AS 2019 3179
Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Berufsfeld Musikinstrumentenbau mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ)
Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Berufsfeld Musikinstrumentenbau mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ)
vom 9. Oktober 2019
54215 Blasinstrumentenbauerin EFZ/
Blasinstrumentenbauer EFZ Factrice d’instruments à vent CFC/ Facteur d’instruments à vent CFC Fabbricante di strumenti a fiato AFC
54216 Klavierbauerin EFZ/Klavierbauer EFZ
Factrice de pianos CFC/Facteur de pianos CFC Fabbricante di pianoforti AFC
54217 Orgelbauerin EFZ/Orgelbauer EFZ
Factrice d’orgues CFC/Facteur d’orgues CFC Fabbricante di organi AFC
54218 Zinnpfeifenmacherin EFZ/Zinnpfeifenmacher EFZ
Factrice de tuyaux d’orgues CFC/ Facteur de tuyaux d’orgues CFC Fabbricante di canne d’organo AFC
Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI), gestützt auf Artikel 19 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 20021, auf Artikel 12 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 20032 (BBV) und auf Artikel 4 Absatz 4 der Jugendarbeitsschutzverordnung vom 28. September 20073 (ArGV 5), verordnet:
SR 412.101.220.60
2018-3250 3179
Berufliche Grundbildung Berufsfeld Musikinstrumentenbau mit EFZ. AS 2019
1. Abschnitt: Gegenstand, Berufe und Dauer
Art. 1 Berufsbild, Berufe und Schwerpunkte
1 Die Berufsleute des Berufsfeldes Musikinstrumentenbau auf Stufe EFZ beherr-
schen namentlich die folgenden Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Kenntnisse, Fähigkeiten und Haltungen aus: a. Sie fertigen Musikinstrumente oder instrumentenspezifische Bau- und Er- satzteile aus verschiedenen Rohmaterialien und führen Reparaturen und Wartungsarbeiten an den jeweiligen Musikinstrumenten durch; sie stellen die optimalen mechanischen und akustischen Funktionen der Musikinstru- mente sicher. b. Sie stellen die Spielbereitschaft der Musikinstrumente sicher. c. Sie beraten die Kundschaft; dabei legen sie eine kundenfreundliche Haltung und die nötige Flexibilität an den Tag. d. Zur Bewältigung ihrer Aufgaben zeichnen sie sich durch besonderes hand- werkliches Geschick aus. e. Ihre Arbeit ist geprägt durch ökologisches Verhalten, betriebswirtschaftli- ches Denken und Handeln sowie durch die Achtung der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes.
2 Das Berufsfeld Musikinstrumentenbau auf Stufe EFZ umfasst die folgenden Beru-
fe: a. Blasinstrumentenbauerin EFZ/Blasinstrumentenbauer EFZ; b. Klavierbauerin EFZ/Klavierbauer EFZ; c. Orgelbauerin EFZ/Orgelbauer EFZ; d. Zinnpfeifenmacherin EFZ/Zinnpfeifenmacher EFZ.
3 Innerhalb des Berufs Blasinstrumentenbauerin EFZ/Blasinstrumentenbauer EFZ
gibt es die folgenden Schwerpunkte: a. Blasinstrumentenbau; b. Blasinstrumentenreparatur.
4 Der Schwerpunkt wird im Lehrvertrag festgehalten und bei der Anmeldung zur
Abschlussprüfung angegeben.
Art. 2 Dauer und Beginn
1 Die berufliche Grundbildung dauert vier Jahre.
2 Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der
zuständigen Berufsfachschule.
Berufliche Grundbildung Berufsfeld Musikinstrumentenbau mit EFZ. AS 2019
2. Abschnitt: Ziele und Anforderungen
Art. 3 Grundsätze
1 Die Ziele und die Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form
von Handlungskompetenzen, gruppiert nach Handlungskompetenzbereichen, festge- legt.
2 Die Handlungskompetenzen umfassen Fach-, Methoden-, Sozial- und Selbstkom-
petenzen.
3 Beim Aufbau der Handlungskompetenzen arbeiten alle Lernorte zusammen. Sie
koordinieren die Inhalte der Ausbildung und der Qualifikationsverfahren.
Art. 4 Handlungskompetenzen für Blasinstrumentenbauerin EFZ Blasinstrumentenbauer EFZ
1 Die Ausbildung als Blasinstrumentenbauerin EFZ/Blasinstrumentenbauer EFZ
umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Hand- lungskompetenzen: a. Abwickeln von Aufträgen:
1. Kundinnen und Kunden beraten,
2. Ausführung der Aufträge organisieren,
3. ausgeführte Aufträge dokumentieren und Arbeitsrapporte erstellen;
b. Herstellen und Reparieren von Musikinstrumenten:
1. Teile für Blasinstrumente zeichnen und deren Fertigung vorbereiten,
2. Teile für Blasinstrumente fertigen,
3. gefertigte Teile in Blasinstrumente einbauen,
4. Oberfläche von Blasinstrumententeilen behandeln,
5. Instrumentenkorpusse aus Metall oder Holz sowie Teile davon fertigen
und zusammenbauen,
6. Blasinstrumente montieren und Mechanik regulieren,
7. Rohre, Züge, Schallstücke und Korpusse von Blasinstrumenten reparie-
ren; c. Warten und Regulieren von Musikinstrumenten:
1. Blasinstrumente beurteilen und Wartungsarbeiten festlegen,
2. Mechanik von Blasinstrumenten revidieren und regulieren,
3. Blasinstrumente reinigen, polieren und Verschleissteile ersetzen;
d. Spielfertigmachen von Musikinstrumenten:
1. Blasinstrumente stimmen und die Intonation justieren,
2. spielfertige Blasinstrumente den Kundinnen und Kunden übergeben.
Berufliche Grundbildung Berufsfeld Musikinstrumentenbau mit EFZ. AS 2019
2 In allen Handlungskompetenzbereichen ist der Aufbau sämtlicher Handlungskom-
petenzen für die Lernenden beider Schwerpunkte verbindlich. In den folgenden Handlungskompetenzbereichen wird der Aufbau der nachstehenden Handlungskom- petenzen jedoch im Lehrbetrieb gemäss den im Bildungsplan festgelegten schwer- punktspezifischen Leistungszielen je nach Schwerpunkt differenziert: a. im Handlungskompetenzbereich «Herstellen und Reparieren von Musik- instrumenten» nach Absatz 1 Buchstabe b: die Handlungskompetenzen 5 und 6; b. im Handlungskompetenzbereich «Warten und Regulieren von Musikinstru- menten» nach Absatz 1 Buchstabe c: die Handlungskompetenz 2.
Art. 5 Handlungskompetenzen für Klavierbauerin EFZ/Klavierbauer EFZ Die Ausbildung als Klavierbauerin EFZ/Klavierbauer EFZ umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen: a. Abwickeln von Aufträgen:
1. Kundinnen und Kunden beraten,
2. Ausführung der Aufträge organisieren,
3. ausgeführte Aufträge dokumentieren und Arbeitsrapporte erstellen;
b. Herstellen und Reparieren von Musikinstrumenten:
1. Mechanik reparieren oder Teile ersetzen,
2. Klaviatur reparieren oder Teile ersetzen,
3. Pedalwerk reparieren und einrichten,
4. Klangkörper von Klavieren und Flügeln reparieren,
5. Klangköper von Klavieren und Flügeln besaiten,
6. Gehäuseoberfläche von Klavieren und Flügeln behandeln;
c. Warten und Regulieren von Musikinstrumenten:
1. Klaviere und Flügel beurteilen sowie Wartungsarbeiten festlegen,
2. Mängel und Störungen an Klavieren und Flügeln beheben,
3. Klaviere und Flügel stimmen,
4. Zubehör in Klaviere und Flügel einbauen;
d. Spielfertigmachen von Musikinstrumenten:
1. Klaviere und Flügel intonieren,
2. Spiel- und Klangeigenschaften von Klavieren und Flügeln beurteilen,
3. Klaviere und Flügel zur Auslieferung bereitstellen.
Berufliche Grundbildung Berufsfeld Musikinstrumentenbau mit EFZ. AS 2019
Art. 6 Handlungskompetenzen für Orgelbauerin EFZ/Orgelbauer EFZ Die Ausbildung als Orgelbauerin EFZ/Orgelbauer EFZ umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen: a. Abwickeln von Aufträgen:
1. Kundinnen und Kunden beraten,
2. Ausführung der Aufträge organisieren,
3. ausgeführte Aufträge dokumentieren und Arbeitsrapporte erstellen;
b. Herstellen und Reparieren von Musikinstrumenten:
1. Orgeln planen, Bauteile für Orgeln skizzieren und zeichnen,
2. Bauteile für Orgeln aus Holz herstellen,
3. Bauteile für Orgeln aus Metall herstellen,
4. Bauteile für Orgeln aus weiteren Werkstoffen herstellen,
5. Oberfläche von gefertigten Orgelteilen behandeln,
6. Komponenten von Orgeln zusammenbauen,
7. Elektrik- und Elektronikkomponenten in Orgeln einbauen,
8. Zinnpfeifen löten und reparieren;
c. Warten und Regulieren von Musikinstrumenten:
1. Orgeln beurteilen und Wartungsarbeiten festlegen,
2. Störungen an Orgeln beheben,
3. Orgeln reinigen und revidieren,
4. Orgeln regulieren;
d. Spielfertigmachen von Musikinstrumenten:
1. Orgeln intonieren,
2. Orgeln stimmen,
3. Orgeln klanglich beurteilen.
Art. 7 Handlungskompetenzen für Zinnpfeifenmacherin EFZ/ Zinnpfeifenmacher EFZ Die Ausbildung als Zinnpfeifenmacherin EFZ/Zinnpfeifenmacher EFZ umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompe- tenzen: a. Abwickeln von Aufträgen:
1. Kundinnen und Kunden beraten,
2. Ausführung der Aufträge organisieren,
3. ausgeführte Aufträge dokumentieren und Arbeitsrapporte erstellen;
b. Herstellen und Reparieren von Musikinstrumenten:
1. Ausgangsmaterial für den Zinnpfeifenbau herstellen,
2. Zinnpfeifenteile und -zubehör herstellen,
Berufliche Grundbildung Berufsfeld Musikinstrumentenbau mit EFZ. AS 2019
3. Labialpfeifen herstellen,
4. Zungenpfeifen herstellen;
c. Warten und Regulieren von Musikinstrumenten:
1. Zinnpfeifen reinigen, beurteilen und Instandstellungsarbeiten festlegen,
2. Zinnpfeifen in Stand stellen oder neue in bestehende Register einpas-
sen; d. Spielfertigmachen von Musikinstrumenten:
1. Labialpfeifen intonieren und stimmen,
2. Zungenpfeifen intonieren und stimmen.
3. Abschnitt: Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz
Art. 8
1 Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bil-
dung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahrenkommunikation (Gefahrensym- bole, Piktogramme, Gebotszeichen) in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen. 2 Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.
3 Den Lernenden wird an allen Lernorten das Wissen über nachhaltige Entwicklung,
insbesondere über den Ausgleich zwischen gesellschaftlichen, ökologischen und wirtschaftlichen Interessen, vermittelt.
4 In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 ArGV 5 und gemäss den Vorgaben nach
Artikel 4 Absatz 4 ArGV 5 können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungs- stand für die im Anhang zum Bildungsplan aufgeführten Arbeiten herangezogen werden.
5 Voraussetzung für einen Einsatz nach Absatz 4 ist, dass die Lernenden entspre-
chend den erhöhten Gefährdungen ausgebildet, angeleitet und überwacht werden; diese besonderen Vorkehrungen werden im Anhang zum Bildungsplan als beglei- tende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festgelegt.
Berufliche Grundbildung Berufsfeld Musikinstrumentenbau mit EFZ. AS 2019
4. Abschnitt:
Umfang der Bildung an den einzelnen Lernorten und Unterrichtssprache
Art. 9 Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb und an vergleichbaren Lernorten Die Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb umfasst über die ganze Dauer der beruflichen Grundbildung im Durchschnitt vier Tage pro Woche.
Art. 10 Berufsfachschule
1 Der obligatorische Unterricht an der Berufsfachschule umfasst 1440 Lektionen.
Diese teilen sich gemäss nachfolgender Tabelle auf:
Unterricht 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr 4. Lehrjahr Total
a. Berufskenntnisse Berufsübergreifender Unterricht 80 0 0 40 120 – Abwickeln von Aufträgen Berufsspezifischer Unterricht 1 80 160 160 120 520 – Herstellen und Reparieren von Musikinstrumenten – Warten und Regulieren von Musikinstrumenten Berufsspezifischer Unterricht 2 40 40 40 40 160 – Spielfertigmachen von Musikinstrumenten Total Berufskenntnisse 200 200 200 200 800 b. Allgemeinbildung 120 120 120 120 480 c. Sport 40 40 40 40 160 Total Lektionen 360 360 360 360 1440
2 Bei den Lektionenzahlen sind geringfügige Verschiebungen zwischen den Lehrjah-
ren innerhalb des gleichen Handlungskompetenzbereichs in Absprache mit den zuständigen kantonalen Behörden und den zuständigen Organisationen der Arbeits- welt möglich. Das Erreichen der vorgegebenen Bildungsziele muss in jedem Fall gewährleistet sein.
3 Für den allgemeinbildenden Unterricht gilt die Verordnung des SBFI vom
27. April 20064 über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der berufli- chen Grundbildung.
4 SR 412.101.241
Berufliche Grundbildung Berufsfeld Musikinstrumentenbau mit EFZ. AS 2019
4 Der Unterricht erfolgt zweisprachig in der Landessprache des Schulortes und in
einer weiteren Landessprache. Die Kantone ermöglichen nach Bedarf geeignete Massnahmen zur Unterstützung des Unterrichts in einer dritten Landessprache oder in Englisch.
Art. 11 Überbetriebliche Kurse
1 Die überbetrieblichen Kurse umfassen berufsübergreifende und berufsspezifische
Kurse.
2 Sie umfassen je nach Beruf die folgende Anzahl Tage zu 8 Stunden:
a. Blasinstrumentenbauerin EFZ/Blasinstrumentenbauer EFZ: 42 Tage, davon:
1. 8 Tage berufsübergreifend (Kurse «G»),
2. 34 Tage berufsspezifisch (Kurse «B»);
b. Klavierbauerin EFZ/Klavierbauer EFZ: 58 Tage, davon:
1. 13 Tage berufsübergreifend (Kurse «G»),
2. 45 Tage berufsspezifisch (Kurse «K»);
c. Orgelbauerin EFZ/Orgelbauer EFZ: 41 Tage, davon:
1. 15 Tage berufsübergreifend (Kurse «G»),
2. 26 Tage berufsspezifisch (Kurse «O»);
d. Zinnpfeifenmacherin EFZ/Zinnpfeifenmacher EFZ: 28 Tage, davon:
1. 10 Tage berufsübergreifend (Kurse «G»),
2. 18 Tage berufsspezifisch (Kurse «Z»).
3 Für die berufsübergreifenden Kurse (Kurse «G») gilt folgende Aufteilung der Tage und Inhalte auf 4 Kurse und folgendes Obligatorium für die Berufe (mit «x» ge- kennzeichnet):
Berufliche Grundbildung Berufsfeld Musikinstrumentenbau mit EFZ. AS 2019
Beruf
Zinnpfeifenmacher/in EFZ Blasinstrumentenbauer/in
EFZ
Lehrjahr Kurs Kursbezeichnung Handlungskompetenzbereich Dauer (Tage)
1 G1 Handwerkzeug a. Abwickeln von Aufträgen 5 x x x x
und Maschinen 1
1 G2 Handwerkzeug a. Abwickeln von Aufträgen 5 x x
und Maschinen 2
1 G3 Gesprächsführung a. Abwickeln von Aufträgen 3 x x x x
und Arbeits- dokumentation
3 G4 Verbindungs- a. Abwickeln von Aufträgen 2 x x
techniken Total 8 13 15 10
Berufliche Grundbildung Berufsfeld Musikinstrumentenbau mit EFZ. AS 2019
4 Für die berufsspezifischen Kurse gilt Folgendes:
a. Für die Blasinstrumentenbauerin EFZ/den Blasinstrumentenbauer EFZ sind die Tage und die Inhalte wie folgt auf 7 Kurse (Kurse «B») aufgeteilt:
Lehrjahr Kurs Kursbezeichnung Handlungskompetenzbereich Dauer (Tage)
1 B1 Spanabhebende a. Abwickeln von Aufträgen
Bearbeitung 1 b. Herstellen und Reparieren von Musik- 5 instrumenten
2 B2 Ausbeulen, a. Abwickeln von Aufträgen
Oberflächenbehandlung b. Herstellen und Reparieren von Musikinstru- 5 menten
2 B3 Grundlagen Ventile/Züge a. Abwickeln von Aufträgen 4
b. Herstellen und Reparieren von Musikinstru- menten c. Warten und Regulieren von Musik- instrumenten
3 B4 Verbindungstechniken a. Abwickeln von Aufträgen 5
b. Herstellen und Reparieren von Musik- instrumenten
3 B5 Spanabhebende Bearbei- a. Abwickeln von Aufträgen 5
tung 2 b. Herstellen und Reparieren von Musik- instrumenten
3 B6 Biegen und Kleinteile a. Abwickeln von Aufträgen 5
anfertigen 1 b. Herstellen und Reparieren von Musik- instrumenten
4 B7 Biegen und Kleinteile a. Abwickeln von Aufträgen 5
anfertigen 2 b. Herstellen und Reparieren von Musik- instrumenten Total 34
Berufliche Grundbildung Berufsfeld Musikinstrumentenbau mit EFZ. AS 2019
b. Für die Klavierbauerin EFZ/den Klavierbauer EFZ sind die Tage und die In- halte wie folgt auf 7 Kurse (Kurse «K») aufgeteilt:
Lehrjahr Kurs Kursbezeichnung Handlungskompetenzbereich Dauer (Tage)
2 K1 Klangkörper aufbauen a. Abwickeln von Aufträgen
b. Herstellen und Reparieren von Musik- 5 instrumenten
2 K2 Klavier besaiten a. Abwickeln von Aufträgen
b. Herstellen und Reparieren von Musik- 5 instrumenten
2 K3 Mechanik und Klaviatur a. Abwickeln von Aufträgen 7
einbauen 1 b. Herstellen und Reparieren von Musik- instrumenten
2 K4 Mechanik und Klaviatur a. Abwickeln von Aufträgen 7
einbauen 2 b. Herstellen und Reparieren von Musik- instrumenten c. Warten und Regulieren von Musik- instrumenten 2–3 K5 Stimmen und Intonieren a. Abwickeln von Aufträgen 7
1 und 2 c. Warten und Regulieren von Musik-
instrumenten d. Spielfertigmachen von Musikinstrumenten
3 K6 Klavier regulieren a. Abwickeln von Aufträgen 6
b. Herstellen und Reparieren von Musik- instrumenten c. Warten und Regulieren von Musik- instrumenten d. Spielfertigmachen von Musikinstrumenten
4 K7 Flügel regulieren und a. Abwickeln von Aufträgen 8
Dämpfung setzen b. Herstellen und Reparieren von Musik- instrumenten c. Warten und Regulieren von Musik- instrumenten d. Spielfertigmachen von Musikinstrumenten Total 45
Berufliche Grundbildung Berufsfeld Musikinstrumentenbau mit EFZ. AS 2019
c. Für die Orgelbauerin EFZ/den Orgelbauer EFZ sind die Tage und die Inhalte wie folgt auf 6 Kurse (Kurse «O») aufgeteilt:
Lehrjahr Kurs Kursbezeichnung Handlungskompetenzbereich Dauer (Tage)
1 O1 Stationäre a. Abwickeln von Aufträgen
Holzbearbeitungs- b. Herstellen und Reparieren von Musik- 5 maschinen 1 instrumenten
2 O2 Zinnpfeifen herstellen a. Abwickeln von Aufträgen
b. Herstellen und Reparieren von Musik- 4 instrumenten
2 O3 Stationäre a. Abwickeln von Aufträgen 4
Holzbearbeitungs- b. Herstellen und Reparieren von Musik- maschinen 2 instrumenten
3 O4 Kleinteile bearbeiten a. Abwickeln von Aufträgen 5
b. Herstellen und Reparieren von Musik- instrumenten
3 O5 Zinnpfeifen reparieren a. Abwickeln von Aufträgen 4
b. Herstellen und Reparieren von Musik- instrumenten
4 O6 Zinnpfeifen intonieren a. Abwickeln von Aufträgen 4
d. Spielfertigmachen von Musikinstrumenten Total 26
d. Für die Zinnpfeifenmacherin EFZ/den Zinnpfeifenmacher EFZ sind die Ta- ge und die Inhalte wie folgt auf 4 Kurse (Kurse «Z») aufgeteilt:
Lehrjahr Kurs Kursbezeichnung Handlungskompetenzbereich Dauer (Tage)
1 Z1 Spanabhebende a. Abwickeln von Aufträgen
Bearbeitung 1 b. Herstellen und Reparieren von Musik- 5 instrumenten
2 Z2 Zinnpfeifen a. Abwickeln von Aufträgen
herstellen b. Herstellen und Reparieren von Musik- 4 instrumenten
3 Z3 Spanabhebende a. Abwickeln von Aufträgen 5
Bearbeitung 2 b. Herstellen und Reparieren von Musik- instrumenten
4 Z4 Zinnpfeifen a. Abwickeln von Aufträgen 4
intonieren d. Spielfertigmachen von Musikinstrumenten Total 18
5 Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung dürfen keine überbetrieblichen Kurse stattfinden.
Berufliche Grundbildung Berufsfeld Musikinstrumentenbau mit EFZ. AS 2019
5. Abschnitt: Bildungsplan
Art. 12 1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt ein Bildungsplan5 der zuständigen Organisation der Arbeitswelt vor.
2 Der Bildungsplan hat folgenden Inhalt:
a. Er enthält das Qualifikationsprofil; dieses besteht aus:
1. dem Berufsbild;
2. der Übersicht über die Handlungskompetenzbereiche und die Hand-
lungskompetenzen;
3. dem Anforderungsniveau des Berufes.
b. Er führt die Inhalte der Grundbildung sowie die Bestimmungen zur Arbeits- sicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz aus. c. Er bestimmt, an welchen Lernorten welche Handlungskompetenzen vermit- telt und gelernt werden. 3 Dem Bildungsplan angefügt ist das Verzeichnis der Instrumente zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen Grundbildung sowie zur Förderung der Qualität mit Angabe der Bezugsquelle.
6. Abschnitt:
Anforderungen an die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner und Höchstzahl der Lernenden im Betrieb
Art. 13 Fachliche Anforderungen an Berufsbildnerinnen und Berufsbildner Die fachlichen Anforderungen an eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt: a. Blasinstrumentenbauerin oder Blasinstrumentenbauer EFZ, Klavierbauerin oder Klavierbauer EFZ, Orgelbauerin oder Orgelbauer EFZ, Zinnpfeifenma- cherin oder Zinnpfeifenmacher EFZ, wobei die Qualifikation dem auszubil- denden Beruf entsprechen muss, mit mindestens drei Jahren beruflicher Pra- xis im Lehrgebiet; b. Musikinstrumentenbauerin oder Musikinstrumentenbauer EFZ mit min- destens drei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet; c. eidgenössisches Fähigkeitszeugnis eines verwandten Berufs mit den not- wendigen Berufskenntnissen im Bereich des jeweiligen Berufs des Berufs-
5 Der Bildungsplan vom 4. April 2007 ist zu finden auf der Website des SBFI über das Berufsverzeichnis unter www.bvz.admin.ch > Berufe A–Z.
Berufliche Grundbildung Berufsfeld Musikinstrumentenbau mit EFZ. AS 2019
felds Musikinstrumentenbau auf Stufe EFZ und mit mindestens fünf Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet; d. einschlägiger Abschluss der höheren Berufsbildung; e. einschlägiger Hochschulabschluss mit mindestens fünf Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet.
Art. 14 Höchstzahl der Lernenden 1 Betriebe, die eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner zu 100 Prozent oder zwei Berufsbildnerinnen oder Berufsbildner zu je mindestens 60 Prozent beschäfti- gen, dürfen eine lernende Person ausbilden. 2 Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 100 Prozent oder von zwei Fachkräften zu je mindestens 60 Prozent darf eine weitere lernende Person im Be- trieb ausgebildet werden. 3 Als Fachkraft gilt, wer im Fachbereich der lernenden Person über ein eidgenössi- sches Fähigkeitszeugnis oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt.
4 In Betrieben, die nur eine lernende Person ausbilden dürfen, kann eine zweite
lernende Person ihre Bildung beginnen, wenn die erste in das letzte Jahr der berufli- chen Grundbildung eintritt. 5 In besonderen Fällen kann die kantonale Behörde einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschrei- tung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.
7. Abschnitt:
Lerndokumentation, Bildungsbericht und Leistungsdokumentationen
Art. 15 Lerndokumentation
1 Die lernende Person führt während der Bildung in beruflicher Praxis eine Lern-
dokumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten im Zusammenhang mit den zu erwerbenden Handlungskompetenzen festhält. 2 Mindestens einmal pro Semester kontrolliert und unterzeichnet die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner die Lerndokumentation und bespricht sie mit der lernenden Person.
Art. 16 Bildungsbericht
1 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner hält am Ende jedes Semesters den
Bildungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest. Sie oder er stützt sich dabei auf die Leistungen in der beruflichen Praxis und auf Rückmeldungen über die Leistungen in der Berufsfachschule und in den überbetrieblichen Kursen. Sie oder er bespricht den Bildungsbericht mit der lernenden Person.
Berufliche Grundbildung Berufsfeld Musikinstrumentenbau mit EFZ. AS 2019
2 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner und die lernende Person vereinbaren
wenn nötig Massnahmen zum Erreichen der Bildungsziele und setzen dafür Fristen. Sie halten die getroffenen Entscheide und vereinbarten Massnahmen schriftlich fest. 3 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner überprüft die Wirkung der vereinbarten Massnahmen nach der gesetzten Frist und hält den Befund im nächsten Bildungsbe- richt fest.
4 Werden trotz der vereinbarten Massnahmen die Ziele nicht erreicht oder ist der
Ausbildungserfolg gefährdet, so teilt die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner dies den Vertragsparteien und der kantonalen Behörde schriftlich mit.
Art. 17 Leistungsdokumentation in der Berufsfachschule Die Berufsfachschule dokumentiert die Leistungen der lernenden Person in den unterrichteten Handlungskompetenzbereichen und in der Allgemeinbildung und stellt ihr am Ende jedes Semesters ein Zeugnis aus.
Art. 18 Leistungsdokumentation in den überbetrieblichen Kursen
1 Die Anbieter der überbetrieblichen Kurse dokumentieren die Leistungen der Ler-
nenden in Form je eines Kompetenznachweises für jeden berufsspezifischen überbe- trieblichen Kurs.
2 Die Kompetenznachweise werden in Noten ausgedrückt. Diese fliessen ein in die
Berechnung der Erfahrungsnote.
8. Abschnitt: Qualifikationsverfahren
Art. 19 Zulassung Zu den Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung absolviert hat: a. nach den Bestimmungen dieser Verordnung; b. in einer vom Kanton dafür anerkannten Bildungsinstitution; oder c. ausserhalb eines geregelten Bildungsganges und:
1. die nach Artikel 32 BBV erforderliche Erfahrung erworben hat,
2. von dieser beruflichen Erfahrung mindestens vier Jahre im Bereich des
angestrebten Berufs erworben hat, und
3. glaubhaft macht, den Anforderungen der jeweiligen Qualifikations-
verfahren gewachsen zu sein.
Art. 20 Gegenstand In den Qualifikationsverfahren ist nachzuweisen, dass die Handlungskompetenzen des jeweiligen Berufs gemäss den Artikeln 4–7 erworben worden sind.
Berufliche Grundbildung Berufsfeld Musikinstrumentenbau mit EFZ. AS 2019
Art. 21 Umfang und Durchführung des Qualifikationsverfahrens mit Abschlussprüfung
1 Im Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung werden die Handlungskompe-
tenzen in den nachstehenden Qualifikationsbereichen wie folgt geprüft: a. praktische Arbeit, als vorgegebene praktische Arbeit (VPA) im Umfang von
24 Stunden; dafür gilt Folgendes:
1. dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grund-
bildung geprüft,
2. die lernende Person muss zeigen, dass sie fähig ist, die geforderten Tä-
tigkeiten fachlich korrekt sowie bedarfs- und situationsgerecht auszu- führen,
3. die Lerndokumentation und die Unterlagen der überbetrieblichen Kurse
dürfen als Hilfsmittel verwendet werden,
4. der Qualifikationsbereich umfasst die folgenden Handlungskompetenz-
bereiche sowie das Fachgespräch im Umfang von 30 Minuten mit den nachstehenden Gewichtungen:
Position Handlungskompetenzbereiche Gewichtung
1 Abwickeln von Aufträgen 10 %
2 Herstellen und Reparieren von Musikinstrumenten 80 %
Warten und Regulieren von Musikinstrumenten Spielfertigmachen von Musikinstrumenten
3. Fachgespräch 10 %
b. Allgemeinbildung; der Qualifikationsbereich richtet sich nach der Verord- nung des SBFI vom 27. April 20066 über Mindestvorschriften für die All- gemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.
2 In jedem Qualifikationsbereich beurteilen mindestens zwei Prüfungsexpertinnen
oder -experten die Leistungen.
Art. 22 Bestehen, Notenberechnung, Notengewichtung
1 Das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung ist bestanden, wenn:
a. der Qualifikationsbereich «praktische Arbeit» mindestens mit der Note 4 bewertet wird; und b. die Gesamtnote mindestens 4 beträgt. 2 Die Gesamtnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der gewichteten Noten der einzelnen Qualifikationsbereiche der Abschlussprüfung und der gewichteten Erfahrungsnote; dabei gilt folgende Gewichtung: a. praktische Arbeit: 50 %;
6 SR 412.101.241
Berufliche Grundbildung Berufsfeld Musikinstrumentenbau mit EFZ. AS 2019
b. Allgemeinbildung: 20 %; c. Erfahrungsnote: 30 %. 3 Die Erfahrungsnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der folgenden Noten mit nachstehender Gewichtung: a. Note für den Unterricht in den Berufskenntnissen: 50 %; b. Note für die überbetrieblichen Kurse: 50 %. 4 Die Note für den Unterricht in den Berufskenntnissen ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der acht Semesterzeugnisnoten. 5 Die Note für die überbetrieblichen Kurse ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der benoteten Kompetenznachweise.
Art. 23 Wiederholungen 1 Die Wiederholung des Qualifikationsverfahrens richtet sich nach Artikel 33 BBV.
2 Muss ein Qualifikationsbereich wiederholt werden, so ist er in seiner Gesamtheit zu wiederholen.
3 Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch des Unterrichts in den Berufs-
kenntnissen wiederholt, so wird die bisherige Note beibehalten. Wird der Unterricht in den Berufskenntnissen während mindestens zwei Semestern wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.
4 Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch von überbetrieblichen Kursen
wiederholt, so wird die bisherige Note beibehalten. Werden die letzten zwei bewer- teten überbetrieblichen Kurse wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfah- rungsnote nur die neuen Noten.
Art. 24 Qualifikationen ausserhalb eines geregelten Bildungsganges (Spezialfall)
1 Hat eine kandidierende Person die erforderlichen Handlungskompetenzen aus-
serhalb der geregelten beruflichen Grundbildung erworben und die Abschlussprü- fung nach dieser Verordnung absolviert, so entfällt die Erfahrungsnote.
2 Für die Berechnung der Gesamtnote werden in diesem Fall die einzelnen Noten
wie folgt gewichtet: a. praktische Arbeit: 80 %; b. Allgemeinbildung: 20 %.
Berufliche Grundbildung Berufsfeld Musikinstrumentenbau mit EFZ. AS 2019
9. Abschnitt: Ausweise und Titel
Art. 25 1 Wer ein Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, erhält das eidgenössi- sche Fähigkeitszeugnis (EFZ).
2 Das Fähigkeitszeugnis berechtigt, je nach erlerntem Beruf einen der folgenden
gesetzlich geschützten Titel zu führen: a. «Blasinstrumentenbauerin EFZ» oder «Blasinstrumentenbauer EFZ»; b. «Klavierbauerin EFZ» oder «Klavierbauer EFZ»; c. «Orgelbauerin EFZ» oder «Orgelbauer EFZ»; d. «Zinnpfeifenmacherin EFZ» oder «Zinnpfeifenmacher EFZ».
3 Ist das Fähigkeitszeugnis mittels Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung
erworben worden, so werden im Notenausweis aufgeführt: a. die Gesamtnote; b. die Noten jedes Qualifikationsbereichs der Abschlussprüfung sowie, unter dem Vorbehalt von Artikel 24 Absatz 1, die Erfahrungsnote.
10. Abschnitt: Qualitätsentwicklung und Organisation
Art. 26 Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für das Berufsfeld Musikinstrumentenbau
1 Die Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für das
Berufsfeld Musikinstrumentenbau setzt sich zusammen aus: a. vier bis sechs Vertreterinnen oder Vertretern der Interessengemeinschaft Musikinstrumentenbauer (IGMIB); b. eins bis zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Fachlehrerschaft; c. je mindestens einer Vertreterin oder einem Vertreter des Bundes und der Kantone.
2 Für die Zusammensetzung gilt überdies:
a. Eine paritätische Vertretung beider Geschlechter ist anzustreben. b. Die Sprachregionen müssen gebührend vertreten sein. c. Alle Berufe des Berufsfelds Musikinstrumentenbau müssen vertreten sein.
3 Die Kommission konstituiert sich selbst.
Berufliche Grundbildung Berufsfeld Musikinstrumentenbau mit EFZ. AS 2019
4 Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Sie überprüft diese Verordnung und den Bildungsplan mindestens alle fünf Jahre auf wirtschaftliche, technologische, ökologische und didaktische Ent- wicklungen; dabei berücksichtigt sie allfällige neue organisatorische Aspek- te der beruflichen Grundbildung. b. Beobachtet sie Entwicklungen, die eine Änderung dieser Verordnung erfor- dern, so ersucht sie die zuständige Organisation der Arbeitswelt, dem SBFI die entsprechende Änderung zu beantragen. c. Beobachtet sie Entwicklungen, die eine Anpassung des Bildungsplans erfor- dern, so stellt sie der zuständigen Organisation der Arbeitswelt Antrag auf Anpassung des Bildungsplans. d. Sie nimmt Stellung zu den Instrumenten zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen Grundbildung sowie zur Förderung der Qualität, insbesonde- re zu den Ausführungsbestimmungen zum Qualifikationsverfahren mit Ab- schlussprüfung.
Art. 27 Trägerschaft und Organisation der überbetrieblichen Kurse
1 Trägerin für die überbetrieblichen Kurse ist die IGMIB.
2 Die Kantone können die Durchführung der überbetrieblichen Kurse unter Mitwir-
kung der zuständigen Organisationen der Arbeitswelt einer anderen Trägerschaft übertragen, namentlich wenn die Qualität oder die Durchführung der überbetriebli- chen Kurse nicht mehr gewährleistet ist. 3 Sie regeln mit der Trägerschaft die Organisation und die Durchführung der überbe- trieblichen Kurse.
4 Die zuständigen Behörden der Kantone haben jederzeit Zutritt zu den Kursen.
11. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 28 Aufhebung eines anderen Erlasses Die Verordnung des SBFI vom 8. August 20077 über die berufliche Grundbildung Musikinstrumentenbauerin/Musikinstrumentenbauer mit eidgenössischem Fähig- keitszeugnis (EFZ) wird aufgehoben.
Art. 29 Übergangsbestimmungen und erstmalige Anwendung einzelner Bestimmungen
1 Lernende, die ihre Bildung als Musikinstrumentenbauerin oder Musikinstrumen-
tenbauer vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen haben, schliessen sie nach bisherigem Recht ab, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2025.
7 AS 2007 4939, 2017 7331
Berufliche Grundbildung Berufsfeld Musikinstrumentenbau mit EFZ. AS 2019
2 Kandidierende, die das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung für Musik-
instrumentenbauerin oder Musikinstrumentenbauer bis zum 31. Dezember 2025 wiederholen, werden nach bisherigem Recht beurteilt. Auf ihren schriftlichen Antrag hin werden sie nach neuem Recht beurteilt.
3 Die Bestimmungen über Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel (Art. 1925)
kommen ab dem 1. Januar 2024 zur Anwendung.
Art. 30 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
9. Oktober 2019 Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation: Josef Widmer Stellvertretender Direktor