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AS 2019 2559

AS 2019 2559

Verordnung des BLV über Massnahmen gegen die Verschleppung der Afrikanischen Schweinepest im Verkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Island und Norwegen

Änderung vom 12. August 2019

Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) verordnet:

I Der Anhang der Verordnung des BLV vom 18. Dezember 20171 über Massnahmen gegen die Verschleppung der Afrikanischen Schweinepest im Verkehr mit den Mit- gliedstaaten der Europäischen Union, Island und Norwegen wird gemäss Beilage geändert.

II Diese Verordnung tritt am 14. August 2019 in Kraft.2

12. August 2019 Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen: Hans Wyss

1 SR 916.443.107 2 Dringliche Veröffentlichung vom 13. Aug. 2019 im Sinne von Art. 7 Abs. 3 des Publika- tionsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).

2019-2654 2559

Massnahmen gegen die Verschleppung der Afrikanischen Schweinepest AS 2019 im Verkehr mit Mitgliedstaaten der EU, Island und Norwegen. V des BLV

Anhang (Art. 3–6)

Betroffene Mitgliedstaaten und Gebiete

Ziff. 3

3 Schutzzonen und Überwachungszonen

Die Mitgliedstaaten der EU sowie die Schutzzonen und Überwachungszonen nach der Richtlinie 2002/60/EG3, die ausserhalb der unter Ziffer 1 genannten Gebiete liegen, sind in folgendem Durchführungbeschluss festgelegt:

EU-Grunderlass Titel und Publikationsdatum des Grunderlasses sowie Änderungserlasse mit Publikationsdaten

Durchführungsbeschluss Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1334 der Kommission vom (EU) 2019/1334 7. August 2019 betreffend bestimmte Massnahmen zum Schutz vor der Afrikanischen Schweinepest in der Slowakei, Fassung gemäss ABl. L 208 vom 8.8.2019, S. 44.

In folgendem Mitgliedstaat der EU wurden Schutzzonen und Überwachungszonen festgelegt: Slowakei

3 Siehe Fussnote zu Art. 2 Bst. b.

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