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AS 2019 1869

Internationales Pflanzenschutzübereinkommen

Übersetzung

Internationales Pflanzenschutzübereinkommen

Abgeschlossen in Rom am 6. Dezember 1951 Revidiert in Rom am 28. November 1979 Von der Bundesversammlung genehmigt am 20. März 19961 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 26. September 1996 In Kraft getreten für die Schweiz am 26. September 1996 Neu revidiert in Rom am 18. November 19972 Inkrafttreten des geänderten Übereinkommens für die Schweiz am 2. Oktober 2005

Präambel Die Vertragsparteien, in Anerkennung der Notwendigkeit internationaler Zusammenarbeit bei der Be- kämpfung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse und bei der Verhütung ihrer internationalen Verbreitung, insbesondere ihrer Einschleppung in gefährdete Gebiete; in Anerkennung der Tatsache, dass pflanzengesundheitliche Massnahmen fachlich gerechtfertigt und transparent sein sollen und nicht so angewendet werden sollen, dass sie ein Mittel zur willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung oder eine verschleierte Beschränkung insbesondere des internationalen Handels darstel- len; in dem Wunsch, eine enge Abstimmung der darauf abzielenden Massnahmen sicher- zustellen; in dem Wunsch, einen Rahmen für die Entwicklung und Anwendung harmonisierter pflanzengesundheitlicher Massnahmen sowie für die Ausarbeitung diesbezüglicher internationaler Standards zu schaffen; unter Berücksichtigung international anerkannter Grundsätze zum Schutz der Ge- sundheit von Pflanzen, Menschen und Tieren sowie der Umwelt und in Anbetracht der Übereinkommen, die als Ergebnis der multilateralen Handelsver- handlungen der Uruguay-Runde geschlossen wurden, wozu auch das Übereinkom- men über die Anwendung von Gesundheits- und Pflanzengesundheitsmassnahmen gehört,

SR 0.916.20 1 AS 1997 1514

2 Am 2. Oktober 2005 ist das revidierte Übereinkommen nach Artikel XIII Absatz 4

des Übereinkommens vom 6. Dezember 1951 für alle Vertragsparteien unabhängig vom Datum ihres Beitritts in Kraft getreten (AS 1997 1515).

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haben folgendes vereinbart:

Art. I Ziel und Verpflichtungen (1) Um ein gemeinsames und wirkungsvolles Vorgehen gegen die Verbreitung und Einschleppung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse sicher- zustellen und die Einführung geeigneter Bekämpfungsmassnahmen zu fördern, verpflichten sich die Vertragsparteien, die gesetzgeberischen, technischen und Verwaltungsmassnahmen zu treffen, die in diesem Übereinkommen und den von den Vertragsparteien aufgrund des Artikels XVI angenommenen Ergänzungs- übereinkommen näher bezeichnet sind. (2) Jede Vertragspartei übernimmt unbeschadet aufgrund sonstiger völkerrechtli- cher Übereinkünfte eingegangener Verpflichtungen die Verantwortung für die Erfüllung aller in diesem Übereinkommen vorgesehenen Anforderungen in ihrem Hoheitsgebiet. (3) Die Aufteilung der Verantwortlichkeiten bei der Erfüllung der Anforderungen dieses Übereinkommens zwischen den Mitgliedsorganisationen der FAO und ihren Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien sind, erfolgt nach ihren jeweiligen Zuständig- keiten. (4) Dieses Übereinkommen kann erforderlichenfalls, wenn es die Vertragsparteien für zweckmässig halten, neben Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen auch auf Lager, Verpackung, Beförderungsmittel, Behälter, Erden und auf andere Organismen, Gegenstände oder anderes Material aller Art Anwendung finden, die Schadorganis- men der Pflanzen beherbergen oder verbreiten können, insbesondere auf diejenigen, die beim internationalen Transport verwendet werden.

Art. II Begriffsbestimmungen (1) Im Sinne dieses Übereinkommens gelten für die nachstehenden Begriffe die folgenden Begriffsbestimmungen: – «Gebiet mit geringem Auftreten von Schadorganismen» bezeichnet ein von den zuständigen Behörden festgelegtes Gebiet – ein ganzes Land, einen Teil eines Landes, mehrere Länder oder Teile davon –, in dem ein bestimmter Schadorganismus nur in geringem Masse vorkommt und das wirksamen Überwachungs-, Bekämpfungs- oder Ausrottungsmassnahmen unterliegt; – «Kommission» bezeichnet die nach Artikel XI gegründete Kommission für pflanzengesundheitliche Massnahmen; – «gefährdetes Gebiet» bezeichnet ein Gebiet, in dem ökologische Faktoren die Ansiedlung eines Schadorganismus begünstigen, dessen Vorkommen in diesem Gebiet zu bedeutenden wirtschaftlichen Verlusten führt; – «Ansiedlung» bezeichnet die auf absehbare Zeit andauernde Erhaltung eines Schadorganismus in einem Gebiet nach dessen Eindringen;

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– «harmonisierte pflanzengesundheitliche Massnahmen» bezeichnet pflanzen- gesundheitliche Massnahmen, welche die Vertragsparteien auf der Grundla- ge internationaler Normen festgelegt haben; – «internationale Standards» bezeichnet internationale Standards, die in Über- einstimmung mit Artikel X Absätze 1 und 2 festgelegt wurden; – «Einschleppung» bezeichnet das Eindringen eines Schadorganismus, das zu seiner Ansiedlung führt; – «Schadorganismus» bezeichnet alle Arten, Stämme oder Biotypen von Pflanzen, Tieren oder Krankheitserregern, die für Pflanzen oder Pflanzen- erzeugnisse schädlich sind; – «Risikoanalyse von Schadorganismen» bezeichnet den Vorgang der Bewer- tung biologischer oder sonstiger wissenschaftlicher und wirtschaftlicher Er- kenntnisse zur Feststellung, ob ein Schadorganismus geregelt werden soll, und zur Festlegung der Intensität der zu seiner Bekämpfung zu ergreifenden pflanzengesundheitlichen Massnahmen; – «pflanzengesundheitliche Massnahme» bezeichnet alle Rechtsvorschriften, Regelungen oder amtlichen Verfahren, die der Verhütung der Einschleppung und/oder Verbreitung von Schadorganismen dienen; – «Pflanzenerzeugnisse» bezeichnet nicht verarbeitete Erzeugnisse pflanz- lichen Ursprungs (einschliesslich Getreide) sowie diejenigen verarbeiteten Erzeugnisse, die ihrer Natur nach oder wegen der Art ihrer Verarbeitung die Gefahr einer Einschleppung und Verbreitung von Schadorganismen hervor- rufen können; – «Pflanzen» bezeichnet lebende Pflanzen und Teile lebender Pflanzen, ein- schliesslich Samen und Keimplasma; – «Quarantäneorganismus» bezeichnet einen Schadorganismus von potentieller wirtschaftlicher Bedeutung für das durch ihn gefährdete Gebiet, der in diesem Gebiet noch nicht vorkommt oder zwar schon vorkommt, aber nicht weit verbreitet ist und amtlichen Überwachungs- und Bekämpfungs- massnahmen unterliegt; – «regionale Standards» bezeichnet Normen, die von einer regionalen Pflan- zenschutzorganisation als Leitlinie für die Mitglieder dieser Organisation festgelegt werden; – «geregelter Artikel» bezeichnet alle Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse, Lager, Verpackungen, Beförderungsmittel, Behälter, Erden sowie andere Organis- men, Gegenstände oder Material aller Art, die Schadorganismen, für die pflanzengesundheitliche Massnahmen für nötig erachtet werden, beherber- gen oder verbreiten können, insbesondere diejenigen, die beim internationa- len Transport verwendet werden; – «geregelter Nicht-Quarantäneorganismus» bezeichnet einen Nicht-Quaran- täneorganismus, dessen Vorkommen an Pflanzen, die zum Anpflanzen bestimmt sind, die vorgesehene Verwendung dieser Pflanzen durch unan-

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nehmbare wirtschaftliche Auswirkungen beeinträchtigt und der daher im Hoheitsgebiet der einführenden Vertragspartei gesetzlich geregelt wird; – «geregelter Schadorganismus» bezeichnet einen Quarantäneorganismus oder einen geregelten Nicht-Quarantäneorganismus; – «Sekretär» bezeichnet den nach Artikel XII ernannten Sekretär der Kommis- sion; – «fachlich gerechtfertigt» bedeutet gerechtfertigt aufgrund von Schlussfolge- rungen, die aus einer geeigneten Risikoanalyse von Schadorganismen oder gegebenenfalls einer anderen vergleichbaren Untersuchung und Bewertung der vorhandenen wissenschaftlichen Informationen gezogen wurden. (2) Die Begriffsbestimmungen in diesem Artikel sind auf die Anwendung dieses Übereinkommens beschränkt; sie sind nicht so anzusehen, als berührten sie die aufgrund innerstaatlicher Gesetze oder sonstiger Vorschriften der Vertragsparteien festgelegten Begriffsbestimmungen.

Art. III Verhältnis zu anderen völkerrechtlichen Übereinkünften Dieses Übereinkommen berührt nicht die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aufgrund einschlägiger völkerrechtlicher Übereinkünfte.

Art. IV Allgemeine Bestimmungen über die organisatorischen Massnahmen für den Pflanzenschutz in den einzelnen Staaten (1) Jede Vertragspartei verpflichtet sich, nach bestem Vermögen Vorkehrungen für die Einrichtung einer innerstaatlichen amtlichen Pflanzenschutzorganisation mit den in diesem Artikel aufgeführten Hauptzuständigkeiten zu treffen. (2) Zu den Zuständigkeiten einer innerstaatlichen amtlichen Pflanzenschutzorgani- sation gehören die folgenden Aufgaben: a) Ausstellung von Zeugnissen im Zusammenhang mit den pflanzengesund- heitlichen Bestimmungen der einführenden Vertragspartei für Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen sowie sonstigen geregelten Artikeln; b) Überwachung von Pflanzen während des Wachstums sowohl auf Kulturland (unter anderem Felder, Kulturen, Baumschulen, Gärten, Gewächshäuser und Laboratorien) als auch auf Nichtkulturland sowie von Pflanzen und Pflan- zenerzeugnissen, die eingelagert sind oder sich auf dem Transport befinden, insbesondere um das Vorkommen, den Ausbruch und die Verbreitung von Schadorganismen zu melden und diese Schadorganismen zu bekämpfen; dies schliesst die in Artikel VIII Absatz 1 Buchstabe a genannte Meldung ein; c) Untersuchung von Sendungen von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen im internationalen Handelsverkehr und erforderlichenfalls Untersuchung sons- tiger geregelter Artikel, insbesondere um die Einschleppung und/oder Ver- breitung von Schadorganismen zu verhindern;

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d) Entwesung oder Entseuchung von Sendungen von Pflanzen, Pflanzener- zeugnissen sowie sonstigen geregelten Artikeln im internationalen Handels- verkehr, um die pflanzengesundheitlichen Vorschriften zu erfüllen; e) Schutz gefährdeter Gebiete sowie die Ausweisung, Erhaltung und Über- wachung schadorganismusfreier Gebiete sowie von Gebieten mit geringem Auftreten von Schadorganismen; f) Durchführung von Risikoanalysen von Schadorganismen; g) Sicherstellung durch geeignete Verfahren, dass die pflanzengesundheitliche Sicherheit der Sendungen nach der Ausstellung von Pflanzengesundheits- zeugnissen im Hinblick auf Zusammensetzung, Ersatz und Wiederbefall vor der Ausfuhr gewährleistet ist; h) Schulung und Weiterbildung des Personals. (3) Jede Vertragspartei trifft nach bestemVermögen Vorkehrungen für: a) die Weitergabe von Informationen innerhalb ihres Hoheitsgebiets über gere- gelte Schadorganismen sowie Vorbeugungs- und Bekämpfungsmittel; b) Forschung und Untersuchungen auf dem Gebiet des Pflanzenschutzes; c) den Erlass pflanzengesundheitlicher Bestimmungen; sowie d) die Wahrnehmung sonstiger Aufgaben, die für die Durchführung dieses Übereinkommens gegebenenfalls erforderlich sind. (4) Jede Vertragspartei legt dem Sekretär einen Bericht über ihre innerstaatliche amtliche Pflanzenschutzorganisation und über Veränderungen in dieser Organisation vor. Eine Vertragspartei stellt einer anderen Vertragspartei auf Ersuchen einen Bericht über ihre organisatorischen Massnahmen für den Pflanzenschutz zur Verfü- gung.

Art. V Ausstellung von Pflanzengesundheitszeugnissen (1) Jede Vertragspartei trifft Vorkehrungen für die Ausstellung von Pflanzenge- sundheitszeugnissen, um sicherzustellen, dass ausgeführte Pflanzen, Pflanzen- erzeugnisse sowie sonstige geregelte Artikel und Sendungen mit diesem Inhalt der nach Absatz 2 Buchstabe b auszustellenden Bescheinigung entsprechen. (2) Jede Vertragspartei trifft Vorkehrungen für die Ausstellung von Pflanzenge- sundheitszeugnissen in Übereinstimmung mit den nachstehenden Bestimmungen: a) Die Untersuchung von Sendungen sowie andere damit verbundene Tätigkei- ten für die Ausstellung von Pflanzengesundheitszeugnissen dürfen nur von oder unter Aufsicht der innerstaatlichen amtlichen Pflanzenschutzorganisati- on vorgenommen werden. Die Ausstellung der Pflanzengesundheitszeugnis- se erfolgt durch öffentliche Bedienstete, die fachlich qualifiziert und von der innerstaatlichen amtlichen Pflanzenschutzorganisation beauftragt sind, in ihrem Namen und unter ihrer Kontrolle tätig zu sein; dieses Personal verfügt über die erforderlichen Kenntnisse und Informationen, so dass die Behörden der einführenden Vertragsparteien die Pflanzengesundheitszeugnisse als glaubwürdige Urkunde anerkennen können.

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b) Pflanzengesundheitszeugnisse oder ihre elektronische Entsprechung – soweit von der betreffenden einführenden Vertragspartei anerkannt – sind nach den in der Anlage zu diesem Übereinkommen wiedergegebenen Mus- tern abzufassen. Beim Ausfüllen und Ausstellen der Zeugnisse sind ein- schlägige internationale Standards zu berücksichtigen. c) Nicht beglaubigte Änderungen oder Streichungen machen die Zeugnisse ungültig. (3) Jede Vertragspartei verpflichtet sich, als Begleitpapiere für Sendungen von in ihr Hoheitsgebiet eingeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen sowie sonstigen geregelten Artikeln keine Pflanzengesundheitszeugnisse zu verlangen, die nicht den in der Anlage zu diesem Übereinkommen wiedergegebenen Mustern entsprechen. Jede Forderung nach Zusatzerklärungen ist auf ein fachlich gerechtfertigtes Mass zu beschränken.

Art. VI Geregelte Schadorganismen (1) Die Vertragsparteien können pflanzengesundheitliche Massnahmen für Quaran- täneorganismen und geregelte Nicht-Quarantäneorganismen verlangen, vorausge- setzt, diese Massnahmen sind: a) nicht strenger als Massnahmen, die auf dieselben Schadorganismen Anwen- dung finden, wenn sie im Hoheitsgebiet der einführenden Vertragspartei vorhanden sind; und b) begrenzt auf das zum Schutz der Pflanzengesundheit und/oder zur Sicher- stellung der vorgesehenen Verwendung notwendige Mass und können von der betreffenden Vertragspartei fachlich gerechtfertigt werden. (2) Die Vertragsparteien verlangen keine pflanzengesundheitlichen Massnahmen für nicht geregelte Schadorganismen.

Art. VII Einfuhrbestimmungen (1) Die Vertragsparteien haben das souveräne Recht, die Einfuhr von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen sowie sonstigen geregelten Artikeln im Einklang mit anwend- baren völkerrechtlichen Übereinkünften zu regeln, um die Einschleppung und/oder Verbreitung geregelter Schadorganismen in ihr/ihrem Hoheitsgebiet zu verhindern; zu diesem Zweck können sie: a) für die Einfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen sowie sonstigen geregel- ten Artikeln pflanzengesundheitliche Massnahmen vorschreiben und ergrei- fen; hierzu gehören zum Beispiel Untersuchung, Einfuhrverbot und Behand- lung; b) im Falle von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen sowie sonstigen geregelten Artikeln oder Sendungen mit diesem Inhalt, welche den unter Buchstabe a vorgeschriebenen oder ergriffenen pflanzengesundheitlichen Massnahmen nicht Rechnung tragen, die Einfuhr verbieten oder sie unter Quarantäne stel- len oder verlangen, dass sie behandelt, vernichtet oder aus dem Hoheits- gebiet der Vertragspartei entfernt werden;

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c) das Verbringen geregelter Schadorganismen in ihr Hoheitsgebiet verbieten oder einschränken; d) das Verbringen biologischer Bekämpfungsmittel und sonstiger als nützlich geltender Organismen, die im Hinblick auf die Pflanzengesundheit von Inte- resse sind, in ihr Hoheitsgebiet verbieten oder einschränken. (2) Um den internationalen Handel so wenig wie möglich zu behindern, verpflichtet sich jede Vertragspartei, bei der Wahrnehmung ihres Rechts nach Absatz 1 die folgenden Bestimmungen zu beachten: a) Die Vertragsparteien dürfen aufgrund ihrer pflanzengesundheitlichen Vor- schriften keine der in Absatz 1 bezeichneten Massnahmen treffen, sofern diese nicht durch Erfordernisse der Pflanzengesundheit bedingt und fachlich gerechtfertigt sind. b) Die Vertragsparteien haben pflanzengesundheitliche Vorschriften, Ein- schränkungen und Verbote umgehend nach ihrer Annahme zu veröffent- lichen und jeder anderen Vertragspartei oder allen Vertragsparteien, die sie von diesen Massnahmen für unmittelbar betroffen halten, mitzuteilen. c) Die Vertragsparteien haben jeder Vertragspartei auf Ersuchen die Gründe für pflanzengesundheitliche Vorschriften, Einschränkungen und Verbote mitzu- teilen. d) Jede Vertragspartei, die bestimmte Grenzübergangsstellen für die Einfuhr einzelner Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse vorschreibt, hat diese Stellen so auszuwählen, dass der internationale Handel nicht unnötig behindert wird. Die Vertragspartei hat ein Verzeichnis dieser Grenzübergangsstellen zu ver- öffentlichen und dem Sekretär, jeder regionalen Pflanzenschutzorganisation, deren Mitglied sie ist, allen Vertragsparteien, die sie für unmittelbar betrof- fen hält, sowie anderen Vertragsparteien auf Ersuchen mitzuteilen. Solche Beschränkungen auf bestimmte Grenzübergangsstellen sind nur zulässig, wenn die betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse sowie sonstigen gere- gelten Artikel von Pflanzengesundheitszeugnissen begleitet sein müssen oder wenn sie einer Untersuchung oder Behandlung zu unterziehen sind. e) Die von der Pflanzenschutzorganisation einer Vertragspartei verlangte Un- tersuchung oder ein sonstiges von ihr verlangtes Verfahren im Rahmen des Pflanzenschutzes für Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder sonstigen geregelten Artikeln, die zur Einfuhr bestimmt sind, hat innerhalb einer möglichst kurzen Frist zu erfolgen; hierbei ist auf ihre Verderblichkeit gebührend Rücksicht zu nehmen. f) Die einführenden Vertragsparteien unterrichten so bald wie möglich die be- treffende ausführende Vertragspartei oder gegebenenfalls die betreffende weiterversendende Vertragspartei über gravierende Fälle von Nichtüberein- stimmung mit den Pflanzengesundheitszeugnissen. Die ausführende Ver- tragspartei oder gegebenenfalls die betreffende weiterversendende Vertrags- partei soll Nachforschungen anstellen und das Ergebnis hiervon der betreffenden einführenden Partei auf Ersuchen mitteilen.

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g) Die Vertragsparteien ergreifen nur pflanzengesundheitliche Massnahmen, die fachlich gerechtfertigt sind, dem Risiko durch Schadorganismen entspre- chen, die geringstmögliche Einschränkung darstellen und den internationa- len Personen-, Waren- und Transportverkehr so wenig wie möglich behin- dern. h) Ändert sich die Situation und liegen neue Erkenntnisse vor, so haben die Vertragsparteien sicherzustellen, dass für unnötig befundene pflanzenge- sundheitliche Massnahmen umgehend geändert oder abgeschafft werden. i) Die Vertragsparteien erstellen und aktualisieren nach bestem Vermögen Lis- ten der geregelten Schadorganismen unter Verwendung der wissenschaft- lichen Namen; sie stellen diese Listen dem Sekretär, den regionalen Pflan- zenschutzorganisationen, deren Mitglieder sie sind, sowie auf Ersuchen an- deren Vertragsparteien zur Verfügung. j) Die Vertragsparteien überwachen nach bestem Vermögen die Schadorga- nismen; sie erstellen geeignete Informationen über die Situation der Schad- organismen und führen sie weiter, um eine Klassifizierung der Schadorga- nismen zu unterstützen und geeignete pflanzengesundheitliche Massnahmen zu entwickeln. Diese Informationen werden den Vertragsparteien auf Ersu- chen zur Verfügung gestellt. (3) Eine Vertragspartei kann in diesem Artikel aufgeführte Massnahmen auf Schad- organismen anwenden, die sich möglicherweise nicht in ihrem Hoheitsgebiet ansie- deln können, aber bei einem Eindringen wirtschaftliche Schäden verursachen wür- den. Die zur Bekämpfung dieser Schadorganismen ergriffenen Massnahmen müssen fachlich gerechtfertigt sein. (4) Die Vertragsparteien können die in diesem Artikel aufgeführten Massnahmen auf den Transitverkehr durch ihr Hoheitsgebiet nur dann anwenden, wenn diese Massnahmen fachlich gerechtfertigt und zur Verhütung der Einschleppung und/ oder Verbreitung von Schadorganismen erforderlich sind. (5) Dieser Artikel hindert die einführenden Vertragsparteien nicht daran, unter Einhaltung erforderlicher Vorsichtsmassnahmen besondere Vorkehrungen für die Einfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen sowie anderen geregelten Artikeln und Schadorganismen von Pflanzen für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung, Ausbildung oder einer anderen bestimmten Verwendung zu treffen. (6) Dieser Artikel hindert keine Vertragspartei daran, bei der Feststellung eines Schadorganismus, der eine mögliche Gefahr für ihr Hoheitsgebiet darstellt, oder bei der Meldung einer solchen Feststellung geeignete Notmassnahmen zu treffen. Diese Massnahmen sind so bald wie möglich zu bewerten, um sicherzustellen, dass ihre Fortführung gerechtfertigt ist. Die getroffenen Massnahmen sind den betroffenen Vertragsparteien, dem Sekretär und jeder regionalen Pflanzenschutzorganisation, deren Mitglied die Vertragspartei ist, umgehend mitzuteilen.

Art. VIII Internationale Zusammenarbeit (1) Die Vertragsparteien arbeiten so weit wie praktisch möglich bei der Verwirkli- chung der Ziele dieses Übereinkommens zusammen; insbesondere:

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a) arbeiten sie nach den gegebenenfalls von der Kommission festgelegten Ver- fahren beim Informationsaustausch über Schadorganismen von Pflanzen, insbesondere bei der Meldung des Vorkommens, des Ausbruchs oder der Verbreitung von Schadorganismen, die eine unmittelbare oder mögliche Gefahr darstellen können, zusammen; b) beteiligen sie sich soweit praktisch möglich an jeder besonderen Kampagne zur Bekämpfung von Schadorganismen, welche die Pflanzenerzeugung ernstlich bedrohen können und Notmassnahmen auf internationaler Ebene erforderlich machen; c) arbeiten sie im praktisch möglichen Umfang bei der Bereitstellung techni- scher und biologischer Informationen zusammen, die für die Risikoanalyse von Schadorganismen erforderlich sind. (2) Jede Vertragspartei bestimmt eine Kontaktstelle für den Austausch von Informa- tionen im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Übereinkommens.

Art. IX Regionale Pflanzenschutzorganisationen (1) Die Vertragsparteien verpflichten sich zur Zusammenarbeit bei der Errichtung regionaler Pflanzenschutzorganisationen in geeigneten Gebieten. (2) Die regionalen Pflanzenschutzorganisationen nehmen in den ihnen unterstehen- den Gebieten Koordinierungsaufgaben wahr, beteiligen sich an verschiedenen Mass- nahmen zur Verwirklichung der Ziele dieses Übereinkommens und sammeln und verbreiten gegebenenfalls Informationen. (3) Die regionalen Pflanzenschutzorganisationen arbeiten bei der Verwirklichung der Ziele des Übereinkommens mit dem Sekretär zusammen; gegebenenfalls arbei- ten sie bei der Entwicklung internationaler Standards mit dem Sekretär und der Kommission zusammen. (4) Der Sekretär beruft regelmässige technische Konsultationen der Vertreter der regionalen Pflanzenschutzorganisationen ein, um: a) die Entwicklung und Anwendung einschlägiger internationaler Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen zu fördern; und b) die interregionale Zusammenarbeit bei der Förderung harmonisierter pflan- zengesundheitlicher Massnahmen zur Bekämpfung von Schadorganismen und zur Verhütung ihrer Verbreitung und/oder Einschleppung zu unterstüt- zen.

Art. X Standards (1) Die Vertragsparteien vereinbaren, bei der Entwicklung internationaler Standards nach den von der Kommission verabschiedeten Verfahren zusammenzuarbeiten. (2) Internationale Standards werden von der Kommission verabschiedet. (3) Regionale Standards sollen mit den Grundsätzen dieses Übereinkommens ver- einbar sein; diese Standards können, wenn sie breiter anwendbar sind, der Kommis-

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sion zur Prüfung als mögliche internationale Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen vorgelegt werden. (4) Die Vertragsparteien sollen gegebenenfalls internationale Standards bei der Durchführung von Tätigkeiten im Zusammenhang mit diesem Übereinkommen berücksichtigen.

Art. XI Kommission für pflanzengesundheitliche Massnahmen (1) Die Vertragsparteien vereinbaren die Errichtung der Kommission für pflanzen- gesundheitliche Massnahmen im Rahmen der Ernährungs- und Landwirtschaftsor- ganisation der Vereinten Nationen (FAO). (2) Die Aufgaben der Kommission bestehen darin, die vollständige Verwirklichung der Ziele des Übereinkommens zu fördern und insbesondere: a) die Pflanzenschutzsituation weltweit sowie den Handlungsbedarf zur Be- kämpfung der internationalen Verbreitung von Schadorganismen und ihrer Einschleppung in gefährdete Gebiete zu prüfen; b) die notwendigen institutionellen Massnahmen und Verfahren für die Ent- wicklung und Verabschiedung internationaler Standards festzulegen und lau- fend zu überprüfen sowie internationale Normen zu verabschieden; c) Regeln und Verfahren für die Beilegung von Streitigkeiten nach Artikel XIII festzulegen; d) Nebenorgane der Kommission einzusetzen, wenn dies für die ordnungs- gemässe Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist; e) Leitlinien für die Anerkennung der regionalen Pflanzenschutzorganisationen zu verabschieden; f) mit anderen einschlägigen internationalen Organisationen in Angelegenhei- ten, auf die sich dieses Übereinkommen erstreckt, zusammenzuarbeiten; g) soweit erforderlich Empfehlungen für die Durchführung des Übereinkom- mens zu verabschieden; und h) sonstige Aufgaben wahrzunehmen, die für die Erreichung der Ziele dieses Übereinkommens erforderlich sind. (3) Die Mitgliedschaft in der Kommission steht allen Vertragsparteien offen. (4) Jede Vertragspartei kann auf Tagungen der Kommission von einem Delegierten vertreten werden, der von einem Stellvertreter sowie von Sachverständigen und Beratern begleitet werden kann. Stellvertreter, Sachverständige und Berater dürfen an den Beratungen der Kommission, aber nicht an Abstimmungen teilnehmen, es sei denn, es handelt sich um einen Stellvertreter, der ordnungsgemäss bevollmächtigt ist, den Delegierten zu vertreten. (5) Die Vertragsparteien bemühen sich nach besten Kräften, in allen Fragen eine Einigung durch Konsens zu erzielen. Sind alle Anstrengungen zur Erzielung eines Konsenses erschöpft und wird keine Einigung erzielt, so wird die Entscheidung

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schliesslich durch Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Ver- tragsparteien getroffen. (6) Die Ausübung der Mitgliedsrechte und die Erfüllung der Mitgliedspflichten durch eine Mitgliedsorganisation der FAO, die eine Vertragspartei ist, sowie durch die Mitgliedstaaten dieser Mitgliedsorganisation, die Vertragsparteien sind, erfolgt sinngemäss nach der Satzung und Geschäftsordnung der FAO. (7) Die Kommission kann, soweit erforderlich, ihre eigene Geschäftsordnung, die nicht im Widerspruch zu diesem Übereinkommen oder zur Satzung der FAO stehen darf, beschliessen und ändern. (8) Einmal im Jahr beruft der Vorsitzende der Kommission eine ordentliche Tagung der Kommission ein. (9) Ausserordentliche Tagungen der Kommission werden vom Vorsitzenden der Kommission auf Ersuchen von mindestens einem Drittel ihrer Mitglieder ein- berufen. (10) Die Kommission wählt ihren Vorsitzenden und nicht mehr als zwei stellvertre- tende Vorsitzende, deren Amtszeit jeweils zwei Jahre beträgt.

Art. XII Das Sekretariat (1) Der Sekretär der Kommission wird vom Generaldirektor der FAO ernannt. (2) Der Sekretär wird erforderlichenfalls von Sekretariatspersonal unterstützt. (3) Der Sekretär ist für die Durchführung der Massnahmen und Tätigkeiten der Kommission sowie für die Wahrnehmung anderer Aufgaben zuständig, die dieses Übereinkommen dem Sekretär zuweist; er erstattet der Kommission hierüber Be- richt. (4) Der Sekretär übermittelt: a) allen Vertragsparteien internationale Standards innerhalb von sechzig Tagen nach ihrer Verabschiedung; b) allen Vertragsparteien Verzeichnisse der von den Vertragsparteien mitge- teilten Grenzübergangsstellen nach Artikel VII Absatz 2 Buchstabe d; c) allen Vertragsparteien und regionalen Pflanzenschutzorganisationen Listen der geregelten Schadorganismen, deren Einfuhr verboten ist oder die in Artikel VII Absatz 2 Buchstabe i bezeichnet sind; d) die von den Vertragsparteien erhaltenen Informationen über pflanzen- gesundheitliche Vorschriften, Einschränkungen und Verbote, die in Artikel VII Absatz 2 Buchstabe b bezeichnet sind, sowie Berichte über die in Artikel IV Absatz 4 genannten innerstaatlichen amtlichen Pflanzenschutzorgani- sationen. (5) Der Sekretär stellt Übersetzungen der Dokumente für die Sitzungen der Kom- mission sowie der internationalen Normen in den Amtssprachen der FAO zur Ver- fügung.

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(6) Der Sekretär arbeitet mit den regionalen Pflanzenschutzorganisationen bei der Verwirklichung der Ziele des Übereinkommens zusammen.

Art. XIII Beilegung von Streitigkeiten (1) Ergeben sich Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Über- einkommens oder ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass eine von einer ande- ren Vertragspartei getroffene Massnahme mit den Verpflichtungen unvereinbar ist, die dieser nach den Artikeln V und VII obliegen, insbesondere bezüglich der Gründe eines Verbots oder einer Beschränkung der Einfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeug- nissen oder sonstigen geregelten Artikeln aus dem Hoheitsgebiet der ersten Ver- tragspartei, so konsultieren die beteiligten Vertragsparteien einander so bald wie möglich mit dem Ziel, die Streitigkeit beizulegen. (2) Kann die Streitigkeit nicht durch die in Absatz 1 genannten Mittel beigelegt werden, so kann die beteiligte Vertragspartei oder können die beteiligten Vertrags- parteien den Generaldirektor der FAO ersuchen, nach den gegebenenfalls von der Kommission festgelegten Regeln und Verfahren einen Sachverständigenausschuss zur Prüfung der Streitigkeit einzusetzen. (3) Diesem Ausschuss gehören Vertreter an, die jede beteiligte Vertragspartei benennt. Der Ausschuss prüft die Streitigkeit unter Berücksichtigung aller von den beteiligten Vertragsparteien vorgelegten Unterlagen und sonstigen Beweismittel. Der Ausschuss erstellt einen Bericht über die fachlichen Aspekte der Streitigkeit, um ihre Beilegung herbeizuführen. Die Erstellung des Berichts und seine Billigung erfolgen nach den von der Kommission festgelegten Regeln und Verfahren; der Generaldirektor übermittelt diesen Bericht den beteiligten Vertragsparteien. Auf Ersuchen kann der Bericht auch der zuständigen Stelle der internationalen Organisa- tion, die für die Beilegung von Handelsstreitigkeiten verantwortlich ist, übermittelt werden. (4) Die Vertragsparteien erkennen zwar den Empfehlungen dieses Ausschusses keinen verbindlichen Charakter zu, vereinbaren aber, dass die beteiligten Vertrags- parteien sie jeder neuerlichen Prüfung der Streitfrage zu Grunde zu legen haben. (5) Die beteiligten Vertragsparteien teilen sich die Kosten der Sachverständigen. (6) Dieser Artikel ergänzt die in anderen völkerrechtlichen Übereinkünften über Handelsfragen vorgesehenen Streitbeilegungsverfahren und weicht nicht von ihnen ab.

Art. XIV Ersetzung früherer Übereinkünfte Dieses Übereinkommen setzt in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien die Internationale Reblaus-Konvention vom 3. November 18813, das Berner Zusatz- abkommen vom 15. April 18894 und das Internationale Pflanzenschutzabkommen von Rom vom 16. April 1929 ausser Kraft und tritt an ihre Stelle.

3 BS 14 188. AS 1954 316 4 AS 11 338. AS 1954 316

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Art. XV Räumlicher Geltungsbereich (1) Jede Vertragspartei kann im Zeitpunkt der Ratifikation oder des Beitritts oder jederzeit danach dem Generaldirektor der FAO eine Erklärung übermitteln, dass dieses Übereinkommen auf alle oder einzelne Hoheitsgebiete Anwendung findet, deren internationale Beziehungen sie wahrnimmt; das Übereinkommen tritt mit dem dreissigsten Tag nach Eingang der Erklärung beim Generaldirektor für alle darin bezeichneten Hoheitsgebiete in Kraft. (2) Jede Vertragspartei, die dem Generaldirektor der FAO eine Erklärung nach Absatz 1 übermittelt hat, kann jederzeit eine neue Erklärung übermitteln, durch die der Geltungsbereich einer früheren Erklärung geändert oder die Anwendung des Übereinkommens auf ein bestimmtes Hoheitsgebiet beendet wird. Die Änderung oder die Beendigung der Anwendung wird mit dem dreissigsten Tag nach Eingang der Erklärung beim Generaldirektor wirksam. (3) Der Generaldirektor der FAO unterrichtet alle Vertragsparteien von den nach diesem Artikel eingegangenen Erklärungen.

Art. XVI Ergänzungsübereinkommen (1) Die Vertragsparteien können Ergänzungsübereinkommen schliessen, um be- stimmte Probleme des Pflanzenschutzes anzugehen, die besondere Aufmerksamkeit oder besondere Massnahmen erfordern. Diese Übereinkommen können auf be- stimmte Gebiete, auf bestimmte Schadorganismen, auf bestimmte Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse oder auf bestimmte Arten des internationalen Transports von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen Anwendung finden beziehungsweise anderwei- tig dieses Übereinkommen ergänzen. (2) Jedes Ergänzungsübereinkommen tritt für jede betroffene Vertragspartei nach seiner Annahme im Einklang mit dem jeweiligen Ergänzungsübereinkommen in Kraft. (3) Die Ergänzungsübereinkommen fördern die Ziele dieses Übereinkommens und stehen mit den Grundsätzen und Bestimmungen dieses Übereinkommens sowie den Grundsätzen der Transparenz, der Nichtdiskriminierung und der Vermeidung ver- schleierter Beschränkungen insbesondere des internationalen Handels im Einklang.

Art. XVII Ratifikation und Beitritt (1) Dieses Übereinkommen liegt für alle Staaten bis zum 1. Mai 1952 zur Unter- zeichnung auf; es ist so bald wie möglich zu ratifizieren. Die Ratifikationsurkunden werden beim Generaldirektor der FAO hinterlegt; dieser benachrichtigt alle Unter- zeichnerstaaten vom Zeitpunkt der Hinterlegung. (2) Die Staaten, welche dieses Übereinkommen nicht unterzeichnet haben, und Mitgliedsorganisationen der FAO können ihm nach seinem Inkrafttreten in Überein- stimmung mit Artikel XXII beitreten. Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generaldirektor der FAO; dieser benachrichtigt alle Vertrags- parteien.

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(3) Wird eine Mitgliedsorganisation der FAO Vertragspartei dieses Übereinkom- mens, so notifiziert die Mitgliedsorganisation nach Artikel II Absatz 7 der Satzung der FAO zum Zeitpunkt ihres Beitritts gegebenenfalls Änderungen oder Klarstel- lungen zu ihrer nach Artikel II Absatz 5 der Satzung der FAO abgegebenen Zustän- digkeitserklärung, die im Hinblick auf ihre Annahme dieses Übereinkommens notwendig sein können. Jede Vertragspartei dieses Übereinkommens kann jederzeit eine Mitgliedsorganisation der FAO, die Vertragspartei dieses Übereinkommens ist, um Auskunft ersuchen, wer von der Mitgliedsorganisation beziehungsweise ihren Mitgliedstaaten für die Durchführung bestimmter durch dieses Übereinkommen erfasster Angelegenheiten zuständig ist. Die Mitgliedsorganisation erteilt diese Auskunft innerhalb eines angemessenen Zeitraums.

Art. XVIII Nichtvertragsparteien Die Vertragsparteien ermutigen alle Staaten oder jede Mitgliedsorganisation der FAO, die nicht Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, dieses Übereinkom- men anzunehmen; sie ermutigen jede Nichtvertragspartei, pflanzengesundheitliche Massnahmen im Einklang mit diesem Übereinkommen und allen aufgrund dieses Übereinkommens verabschiedeten internationalen Standards anzuwenden.

Art. XIX Sprachen (1) Die verbindlichen Sprachen dieses Übereinkommens sind alle Amtssprachen der FAO. (2) Dieses Übereinkommen ist nicht so auszulegen, als verpflichte es die Vertrags- parteien dazu, Dokumente zur Verfügung zu stellen und zu veröffentlichen oder Kopien hiervon zur Verfügung zu stellen, die nicht in der Sprache/den Sprachen der Vertragspartei abgefasst sind; hiervon ausgenommen sind die Regelungen des Ab- satzes 3. (3) Die folgenden Dokumente sind in mindestens einer der Amtssprachen der FAO abzufassen: a) nach Artikel IV Absatz 4 zur Verfügung gestellte Informationen; b) Begleitnotizen mit bibliographischen Angaben über Dokumente, die nach Artikel II Absatz 2 Buchstabe b übermittelt werden; c) nach Artikel VII Absatz 2 Buchstaben b, d, i und j zur Verfügung gestellte Informationen; d) Anmerkungen mit bibliographischen Angaben und einer kurzen Zusammen- fassung einschlägiger Dokumente über nach Artikel VIII Absatz 1 Buchsta- be a bereitgestellte Informationen; e) Anfragen bei den Kontaktstellen sowie Antworten auf diese Anfragen ausser den beigefügten Dokumenten; f) jedes Dokument, das von den Vertragsparteien für Sitzungen der Kommissi- on zur Verfügung gestellt wird.

1882

Internationales Pflanzenschutzübereinkommen AS 2019

Art. XX Technische Unterstützung Die Vertragsparteien kommen überein, die Bereitstellung technischer Unterstützung für andere Vertragsparteien, insbesondere Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind, entweder auf zweiseitiger Grundlage oder durch die zuständigen internationa- len Organisationen zu fördern, um die Durchführung dieses Übereinkommens zu erleichtern.

Art. XXI Änderung (1) Jeder Änderungsvorschlag einer Vertragspartei zu diesem Übereinkommen wird dem Generaldirektor der FAO übermittelt. (2) Jeder Änderungsvorschlag zu diesem Übereinkommen, den eine Vertragspartei beim Generaldirektor der FAO einbringt, wird einer ordentlichen oder ausser- ordentlichen Tagung der Kommission zur Genehmigung vorgelegt; werden mit einem Antrag wichtige Änderungen technischer Art vorgeschlagen oder legt er den Vertragsparteien zusätzliche Verpflichtungen auf, so wird er von einem beratenden Sachverständigenausschuss geprüft, der von der FAO vor der Kommission einberu- fen wird. (3) Jeder Änderungsvorschlag zu diesem Übereinkommen, abgesehen von Ände- rungen der Anlage, wird den Vertragsparteien spätestens mit der Übersendung der Tagesordnung der Tagung der Kommission, auf der dieser Vorschlag geprüft wer- den soll, durch den Generaldirektor der FAO bekannt gegeben. (4) Jeder Änderungsvorschlag zu diesem Übereinkommen bedarf der Zustimmung der Kommission; die Änderung tritt mit dem dreissigsten Tag nach ihrer Annahme durch zwei Drittel der Vertragsparteien in Kraft. Für die Zwecke dieses Artikels gilt eine von einer Mitgliedsorganisation der FAO hinterlegte Urkunde nicht als zusätz- liche Urkunde zu denjenigen, die von Mitgliedstaaten dieser Organisation hinterlegt wurden. (5) Änderungen, die neue Verpflichtungen der Vertragsparteien mit sich bringen, treten jedoch für jede Vertragspartei erst in Kraft, nachdem sie von ihr angenommen worden sind, und zwar mit dem dreissigsten Tag nach dieser Annahme. Die Urkun- den über die Annahme von Änderungen, die neue Verpflichtungen mit sich bringen, werden beim Generaldirektor der FAO hinterlegt; dieser setzt alle Vertragsparteien vom Eingang der Annahmeurkunden und vom Inkrafttreten der Änderungen in Kenntnis. (6) Änderungsvorschläge zu den in der Anlage zu diesem Übereinkommen enthal- tenen Mustern der Pflanzengesundheitszeugnisse werden dem Sekretär übermittelt und im Hinblick auf ihre Genehmigung durch die Kommission geprüft. Genehmigte Änderungen der in der Anlage zu diesem Übereinkommen enthaltenen Muster der Pflanzengesundheitszeugnisse treten neunzig Tage nach ihrer Notifikation an die Vertragsparteien durch den Sekretär in Kraft. (7) Ab Inkrafttreten einer Änderung der in der Anlage zu diesem Übereinkommen enthaltenen Muster der Pflanzengesundheitszeugnisse ist die frühere Fassung der Zeugnisse noch für einen Zeitraum von längstens zwölf Monaten für die Zwecke dieses Übereinkommens gleichermassen rechtsgültig.

1883

Internationales Pflanzenschutzübereinkommen AS 2019

Art. XXII Inkrafttreten Sobald dieses Übereinkommen von drei Unterzeichnerstaaten ratifiziert worden ist, tritt es zwischen ihnen in Kraft. Für die anderen Staaten oder Mitgliedsorganisa- tionen der FAO tritt es mit Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

Art. XXIII Kündigung (1) Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen durch eine an den General- direktor der FAO gerichtete Notifikation jederzeit kündigen. Der Generaldirektor setzt alle Vertragsparteien hiervon sofort in Kenntnis. (2) Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Notifikation beim General- direktor der FAO wirksam.

1884

Internationales Pflanzenschutzübereinkommen AS 2019

Anhang Muster eines Pflanzengesundheitszeugnisses Pflanzenschutzdienst Nr.: ................................................ von: ............................................................................................................................................... an: Pflanzenschutzdienst(e) von: ............................................................................................................................................... I. Beschreibung der Sendung Name und Adresse des Absenders: ............................................................................................... Name und Adresse des Empfängers: ............................................................................................ Zahl und Beschreibung der Stücke: ............................................................................................... Unterscheidungsmerkmale:............................................................................................................ Ursprung: ....................................................................................................................................... Vorgesehenes Transportmittel ...................................................................................................... Vorgesehener Grenzübertrittsort: .................................................................................................. Name des Erzeugnisses und angegebene Menge: .......................................................................... Botanischer Name der Pflanze: .....................................................................................................

Es wird hiermit bescheinigt, dass die hier beschriebenen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstigen geregelten Artikel nach geeigneten amtlichen Verfahren untersucht und/oder getestet und als frei von den durch die einführende Vertragspartei benannten Quarantäneorganismen befunden wurden und dass sie als den bestehenden pflanzengesundheitlichen Vorschriften der einführenden Vertragspartei – einschliesslich derjenigen für geregelte Nicht-Quarantäne- organismen – entsprechend anzusehen sind. Sie werden als praktisch frei von anderen Schad- organismen betrachtet. *

II. Zusätzliche Erklärung

III. Entseuchung und/oder Desinfizierung Datum: .......................................... Behandlung: ........................................................................ Chemikalie (Wirkstoff): ................................................................................................................ Dauer und Temperatur: ................................................................................................................. Konzentration: .............................................................................................................................. Sonstige Angaben: ........................................................................................................................

Ort der Ausstellung: ............................. Name des amtl. Beauftragten: ...................................... Dienstsiegel Datum: ......................................................................... Unterschrift: .................................................................

Mit diesem Zeugnis wird keine finanzielle Haftung seitens des ................................. (Name des Pflanzenschutzdienstes) oder seiner Organe übernommen*

* Optionsklausel

1885

Internationales Pflanzenschutzübereinkommen AS 2019

Muster eines pflanzensanitären Weiterversendungszeugnisses Pflanzenschutzdienst Nr.: ......................................................... von: ............................................................................... (Weiterversandland) an: Pflanzenschutzdienst(e) von: ............................................................................ (Bestimmungsland/Bestimmungsländer) I. Beschreibung der Sendung Name und Adresse des Absenders: ............................................................................................... Name und Adresse des Empfängers: ............................................................................................ Zahl und Beschreibung der Stücke: .............................................................................................. Unterscheidungsmerkmale: ........................................................................................................... Ursprung: ...................................................................................................................................... Vorgesehenes Transportmittel: ..................................................................................................... Vorgesehener Grenzübertrittsort: .................................................................................................. Name des Erzeugnisses und angegebene Menge: ......................................................................... Botanischer Name der Pflanzen: ...................................................................................................

Hiermit wird bescheinigt, dass die oben beschriebenen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstigen geregelten Artikel aus .................... (Ursprungsvertragspartei) nach .................... (weiterversendende Vertragspartei) eingeführt worden sind und dass ihnen das Pflanzenge- sundheitszeugnis Nr. ........ dessen Original * oder beglaubigte Kopie * in der Anlage vorliegt, beigefügt war; dass sie in ihrer ursprünglichen Verpackung * in einer neuen Verpa- ckung * befördert werden; dass auf-grund des * ursprünglichen Pflanzengesundheitszeug- nisses * und einer zusätzlichen Untersuchung * die obgenannten Pflanzen, Pflanzener- zeugnisse oder sonstigen reregelten Artikel als den bestehenden pflanzengesundheitlichen Vorschriften der einführenden Vertragspartei entsprechend befunden worden sind und während ihrer Einlagerung in .................... (weiterversendende Vertragspartei) keiner Gefahr eines Befalls oder einer Infizierung ausgesetzt waren. * Zutreffendes jeweils ankreuzen.

II. Zusätzliche Erklärung

III. Entseuchung und/oder Desinfizierung Datum: .......................................... Behandlung: ........................................................................ Chemikalie (Wirkstoff): ................................................................................................................ Dauer und Temperatur: ................................................................................................................. Konzentration: .............................................................................................................................. Sonstige Angaben: ........................................................................................................................

Ort der Ausstellung: ............................. Name des amtl. Beauftragten: ...................................... Dienstsiegel Datum: ......................................................................... Unterschrift: .................................................................

Mit diesem Zeugnis wird keine finanzielle Haftung seitens des ................................. (Name des Pflanzenschutzdienstes) oder seiner Organe übernommen).**

** Klausel freigestellt

1886

Internationales Pflanzenschutzübereinkommen AS 2019

Geltungsbereich des geänderten Übereinkommens am 21. Mai 20195 Vertragsstaaten Ratifikation Inkrafttreten Beitritt (B) Nachfolge- erklärung (N)

Afghanistan 5. Juni 2013 B 5. Juni 2013 Ägypten 22. Juli 1953 22. Juli 1953 Albanien 29. Juli 1999 B 29. Juli 1999 Algerien 1. Oktober 1985 B 1. Oktober 1985 Antigua und Barbuda 24. Januar 2006 B 24. Januar 2006 Äquatorialguinea 27. August 1991 27. August 1991 Argentinien 23. September 1954 B 23. September 1954 Armenien 9. Juni 2006 B 9. Juni 2006 Aserbaidschan 8. August 2000 B 8. August 2000 Äthiopien 20. Juni 1977 B 20. Juni 1977 Australien 27. August 1952 27. August 1952 Nauru 9. August 1954 8. September 1954 Norfolk-Insel 9. August 1954 8. September 1954 Bahamas 19. September 1997 B 19. September 1997 Bahrain 29. März 1971 B 29. März 1971 Bangladesch 1. September 1978 B 1. September 1978 Barbados 6. Dezember 1976 B 6. Dezember 1976 Belarus 21. Februar 2005 B 21. Februar 2005 Belgien 22. Juli 1952 22. Juli 1952 Belize 14. Mai 1987 B 14. Mai 1987 Benin 12. Oktober 2010 B 12. Oktober 2010 Bhutan 20. Juni 1994 B 20. Juni 1994 Bolivien 27. Oktober 1960 B 27. Oktober 1960 Bosnien und Herzegowina 30. Juli 2003 B 30. Juli 2003 Botsuana 30. Juni 2009 30. Juni 2009 Brasilien 14. September 1961 14. September 1961 Bulgarien 8. November 1991 B 8. November 1991 Burkina Faso 8. Juni 1995 B 8. Juni 1995 Burundi 3. April 2006 B 3. April 2006 Chile 11. März 1952 3. April 1952 China a 20. Oktober 2005 B 20. Oktober 2005 Macau 20. Oktober 2005 20. Oktober 2005 Cook-Inseln 2. Dezember 2004 B 2. Dezember 2004 Costa Rica 23. Juli 1973 23. Juli 1973 Côte d’Ivoire 17. Dezember 2004 B 17. Dezember 2004 Dänemark b 13. Februar 1953 13. Februar 1953 Deutschland 3. Mai 1957 3. Mai 1957 Dominica 30. März 2006 B 30. März 2006

5 Diese Veröffentlichung ergänzt und ersetzt die früheren in AS 1997 1515, 2007 599, 2008 41 4023, 2011 2303, 2014 1321 und 2018 1205. Eine aktualisierte Fassung des Gel- tungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (www.eda.admin.ch/vertraege).

1887

Internationales Pflanzenschutzübereinkommen AS 2019

Vertragsstaaten Ratifikation Inkrafttreten Beitritt (B) Nachfolge- erklärung (N)

Dominikanische Republik 23. Juni 1952 B 23. Juni 1952 Dschibuti 25. März 2008 B 25. März 2008 Ecuador 9. Mai 1956 9. Mai 1956 El Salvador 12. Februar 1953 12. Februar 1953 Eritrea 6. April 2001 B 6. April 2001 Estland 7. Dezember 2000 B 7. Dezember 2000 Eswatini 12. Juli 2005 B 12. Juli 2005 Europäische Union 6. Oktober 2005 B 6. Oktober 2005 Fidschi 10. August 2005 B 10. August 2005 Finnland 22. Juni 1960 B 22. Juni 1960 Frankreich 20. August 1957 20. August 1957 Gabun 23. April 2008 B 23. April 2008 Gambia 17. November 2016 B 17. November 2016 Georgien 8. März 2007 B 8. März 2007 Ghana 22. Februar 1991 B 22. Februar 1991 Grenada 27. November 1985 B 27. November 1985 Griechenland 9. Dezember 1954 B 9. Dezember 1954 Guatemala 25. Mai 1955 25. Mai 1955 Guinea 22. Mai 1991 B 22. Mai 1991 Guinea-Bissau 24. Oktober 2007 B 24. Oktober 2007 Guyana 31. August 1970 B 31. August 1970 Haiti 6. November 1970 B 6. November 1970 Honduras 30. Juli 2003 B 30. Juli 2003 Indien 9. Juni 1952 9. Juni 1952 Indonesien* 21. Juni 1977 21. Juni 1977 Irak 1. Juli 1954 B 1. Juli 1954 Iran 18. September 1972 B 18. September 1972 Irland 31. März 1955 31. März 1955 Island 11. April 2005 B 11. April 2005 Israel 3. September 1956 3. September 1956 Italien 3. August 1955 3. August 1955 Jamaika 24. November 1969 B 24. November 1969 Japan 11. August 1952 11. August 1952 Jemen 20. Dezember 1990 B 20. Dezember 1990 Jordanien 24. April 1970 B 24. April 1970 Kambodscha 10. Juni 1952 B 10. Juni 1952 Kamerun 5. April 2006 B 5. April 2006 Kanada 10. Juli 1953 10. Juli 1953 Kap Verde 19. März 1980 B 19. März 1980 Kasachstan 13. September 2010 B 13. September 2010 Katar 8. Juni 2006 B 8. Juni 2006 Kenia 7. Mai 1974 B 7. Mai 1974 Kirgisistan 11. Dezember 2003 B 11. Dezember 2003

1888

Internationales Pflanzenschutzübereinkommen AS 2019

Vertragsstaaten Ratifikation Inkrafttreten Beitritt (B) Nachfolge- erklärung (N)

Kolumbien 26. Januar 1970 26. Januar 1970 Komoren 17. Januar 2007 B 17. Januar 2007 Kongo (Brazzaville) 14. Dezember 2004 B 14. Dezember 2004 Kongo (Kinshasa) 4. Mai 2015 B 4. Mai 2015 Korea (Nord-) 25. August 2003 B 25. August 2003 Korea (Süd-) 8. Dezember 1953 B 8. Dezember 1953 Kroatien 14. Mai 1999 B 14. Mai 1999 Kuba 14. April 1976 14. April 1976 Kuwait 12. September 2007 B 12. September 2007 Laos 28. Februar 1955 B 28. Februar 1955 Lesotho 24. Oktober 2013 B 24. Oktober 2013 Lettland 18. August 2003 B 18. August 2003 Libanon 18. September 1970 B 18. September 1970 Liberia 2. Juli 1986 B 2. Juli 1986 Libyen 9. Juli 1970 B 9. Juli 1970 Litauen 12. Januar 2000 B 12. Januar 2000 Luxemburg 13. Januar 1955 13. Januar 1955 Madagaskar 24. Mai 2006 B 24. Mai 2006 Malawi 21. Mai 1974 B 21. Mai 1974 Malaysia 17. Mai 1991 B 17. Mai 1991 Malediven 3. Oktober 2006 B 3. Oktober 2006 Mali 31. August 1987 B 31. August 1987 Malta 13. Mai 1975 B 13. Mai 1975 Marokko 12. Oktober 1972 B 12. Oktober 1972 Mauretanien 29. April 2002 B 29. April 2002 Mauritius 11. Juni 1971 B 11. Juni 1971 Mexiko 26. Mai 1976 B 26. Mai 1976 Mikronesien 6. Juli 2007 B 6. Juli 2007 Moldau 25. Januar 2001 B 25. Januar 2001 Mongolei 26. Mai 2009 B 26. Mai 2009 Montenegro 27. Juli 2009 B 27. Juli 2009 Mosambik 15. Mai 2008 B 15. Mai 2008 Myanmar 26. Mai 2006 B 26. Mai 2006 Namibia 23. Februar 2007 B 23. Februar 2007 Nepal 8. Mai 2006 B 8. Mai 2006 Neuseeland 16. September 1952 16. September 1952 Nicaragua 2. August 1956 B 2. August 1956 Niederlande 29. Oktober 1954 29. Oktober 1954 Niger 4. Juni 1985 B 4. Juni 1985 Nigeria 17. August 1993 B 17. August 1993 Niue 27. Oktober 2005 B 27. Oktober 2005 Nordmazedonien 9. August 2004 B 9. August 2004 Norwegen 23. April 1956 B 23. April 1956

1889

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Vertragsstaaten Ratifikation Inkrafttreten Beitritt (B) Nachfolge- erklärung (N)

Oman 23. Januar 1989 B 23. Januar 1989 Österreich 22. Oktober 1952 22. Oktober 1952 Pakistan 10. November 1954 B 10. November 1954 Palau 23. Juni 2006 B 23. Juni 2006 Panama 14. Februar 1968 B 14. Februar 1968 Papua-Neuguinea 1. Juni 1976 B 1. Juni 1976 Paraguay 5. April 1968 B 5. April 1968 Peru 1. Juli 1975 1. Juli 1975 Philippinen 3. Dezember 1953 3. Dezember 1953 Polen 29. Mai 1996 B 29. Mai 1996 Portugal 20. Oktober 1955 20. Oktober 1955 Ruanda 26. August 2008 B 26. August 2008 Rumänien* 17. November 1971 B 17. November 1971 Russland 24. April 1956 B 24. April 1956 Salomoninseln 18. Oktober 1978 B 18. Oktober 1978 Sambia 24. Juni 1986 B 24. Juni 1986 Samoa 2. März 2005 B 2. März 2005 São Tomé und Príncipe 7. April 2006 B 7. April 2006 Saudi-Arabien 7. August 2000 7. August 2000 Schweden 30. Mai 1952 30. Mai 1952 Schweiz 26. September 1996 26. September 1996 Senegal 3. März 1975 B 3. März 1975 Serbien 11. Februar 1955 11. Februar 1955 Seychellen 31. Oktober 1996 31. Oktober 1996 Sierra Leone 23. Juni 1981 B 23. Juni 1981 Simbabwe 30. November 2012 B 30. November 2012 Singapur 18. August 2010 B 18. August 2010 Slowakei 24. März 2006 B 24. März 2006 Slowenien 27. Mai 1998 B 27. Mai 1998 Spanien 18. Februar 1952 3. April 1952 Sri Lanka 3. April 1952 3. April 1952 St. Kitts und Nevis 17. April 1990 B 17. April 1990 St. Lucia 23. Oktober 2002 B 23. Oktober 2002 St. Vincent und die Grenadinen 15. November 2001 B 15. November 2001 Südafrika 21. September 1956 21. September 1956 Sudan 16. Juli 1971 B 16. Juli 1971 Südsudan 6. Dezember 2013 B 6. Dezember 2013 Suriname 22. April 1977 N 25. November 1975 Syrien 5. November 2003 B 5. November 2003 Tadschikistan 4. Oktober 2010 B 4. Oktober 2010 Tansania 21. Februar 2005 B 21. Februar 2005 Thailand 16. August 1978 16. August 1978 Togo 2. April 1986 B 2. April 1986

1890

Internationales Pflanzenschutzübereinkommen AS 2019

Vertragsstaaten Ratifikation Inkrafttreten Beitritt (B) Nachfolge- erklärung (N)

Tonga 23. November 2005 B 23. November 2005 Trinidad und Tobago 30. Juni 1970 B 30. Juni 1970 Tschad 15. März 2004 B 15. März 2004 Tschechische Republik 6. April 1994 N 1. Januar 1993 Tunesien 22. Juli 1971 B 22. Juli 1971 Türkei 29. Juli 1988 B 29. Juli 1988 Tuvalu 15. Dezember 2006 B 15. Dezember 2006 Uganda 29. August 2007 B 29. August 2007 Ukraine 31. Mai 2006 B 31. Mai 2006 Ungarn 17. Mai 1960 B 17. Mai 1960 Uruguay 15. Juli 1970 15. Juli 1970 Vanuatu 2. August 2007 B 2. August 2007 Venezuela 12. Mai 1966 B 12. Mai 1966 Vereinigte Arabische Emirate 2. April 2001 B 2. April 2001 Vereinigte Staaten 18. August 1972 18. August 1972 Alle Gebiete, deren inter- nationale Beziehungen von den Vereinigten Staaten wahrgenommen werden 18. August 1972 17. September 1972 Vereinigtes Königreich 7. September 1953 7. September 1953 Guernsey 9. März 1966 8. April 1966 Insel Man 1. Oktober 1953 1. Oktober 1953 Jersey 1. Oktober 1953 31. Oktober 1953 Vietnam 22. Februar 2005 B 22. Februar 2005 Zentralafrikanische Republik 27. Oktober 2004 B 27. Oktober 2004 Zypern 11. Februar 1999 B 11. Februar 1999 * Vorbehalte und Erklärungen. Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht, mit Ausnahme jener der Schweiz. Die französischen und englischen Texte können auf der Internetseite der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) http://www.fao.org/legal/treaties/treaties-under-article-xiv/en/ eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden. a Das Übereinkommen gilt nicht für die Besondere Verwaltungsregion (SAR) Hong Kong. b Der geänderte Text des Übereinkommens (1997) gilt nicht für Grönland und die Färöer.

1891

Internationales Pflanzenschutzübereinkommen AS 2019

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