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AS 2019 2971

Notenaustausch vom 29. Juni 2018/13. August 2019 über die Änderung des Abkommens vom 10. März 1965 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik über die Vermarkung und den Unterhalt der Grenze

Notenaustausch vom 29. Juni 2018/13. August 2019 über die Änderung des Abkommens vom 10. März 1965 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik über die Vermarkung und den Unterhalt der Grenze

In Kraft getreten am 13. August 2019

Übersetzung

Schweizerische Botschaft Paris, den 13. August 2019

Ministerium für Europa und auswärtige Angelegenheiten Paris

Die Schweizerische Botschaft empfiehlt sich dem Ministerium für Europa und aus- wärtige Angelegenheiten und beehrt sich, sich auf seine Note vom 29. Juni 2018 betreffend die Änderungen des Abkommens vom 10. März 19651 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik über die Vermarkung und den Unterhalt der Grenze zu beziehen, welche nachfolgenden Wortlaut hat:

«Das Ministerium für Europa und auswärtige Angelegenheit empfiehlt sich der Schweizerischen Botschaft und beehrt sich, dem Schweizerischen Bundesrat vorzu- schlagen, den Text des Abkommens zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik über die Vermarkung und den Unterhalt der Grenze – abgeschlossen in Paris am 10. März 1965 und in Kraft getreten per Notenaustausch am 1. April 1966 – gemäss dem Wortlaut abzuändern, welcher zwischen der französischen und der schweizerischen Delegation während des Tref- fens der gemeinsamen Grenzkommission, welches unter schweizerischem Vorsitz am 13. und 14. April 2016 in Genf stattfand, besprochen und vereinbart wurde. Gemäss Artikel 13 dieses Abkommens hat es die offiziell einberufene, gemischte Kommission für angebracht gehalten, unseren jeweiligen Regierungen Änderungen zu Artikeln 1 und 5 dieses Abkommens, hier fett hervorgehoben, vorzuschlagen, die einerseits die Bezugnahme auf ein gemeinsames geografisches Ortungssystem und andererseits eine Lockerung der Verpflichtung zur Abholzung des Waldes auf

1 SR 0.132.349.41

2018-3653 2971

Vermarkung und Unterhalt der Grenze. Notenaustausch mit Frankreich AS 2019

beiden Seiten der Grenze betreffen. Über die Notwendigkeit einer Abholzung würde neu die gemischte Kommission entscheiden. Artikel 1: Die Vermarkung der Grenze – wie sie in den zwischen den beiden Staaten bestehenden internationalen Vereinbarungen festgelegt ist – soll in der Wei- se vorgenommen und aufrechterhalten werden, dass der Grenzverlauf ein- deutig feststeht und jederzeit auf der ganzen Länge festgestellt werden kann. Überall dort, wo die zwei Staaten die gemeinsame Grenze mit Koordinaten in einem gemeinsamen Bezugssystem festgelegt haben, wird die Vermar- kung dadurch als erstellt betrachtet. Artikel 5: Verläuft die Grenze durch Wälder, Buschwerk oder Gestrüpp, so ist ein 4 m breiter Geländestreifen (je 2 m beidseits der Grenze) ständig in abgeholztem Zustand zu erhalten, sofern die in Artikel 12 erwähnte gemischte Kommis- sion dies als notwendig erachtet. Jeder der beiden Staaten übernimmt die Kosten der in Anwendung des vor- stehenden Absatzes auf seinem Gebiet durchgeführten Abholzungen. Die französische Regierung schlägt vor, dass diese Note und die Rückantwort der Schweizer Regierung im Hinblick auf die Änderung der Artikel 1 und 5 des Ab- kommens von 1965 gemäss den vorstehenden Bestimmungen eine Vereinbarung durch Notenaustausch zwischen unseren zwei Regierungen darstellen, und dass die vorliegende Vereinbarung durch Notenaustausch am Tag Ihrer Antwort in Kraft treten soll.»

Die Botschaft hat die Ehre, dem Ministerium für Europa und Auswärtige Angele- genheiten die Zustimmung des Schweizerischen Bundesrats zu den oben genannten Punkten mitzuteilen.

Die Schweizerische Botschaft nutzt diese Gelegenheit, um dem Ministerium für Europa und auswärtige Angelegenheiten ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

Notenaustausch vom 29. Juni 2018/13. August 2019 über die Änderung des Abkommens vom 10. März 1965 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik über die Vermarkung und den Unterhalt der Grenze | Lexipedia | Lexipedia