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AS 2019 2491

Bundesbeschluss über die Genehmigung des Abkommens zwischen der Schweiz und Georgien über die gegenseitige Anerkennung und den Schutz der geografischen Angaben, Ursprungsbezeichnungen und Herkunftsangaben

Bundesbeschluss über die Genehmigung des Abkommens zwischen der Schweiz und Georgien über die gegenseitige Anerkennung und den Schutz der geografischen Angaben, Ursprungsbezeichnungen und Herkunftsangaben

vom 22. März 2019

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung (BV)1, nach Einsicht in die im Bericht vom 16. Januar 20192 zur Aussenwirtschaftspolitik 2018 enthaltene Botschaft des Bundesrates, beschliesst:

Art. 1

1 Das Abkommen vom 31. Mai 20183 zwischen der Schweiz und Georgien über die

gegenseitige Anerkennung und den Schutz der geografischen Angaben, Ursprungs- bezeichnungen und Herkunftsangaben wird genehmigt.

2 Der Bundesrat wird ermächtigt, das Abkommen zu ratifizieren.

Art. 2 Der Bundesrat wird ermächtigt, Änderungen an den Anhängen des Abkommens selbstständig zu genehmigen.

2019-0910 2491

Genehmigung des Abkommens zwischen der Schweiz und Georgien AS 2019 über die gegenseitige Anerkennung und den Schutz der geografischen Angaben, Ursprungsbezeichnungen und Herkunftsangaben. BB

Art. 3 Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Referendum (Art. 141 Abs. 1 Bst. d

Ziff. 3 BV).

Ständerat, 22. März 2019 Nationalrat, 22. März 2019 Der Präsident: Jean-René Fournier Die Präsidentin: Marina Carobbio Guscetti Die Sekretärin: Martina Buol Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Ablauf der Referendumsfrist Die Referendumsfrist für diesen Beschluss ist am 11. Juli 2019 unbenützt abge- laufen.4

13. August 2019 Bundeskanzlei

4 BBl 2019 2671

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