AS 2019 3905
Verordnung des WBF über die Vergütung von arbeitsmarktlichen Massnahmen
Verordnung des WBF über die Vergütung von arbeitsmarktlichen Massnahmen
vom 19. November 2019
Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF), gestützt auf Artikel 59cbis Absatz 5 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 19821 (AVIG), verordnet:
Art. 1 Bemessung
1 Die Vergütung der arbeitsmarktlichen Massnahmen bemisst sich nach den nach-
gewiesenen notwendigen Kosten, abzüglich der aus den Massnahmen resultierenden Einnahmen. 2 Ein Übertrag von Kosten oder einer nicht beanspruchten Vergütung auf das nächs- te Jahr ist ausgeschlossen.
3 Die speziellen Massnahmen nach den Artikeln 65–71d AVIG sowie die Massnah-
men für von Arbeitslosigkeit bedrohte Personen nach Artikel 98a der Arbeitslosen- versicherungsverordnung vom 31. August 19832 (AVIV) werden nicht nach dieser Verordnung vergütet.
Art. 2 Höchstbeträge für kantonale Massnahmen 1 Die Ausgleichsstelle vergütet dem Kanton kantonal organisierte arbeitsmarktliche Massnahmen jährlich bis zu einem Höchstbetrag, welcher der Summe der folgenden Produkte entspricht: a. 3500 Franken × Anzahl Stellensuchender, die einer Stellensuchendenquote (Verhältniszahl gemeldeter Stellensuchender zu Erwerbspersonen) von 1,2 Prozent entspricht; b. 2800 Franken × Anzahl Stellensuchender im Bereich der Stellensuchenden- quote von mehr als 1,2 bis 4 Prozent; c. 1700 Franken × Anzahl Stellensuchender im Bereich der Stellensuchenden- quote über 4 Prozent, höchstens jedoch bis zur Quote von 10 Prozent.
SR 837.022.531
2019-2807 3905
Vergütung von arbeitsmarktlichen Massnahmen. V des WBF AS 2019
2 Grundlage für die Berechnung der Anzahl Stellensuchender im Kanton ist die
Durchschnittszahl des Vorjahres oder des Rechnungsjahres. Massgebend ist die höhere Zahl.
Art. 3 Höchstbetrag für nationale Massnahmen Die Ausgleichsstelle organisiert die nationalen arbeitsmarktlichen Massnahmen und bestimmt die Kriterien, nach denen eine Massnahme als nationale Massnahme zugelassen wird. Deren Kosten dürfen 6 Prozent der Summe der Beträge nach Arti- kel 2 Absatz 1 nicht überschreiten.
Art. 4 Zusätzlicher Betrag
1 In besonderen Situationen kann die Ausgleichsstelle:
a. einem Kanton auf dessen begründetes Gesuch hin einen zusätzlichen Betrag gemäss Absatz 2 gewähren; b. bei nationalen arbeitsmarktlichen Massnahmen einen zusätzlichen Betrag nach Absatz 2 gewähren.
2 Der zusätzliche Betrag von höchstens 69,5 Millionen Franken pro Jahr darf zu
Gunsten von schwer vermittelbaren Stellensuchenden insbesondere bei hoher Ju- gendarbeitslosigkeit, bei überdurchschnittlichem Bedarf an arbeitsmarktlichen Mass- nahmen für ältere Arbeitslose oder bei höherem Bedarf von Kantonen an nationalen arbeitsmarktlichen Massnahmen, der aus organisatorischen Gründen nicht kantonal oder interkantonal abgedeckt werden kann, gewährt werden. 3 Die Ausgleichsstelle informiert die Aufsichtskommission jährlich über die zusätz- lich gewährten Beträge.
Art. 5 Buchführung und Revision
1 Die Kantone sorgen dafür, dass Träger und Veranstalter von arbeitsmarktlichen
Massnahmen über die aufgewendeten Mittel ordnungsgemäss Buch führen.
2 Sie sorgen dafür, dass die Kosten angemessen auf deren Anrechenbarkeit geprüft
werden.
Art. 6 Weisungen der Ausgleichsstelle Die Ausgleichsstelle kann Weisungen erlassen über: a. die Anrechenbarkeit der Kosten; b. die Buchhaltung und die Revision; c. den Zahlungsmodus; d. die Bemessung der Kosten arbeitsmarktlicher Massnahmen, die von Teilneh- merinnen und Teilnehmern aus mehreren Kantonen genutzt werden.
3906
Vergütung von arbeitsmarktlichen Massnahmen. V des WBF AS 2019
Art. 7 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung des WBF vom 26. August 20083 über die Vergütung von arbeits- marktlichen Massnahmen wird aufgehoben.
Art. 8 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
19. November 2019 Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung: Guy Parmelin
3 AS 2008 4887, 2012 3631
3907
Vergütung von arbeitsmarktlichen Massnahmen. V des WBF AS 2019
3908