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AS 2019 3917

Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Libanesischen Republik über die Aufhebung der Visumpflicht für Inhaberinnen und Inhaber eines Diplomatenpasses

Übersetzung

Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Libanesischen Republik über die Aufhebung der Visumpflicht für Inhaberinnen und Inhaber eines Diplomatenpasses

Abgeschlossen am 27. August 2018 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 1. Dezember 2019

Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Libanesischen Republik (nachstehend «die Vertragsparteien» genannt), veranlasst durch den gemeinsamen Wunsch, das Reisen zwischen der Schweiz und dem Libanon (nachstehend «die Staaten» genannt) für Inhaberinnen und Inhaber eines Diplomatenpasses zu erleichtern, in der Absicht, die vertrauensvolle und solidarische Zusammenarbeit gegenseitig zu verstärken, haben Folgendes vereinbart:

Art. 1 Diplomatisches und konsularisches Personal 1. Die Staatsangehörigen beider Staaten, die einen gültigen Diplomatenpass besit- zen und Mitglied einer diplomatischen Mission, eines konsularischen Postens oder einer ständigen Mission ihres Staates bei einer Organisation sind, mit der ein Sitzab- kommen abgeschlossen wurde, können ohne Visum in das Hoheitsgebiet des ande- ren Staates einreisen und sich dort während der Dauer ihrer Tätigkeit aufhalten. Die Stelle und die Tätigkeit der oben genannten Personen werden dem Empfangsstaat durch den Entsendestaat im Voraus auf diplomatischem Weg notifiziert. 2. Familienangehörige der in Artikel 1 bezeichneten Personen, die Staatsangehörige des Entsendestaates und Inhaberinnen und Inhaber eines gültigen Diplomatenpasses sind, profitieren von denselben Rechten, sofern sie im gemeinsamen Haushalt leben und vom Empfangsstaat als Familienangehörige mit einem Recht auf den Aufenthalt bei den Personen nach Artikel 1 anerkannt werden.

SR 0.142.114.892

2018-1741 3917

Aufhebung der Visumpflicht für Inhaberinnen und Inhaber AS 2019 eines Diplomatenpasses. Abk. mit Libanon

3. Nach der Einreise in das Hoheitsgebiet des Empfangsstaates und nach Erhalt

einer Aufenthaltsbewilligung können die Familienangehörigen der in Absatz 1 bezeichneten Personen, die Inhaberinnen und Inhaber eines gültigen heimatlichen Passes sind, während der Gültigkeitsdauer ihrer Aufenthaltsbewilligung ohne Visum in das Hoheitsgebiet des Empfangsstaates einreisen.

Art. 2 Andere Reisegründe 1. Die Staatsangehörigen beider Staaten, die einen gültigen Diplomatenpass besit- zen und nicht in Artikel 1 Absatz 1 erwähnt werden, benötigen für die Einreise in das Hoheitsgebiet des anderen Staates, für den dortigen Aufenthalt von bis zu 90 (neunzig) Tagen je Zeitraum von 180 (hundertachtzig) Tagen sowie für die Ausreise daraus kein Visum, sofern sie im anderen Staat keine selbstständige oder andere Erwerbstätigkeit aufnehmen. 2. Bei der Einreise in das Hoheitsgebiet der Schweiz nach der Durchreise durch den Schengen-Raum gilt das Datum, an dem die Aussengrenze des Schengen-Raums überschritten wird, als Beginn des Aufenthalts (von höchstens 90 Tagen) in diesem Raum und der Tag der Ausreise als Ende des Aufenthalts.

Art. 3 Einhaltung der innerstaatlichen Gesetzgebung 1. Die Staatsangehörigen beider Staaten sind verpflichtet, sich während ihres Auf- enthalts an die Gesetze in Bezug auf die Einreise und den Aufenthalt sowie an sämtliche im Hoheitsgebiet des anderen Staates geltenden Rechtsvorschriften zu halten.

2. Die in diesem Abkommen bezeichneten Pässe erfüllen die Gültigkeitskriterien

gemäss dem innerstaatlichen Recht des Empfangsstaates.

Art. 4 Einreiseverweigerung Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsparteien behalten sich das Recht vor, den Staatsangehörigen des anderen Staates die Einreise in ihr Hoheitsgebiet oder den dortigen Aufenthalt nach den Artikeln 1 und 2 des vorliegenden Abkommens aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Gesundheit oder aus anderen schwerwiegenden Gründen zu verweigern.

Art. 5 Notifikation der relevanten Dokumente 1. Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsparteien tauschen innerhalb von 30 (dreissig) Tagen nach Unterzeichnung des vorliegenden Abkommens auf diplomati- schem Weg personalisierte Muster der darin bezeichneten Pässe aus.

2. Falls neue Diplomatenpässe eingeführt werden, oder falls die bisherigen Pässe

geändert werden, stellt die betreffende Vertragspartei der anderen Vertragspartei spätestens 30 (dreissig) Tage vor deren Einführung auf diplomatischem Weg perso- nalisierte Muster der neuen oder geänderten Pässe sowie detaillierte Angaben über deren Anwendbarkeit zur Verfügung.

Aufhebung der Visumpflicht für Inhaberinnen und Inhaber AS 2019 eines Diplomatenpasses. Abk. mit Libanon

Art. 6 Beilegung von Meinungsverschiedenheiten

1. Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsparteien klären in gegenseitigem

Einvernehmen die Probleme, die sich aus der Anwendung oder der Auslegung des vorliegenden Abkommens ergeben.

2. Sämtliche Meinungsverschiedenheiten, die sich aus der Anwendung oder der

Auslegung des vorliegenden Abkommens ergeben, werden von den Vertragsparteien auf diplomatischem Weg beigelegt.

Art. 7 Änderungen Jegliche zwischen den beiden Vertragsparteien vereinbarten Änderungen des vorlie- genden Abkommens werden auf diplomatischem Weg notifiziert. Diese treten 30 (dreissig) Tage nach dem Datum in Kraft, an dem die letzte der Notifikationen eingegangen ist, durch die sich die Vertragsparteien gegenseitig über den Abschluss der dafür erforderlichen innerstaatlichen Verfahren unterrichten.

Art. 8 Unberührtheitsklausel Vom vorliegenden Abkommen unberührt bleiben die Verpflichtungen der Vertrags- parteien, die sich aus den internationalen Übereinkommen ergeben, die sie unter- zeichnet haben, insbesondere aus dem Wiener Übereinkommen vom 18. April 19611 über diplomatische Beziehungen und dem Wiener Übereinkommen vom 24. April

19632 über konsularische Beziehungen.

Art. 9 Gültigkeitsdauer und Inkrafttreten Das vorliegende Abkommen wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Es tritt 30 (dreissig) Tage nach Eingang der letzten schriftlichen Notifikation, durch die sich die Vertragsparteien gegenseitig über den Abschluss der dafür erforderlichen inner- staatlichen Verfahren unterrichten, in Kraft.

Art. 10 Suspendierung Jede Vertragspartei kann die Anwendung sämtlicher Bestimmungen des vorliegen- den Abkommens oder eines Teils davon aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Gesundheit oder aus anderen schwerwie- genden Gründen suspendieren. Der Entscheid über die Suspendierung ist der ande- ren Vertragspartei auf diplomatischem Weg spätestens 48 (achtundvierzig) Stunden vor deren Inkrafttreten mitzuteilen. Die Vertragspartei, welche die Anwendung des vorliegenden Abkommens suspendiert hat, benachrichtigt die andere Vertragspartei unverzüglich, sobald die Gründe für die Suspendierung wegfallen. Die Aussetzung endet am Datum des Eingangs dieser Notifikation.

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Art. 11 Kündigung Jede Vertragspartei kann der anderen Vertragspartei auf diplomatischem Weg jeder- zeit ihren Entscheid notifizieren, das vorliegende Abkommen zu kündigen. Das Abkommen endet 30 (dreissig) Tag nach Eingang der Notifikation bei der anderen Vertragspartei.

Geschehen zu Beirut, am 27. August 2018, in zweifacher Ausführung in französi- scher und arabischer Sprache, wobei jeder Text gleichermassen authentisch ist. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung wird der französische Text verwen- det.

Für den Für die Schweizerischen Bundesrat: Regierung der Libanesischen Republik: Urs von Arb Ghady El Khoury

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