als 0,22 kg eines in der Luft stabilen Kältemittels mit einem

Treibhauspotenzial von mehr als 1900,

2. mehr als 0,48 kg eines in der Luft stabilen Kältemittels mit einem

Treibhauspotenzial von 1900 oder weniger; c. gleichzeitig zum Heizen und Kühlen genutzt werden, über mindestens zwei Luftwärmeaustauscher verfügen, und pro kW Kälteleistung mehr als 0,37 kg eines in der Luft stabilen Kältemittels mit einem Treibhauspotenzial von mehr als 1900 enthalten. 7 Verboten ist das Inverkehrbringen von Anlagen für die Plus-, Minus- oder kombi- nierbare Plus-Minuskühlung (Heissgasverbund) mit einer Kälteleistung von mehr als

10 kW, wenn sie pro kW Kälteleistung mehr als 2 kg eines in der Luft stabilen

Kältemittels enthalten und nicht mit einer Technologie zur Reduktion des Kältemit- telinhaltes um mindestens 15 % ausgestattet sind.

Ziff. 2.2

1 Die Verbote nach Ziffer 2.1 Absätze 1 Buchstabe b sowie 2 Buchstaben a, c und d gelten nicht für Geräte, die zu einem privaten Haushalt gehören, zu privaten Zwe- cken in Verkehr gebracht sowie zu privaten Zwecken ein- und ausgeführt werden. 2 Die Verbote nach Ziffer 2.1 Absatz 2 Buchstaben b–f gelten nicht für Geräte und Anlagen, wenn: a. nach dem Stand der Technik ein Ersatz fehlt; b. nach dem Stand der Technik das in der Luft stabile Kältemittel mit der ge- ringsten Auswirkung auf das Klima gewählt worden ist; und c. die nach dem Stand der Technik verfügbaren Massnahmen zur Vermeidung von Emissionen des Kältemittels getroffen worden sind.

3 Für die in Ziffer 2.1 Absatz 3 genannten Kühlungen, Kühlanwendungen und Wär-

meverteilungen, die jeweils eine Verdampfungstemperatur unter –50 °C aufweisen, dürfen Kaskadenanlagen in Verkehr gebracht werden, wenn: a. nach dem Stand der Technik ein Ersatz fehlt; b. nach dem Stand der Technik das in der Luft stabile Kältemittel mit der ge- ringsten Auswirkung auf das Klima gewählt worden ist; und

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c. die nach dem Stand der Technik verfügbaren Massnahmen zur Vermeidung von Emissionen des Kältemittels getroffen worden sind. 4 Das Verbot nach Ziffer 2.1 Absatz 3 Buchstabe b Nummer 4 gilt nicht für Anlagen für die Tiefkühlung, wenn: a. die Tiefkühlung nicht mit einer Pluskühlung kombinierbar ist; b. nach dem Stand der Technik ein Ersatz fehlt; c. nach dem Stand der Technik das in der Luft stabile Kältemittel mit der ge- ringsten Auswirkung auf das Klima gewählt worden ist; und d. die nach dem Stand der Technik verfügbaren Massnahmen zur Vermeidung von Emissionen des Kältemittels getroffen worden sind.

5 Bestehende rechtmässig in Verkehr gebrachte Anlagen, deren Inverkehrbringen

bewilligungspflichtig ist, dürfen für die Anwendungsbereiche nach Ziffer 2.1 Ab- satz 3 ohne neue Bewilligung des Inverkehrbringens an einen Dritten abgegeben werden, wenn sie nicht umgebaut werden und ihr Standort nicht verändert wird.

6 Das Verbot nach Ziffer 2.1 Absatz 1 Buchstabe b gilt nicht, wenn:

a. nach dem Stand der Technik ein Ersatz fehlt; b. das Kältemittel ein Ozonabbaupotenzial von höchstens 0,0005 aufweist; und c. die nach dem Stand der Technik verfügbaren Massnahmen zur Vermeidung von Emissionen der Kältemittel getroffen worden sind.

7 Das BAFU kann auf begründetes Gesuch befristete Ausnahmen von den Verboten

nach Ziffer 2.1 Absatz 2 Buchstaben a und b gewähren, wenn: a. nach dem Stand der Technik ein Ersatz fehlt; b. nach dem Stand der Technik das in der Luft stabile Kältemittel mit der ge- ringsten Auswirkung auf das Klima gewählt wurde; und c. die nach dem Stand der Technik verfügbaren Massnahmen zur Vermeidung von Emissionen des Kältemittels getroffen worden sind.

8 Das BAFU kann auf begründetes Gesuch für eine bestimmte Anlage eine Ausnah-

me vom Verbot nach Ziffer 2.1 Absatz 3 gewähren, wenn: a. nach dem Stand der Technik die Normen SN EN 378-1:2017, SN EN 378-2:2017 und SN EN 378-3:201743 nicht eingehalten werden können ohne die Anwendung eines in der Luft stabilen Kältemittels; b. nach dem Stand der Technik das in der Luft stabile Kältemittel mit der ge- ringsten Auswirkung auf das Klima gewählt worden ist; und c. die nach dem Stand der Technik verfügbaren Massnahmen zur Vermeidung von Emissionen der Kältemittel getroffen worden sind.

43 Diese Normen können kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normenvereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur; www.snv.ch.

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9 Das BAFU kann im Einvernehmen mit dem SECO Absatz 6 Buchstabe a und

Absatz 8 Buchstabe a bei Änderungen der dort bezeichneten Normen entsprechend anpassen.

Ziff. 2.3

Aufgehoben

Aus den Ziffern 2.2bis, 2.3bis und 2.4 werden die Ziffern 2.3, 2.4 und 2.5

Ziff. 2.4 Abs. 2–4

2.4 Besondere Kennzeichnung für die Fachleute

2 Für Geräte und Anlagen, die Kältemittel enthalten oder enthalten werden, die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 517/201444 aufgeführt sind, muss die Kenn- zeichnung folgende Angaben enthalten: a. Aufschrift: «Enthält fluorierte Treibhausgase»; b. die abgekürzten chemischen Bezeichnungen der Kältemittel, die in den Ge- räten und Anlagen enthalten sind oder sein werden, wobei die für den An- wendungsbereich anerkannte Industrienomenklatur verwendet wird; c. Menge der Kältemittel, in kg und in Tonnen CO2-Äquivalenten, sowie das Treibhauspotenzial der Kältemittel; d. Zusatz: «hermetisch geschlossen», sofern dies zutrifft.

3 Herstellerinnen müssen Geräte und Anlagen mit dem Hinweis «Mittels fluorierter

Treibhausgase ausgetriebener Schaum» kennzeichnen, wenn diese: a. Kältemittel enthalten, die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 aufgeführt sind; und b. vor ihrem Inverkehrbringen mit Schaum isoliert wurden, der mittels in der Luft stabiler Stoffe, die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 aufgeführt sind, ausgetrieben wurde.

4 Die Kennzeichnung nach den Absätzen 2 und 3 muss in mindestens zwei Amts-

sprachen abgefasst, sichtbar, leicht lesbar und dauerhaft sein.

Ziff. 3.2.2

3.2.2 Ausnahmen

1 Das Verbot nach Ziffer 3.2.1 gilt nicht für das Nachfüllen in Anlagen, welche auf Grund der Ausnahme gemäss Ziffer 2.2 Absatz 6 in Verkehr gebracht worden sind.

2 Soweit dies die Sicherheit eines Kernkraftwerks oder einer anderen besonders

komplexen Anlage fördert, kann eine Ausnahmebewilligung nach Anhang 2.10

44 Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom

16. April 2014 über fluorierte Treibhausgase und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 842/2006, Fassung gemäss ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 195.

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Ziffer 3.2.2 zur ChemRRV in der Fassung vom 1. Juli 201545 verlängert werden, wenn: a. technische, betriebliche und wirtschaftliche Gründe die fristgerechte Einhal- tung des Verbots verunmöglichen; und b. die Gesuchstellerin die zum Nachfüllen vorgesehene Menge an Kältemitteln mit regenerierten teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen vor dem 1. Januar 2015 erworben hat.

Ziff. 3.3

3.3 Nachfüllen von in der Luft stabilen Kältemitteln

Das Nachfüllen von in der Luft stabilen Kältemitteln mit einem Treibhauspotenzial von 2500 oder mehr in Anlagen mit einer Füllmenge von 40 Tonnen CO2-Äqui- valenten oder mehr ist verboten.

Ziff. 3.4 Abs. 1 Bst. b und c

3.4 Dichtigkeitskontrolle

1 Die Inhaberinnen der folgenden Geräte und Anlagen müssen diese regelmässig,

mindestens aber bei jedem Eingriff und bei jeder Wartung, auf ihre Dichtigkeit überprüfen lassen: b. Geräte und Anlagen, die in der Luft stabile Kältemittel enthalten und deren Füllmenge mehr als 5 Tonnen CO2-Äquivalenten entspricht; c. Kälte- und Klimaanlagen, die in Motorfahrzeugen verwendet werden und ozonschichtabbauende oder in der Luft stabile Kältemittel enthalten.

Ziff. 5.1 Einfügen vor Ziff. 5 Abs. 1

5.1 Grundsatz

Ziff. 5.1 Abs. 1, 2 und 4

1 Wer eine stationäre Anlage mit mehr als 3 kg Kältemitteln in Betrieb genommen

hat, in Betrieb nimmt oder ausser Betrieb nimmt, muss dies dem BAFU melden.

2 Die Meldung muss folgende Angaben enthalten:

a. das Datum der In- oder Ausserbetriebnahme; b. den Namen der Inhaberin der Anlage sowie Name und Firma der Fachper- son, welche mit der Inbetriebnahme beauftragt wurde; c. die Art, den Standort und die Kälteleistung der Anlage; d. die Art und die Menge des enthaltenen Kältemittels; e. bei der Ausserbetriebnahme: den Empfänger des Kältemittels.

45 AS 2015 2367

Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung AS 2019

4 Das BAFU legt für jede Anlage eine Nummer fest und teilt diese der meldepflich- tigen Person, die eine stationäre Anlage mit mehr als 3 kg Kältemitteln in Betrieb genommen hat oder in Betrieb nimmt, mit.

Ziff. 5.2

5.2 Ausnahmen

Nicht nach Ziffer 5.1 zu melden sind Anlagen, die der Landesverteidigung dienen.

Ziff. 6 Bst. a

6 Empfehlungen

Das BAFU erlässt Empfehlungen: a. zum Stand der Technik nach Ziffer 2.2 Absätzen 2–4 und 6–8;

Ziff. 7 Abs. 3–5

7 Übergangsbestimmungen

3 Für Geräte und Anlagen, die in der Luft stabile Kältemittel enthalten oder enthalten werden, die in Anhang A des Protokolls von Kyoto vom 11. Dezember 199746 zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (Kyoto- Protokoll) aufgeführt sind, ist bis zum 31. Mai 2020 auch eine Kennzeichnung nach Ziffer 2.3bis zur ChemRRV in der Fassung vom 10. Dezember 201047 zulässig. 4 Anlagen und Geräte, für die Ziffer 2.2 Absätze 2–4 und 6 nicht anzuwenden sind, weil wegen einer Änderung des Standes der Technik ein Ersatz besteht, dürfen noch während 6 Monate hergestellt, zu beruflichen oder gewerblichen Zwecken einge- führt sowie während weiterer 6 Monate an Dritte abgegeben werden. 5 Das Verbot nach Ziffer 3.3 gilt nicht für das Nachfüllen von regenerierten in der Luft stabilen Kältemitteln mit einem Treibhauspotenzial von 2500 oder mehr bis zum 31. Dezember 2029.

46 SR 0.814.011 47 AS 2011 113

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Anhang 2.11 (Art. 3)

Löschmittel

Ziff. 1 Abs. 3–5

3 Eine Anlage ist eine in einem Gebäude (stationäre Anlage) oder auf einem Fahr-

zeug (mobile Anlage) fest installierte Vorrichtung, welche das Löschmittel mittels eines Rohrleitungssystems zu den Stellen, an denen ein Brand bekämpft wird, ver- teilt.

4 Der Umbau bestehender Anlagen ist dem Inverkehrbringen von Anlagen gleichge-

stellt.

5 Ein Gerät ist ein transportables Hilfsmittel zum Löschen von Bränden, welches

kein fest installiertes Rohrleitungssystem aufweist.

1bis Löschmittel, die PFOS, PFOA und PFOA-Vorläuferverbindungen enthalten Für Löschmittel, die PFOS, PFOA und PFOA-Vorläuferverbindungen enthalten, gilt Anhang 1.16.

Ziff. 3.1 Bst. c

Verboten ist die Ausfuhr von: c. Geräten und Anlagen, zu deren Gebrauch ozonschichtabbauende Löschmit- tel nötig sind.

Ziff. 3.2 Abs. 1

1 Ozonschichtabbauende Löschmittel sowie Geräte und Anlagen, zu deren Gebrauch

ozonschichtabbauende Löschmittel nötig sind, dürfen ausgeführt werden zur Ver- wendung in Flugzeugen, in Spezialfahrzeugen der Armee und in Atomanlagen, wenn die Sicherheit von Personen nach dem Stand der Technik der Brandverhütung ohne den Einsatz ozonschichtabbauender Löschmittel nicht ausreichend gewährleis- tet werden kann.

Ziff. 3.3 Abs. 3 Bst. a

3 Eine Ausfuhrbewilligung wird erteilt, wenn:

a. die Ausfuhr in Staaten erfolgt, die sich an die von der Schweiz genehmigten Bestimmungen des Montrealer Protokolls vom 16. September 198748 über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen, und seiner Änderungen

48 SR 0.814.021

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vom 29. Juni 199049, 25. November 199250, 17. September 199751 und 3. Dezember 199952 (Montrealer Protokoll) halten; und

Ziff. 4

4 Verwendung

4.1 Verbote

1 Ozonschichtabbauende Löschmittel dürfen nicht verwendet werden.

2 In der Luft stabile Löschmittel dürfen nicht bei Übungen und Tests verwendet

werden.

4.2 Ausnahmen

Ozonschichtabbauende Löschmittel dürfen verwendet werden in Flugzeugen, in Spezialfahrzeugen der Armee und in Atomanlagen, wenn die Sicherheit von Perso- nen nach dem Stand der Technik der Brandverhütung ohne den Einsatz ozonschich- tabbauender Löschmittel nicht ausreichend gewährleistet werden kann.

4bis Entsorgung Ozonschichtabbauende oder in der Luft stabile Löschmittel gelten als Abfälle, wenn sie in einem Gerät oder einer Anlage enthalten sind, die ausser Betrieb genommen wird. Dies gilt nicht für Löschmittel, die ohne Behandlung rechtmässig gemäss Ziffer 2.2 Buchstabe d wieder in Verkehr gebracht werden.

Ziff. 8 Abs. 1 Einleitungssatz, Bst. a und c sowie Abs. 2

8 Besondere Kennzeichnung

1 Herstellerinnen müssen Löschgeräte und -anlagen, die Löschmittel enthalten oder enthalten werden, die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 517/201453 aufgeführt sind, mit folgenden Angaben versehen: a. Aufschrift: «Enthält fluorierte Treibhausgase»; c. Menge der Löschmittel, in kg und in Tonnen CO2-Äquivalente sowie das Treibhauspotenzial der Löschmittel.

2 Der Hinweis und die Angaben nach Absatz 1 müssen in mindestens zwei Amts-

sprachen abgefasst, sichtbar, gut lesbar und dauerhaft sein.

49 SR 0.814.021.1 50 SR 0.814.021.2 51 SR 0.814.021.3 52 SR 0.814.021.4

53 Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom

16. April 2014 über fluorierte Treibhausgase und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates, Fassung gemäss ABl L 150 vom 20.5.2014, S. 195.

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Ziff. 9

9 Übergangsbestimmung

Für Löschgeräte und -anlagen, die in der Luft stabile Löschmittel enthalten oder enthalten werden, die in Anhang A des Protokolls von Kyoto vom 11. Dezember

199754 zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen

(Kyoto-Protokoll) aufgeführt sind, ist bis zum 31. Mai 2020 auch eine Kennzeich- nung nach Ziffer 8 zur ChemRRV in der Fassung vom 10. Dezember 201055 zuläs- sig.

54 SR 0.814.011 55 AS 2011 113

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Anhang 2.12 (Art. 3) Aerosolpackungen

Ziff. 3 Abs. 1 Einleitungssatz

1 Die Verbote nach Ziffer 2 Absatz 1 Buchstabe b gelten nicht für Arzneimittel und Medizinprodukte, wenn:

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Anhang 2.15 (Art. 3) Batterien

Ziff. 3 Abs. 2 Bst. c

2 Das Verbot nach Ziffer 2 Absatz 2 gilt nicht für Gerätebatterien, die zur Verwen- dung bestimmt sind in: c. Geräten, die für den Schutz der wesentlichen Sicherheitsinteressen der Schweiz erforderlich sind, einschliesslich Waffen, Munition und Kriegsma- terial für militärische Zwecke.

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Anhang 2.18 (Art. 3)

Elektro- und Elektronikgeräte

Ziff. 1 Abs. 1 und 5–13

1 Elektro- und Elektronikgeräte sind Geräte nach Artikel 3 Nummer 1 in Verbindung mit Nummer 2 der Richtlinie 2011/65/EU56, wenn sie unter die in Anhang I dieser Richtlinie aufgeführten Kategorien fallen. Geräte, die für den Schutz der wesentli- chen Sicherheitsinteressen der Schweiz erforderlich sind, einschliesslich Waffen, Munition und Kriegsmaterial für militärische Zwecke, sowie die unter Artikel 2 Absatz 4 Buchstaben b bis k der Richtlinie 2011/65/EU aufgeführten Gegenstände, Geräte, Grosswerkzeuge, Grossanlagen, Verkehrsmittel, Maschinen, Photovoltaik- module und Pfeifenorgeln gemäss den Definitionen nach Artikel 3 dieser Richtlinie gelten nicht als Elektro- und Elektronikgeräte. 5 Als Herstellerin gilt jede natürliche oder juristische Person, die ein Elektro- oder Elektronikgerät herstellt oder entwickeln oder herstellen lässt und unter ihrem eige- nen Namen oder ihrer eigenen Marke vermarktet. 6 Als Importeurin gilt jede im Inland ansässige natürliche oder juristische Person, die ein Elektro- oder Elektronikgerät aus dem Ausland in die Schweiz in Verkehr bringt. 7 Als Händlerin gilt jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die ein Elektro- oder Elektronikgerät auf dem Markt bereitstellt, ausser der Herstellerin und Importeurin.

8 Die Importeurin oder Händlerin, die Elektro- oder Elektronikgeräte unter ihrem

eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke in Verkehr bringt oder bereits auf dem Markt befindliche Geräte so verändert, dass die Einhaltung der Anforderungen von Ziffer 2 beeinträchtigt werden kann, wird zur Herstellerin. 9 Als Bevollmächtigte gilt jede im Inland ansässige natürliche oder juristische Per- son, die von einer Herstellerin schriftlich beauftragt wurde, in ihrem Namen be- stimmte Aufgaben wahrzunehmen. 10 Als Bereitstellung auf dem Markt gilt jede entgeltliche oder unentgeltliche Abga- be eines Elektro- oder Elektronikgeräts zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwen- dung auf dem Markt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit. 11 Als Inverkehrbringen gilt die erstmalige Bereitstellung eines Elektro- oder Elekt- ronikgeräts auf dem Markt. 12 Als Rückruf gilt jede Massnahme, die darauf abzielt, dass die Endverbraucherin ein bereits bereitgestelltes Elektro- oder Elektronikgerät zurückgibt.

56 Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektro- nikgeräten, ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 88; zuletzt geändert durch Richtlinie (EU) 2017/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. L 305 vom 21.11.2017, S. 8.

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13 Als Rücknahme gilt jede Massnahme, mit der verhindert werden soll, dass ein in der Lieferkette befindliches Elektro- oder Elektronikgeräts auf dem Markt bereitge- stellt wird.

Ziff. 2 Abs. 1 Einleitungssatz Fussnote

1 Elektro-und Elektronikgeräte, Kabel und Ersatzteile dürfen nicht in Verkehr

gebracht werden, wenn der Massengehalt folgender in Anhang II der Richtlinie 2011/65/EU57 aufgelisteten Stoffe die nachstehend aufgeführten Konzentrations- höchstwerte im homogenen Werkstoff übersteigt:

Ziff. 3

Die Verbote nach Ziffer 2 gelten nicht für Elektro- und Elektronikgeräte, Kabel und Ersatzteile, die in den Anhängen III und IV der Richtlinie 2011/65/EU58 aufgeführte Stoffe für die dort genannten Verwendungen enthalten.

Ziff. 4.1 Abs. 9

9 Die Herstellerin muss ein Verzeichnis ihrer nichtkonformen Elektro- und Elektro- nikgeräte sowie der diesbezüglichen Rückrufe und Rücknahmen führen und die Händlerinnen regelmässig hierüber informieren.

4.1bis Bevollmächtigte 1 Die Herstellerin hat die Möglichkeit, schriftlich eine Bevollmächtigte zu benennen. Nicht auf eine Bevollmächtigte übertragen kann die Herstellerin die Pflichten nach Ziffer 4.1 Absätze 1 und 2.

2 Eine Bevollmächtigte nimmt die Aufgaben wahr, die im Auftrag der Herstellerin

festgelegt sind. Der Auftrag muss der Bevollmächtigten gestatten, mindestens fol- gende Aufgaben wahrzunehmen: a. Bereithaltung der Konformitätserklärung und der technischen Unterlagen für die zuständige kantonale Behörde über einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Inverkehrbringen des Elektro- oder Elektronikgeräts; b. auf begründetes Verlangen der zuständigen kantonalen Behörde Aushändi- gung aller erforderlichen Informationen und Unterlagen an diese Behörde

57 Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektro- nikgeräten, ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 88; zuletzt geändert durch Delegierte Richtlinie (EU) 2015/863, ABl. L 137 vom 4.6.2015, S. 10. 58 Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektro- nikgeräten, ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 88; zuletzt geändert durch Delegierte Richtlinie (EU) 2018/742 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. L 123 vom 18.5.2018, S. 112.

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zum Nachweis der Konformität des Elektro- und Elektronikgeräts mit die- sem Anhang; c. auf Verlangen der zuständigen kantonalen Behörde Zusammenarbeit mit dieser Behörde bei allen Massnahmen, die sicherstellen sollen, dass das Elektro- und Elektronikgerät die Bestimmungen dieses Anhangs einhält.

Ziff. 4.2 Abs. 7

7 Die Importeurin muss ein Verzeichnis der von ihr importierten nichtkonformen

Elektro- und Elektronikgeräte sowie der diesbezüglichen Rückrufe und Rücknahmen von Elektro- und Elektronikgeräten führen und die Händlerinnen regelmässig hier- über informieren.

Ziff. 6 Abs. 1 Bst. b

1 Das BAFU passt im Einvernehmen mit dem BAG und dem SECO die Bestimmun-

gen dieses Anhangs wie folgt an: b. Ziffer 3 an die jeweils gültige Fassung der Anhänge III und IV der Richtlinie 2011/65/EU.

Ziff. 8

1 Die Verbote nach Ziffer 2 Absatz 1 Nummern 1–6 gelten nicht:

a. für folgende Geräte, die in der Schweiz oder einem Mitgliedsstaat der EU oder der EFTA vor den genannten Daten in Verkehr gebracht worden sind:

Gerät Datum

medizinische Geräte 22. Juli 2014 Überwachungs- und Kontrollinstrumente 22. Juli 2014 In-vitro-Diagnostika 22. Juli 2016 industrielle Überwachungs- und Kontrollinstrumente, die 22. Juli 2017 ausschliesslich für industrielle und gewerbliche Zwecke bestimmt sind sonstige Geräte, die nicht unter den Geltungsbereich der 22. Juli 2019 Richtlinie 2002/95/EG59 gefallen sind (Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie 2011/65/EU60)

59 Richtlinie 2002/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elekt- ronikgeräten, ABl. L 37 vom 13.2.2003, S. 19; zuletzt geändert durch Beschluss 2011/534/EU, ABl. L 234 vom 10.9.2011, S. 44; aufgehoben durch Richtlinie 2011/65/EU, ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 88.

60 Siehe Fussnote zu Ziffer 1 Absatz 1.

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b. für die übrigen Elektro- und Elektronikgeräte, die in der Schweiz oder einem Mitgliedsstaat der EU oder der EFTA vor dem 1. Juli 2006 in Verkehr ge- bracht worden sind.

2 Die Verbote nach Ziffer 2 Absatz 1 Nummern 7–10 gelten nicht:

a. für medizinische Geräte, Überwachungs- und Kontrollinstrumente, In-vitro- Diagnostika sowie industrielle Überwachungs- und Kontrollinstrumente, die in der Schweiz oder einem Mitgliedsstaat der EU oder der EFTA vor dem 22. Juli 2021 in Verkehr gebracht worden sind; b. für die übrigen Elektro- und Elektronikgeräte, die in der Schweiz oder einem Mitgliedsstaat der EU oder der EFTA vor dem 22. Juli 2019 in Verkehr ge- bracht worden sind. 3 Die Verbote nach Ziffer 2 gelten nicht für Kabel und Ersatzteile für Elektro- und Elektronikgeräte, die: a. nach den Absätzen 1 und 2 in Verkehr gebracht worden sind; oder b. Stoffe in Verwendungen enthalten, für die eine Ausnahme nach den Anhän- gen III und IV der Richtlinie 2011/65/EU galt, und die vor Auslaufen dieser Ausnahme in der Schweiz oder einem Mitgliedsstaat der EU oder der EFTA in Verkehr gebracht worden sind, wenn bei diesen Geräten die Bestandteile, die von der Ausnahme betroffen waren, ersetzt werden.

4 Sofern die Wiederverwendung in einem überprüfbaren geschlossenen zwischenbe-

trieblichen System erfolgt und den Verbraucherinnen mitgeteilt wird, dass Ersatztei- le wiederverwendet wurden, gelten die Verbote nach Ziffer 2 auch nicht für die Wiederverwendung von Ersatzteilen, die: a. aus Elektro- und Elektronikgeräten ausgebaut werden, die vor dem 1. Juli

2006 in Verkehr gebracht wurden, und in Elektro- und Elektronikgeräten

verwendet werden, die vor dem 1. Juli 2016 in Verkehr gebracht wurden; b. aus Medizinprodukten oder Überwachungs- und Kontrollinstrumenten aus- gebaut werden, die vor dem 22. Juli 2014 in Verkehr gebracht wurden, und in Elektro- und Elektronikgeräten verwendet werden, die vor dem 22. Juli

2024 in Verkehr gebracht werden;

c. aus In-vitro-Diagnostika ausgebaut werden, die vor dem 22. Juli 2016 in Verkehr gebracht wurden, und in Elektro- und Elektronikgeräten verwendet werden, die vor dem 22. Juli 2026 in Verkehr gebracht werden; d. aus industriellen Überwachungs- und Kontrollinstrumenten ausgebaut wer- den, die vor dem 22. Juli 2017 in Verkehr gebracht wurden, und in Elektro- und Elektronikgeräten verwendet werden, die vor dem 22. Juli 2027 in Ver- kehr gebracht werden; e. aus jedweden anderen Elektro- und Elektronikgeräten ausgebaut werden, die nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2002/95/EG fielen, und die vor dem 22. Juli 2019 in Verkehr gebracht und in Elektro- und Elektronikge- räten verwendet werden, die vor dem 22. Juli 2029 in Verkehr gebracht wer- den.

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5 Wenn neue Elektro- und Elektronikgeräte Hexabrombiphenyl oder polybromierte

Diphenylether mit Ausnahme von Decabromdiphenylether enthalten, gilt Absatz 1 Buchstabe a nicht.

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