AS 2019 3571
Verordnung über Bau und Betrieb der Eisenbahnen
Verordnung über Bau und Betrieb der Eisenbahnen (Eisenbahnverordnung, EBV)
Änderung vom 6. November 2019
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Eisenbahnverordnung vom 23. November 19831 wird wie folgt geändert:
Art. 5a Abs. 1 und 1bis
1 Das Gesuch der Infrastrukturbetreiberin um Erteilung oder Erneuerung einer
Sicherheitsgenehmigung nach Artikel 8a EBG muss hinsichtlich des Sicherheitsma- nagementsystems den Anforderungen nach Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2016/798 2 und nach Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2018/7623 entsprechen. 1bis Entspricht das Gesuch zusätzlich den Anforderungen nach Anhang I der vorge- nannten Verordnung, so erstreckt sich die Sicherheitsgenehmigung auch auf folgen- de Tätigkeiten: a. Fahrten zur Instandhaltung der eigenen Infrastruktur; b. Interventionsfahrten; c. Rangierdienstleistungen auf eigener Infrastruktur; d. Fahrten im Rahmen einer vom BAV übertragenen Systemführerschaft; e. Instruktionsfahrten.
1 SR 742.141.1 2 Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über Eisenbahnsicherheit (Neufassung), Fassung gemäss ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 102. 3 Delegierte Verordnung (EU) 2018/762 der Kommission vom 8. März 2018 über gemein- same Sicherheitsmethoden bezüglich der Anforderungen an Sicherheitsmanagementsys- teme gemäss der Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1158/2010 und (EU) Nr. 1169/2010, Fassung gemäss ABl. L 129 vom 25.5.2018, S. 26.
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Art. 5b Abs. 1 und 3
1 Das Gesuch des Eisenbahnverkehrsunternehmens um Erteilung oder Erneuerung
einer Sicherheitsbescheinigung nach Artikel 8e EBG muss hinsichtlich des Sicher- heitsmanagementsystems den Anforderungen nach Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2016/7984 und nach Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2018/762 5 entsprechen und die Angaben nach Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2018/7636 enthalten.
3 Das BAV entscheidet über das Gesuch um Erteilung oder Erneuerung der Sicher-
heitsbescheinigung innerhalb von drei Monaten nach Eingang der vollständigen Gesuchsunterlagen.
Art. 5d Abs. 2
2 Ein Anschlussgleisbenutzer darf ohne Sicherheitsbescheinigung über den An-
schlusspunkt hinausfahren, sofern: a. er sich auf der Grundlage der von der Infrastrukturbetreiberin zur Verfügung gestellten Informationen vergewissert hat, dass das Fahrzeug mit der Strecke kompatibel ist; und b. die Infrastrukturbetreiberin bestätigt hat, dass der Fahrweg zwischen dem Anschlussgleis und dem benutzten Bahnhofgleis spurbewirkten Flanken- schutz gegenüber den möglichen Zugfahrstrassen aufweist.
Art. 5e Verfahren des BAV Das Verfahren des BAV zur Erteilung und Erneuerung richtet sich: a. bei der Sicherheitsgenehmigung für Infrastrukturbetreiberinnen: nach Arti- kel 12 der Richtlinie 2016/7987; b. bei der Sicherheitsbescheinigung für Eisenbahnverkehrsunternehmen: nach Artikel 10 der Richtlinie 2016/798 sowie nach Artikel 6 und nach Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2018/7638.
Art. 5f Europäische und ausländische Sicherheitsgenehmigungen und - bescheinigungen
1 Verfügt ein Eisenbahnunternehmen über eine Sicherheitsbescheinigung der Eisen-
bahnagentur der Europäischen Union (Agentur), so kann das BAV darauf verzich-
4 Siehe Fussnote zu Art. 5a Abs. 1.
5 Siehe Fussnote zu Art. 5a Abs. 1.
6 Durchführungsverordnung (EU) 2018/763 der Kommission vom 9. April 2018 über die praktischen Festlegungen für die Erteilung von einheitlichen Sicherheitsbescheinigungen an Eisenbahnunternehmen gemäss der Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parla- ments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 653/2007 der Kommission, Fassung gemäss ABl. L 129 vom 25.5.2018, S. 49.
7 Siehe Fussnote zu Art. 5a Abs. 1.
8 Siehe Fussnote zu Art. 5b Abs. 1.
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ten, zu überprüfen, ob Anforderungen eingehalten werden, deren Einhaltung aus dieser Sicherheitsbescheinigung hervorgeht.
2 Ausländische Sicherheitsgenehmigungen und -bescheinigungen können vom BAV
für grenznahe Strecken und Fahrten darauf anerkannt werden, ohne dass dafür ein zwischenstaatliches Abkommen über die gegenseitige Anerkennung solcher Ge- nehmigungen und Bescheinigungen erforderlich ist.
Art. 5ibis Instandhaltung von Fahrzeugen Die nach Artikel 17b EBG für die Instandhaltung von Fahrzeugen verantwortliche Person muss ein Instandhaltungssystem betreiben, das den Anforderungen von Artikel 14 Absätze 2 und 3 sowie Anhang III der Richtlinie 2016/7989 entspricht.
Art. 5k Kontrollverfahren Für Eisenbahnunternehmen und die für die Instandhaltung von Fahrzeugen verant- wortlichen Personen gelten die in den Artikeln 3–5 und dem Anhang der Verord- nung (EU) Nr. 1078/201210 enthaltenen Pflichten über das Kontrollverfahren.
Art. 6b Probefahrten
1 Das BAV bewilligt Probefahrten des Fahrzeugs auf der Eisenbahninfrastruktur,
sofern die Probefahrten für die Erteilung der Betriebsbewilligung erforderlich sind und der Gesuchsteller dem BAV nachweist, dass die Sicherheit gewährleistet ist. 2 Die Infrastrukturbetreiberinnen haben bei Probefahrten die in Artikel 21 Absätze 3 und 5 der Richtlinie (EU) 2016/79711 sowie die in Artikel 6 der Durchführungsver- ordnung (EU) 2018/54512 genannten Pflichten.
Art. 7 Abs. 4
4 Die Konformitätserklärung für Fahrzeuge, die auf interoperablen Strecken
(Art. 15a Abs. 1) eingesetzt werden sollen, richtet sich nach Artikel 15 der Richtli-
9 Siehe Fussnote zu Art. 5a Abs. 1.
10 Verordnung (EU) Nr. 1078/2012 der Kommission vom 16. November 2012 über eine gemeinsame Sicherheitsmethode für die Kontrolle, die von Eisenbahnunternehmen und Fahrwegbetreibern, denen eine Sicherheitsbescheinigung beziehungsweise Sicher- heitsgenehmigung erteilt wurde, sowie von den für die Instandhaltung zuständigen Stellen anzuwenden ist, Fassung gemäss ABl. L 320 vom 17.11.2012, S. 8. 11 Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (Neufassung), Fassung gemäss ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 44.
12 Durchführungsverordnung (EU) 2018/545 der Kommission vom 4. April 2018 über
die praktischen Modalitäten für die Genehmigung für das Inverkehrbringen von Schie- nenfahrzeugen und die Genehmigung von Schienenfahrzeugtypen gemäss der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates, Fassung gemäss ABl. L 90 vom 6.4.2018, S. 66.
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nie (EU) 2016/79713 und nach Anhang VI der Durchführungsverordnung (EU) 2019/25014.
Art. 9 Abs. 4
4 Verfügt ein Eisenbahnunternehmen über eine Sicherheitsbescheinigung oder eine
Sicherheitsgenehmigung, so richtet sich das BAV bei der Überwachung nach der Delegierten Verordnung (EU) 2018/76115.
Art. 12a Prüfungen vor dem Einsatz eines Fahrzeugs Eisenbahnverkehrsunternehmen und Infrastrukturbetreiberinnen führen vor dem Einsatz eines Fahrzeugs die in Artikel 23 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2016/79716 genannten Prüfungstätigkeiten durch.
Art. 12abis Bisheriger Artikel 12a
Art. 15b Abs. 1
1 Die grundlegenden Anforderungen an das Eisenbahnsystem, Teilsysteme und
Interoperabilitätskomponenten einschliesslich der Schnittstellen richten sich nach Anhang III der Richtlinie (EU) 2016/79717.
Art. 15c Inbetriebnahme von Teilsystemen (Art. 23c Abs. 1 EBG)
Neue Teilsysteme der Bereiche Infrastruktur, Energie, Zugsteuerung, Zugsicherung, Signalgebung und Fahrzeuge (strukturelle Teilsysteme nach Anhang II der Richtli- nie (EU) 2016/79718) dürfen nur in Betrieb genommen werden, wenn das BAV eine Betriebsbewilligung für die Eisenbahnanlage oder das Fahrzeug erteilt hat, deren oder dessen Bestandteil sie sind.
13 Siehe Fussnote zu Art. 6b Abs. 2.
14 Durchführungsverordnung (EU) 2019/250 der Kommission vom 12. Februar 2019 über die Muster der EG-Erklärungen und -Bescheinigungen für Eisenbahn- Interoperabilitätskomponenten und -Teilsysteme, das Muster der Typenkonformitätserklä- rung für Schienenfahrzeuge und über die EG-Prüfverfahren für Teilsysteme gemäss der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhe- bung der Verordnung (EU) Nr. 201/2011 der Kommission, Fassung gemäss ABl. L 42 vom 13.2.2019, S. 9.
15 Delegierte Verordnung (EU) 2018/761 der Kommission vom 16. Februar 2018 zur
Festlegung gemeinsamer Sicherheitsmethoden für die Aufsicht durch die nationalen Sicherheitsbehörden nach Ausstellung einer einheitlichen Sicherheitsbescheinigung oder Erteilung einer Sicherheitsgenehmigung gemäss der Richtlinie (EU) 2016/798 des Euro- päischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2012 der Kommission, Fassung gemäss ABl. L 129 vom 25.5.2018, S. 16.
16 Siehe Fussnote zu Art. 7 Abs. 4.
17 Siehe Fussnote zu Art. 7 Abs. 4.
18 Siehe Fussnote zu Art. 7 Abs. 4.
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Art. 15d Abs. 2 2 Eine Betriebsbewilligung für die Änderung eines Fahrzeugs ist erforderlich, sofern Artikel 21 Absatz 12 der Richtlinie (EU) 2016/79719 dies vorsieht.
Art. 15e Abs. 1–3
1 Die Einhaltung der TSI ist bei Neubauten, Umrüstungen und Erneuerungen inso-
weit erforderlich, als kein Ausnahmegrund nach Artikel 7 der Richtlinie (EU) 2016/79720 vorliegt.
2 Das BAV kann auf Gesuch hin Abweichungen von bestimmten Anforderungen der
TSI bewilligen, wenn ein Ausnahmegrund nach Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/797 vorliegt.
3 Aufgehoben
Art. 15g Abs. 1 Fussnote und 2
1 Das BAV teilt dem Europäischen Register genehmigter Fahrzeugtypen die in
Anhang II des Durchführungsbeschlusses 2011/665/EU21 genannten Daten innert der in dessen Anhang I genannten Fristen mit. 2 Das Register ist für die nationalen Sicherheitsbehörden und die Agentur zugäng- lich. Es wird der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, sobald die Daten durch die Agentur validiert worden sind.
Art. 15h Sachüberschrift Erforderliche Nachweise (Art. 23c Abs. 2 EBG)
Art. 15i Sachüberschrift Sicherheitsnachweis für Infrastruktur (Art. 23c Abs. 4 EBG)
Art. 15ibis Sicherheitsnachweis für Fahrzeuge (Art. 23c Abs. 4 EBG)
Das Eisenbahnunternehmen muss zum Nachweis der Sicherheit und Vorschrifts- konformität des Vorhabens die Unterlagen nach Artikel 21 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2016/79722 sowie nach den Artikeln 28–30 und Anhang 1 der Durchführungs- verordnung (EU) 2018/54523 einreichen.
19 Siehe Fussnote zu Art. 7 Abs. 4.
20 Siehe Fussnote zu Art. 7 Abs. 4.
21 Durchführungsbeschluss 2011/655/EU der Kommission vom 4. Okt. 2011 über das Euro- päische Register genehmigter Schienenfahrzeugtypen, ABl. L 264 vom 8.10.2011, S. 32, geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2019/776 der Kommission vom 16.5.2019, ABl. L 139 I vom 27.5.2019, S. 108.
22 Siehe Fussnote zu Art. 7 Abs. 4.
23 Siehe Fussnote zu Art. 6b Abs. 2.
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Eisenbahnverordnung AS 2019
Art. 15j Konformitätsbewertung (Art. 23j EBG)
1 Die Konformitätsbewertung von Interoperabilitätskomponenten richtet sich nach
Artikel 10 der Richtlinie (EU) 2016/79724, nach den TSI, nach den Artikeln 4 und 5 und Anhang I des Beschlusses 2010/713/EU25 sowie nach Anhang V der Durchfüh- rungsverordnung (EU) 2019/25026.
2 Die Konformitätsbewertung von Teilsystemen richtet sich nach Artikel 15 und
Anhang IV der Richtlinie (EU) 2016/797, nach den TSI, nach Artikel 6 und Anhang I des Beschlusses 2010/713/EU sowie nach den Anhängen IV und V der Durchfüh- rungsverordnung (EU) 2019/250.
Art. 15l Sachüberschrift und Abs. 2 Betrifft nur den französischen Text.
Art. 15m Abs. 1 Einleitungssatz Betrifft nur den französischen Text.
Art. 15n Abs. 2
2 Er muss zum Nachweis der vorschriftskonformen Ausführung dem BAV folgende
Erklärungen einreichen: a. für strukturelle Teilsysteme nach Anhang II Ziffer 1 Buchstabe a der Richtli- nie (EU) 2016/79727: EG-Prüferklärungen nach Artikel 15 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/797 und nach den Anhängen II und III der Durchfüh- rungsverordnung (EU) 2019/25028; b. für Interoperabilitätskomponenten: EG-Erklärungen nach Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2016/797 und nach Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/250.
Art. 15o Anerkennung europäischer und ausländischer Bewilligungen
1 Von der Agentur oder einer ausländischen Behörde für den Betrieb auf interope-
rablen Strecken zugelassene Fahrzeuge benötigen keine zusätzliche Bewilligung des BAV, wenn sie vollständig durch TSI spezifiziert sind.
2 Bei Fahrzeugen, für die ergänzende nationale Bestimmungen gelten, wird die
Einhaltung der TSI sowie übereinstimmender nationaler Anforderungen nicht über-
24 Siehe Fussnote zu Art. 7 Abs. 4.
25 Beschluss 2010/713/EU der Kommission vom 9. November 2010 über Module für die
Verfahren der Konformitäts- und Gebrauchstauglichkeitsbewertung sowie der EG- Prüfung, die in den gemäss Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates angenommenen technischen Spezifikationen für die Interoperabilität zu verwenden sind, Fassung gemäss ABl. L 319 vom 4.12.2010, S. 1.
26 Siehe Fussnote zu Art. 7 Abs. 4.
27 Siehe Fussnote zu Art. 7 Abs. 4.
28 Siehe Fussnote zu Art. 7 Abs. 4.
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prüft, soweit dies aus der Betriebsbewilligung der Agentur oder einer ausländischen Behörde hervorgeht.
Art. 15p Sachüberschrift und Abs. 1 Einleitung Prüfungen des BAV bei der Infrastruktur
1 Das BAV überprüft, ob der Gesuchsteller alle für den Sicherheitsnachweis der
Infrastruktur erforderlichen Dokumente eingereicht hat. Es prüft insbesondere, ob:
Art. 15pbis Prüfungen des BAV bei Fahrzeugen Das BAV überprüft gemäss Artikel 21 Absatz 8 der Richtlinie (EU) 2016/79729, ob der Gesuchsteller alle für den Sicherheitsnachweis der Fahrzeuge erforderlichen Dokumente eingereicht hat, insbesondere: a. prüft es die Vollständigkeit des Antrags gemäss Artikel 32 der Durchfüh- rungsverordnung (EU) 2018/54530; b. bewertet es den Antrag gemäss den Artikeln 38–40 sowie den Anhängen II und III der Durchführungsverordnung (EU) 2018/545; c. stuft es Probleme gemäss Artikel 41 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/545 ein und geht es bei begründeten Zweifeln gemäss Artikel 42 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/545 vor; d. entscheidet es gemäss Artikel 43 Absätze 1–6 und den Artikeln 45–49 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/545.
Art. 15r Abs. 2 2 Im Übrigen gelten für die benannten Stellen die Artikel 30–34 der Richtlinie (EU) 2016/79731.
Art. 15s Abs. 1 1 Die benannten Stellen haben die in den Artikeln 34, 41 und 42 sowie in Anhang IV der Richtlinie (EU) 2016/79732, in den TSI sowie im Beschluss 2010/713/EU33 vorgesehenen Rechte und Pflichten.
Art. 15t Abs. 4
4 Für benannte beauftragte Stellen gelten zudem die in Artikel 45 Absatz 1 der
Richtlinie (EU) 2016/79734 genannten Anforderungen.
29 Siehe Fussnote zu Art. 7 Abs. 4.
30 Siehe Fussnote zu Art. 6b Abs. 2.
31 Siehe Fussnote zu Art. 7 Abs. 4.
32 Siehe Fussnote zu Art. 7 Abs. 4.
33 Siehe Fussnote zu Art. 15j Abs. 1.
34 Siehe Fussnote zu Art. 7 Abs. 4.
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Art. 15ubis Pflichten der benannten beauftragten Stellen Die benannten beauftragten Stellen haben die in Artikel 45 Absätze 2 und 3 der Richtlinie (EU) 2016/79735 genannten Pflichten.
Art. 83h Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 6. November 2019
1 Nach bisherigem Recht erteilte oder anerkannte Betriebsbewilligungen behalten
ihre Gültigkeit. 2 Solange die Infrastrukturbetreiberin die für den Netzzugang erforderlichen Anga- ben nicht nach Artikel 15f Absatz 2 in das Infrastrukturregister eingetragen hat, muss sie die Kompatibilität der Fahrzeuge mit der zu befahrenden Infrastruktur auf Basis der vom Eisenbahnverkehrsunternehmen zur Verfügung gestellten Daten prüfen. Sie muss die Prüfung unentgeltlich innert zehn Werktagen durchführen und dem Eisenbahnverkehrsunternehmen mitteilen, welche Fahrzeuge mit der zu befah- renden Infrastruktur kompatibel sind.
3 Bis zum 15. Juni 2020 eingereichte Gesuche um Betriebsbewilligungen für Fahr-
zeuge werden auf Antrag nach den bis zum 30. November 2019 geltenden Bestim- mungen beurteilt, sofern dies für die Erteilung einer ausländischen Betriebsbewilli- gung erforderlich ist.
4 Bis zum 15. Juni 2020 eingereichte Gesuche um Sicherheitsbescheinigungen
werden auf Antrag nach den bis zum 30. November 2019 geltenden Bestimmungen beurteilt, sofern das Eisenbahnunternehmen über eine ausländische Sicherheitsbe- scheinigung verfügt.
II Anhang 7 wird gemäss Beilage geändert.
III Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2019 in Kraft.
6. November 2019 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ueli Maurer Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
35 Siehe Fussnote zu Art. 7 Abs. 4.
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Anhang 7 (Art. 15b Abs. 2)
Technische Spezifikationen Interoperabilität
Ziff. 2–8 und 11
2. Verordnung (EU) Nr. 454/2011 der Kommission vom 5. Mai 2011 über die
Technische Spezifikation für die Interoperabilität (TSI) zum Teilsystem «Telematikanwendungen für den Personenverkehr» des transeuropäischen Eisenbahnsystems, ABl. L 123 vom 12.5.2011, S. 11; zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2019/775 der Kommission vom 16. Mai 2019, ABl. L 139 I vom 27.5.2019, S. 103.
3. Verordnung (EU) 2016/919 der Kommission vom 27. Mai 2016 über die
technische Spezifikation für die Interoperabilität der Teilsysteme «Zugsteue- rung, Zugsicherung und Signalgebung» des Eisenbahnsystems in der Euro- päischen Union, Fassung gemäss ABl. L 158 vom 15.6.2016. S. 1.
4. Beschluss 2012/757/EU der Kommission vom 14. November 2012 über die
technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems «Ver- kehrsbetrieb und Verkehrssteuerung» des Eisenbahnsystems in der Euro- päischen Union und zur Änderung der Entscheidung 2007/756/EG, ABI. L
345 vom 15.12.2012, S. 1; zuletzt geändert durch Beschluss der Kommissi-
on 2013/710/EU, ABl. L 323 vom 4.12.2013, S. 35.
5. Verordnung (EU) Nr. 321/2013 der Kommission vom 13. März 2013 über
die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems «Fahr- zeuge – Güterwagen» des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union und zur Aufhebung der Entscheidung 2006/861/EG der Kommission, ABl. L 104 vom 12.4.2013, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2015/924 der Kommission vom 8. Juni 2015, ABl. L 150 vom 17.6.2015, S. 10.
6. Verordnung (EU) Nr. 1300/2014 der Kommission vom 18. November 2014
über die technischen Spezifikationen für die Interoperabilität bezüglich der Zugänglichkeit des Eisenbahnsystems der Union für Menschen mit Behin- derung und Menschen mit eingeschränkter Mobilität, ABl. L 356 vom 12.12.2014, S. 110; geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2019/772 der Kommission vom 16. Mai 2019, ABl. L 139 I vom 27.5.2019, S. 1.
7. Verordnung (EU) Nr. 1301/2014 der Kommission vom 18. November 2014
über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems «Energie» des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union, ABl. L 356 vom 12.12.2014, S. 179; geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2018/868 der Kommission vom 13. Juni 2018, ABl. L 149 vom 14.6.2018, S. 16.
8. Verordnung (EU) Nr. 1302/2014 der Kommission vom 18. November 2014
über eine technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems
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Eisenbahnverordnung AS 2019
«Fahrzeuge – Lokomotiven und Personenwagen» des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union, ABl. L 356 vom 12.12.2014, S. 228; geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2018/868 der Kommission vom 13. Juni 2018, ABl. L 149 vom 14.6.2018, S. 16.
11. Verordnung (EU) Nr. 1305/2014 der Kommission vom 11. Dezember 2014
über die technische Spezifikation für die Interoperabilität zum Teilsystem «Telematikanwendungen für den Güterverkehr» des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 62/2006 der Kommission, ABl. L 356 vom 12.12.2014, S. 438; zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2019/778 der Kommission vom 16. Mai 2019, ABl. L 139 I vom 27.5.2019, S. 356.
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