AS 2019 2205
Verordnung über Rohrleitungsanlagen zur Beförderung flüssiger oder gasförmiger Brenn- oder Treibstoffe
Verordnung über Rohrleitungsanlagen zur Beförderung flüssiger oder gasförmiger Brenn- oder Treibstoffe (Rohrleitungsverordnung, RLV)
vom 26. Juni 2019
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 1 Absätze 1, 2 Buchstabe a und 4, 45 Ziffer 3 und 52 Absatz 2 Ziffern 1 und 3 des Rohrleitungsgesetzes vom 4. Oktober 19631 (RLG), verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand Diese Verordnung regelt den Bau und den Betrieb von Rohrleitungsanlagen zur Beförderung flüssiger oder gasförmiger Brenn- und Treibstoffe, Kohlenwasserstoffe oder Kohlenwasserstoffgemische wie Roherdöl, Erdgas, Raffineriegase, Erdöldestil- late oder flüssige Rückstände der Erdölraffination.
Art. 2 Geltungsbereich
1 Diese Verordnung gilt vollumfänglich für:
a. Rohrleitungsanlagen nach Artikel 1 Absatz 2 RLG; b. Rohrleitungsanlagen, die dem Bund oder einer Anstalt des Bundes gehören, unabhängig davon, ob sie unter Buchstabe a fallen. 2 Bestehen Rohrleitungsanlagen aus Anlageteilen, die unter Absatz 1 fallen, und aus solchen, die nicht darunterfallen, so unterstellt das Bundesamt für Energie (BFE) nach Anhören des betroffenen Kantons die Rohrleitungsanlage der zweckmässigeren Ordnung.
3 Für Rohrleitungsanlagen unter kantonaler Aufsicht nach Abschnitt IV RLG gelten
die 7.9. Abschnitte dieser Verordnung.
SR 746.11 1 SR 746.1
2018-0564 2205
Rohrleitungsverordnung AS 2019
Art. 3 Rohrleitungen nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a RLG
1 Als Rohrleitungen nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a RLG gelten Rohrleitungs-
anlagen, bei denen der maximal zulässige Betriebsdruck grösser als 5 bar und der Aussendurchmesser grösser als 6 cm ist; bei den Angaben ist der Druck als Über- druck zu verstehen. 2 Bei Rohrleitungen für den Transport von flüssigen Brenn- oder Treibstoffen gilt als maximal zulässiger Betriebsdruck nach Absatz 1 der maximal mögliche Druck inklusive Druckstoss.
Art. 4 Nicht unter das RLG fallende Anlagen
1 Das RLG gilt nicht für:
a. Rohrleitungen, die Bestandteile einer Einrichtung zur Lagerung, zum Um- schlag, zur Aufbereitung oder zur Verwertung von flüssigen oder gasförmi- gen Brenn- oder Treibstoffen bilden und das Areal dieser Einrichtung um höchstens 100 m überschreiten; b. Rohrleitungen, die von der Station der Unternehmung zu den Verbrauchern führen und nicht länger als 100 m sind.
2 Anfang und Ende der dem RLG unterstehenden Rohrleitungsanlage sind vom BFE
bei der Plangenehmigung festzulegen und sollen sich bei Schiebern oder anderen geeigneten Installationen befinden.
Art. 5 Aufsichtsorgane
1 Aufsichtsbehörde ist das BFE.
2 Die technische Aufsicht obliegt dem Eidgenössischen Rohrleitungsinspektorat
(ERI).
Art. 6 Eidgenössisches Rohrleitungsinspektorat 1 Das ERI ist eine besondere Dienststelle des Schweizerischen Vereins für techni- sche Inspektionen (SVTI) mit eigener Rechnung. Die Einzelheiten sind im Vertrag zwischen dem Bund und dem SVTI geregelt.
2 Das ERI verkehrt mit den Unternehmungen, den Behörden und den Dritten direkt.
Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet das BFE.
2. Abschnitt: Plangenehmigungsverfahren
Art. 7 Plangenehmigungspflicht 1 Rohrleitungsanlagen nach Artikel 2 Absätze 1 und 2 und Artikel 3 dürfen nur mit einer Plangenehmigung des BFE erstellt oder geändert werden.
2 Instandhaltungsarbeiten an Rohrleitungsanlagen können ohne Plangenehmigung
durchgeführt werden, wenn dabei keine besonderen Auswirkungen auf die Umwelt
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Rohrleitungsverordnung AS 2019
zu erwarten sind. In Zweifelsfällen entscheidet das BFE über die Plangenehmi- gungspflicht. 3 Als Instandhaltungsarbeiten gelten sämtliche Arbeiten, die dazu dienen, den Be- trieb einer Anlage im genehmigten Umfang sicherzustellen, insbesondere: a. Rohrsondagen und Rohrkontrollen; b. die Reparatur und der gleichwertige Ersatz von bestehenden Anlageteilen.
Art. 8 Gesuchsunterlagen
1 Die zur Plangenehmigung einzureichenden Unterlagen müssen alle Angaben ent-
halten, die für die Beurteilung notwendig sind, insbesondere: a. einen technischen Bericht; b. einen Bericht über die Auswirkungen auf die Umwelt und über die Abstim- mung mit der Raumplanung; c. die Projektpläne mit dem Vermerk «Auflagepläne».
2 Die Gemeinden, die Kantone und der Bund unterstützen die Gesuchstellerin bei
der Erarbeitung der Gesuchsunterlagen.
3 Das BFE kann bei Bedarf zusätzliche Unterlagen verlangen.
4 Die Gesuchstellerin muss die Grundlagen für die eingereichten Unterlagen den
Genehmigungsbehörden auf Verlangen vorlegen.
Art. 9 Technischer Bericht Der technische Bericht umfasst insbesondere: a. die Angaben über die Unternehmung; b. die Angaben über den Projektverfasser oder die Projektverfasserin; c. die Begründung des Projektes; d. die Projektbeschreibung; e. die rohrleitungstechnischen Angaben; f. das Kathodenschutzkonzept; g. den Antrag und die Begründung für Ausnahmeregelungen nach Artikel 6 der Rohrleitungssicherheitsverordnung vom 4. April 20072 (RLSV); h. die Terminplanung; i. das Konzept für die Fernmelde- und die Fernsteuerungsanlage sowie für die Überwachungseinrichtungen; j. die Massnahmen aufgrund von Gefährdungen der Anlage nach Artikel 10 Buchstabe g.
2 SR 746.12
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Art. 10 Bericht über die Auswirkungen auf die Umwelt und über die Abstimmung mit der Raumplanung Der Bericht über die Auswirkungen auf die Umwelt und über die Abstimmung mit der Raumplanung enthält: a. in Bezug auf die Umweltaspekte:
1. bei Projekten, die der Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung unter-
stehen: einen Umweltverträglichkeitsbericht,
2. bei Projekten, die nicht der Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung
unterstehen: einen Umweltbericht; b. einen Kurzbericht nach Artikel 5 Absatz 3 der Störfallverordnung vom 27. Februar 19913 (StFV); c. eine Risikoermittlung im Sinne von Anhang 4.4 StFV, wenn dies aufgrund der Beurteilung nach Artikel 6 StFV notwendig ist; d. einen hydrogeologischen Bericht; e. einen Bericht über den Bodenschutz einschliesslich Kartierungen; f. einen Bericht über die Abstimmung mit der Raumplanung, insbesondere mit der Richt- und Nutzungsplanung der Kantone; g. einen Bericht über mögliche Gefährdungen der Anlage durch gravitative Naturgefahren wie Rutschung, Sturz, Lawine, Hochwasser, Einsturz sowie Hebung durch Grundwasser.
Art. 11 Projektpläne Die Projektpläne umfassen: a. eine Übersichtskarte über die Lage der Rohrleitungsanlage im geeigneten Massstab; b. die Pläne mit den Grundwasser- und den Quellfassungen, den Bau-, den Landwirtschafts- und den Schutzzonen, den unter öffentlich-rechtlichem Schutz stehenden Objekten des Natur- und Landschaftsschutzes, den Kultu- robjekten sowie den Bauvorhaben mit räumlichen Auswirkungen wie Bah- nen und Strassen; c. die Streckenpläne der Rohrleitung im Massstab 1:1000 oder 1:500; d. die Objektpläne; e. die Situations-, die Gebäude und die Umgebungsgestaltungspläne für Nebenanlagen; f. ein mechanisches Anlageschema.
3 SR 814.012
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Art. 12 Inhalt der Strecken- und Situationspläne Die Pläne beinhalten insbesondere: a. die massstäblich genaue Lage und die Überdeckung der Rohrleitung und der Nebenanlagen einschliesslich der Hochbauten, der Dämme usw. in ihrem Verhältnis zu anderen Objekten bis zu einer Entfernung von 100 m beidsei- tig der Rohrleitungsanlage; auf weiter entfernte Objekte, die für die Plange- nehmigung von Bedeutung sind, ist hinzuweisen; b. die Grenzen und die Nummern der Parzellen, deren Gemeinde- und Kan- tonszugehörigkeit sowie der Name und die Adresse des Eigentümers oder der Eigentümerin; c. die Sicherheitsabstände nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben b und c RLSV4 und die Schutzbereiche nach Artikel 16 RLSV; d. Hinweise auf die zu den Strecken- und Situationsplänen dazugehörenden Pläne; e. die technischen Daten der Rohre und der Einbauteile wie Rohrwerkstoff, Rohrdimensionen und Rohrbeschichtung; f. die Angaben zum maximal zulässigen Betriebsdruck nach Artikel 3; g. die örtlichen Grenzen, an denen die Aufsicht zu einer anderen Stelle wech- selt (Aufsichtsgrenzen); h. die Namen von Gewässern, Strassen und Plätzen sowie andere Bezeichnun- gen, die der Identifikation der Objekte dienen; i. die Baustreifen; j. die Rodungsgrenzen; k. die unterirdischen Drittleitungen wie Drainage- oder Kabelleitungen; l. die Bezeichnung von Stromleitungen mit Angabe der Betriebsspannung; m. die Schutzmassnahmen für die Rohrleitungsanlage; n. die wesentlichen Elemente des kathodischen Schutzes; o. die Standorte der Markierungssignale.
Art. 13 Aussteckung
1 Für die Aussteckung von Rohrleitungsprojekten gilt:
a. Die Leitungsachse ist sichtbar durch orangefarbige Pflöcke zu markieren. b. Die Markierungssignale sind durch Pflöcke zu markieren. c. Bäume, die entfernt werden müssen, sind durch eine orangefarbige Markie- rung zu kennzeichnen; schneidet das Trassee der Leitung Gebüsch oder Wald, so sind die Grenzen, innerhalb derer gerodet werden muss, mit oran- gefarbiger Markierung zu bezeichnen.
4 SR 746.12
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d. Die Umrisslinien von beanspruchtem Grundeigentum sind mit blauen Pflö- cken zu bezeichnen. e. Die äusseren Kanten von Hochbauten sind durch Profile zu kennzeichnen.
2 Die Aussteckung muss während der ganzen Dauer der Auflage des Projektes auf-
rechterhalten werden.
Art. 14 Projektänderungen während des Verfahrens Ergeben sich während des Plangenehmigungsverfahrens wesentliche Änderungen gegenüber dem ursprünglichen Projekt, so ist das geänderte Projekt den Betroffenen erneut zur Stellungnahme zu unterbreiten und gegebenenfalls öffentlich aufzulegen.
Art. 15 Teilgenehmigung Für unbestrittene Teile einer Rohrleitungsanlage kann eine Teilgenehmigung erteilt werden, wenn dadurch die Anlage im bestrittenen Bereich nicht präjudiziert wird.
Art. 16 Behandlungsfristen Für die Behandlung eines Plangenehmigungsgesuches gelten für das BFE in der Regel die folgenden Fristen: a. zehn Arbeitstage vom Eingang des vollständigen Gesuches bis zur Über- mittlung an die Kantone und die betroffenen Bundesbehörden; b. 30 Arbeitstage für die Ausfertigung des Entscheides nach Abschluss der Einspracheverhandlungen und dem Vorliegen der Stellungnahmen der Be- hörden.
Art. 17 Sistierung Benötigt die Unternehmung für die Ergänzung der Gesuchsunterlagen, die Erarbei- tung von Projektvarianten oder die Verhandlungen mit Behörden und Einsprechen- den mehr als drei Monate, so kann das Verfahren sistiert werden, bis die Wiederauf- nahme verlangt wird.
3. Abschnitt: Rohrleitungstechnische Prüfung
Art. 18
1 Die Unternehmung reicht dem ERI die folgenden rohrleitungstechnischen Unter-
lagen vor der Ausführung der Arbeiten zur Prüfung ein: a. die Unterlagen über die Dimensionierung und die Ausführung der Rohre, der Formstücke und Armaturen; b. die Pläne, den Beschrieb und die Schemas von Nebenanlagen;
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c. die Pläne und die Unterlagen betreffend die Fernmelde- und die Fernsteue- rungsanlage sowie die Überwachungseinrichtungen; d. die Pläne und die Unterlagen betreffend den kathodischen Schutz; e. die Ex-Zonenpläne; f. das Längenprofil und die hydraulischen Berechnungen einschliesslich des Druckprofils bei Leitungen für flüssige Stoffe.
2 Das ERI kann bei Bedarf zusätzliche Unterlagen verlangen.
3 Es prüft die Unterlagen auf ihre Übereinstimmung mit den Regeln der Technik
nach Artikel 3 RLSV5, der Plangenehmigung und der Betriebsbewilligung und teilt der Unternehmung das Ergebnis seiner Prüfung mit.
4. Abschnitt: Bau
Art. 19 Baupläne Im Anschluss an die Plangenehmigung und in Ausführung derselben hat die Unter- nehmung die folgenden Baupläne dem ERI zur technischen Prüfung und anschlies- send dem BFE zur Prüfung auf ihre Übereinstimmung mit der Plangenehmigung vorzulegen: a. die Streckenpläne der Rohrleitung im Massstab 1:1000 oder 1:500; b. die Objektpläne; c. die Situations-, die Gebäude und die Umgebungsgestaltungspläne für Nebenanlagen.
Art. 20 Auflagenkontrolle durch das BFE
1 Das BFE kontrolliert die Einhaltung der Auflagen aus der Plangenehmigung. Es
überwacht insbesondere die Einhaltung der zum Schutz der Umwelt angeordneten Massnahmen. Es kann die Auflagenkontrolle ganz oder teilweise von Dritten, namentlich von den Kantonen, durchführen lassen.
2 Es stimmt sich bezüglich der Auflagenkontrolle im Rahmen der technischen Auf-
sicht mit dem ERI ab. Bei Differenzen entscheidet das BFE.
3 Die Unternehmung teilt dem BFE auf Anfrage die Organisation der Baustelle, den
Terminplan für die Ausführung des Projektes und allenfalls weitere vom BFE benö- tigte Angaben rechtzeitig mit.
Art. 21 Technische Aufsicht durch das ERI
1 Das ERI überwacht die fachgerechte Ausführung der Bauarbeiten Es kann Kon-
trollen durchführen oder von Dritten durchführen lassen.
5 SR 746.12
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2 Es informiert das BFE bei Bedarf über die Ausführung der Bauarbeiten und über
die Einhaltung der damit zusammenhängenden Auflagen.
3 Die Unternehmung teilt dem ERI die Organisation der Baustelle, die technischen
Spezifikationen der Bauausführung und den Terminplan für die Ausführung des Projektes rechtzeitig im Voraus mit.
4 Sie muss das ERI über besondere Vorkommnisse umgehend informieren.
5 Sie erstellt Protokolle über die durchgeführten Arbeiten und Kontrollen und weist sie auf Verlangen dem ERI vor.
Art. 22 Technische Abnahmeprüfung Das ERI nimmt die ausgeführten Arbeiten ab. Die Abnahmeprüfung umfasst insbe- sondere: a. die Kontrolle, ob die Anlage der Plangenehmigung und den kontrollierten Bauplänen entspricht; b. die Prüfung der Druckfestigkeit und der Dichtheit der Rohrleitung; c. die Prüfung der Funktion, der Druckfestigkeit und der Dichtheit der Neben- anlagen; d. die Funktionskontrolle der Fernmelde- und der Fernsteuerungsanlage.
5. Abschnitt: Betrieb
Art. 23 Betriebsbewilligung Rohrleitungsanlagen dürfen nur mit einer Bewilligung nach Artikel 30 RLG betrie- ben werden. Die Betriebsbewilligung besteht aus: a. einer generellen Betriebsbewilligung für die Unternehmung mit Angaben zur Organisation, zum Betrieb und zu den Anlagen (Betriebsreglement); und b. einer Bewilligung zur Inbetriebnahme der Anlage oder einzelner Anlagetei- le.
Art. 24 Generelle Betriebsbewilligung
1 Das Gesuch um eine generelle Betriebsbewilligung ist von der Unternehmung dem
BFE einzureichen.
2 Dem Gesuch sind folgende Unterlagen beizulegen:
a. der Nachweis einer Haftpflichtversicherung der Gesamtanlage (Art. 30 Abs. 2 Bst. c RLG); b. das Betriebsreglement nach Artikel 26.
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Art. 25 Bewilligung zur Inbetriebnahme der Anlage oder einzelner Anlageteile
1 Das Gesuch um eine Bewilligung für die Inbetriebnahme der Anlage oder einzel-
ner Anlageteile ist von der Unternehmung nach der Erstellung oder der Änderung der Rohrleitungsanlage dem BFE einzureichen.
2 Dem Gesuch ist eine Bestätigung beizulegen, wonach die zuständigen Ereig-
nisdienste über die Einsatzpläne nach Artikel 58 RLSV6 oder allfällige Änderungen dieser Pläne informiert worden sind. 3 Das BFE erteilt die Bewilligung, wenn eine generelle Betriebsbewilligung vorliegt, die Voraussetzungen nach Artikel 30 Absatz 2 Buchstaben a und b RLG erfüllt sind und die technische Abnahmeprüfung nach Artikel 22 erfolgreich durchgeführt wurde. Zudem ordnet es die notwendigen Anpassungen des Betriebsreglements nach Artikel 26 an.
4 Bei geringfügigen technischen Änderungen einer Rohrleitungsanlage kann es im
Einzelfall auf die Einreichung eines Gesuchs um eine Bewilligung für die Inbetrieb- nahme durch die Unternehmung verzichten. Die Inbetriebnahme kann in diesen Fällen nach erfolgreicher technischer Abnahmeprüfung nach Artikel 22 und mit der Zustimmung des ERI erfolgen.
5 Als geringfügige technische Änderungen gelten:
a. Änderungen an der Verrohrung von Nebenanlagen; b. der Einbau von Schutzplatten; c. der Einbau von Elementen für den kathodischen Korrosionsschutz; d. unwesentliche bauliche Änderungen an Gebäuden von Nebenanlagen; e. Leitungsumlegungen.
Art. 26 Betriebsreglement
1 Das Betriebsreglement wird durch das BFE genehmigt.
2 Das Betriebsreglement umfasst insbesondere die folgenden Angaben über die
Organisation der Unternehmung: a. das Organigramm; b. die Zuständigkeiten und die Verantwortlichkeiten für die einzelnen Anlage- teile; c. die Schulung und die Weiterbildung; d. das Verhältnis der Unternehmung zu Dritten, für welche die Rohrleitungsan- lage betrieben wird oder welche für die Unternehmung die Anlage oder Tei- le davon betreiben.
6 SR 746.12
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3 Es umfasst insbesondere die folgenden Angaben über den Betrieb der Anlage:
a. den Betrieb, die Besetzung, die Zuständigkeiten und die Verantwortlichkei- ten der einzelnen Leitwarten; b. den Betrieb und die Instandhaltung der Stationen und der verschiedenen Lei- tungsabschnitte; c. die Pflichtenhefte für die Kontrolle und den Unterhalt von Stationen und Leitungen; d. das Konzept über die Information der betroffenen Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen sowie der betroffenen Gemeinden; e. die Organisation zur Behebung von Schäden und die Einsatzpläne; f. das Konzept für die Schadensminimierung; g. das Vorgehen bei Bauarbeiten Dritter; h. die Liste des Reparaturmaterials.
4 Es umfasst insbesondere die folgenden Angaben über die Rohrleitungsanlage:
a. die Liste der gültigen Konzessionen, Plangenehmigungen und Betriebs- bewilligungen; b. die Liste der Rohrleitungsanlagen mit den Druckangaben; c. die Liste der gültigen Planunterlagen; d. die Liste der betrieblichen Sonderregelungen; e. die Vorschriften über die Kontrolle und die Instandhaltung von Leitungen, Trassee und Nebenanlagen; f. die Sicherheitsbestimmungen für den Betrieb und die Instandhaltung der Anlagen.
Art. 27 Ausführungspläne
1 Innerhalb von sechs Monaten nach der Inbetriebnahme sind dem ERI die Pläne des
ausgeführten Werks einzureichen.
2 Diese umfassen:
a. die Streckenpläne der Rohrleitung im Massstab 1:1000 oder 1:500; b. die Objektpläne; c. die Situations-, die Gebäude und die Umgebungsgestaltungspläne für Nebenanlagen; d. die Verrohrungspläne und Schemas; e. die Ex-Zonenpläne; f. das Längenprofil einschliesslich des Druckprofils bei Leitungen für flüssige Stoffe.
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Art. 28 Betriebsaufsicht
1 Das ERI führt regelmässig, angemeldet oder unangemeldet, Betriebsinspektionen
durch. Diese umfassen insbesondere: a. die Kontrolle der Unterlagen wie Betriebsreglement, Pläne, Schemas; b. die Trasseekontrollen, wie die Kontrolle der Markierung, von Geländever- änderungen, von Bauten Dritter und der Bepflanzung; c. die Überprüfung der Sicherheitsorgane; d. die Behälterkontrolle; e. die Stationskontrollen; f. die Überprüfung des kathodischen Korrosionsschutzes; g. die Funktionskontrolle der Absperr-, der Fernmelde-, der Fernsteuer- und der Überwachungseinrichtungen; h. die Dichtheitsprüfungen; i. die Überprüfung von Einsatzübungen.
2 Das ERI ordnet die Behebung allfälliger Mängel an und setzt dafür eine Frist.
3 Die Unternehmung muss das ERI über aussergewöhnliche Ereignisse umgehend
informieren.
4 Die Unternehmung übermittelt dem Bundesamt jährlich den Geschäftsbericht, die
Jahresrechnung und die Bilanz. Das Bundesamt kann zusätzliche Angaben verlan- gen, wenn dies für die Ausübung der Aufsicht oder zu statistischen Zwecken erfor- derlich ist.
Art. 29 Betriebseinstellung durch die Unternehmung
1 Die Unternehmung informiert das BFE rechtzeitig im Voraus über eine vor-
übergehende oder eine endgültige Betriebseinstellung.
2 Anlagen, deren Betrieb vorübergehend eingestellt wird, sind in Bezug auf den
Unterhalt und die Kontrolle wie in Betrieb stehende Anlagen zu behandeln. 3 Wird der Betrieb einer Anlage endgültig eingestellt, so ordnet das BFE die not- wendigen Massnahmen an und überwacht deren Ausführung.
6. Abschnitt: Bauvorhaben Dritter
Art. 30 Zustimmung 1 Dritte, die Bauten und Anlagen im Sinne von Artikel 28 RLG errichten und ändern wollen, müssen rechtzeitig vor Baubeginn die Zustimmung des BFE einholen.
2 Als Bauvorhaben im Sinne von Artikel 28 RLG gelten:
a. Grabarbeiten, einschliesslich Tiefpflügen und Bodenlockerungen, Aufschüt- tungen, Unterhöhlungen und erhebliche Nutzungsänderungen innerhalb
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eines waagrecht gemessenen Abstandes von 10 m von der Rohrleitung bzw. innerhalb des Schutzbereichs von Nebenanlagen und Stollenportalen; b. Sprengungen und die Erstellung von Anlagen, die Erschütterungen sowie elektrische, chemische oder andere Beeinflussungen erzeugen und die Sicherheit der Rohrleitungsanlage oder deren Betrieb beeinträchtigen kön- nen. 3 Die Pflicht, die Zustimmung des BFE einzuholen, beginnt mit Eintritt der Rechts- kraft der Plangenehmigungsverfügung.
4 Die Unternehmung macht die Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen, die
für Bauvorhaben eine Zustimmung nach Absatz 1 einholen müssen, mindestens ein- mal alle vier Jahre schriftlich auf die Pflicht aufmerksam, für die Ausführung von Bauvorhaben die Zustimmung des BFE einzuholen. Verstösse gegen diese Pflicht sind dem BFE unverzüglich zu melden.
Art. 31 Verfahren und Voraussetzung für die Zustimmung
1 Das Gesuch ist zusammen mit den für die Beurteilung notwendigen Unterlagen
wie Plänen, Beschreibungen, Bauprogrammen und, soweit möglich, mit der Stel- lungnahme der betroffenen Unternehmung dem ERI einzureichen.
2 Das BFE erteilt die Zustimmung, wenn dargelegt wird, dass dem oder der Dritten
oder der Unternehmung durch die Ablehnung erhebliche Nachteile erwachsen wür- den, und der Erteilung nicht schwerwiegendere Sicherheitsgründe entgegenstehen.
3 Die Zustimmung kann mit Bedingungen und Auflagen verknüpft werden, die sich
sowohl an den Dritten oder die Dritte wie an die Unternehmung richten können.
7. Abschnitt: Rohrleitungen unter der Aufsicht der Kantone
Art. 32 Kantonale Zuständigkeit
1 Die Kantone regeln das Verfahren für den Bau und den Betrieb sowie die Kon-
trolle der unter ihrer Aufsicht stehenden Rohrleitungsanlagen.
2 Liegen Bauvorhaben Dritter innerhalb des Abstandes nach Artikel 30 Absatz 2
Buchstabe a zu einer Rohrleitungsanlage mit einem Betriebsdruck über 5 bar, so ist die Zustimmung der zuständigen kantonalen Stelle einzuholen. Die Voraussetzungen für die Zustimmung richten sich nach Artikel 31.
Art. 33 Oberaufsicht des Bundes
1 Die Kantone erstatten dem BFE jährlich Bericht über die unter ihrer Aufsicht
stehenden Rohrleitungsanlagen.
2 Sie informieren das BFE auf Anfrage über ihre Regelungen nach Artikel 32.
3 Das BFE erlässt eine Richtlinie betreffend die Oberaufsicht des Bundes über
Rohrleitungen unter der Aufsicht der Kantone.
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8. Abschnitt: Strafbestimmungen
Art. 34 Strafbar im Sinne von Artikel 45 RLG ist: a. wer der Mitteilungspflicht nach Artikel 28 Absatz 3 nicht nachkommt; b. wer ohne Zustimmung der Aufsichtsbehörden Bauvorhaben im Sinne von Artikel 30 Absatz 1 ausführt oder mit der Zustimmung verbundene Auflagen und Bedingungen nicht beachtet; c. wer Mitteilungspflichten nach Artikel 30 Absatz 4 nicht wahrnimmt.
9. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 35 Aufhebung eines anderen Erlasses Die Rohrleitungsverordnung vom 2. Februar 20007 wird aufgehoben.
Art. 36 Änderung anderer Erlasse Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.
Art. 37 Übergangsbestimmungen
1 Innert einem Jahr ab Inkrafttreten dieser Verordnung haben die Kantone dem BFE
Rohrleitungsanlagen unter kantonaler Aufsicht zu melden, die nach Artikel 3 dieser Verordnung in Verbindung mit den Artikeln 1 und 16 RLG unter Bundesaufsicht fallen. Mit der Meldung geht die Aufsicht auf das BFE über.
2 Das BFE fordert den Betreiber umgehend auf, ihm die für die Erteilung der Be-
triebsbewilligung des Bundes benötigten Unterlagen einzureichen. 3 Rohrleitungsanlagen, die neu unter Bundesaufsicht fallen, können bis zur Erteilung der Betriebsbewilligung des Bundes gestützt auf die bisherige kantonale Bewilli- gung weiter betrieben werden. Das BFE prüft, ob Massnahmen nach Artikel 18 RLG erforderlich sind.
4 Bestehende Betriebsbewilligungen des Bundes werden vom BFE innerhalb von
fünf Jahren in Bewilligungen nach dieser Verordnung umgewandelt.
7 AS 2000 746, 2006 4889, 2008 2745, 2013 749, 2015 4791
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Art. 38 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. August 2019 in Kraft.
26. Juni 2019 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ueli Maurer Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
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Anhang (Art. 36)
Änderung anderer Erlasse
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Verordnung vom 4. April 20078 über Sicherheitsvorschriften
für Rohrleitungsanlagen
Titel Verordnung über Sicherheitsvorschriften für Rohrleitungsanlagen (Rohrleitungssicherheitsverordnung, RLSV)
Art. 7 Betriebsreglement Die Betreiber von Rohrleitungsanlagen (Betreiber) müssen in einem Betriebsregle- ment die für die Sicherheit der Rohrleitungsanlage und ihres Betriebes notwendigen Einzelheiten nach Artikel 26 der Rohrleitungsverordnung vom 26. Juni 20199 regeln.
Art. 58 Einsatzpläne Mit den zuständigen Ereignisdiensten (Feuer- und Ölwehrorganen, Polizei) ist eine zweckmässige Zusammenarbeit zu vereinbaren. Die Einsatzpläne sind regelmässig zu überprüfen.
2. Störfallverordnung vom 27. Februar 199110
Art. 1 Abs. 2 Bst. f und 3 Bst. d
2 Sie gilt für:
f. Rohrleitungsanlagen nach der Rohrleitungsverordnung vom 26. Juni 201911, welche die Kriterien nach Anhang 1.3 erfüllen.
8 SR 746.12 9 SR 746.11 10 SR 814.012 11 SR 746.11
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Rohrleitungsverordnung AS 2019
3 Die Vollzugsbehörde kann folgende Betriebe, Verkehrswege oder Rohrleitungsan-
lagen im Einzelfall der Verordnung unterstellen, wenn sie aufgrund ihres Gefahren- potenzials die Bevölkerung oder die Umwelt schwer schädigen könnten: d. Rohrleitungsanlagen nach der Rohrleitungsverordnung, welche die Kriterien nach Anhang 1.3 nicht erfüllen.
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