AS 2019 2221
Verordnung über die Anlagestiftungen
Verordnung über die Anlagestiftungen (ASV)
Änderung vom 21. Juni 2019
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 10. und 22. Juni 20111 über die Anlagestiftungen wird wie folgt geändert:
Art. 4 Abs. 1 Bst. c
1 Die Anlegerversammlung hat folgende unübertragbare Befugnisse:
c. Wahl der Mitglieder des Stiftungsrates;
Art. 5 Abs. 2 und 3 2 Die Mitglieder und die Präsidentin oder der Präsident des Stiftungsrates werden von der Anlegerversammlung gewählt. Dabei dürfen der Stifter, dessen Rechtsnach- folger und Personen, die mit dem Stifter wirtschaftlich verbunden sind, höchstens von einem Drittel des Stiftungsrates vertreten werden. Die Anlegerversammlung kann ihr Recht, die Präsidentin oder den Präsidenten zu wählen, in den Statuten auf den Stiftungsrat übertragen.
3 Der erste Stiftungsrat wird durch den Stifter ernannt. Die Statuten können dem
Stifter oder dessen Rechtsnachfolger das Recht zuerkennen, im Falle des vorzeitigen Rücktritts eines Stiftungsratsmitglieds einen Ersatz zu ernennen. Die Amtszeit dieses Stiftungsratsmitglieds dauert bis zur nächsten Sitzung der Anlegerversamm- lung.
Art. 6 Abs. 3
3 Er sorgt für eine der Grösse und Komplexität der Anlagestiftung angemessene
interne Kontrolle und für eine ausreichende Kontrolle der mit übertragenen Auf- gaben betrauten Personen. Er stellt die Unabhängigkeit der Kontrollorgane sicher.
1 SR 831.403.2
2019-0906 2221
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Art. 7 Abs. 2 Bst. d und 3 2 Der Stiftungsrat kann Aufgaben an Dritte übertragen, sofern zusätzlich zu Absatz 1 folgende Voraussetzungen erfüllt sind: d. Aufgehoben
3 An Dritte übertragene Aufgaben dürfen nur weiterübertragen werden, wenn der
Stiftungsrat der Weiterübertragung vorgängig zugestimmt hat und die Bestimmun- gen über die Aufgabenübertragung eingehalten werden. Die Stiftung und die Revi- sionsstelle müssen die übertragenen Aufgaben weiterhin kontrollieren beziehungs- weise prüfen können.
Art. 8 Abs. 2–4
2 Personen, die mit der Verwaltung oder Vermögensverwaltung der Anlagestiftung
betraut sind, dürfen nicht in den Stiftungsrat gewählt werden. Überträgt der Stif- tungsrat die Geschäftsführung Dritten, so dürfen diese nicht im Stiftungsrat vertreten sein. 3 Die Mitglieder des Stiftungsrates unterliegen in ihren Tätigkeiten keinen Weisun- gen des Stifters oder von dessen Rechtsnachfolger. Sie sind in eigener Sache nicht stimmberechtigt.
4 Die Anlegerversammlung genehmigt das Reglement zur Vermeidung von Interes-
senkonflikten und Rechtsgeschäften mit Nahestehenden. Sie kann dieses Recht in den Statuten auf den Stiftungsrat übertragen.
Art. 11 Abs. 3 zweiter Satz
3 … Die Aufsichtsbehörde kann dazu den Anlagestiftungen im Einzelfall Vorgaben
machen.
Art. 12 Abs. 1
1 Die Depotbank muss eine Bank nach Artikel 1 Absatz 1 des Bankengesetzes vom
8. November 19342 (BankG) oder eine Zweigniederlassung einer ausländischen Bank nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a BankG sein.
Art. 13 Abs. 3 Bst. a Aufgehoben
Art. 20 Abs. 2–2quater
2 Statuten oder Reglement können Sacheinlagen zulassen, wenn diese mit der Anla-
gestrategie vereinbar sind und die Interessen der übrigen Anleger der Anlagegruppe nicht beeinträchtigen.
2 SR 952.0
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2bis Der faire Wert von Sacheinlagen, die nicht an einer Börse oder an einem anderen geregelten Markt gehandelt werden, muss: a. nach dem zu erwartenden Ertrag oder Geldfluss unter Berücksichtigung ei- nes risikogerechten Kapitalisierungszinssatzes ermittelt werden; b. durch Vergleich mit ähnlichen Objekten geschätzt werden; oder c. nach einer anderen allgemein anerkannten Methode berechnet werden. 2ter Dieser Wert muss durch mindestens einen Experten oder eine Expertin geschätzt werden, der oder die unabhängig und qualifiziert ist. 2quater Bei Anteilen von nicht kotierten Fonds oder bei Ansprüchen von Anlagegrup- pen ist auf den jeweiligen Netto-Inventarwert abzustellen.
Art. 23 Abs. 2 2 Zulässig ist auch die unbeschränkte Einlage bei einer Bank nach Artikel 1 Absatz 1 BankG3 oder einer Zweigniederlassung einer ausländischen Bank nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a BankG.
Art. 24 Abs. 2 Bst. a
2 Eine Tochtergesellschaft im Stammvermögen muss folgende Bedingungen erfül-
len: a. Sie ist eine Aktiengesellschaft oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in der Schweiz; sie kann ihren Sitz nur dann im Ausland haben, wenn dies im Interesse der Anleger liegt.
Art. 25 Abs. 1
1 Mehrere Stiftungen können sich gemeinsam an einer nicht kotierten schweizeri-
schen Aktiengesellschaft beteiligen, sofern sie dadurch das vollständige Aktienkapi- tal halten.
Art. 26 Abs. 1, 3 und 4
1 Soweit diese Verordnung keine besonderen Regelungen enthält, gelten die Arti-
kel 49–56a BVV 24, ausgenommen Artikel 50 Absätze 2 und 4, für das Anlagever- mögen sinngemäss. 3 Das Gegenparteirisiko bei Forderungen einer Anlagegruppe ist auf 10 Prozent des Vermögens pro Schuldner zu beschränken. Abweichungen sind möglich bei Forde- rungen gegenüber der Eidgenossenschaft und schweizerischen Pfandbriefinstituten.
4 Anlagegruppen, die Nachschusspflichten auslösen können, sind verboten.
3 SR 952.0 4 SR 831.441.1
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Art. 26a Überschreitung der Begrenzungen einzelner Schuldner und einzelner Gesellschaftsbeteiligungen (Art. 53k Bst. d BVG)
1 Die Begrenzungen von Forderungen gegenüber einzelnen Schuldnern und von ein-
zelnen Gesellschaftsbeteiligungen nach den Artikeln 54 und 54a BVV 25 dürfen von Anlagegruppen überschritten werden, wenn diese: a. auf einer Strategie beruhen, die auf einen gebräuchlichen Index ausgerichtet ist; die Anlagerichtlinien müssen den Index und die maximale prozentuale Abweichung vom Index nennen; oder b. gestützt auf ihre Anlagerichtlinien das Gegenparteirisiko auf höchstens
20 Prozent des Vermögens pro Gegenpartei beschränken und das Vermögen
auf mindestens zwölf Gegenparteien verteilen; die Anlagegruppe muss die Vermögensanteile pro Gegenpartei mindestens einmal pro Quartal innerhalb eines Monats nach Quartalsende veröffentlichen.
2 Die Stiftung muss Überschreitungen der Begrenzungen nach den Artikeln 54 und
54a BVV 2 durch diese Anlagegruppen mindestens einmal pro Quartal veröffent- lichen.
3 Das Eidgenössische Departement des Innern kann die Anforderungen nach den
Absätzen 1 und 2 näher umschreiben.
Art. 27 Abs. 3
3 Bauland, angefangene Bauten und sanierungsbedürftige Objekte dürfen gesamthaft
höchstens 30 Prozent des Vermögens einer Anlagegruppe betragen. Ausgenommen sind Anlagegruppen, die ausschliesslich in Bauprojekte investieren; diese können fertiggestellte Objekte behalten.
Art. 28 Abs. 1 Bst. e und f und 4 zweiter Satz
1 Anlagegruppen im Bereich alternativer Anlagen müssen mittels kollektiver Anla-
gen investieren. Ausnahmen sind zulässig bei der Anlage: e. in Infrastruktur; f. in Forderungen nach Artikel 53 Absatz 3 BVV 26.
4 … Bei Anlagegruppen im Infrastruktur-Bereich dürfen der Fremdkapitalanteil des
über Zielfonds gehaltenen Kapitals maximal 40 Prozent des Vermögens der Anlage- gruppe und der Fremdkapitalanteil pro Zielfonds maximal 60 Prozent betragen.
5 SR 831.441.1 6 SR 831.441.1
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Art. 29 Abs. 1 Einleitungssatz sowie Bst. d und e
1 Für gemischte Anlagegruppen gelten folgende Grundsätze:
d. Werden die Begrenzungen von Forderungen gegenüber einzelnen Schuld- nern und von Beteiligungen an einzelnen Gesellschaften überschritten (Art. 26a), so muss:
1. die Überschreitung ausdrücklich aus dem Namen oder Namenszusatz
der Anlagegruppe hervorgehen;
2. in den Anlagerichtlinien festgelegt werden, welche Begrenzungen in
welchem Ausmass überschritten werden dürfen; und
3. aus den regelmässigen Publikationen und dem Jahresbericht ersichtlich
werden, welche Begrenzungen in welchem Ausmass überschritten wer- den. e. Die Begrenzungen nach Artikel 55 BVV 2 dürfen überschritten werden, wenn die Bedingungen nach Buchstabe d eingehalten werden und der Anteil alternativer Anlagen nicht mehr als 25 Prozent des Vermögens der Anlage- gruppe beträgt.
Art. 30 Abs. 3bis 3bis Der Anteil einer ausländischen kollektiven Anlage kann mehr als 20 Prozent des Vermögens der Anlagegruppe betragen, sofern diese Anlage von einer ausländi- schen Aufsichtsbehörde zugelassen ist, mit welcher die FINMA eine Vereinbarung nach Artikel 120 Absatz 2 Buchstabe e des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni
20067 abgeschlossen hat.
Art. 32 Abs. 2 Bst. b
2 Sie sind nur zulässig bei:
b. Anlagegruppen im Bereich alternativer Anlagen, sofern die Notwendigkeit einer Tochtergesellschaft mit Anlagecharakter im Rahmen des Vorprüfungs- verfahrens schlüssig dargelegt wird.
Art. 35 Abs. 2 Bst. b, h und i
2 Die Stiftung veröffentlicht innerhalb von vier Monaten nach Abschluss des Ge-
schäftsjahres einen Jahresbericht, der zumindest die folgenden Angaben enthält: b. Namen und Funktionen der Expertinnen und Experten, einschliesslich der Schätzungsexpertinnen und -experten (Art. 11), der Anlageberaterinnen und -berater sowie der Vermögensverwalterinnen und Vermögensverwalter; h. Überschreitungen der Begrenzungen von Forderungen gegenüber einzelnen Schuldnern und von einzelnen Gesellschaftsbeteiligungen durch Anlage- gruppen nach Artikel 26a Absatz 1;
7 SR 951.31
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i. Überschreitungen der Begrenzungen durch gemischte Anlagegruppen nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe e.
Art. 37 Abs. 2
2 Bei Anlagegruppen mit Immobilien, alternativen Anlagen oder hochverzinslichen
Obligationen sowie in Fällen nach Artikel 21 Absatz 2 muss die Stiftung einen Prospekt veröffentlichen. Bei neuen Anlagegruppen muss der Prospekt vor der Eröffnung der Zeichnungsfrist veröffentlicht werden. Änderungen des Prospekts sind ebenfalls zu veröffentlichen.
Art. 41 Abs. 2 zweiter Satz
2 … Für die Bewertung der Anlagen kann die Aufsichtsbehörde Kriterien vorgeben
sowie die Artikel 84 und 85 der Kollektivanlagenverordnung-FINMA vom 27. August 20148 als massgeblich erklären.
Art. 44b Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 21. Juni 2019
1 Bestehende Anlagestiftungen müssen ihre Stiftungssatzungen innerhalb von zwei
Jahren ab Inkrafttreten der Änderung vom 21. Juni 2019 an die geänderten Bestim- mungen anpassen.
2 Für die Zusammensetzung und Wahl des Stiftungsrats nach Artikel 5 und die
Vermeidung von Interessenkonflikten und Rechtsgeschäften mit Nahestehenden nach Artikel 8 Absätze 2 und 4 wird eine Übergangsfrist von zwei Jahren gewährt.
II Diese Verordnung tritt am 1. August 2019 in Kraft.
21. Juni 2019 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ueli Maurer Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
8 SR 951.312
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