AS 2019 461
Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Norwegen über die Ursprungskumulierung zwischen der Europäischen Union, der Schweizerischen Eidgenossenschaft, dem Königreich Norwegen und der Republik Türkei im Rahmen des Allgemeinen Präferenzensystems
Übersetzung1
Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Norwegen über die Ursprungskumulierung zwischen der Europäischen Union, der Schweizerischen Eidgenossenschaft, dem Königreich Norwegen und der Republik Türkei im Rahmen des Allgemeinen Präferenzensystems
Abgeschlossen am 21. Juni 2017 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 1. Februar 2019
Frau Oda Helen Sletnes Brüssel, den 21. Juni 2017 Botschafterin Mission von Norwegen bei der Europäischen Union Norway House Rue Archimède 17
1000 Brüssel
Belgien Herrn Urs Bucher Botschafter Mission der Schweiz bei der Europäischen Union Place du Luxembourg 1
1050 Brüssel
Belgien
Herr Botschafter
Ich beehre mich, den Eingang Ihres Schreibens zu bestätigen, das wie folgt lautet: «1. Die Schweizerische Eidgenossenschaft (die ‹Schweiz›) und das Königreich Norwegen (‹Norwegen›) sind als Vertragsparteien dieses Abkommens der Auffas- sung, dass sie im Rahmen des Allgemeinen Präferenzensystems (‹APS›) ähnliche Ursprungsregeln anwenden, die auf folgenden allgemeinen Grundsätzen beruhen:
SR 0.632.315.981
1 Übersetzung des englischen Originaltextes.
2016-2204 461
Ursprungskumulierung zwischen der Europäischen Union der Schweizerischen, AS 2019
(a) Definition des Begriffs ‹Erzeugnisse mit Ursprung in› oder ‹Ursprungser- zeugnisse› nach denselben Kriterien; (b) Bestimmungen über die regionale Kumulierung; (c) Bestimmungen über die regionale Kumulierung mit Vormaterialien, die ih- ren Ursprung im Sinne der APS-Ursprungsregeln in der Union, in der Schweiz, in Norwegen oder in der Türkei haben; (d) Bestimmungen über eine allgemeine Toleranz für Materialien ohne Ur- sprungseigenschaft; (e) Bestimmungen über die Nicht-Veränderung von Erzeugnissen aus dem be- günstigten Land; (f) Bestimmungen über die Ausstellung oder Ausfertigung von Ersatz- Ursprungsnachweisen; (g) Notwendigkeit der Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der be- günstigten Länder bei Ursprungsnachweisen.
2. Die Schweiz und Norwegen anerkennen, dass Vormaterialien mit Ursprung in
der Union, in der Schweiz, in Norwegen oder in der Türkei im Sinne der jeweiligen APS-Ursprungsregeln als Ursprungserzeugnis eines begünstigten Landes des APS- Schemas einer Vertragspartei gelten, wenn sie in diesem begünstigten Land weiter be- oder verarbeitet werden, als Be- oder Verarbeitungen, die als nicht ausreichend gelten, um die Ursprungseigenschaft zu verleihen. Dieser Unterabsatz kommt für Vormaterialien mit Ursprung in der Union und in der Türkei zur Anwendung, sofern die Voraussetzungen in den Absätzen 15 bzw. 16 erfüllt sind. Die Zollbehörden der Schweiz und Norwegens leisten einander die erforderliche Amtshilfe, insbesondere bei der nachträglichen Prüfung der Ursprungsnachweise für die im vorhergehenden Unterabsatz genannten Vormaterialien. Es gelten die Best- immungen zur Zusammenarbeit der Verwaltungen in Anlage I zum Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (‹PEM- Übereinkommen›). Dieser Absatz gilt nicht für die Waren der Kapitel 1–24 des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren (‹Harmonisiertes System›), das von der Organisation verabschiedet wurde, die gemäss der am 15. Dezember 19502 in Brüs- sel abgeschlossenen Konvention betreffend die Gründung eines Rates für die Zu- sammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens gegründet wurde.
3. Die Schweiz und Norwegen akzeptieren die von den Zollbehörden der anderen
Vertragspartei ausgestellten Ersatz-Ursprungsnachweise in Form von Ersatz- Ursprungszeugnissen nach Formblatt A (‹Ersatzzeugnis›) sowie Ersatzerklärungen zum Ursprung, die von zu diesem Zweck registrierten Wiederversendern der ande- ren Vertragspartei ausgefertigt wurden.
2 SR 0.631.121.2
Ursprungskumulierung zwischen der Europäischen Union der Schweizerischen, AS 2019
Jede Vertragspartei beurteilt im Einklang mit ihrer eigenen Gesetzgebung, ob Er- zeugnissen mit Ersatz-Ursprungsnachweis eine Präferenzbehandlung gewährt wer- den soll.
4. Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass die folgenden Bedingungen erfüllt sind,
bevor ein Ersatz-Ursprungsnachweis ausgestellt oder ausgefertigt wird: (a) Ersatz-Ursprungsnachweise dürfen nur ausgestellt oder ausgefertigt werden, wenn die ursprünglichen Ursprungsnachweise im Einklang mit der in der Schweiz oder in Norwegen geltenden Gesetzgebung ausgestellt oder ausge- fertigt wurden; (b) ein Ursprungsnachweis oder ein Ersatz-Ursprungsnachweis kann nur für Er- zeugnisse, die in einer Vertragspartei nicht zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen wurden, durch einen oder mehrere Ersatz-Ursprungsnachweise ersetzt werden, um alle oder einige der im ursprünglichen Ursprungsnach- weis erfassten Erzeugnisse von dieser Vertragspartei in die andere Vertrags- partei zu senden; (c) die Erzeugnisse müssen in der wiederversendenden Vertragspartei unter zollamtlicher Überwachung geblieben sein und dürfen nicht verändert, in ir- gendeiner Weise umgewandelt oder Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sein, die über das zur Erhaltung ihres Zustands erforderliche Mass hinausgehen (‹Grundsatz der Nicht-Veränderung›); (d) bei Erzeugnissen, die die Ursprungseigenschaft im Rahmen einer von einer Vertragspartei gewährten Abweichung von den Ursprungsregeln erworben haben, werden keine Ersatz-Ursprungsnachweise ausgestellt oder ausgefer- tigt, sofern die Erzeugnisse in die andere Vertragspartei wiederversandt werden; (e) Ersatz-Ursprungsnachweise können von den Zollbehörden ausgestellt oder von den Wiederversendern ausgefertigt werden, wenn die zur Wiederver- sendung ins Gebiet der anderen Vertragspartei bestimmten Erzeugnisse ihre Ursprungseigenschaft durch regionale Kumulierung erlangt haben; (f) Ersatz-Ursprungsnachweise können von den Zollbehörden ausgestellt oder von den Wiederversendern ausgefertigt werden, wenn den zur Wiederver- sendung ins Gebiet der anderen Vertragspartei bestimmten Erzeugnissen durch die wiederversendende Vertragspartei keine Präferenzbehandlung ge- währt wird.
5. Für die Zwecke von Unterabsatz 4(c) gilt Folgendes:
Bestehen begründete Zweifel an der Einhaltung des Grundsatzes der Nicht- Veränderung, können die Zollbehörden der Vertragspartei der endgültigen Bestim- mung den Anmelder auffordern, die Einhaltung des Grundsatzes nachzuweisen, was auf jede Art geschehen kann. Auf Antrag des Wiederversenders bestätigt die Zollbehörde der wiederversendenden Vertragspartei, dass die Erzeugnisse während ihres Aufenthalts auf dem Gebiet dieser Vertragspartei unter zollamtlicher Überwachung geblieben sind und dass die
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Zollbehörde keine Erlaubnis erteilt hat, diese während der Lagerung auf dem Gebiet der Vertragspartei zu verändern, in irgendeiner Weise umzuwandeln oder sie Be- oder Verarbeitungen zu unterziehen, die über das zur Erhaltung ihres Zustands erforderliche Mass hinausgehen. Handelt es sich beim Ersatznachweis um ein Ersatzzeugnis, so dürfen die Zollbe- hörden der Vertragspartei der endgültigen Bestimmung keine Nicht-Manipulations- Bescheinigung für die Zeit anfordern, in der sich die Erzeugnisse auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei befanden.
6. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass:
(a) bei Ersatz-Ursprungsnachweisen, die den in einem begünstigten Land des APS-Schemas der Schweiz und desjenigen Norwegens ursprünglich ausge- stellten oder ausgefertigten Ursprungsnachweisen entsprechen, die Zollbe- hörden der Schweiz und Norwegens sich bei der Nachprüfung dieser Ersatz- Ursprungsnachweise gegenseitig die erforderliche Amtshilfe leisten. Auf Antrag der Vertragspartei der endgültigen Bestimmung müssen die Zollbe- hörden der wiederversendenden Vertragspartei das Verfahren zur nachträg- lichen Prüfung des entsprechenden ursprünglichen Ursprungsnachweises einleiten und durchführen; (b) bei Ersatz-Ursprungsnachweisen, die den in einem ausschliesslich begüns- tigten Land des APS-Schemas der Vertragspartei der endgültigen Bestim- mung ursprünglich ausgestellten oder ausgefertigten Ursprungsnachweisen entsprechen, diese Vertragspartei in Zusammenarbeit mit dem begünstigten Land das Verfahren zur nachträglichen Prüfung der ursprünglichen Ur- sprungsnachweise einleitet und durchführt. Die ursprünglichen Ursprungs- nachweise, die den zu prüfenden Ersatz-Ursprungsnachweisen entsprechen, oder allfällige Kopien der ursprünglichen Ursprungsnachweise, die den zu prüfenden Ersatz-Ursprungsnachweisen entsprechen, werden durch die Zoll- behörden der wiederversendenden Vertragspartei den Zollbehörden der Ver- tragspartei der endgültigen Bestimmung zugestellt, damit diese das Verfah- ren zur nachträglichen Prüfung durchführen können.
7. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass:
(a) auf jedem Ersatzzeugnis im Feld rechts oben das wiederversendende Land angegeben ist, in dem das Ersatzzeugnis ausgestellt wurde; (b) in Feld 4 die Angabe ‹Replacement certificate› oder ‹Certificat de rem- placement› steht sowie das Ausstellungsdatum und die Seriennummer des ursprünglichen Ursprungszeugnisses nach Formblatt A vermerkt sind; (c) in Feld 1 der Name des Wiederversenders angegeben ist; (d) in Feld 2 der Name des endgültigen Empfängers angegeben werden kann; (e) in die Felder 3–9 alle auf dem ursprünglichen Zeugnis enthaltenen Angaben zu den wiederversandten Erzeugnissen übertragen wurden; (f) in Feld 10 auf die Rechnung des Wiederversenders verwiesen werden kann;
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(g) in Feld 11 der Sichtvermerk der Zollbehörde angebracht ist, die das Ersatz- zeugnis ausgestellt hat. Diese Behörde ist nur für die Ausstellung des Er- satzzeugnisses verantwortlich. Die Angaben in Feld 12 über das Ursprungs- und das Bestimmungsland sind dem ursprünglichen Ursprungszeugnis nach Formblatt A zu entnehmen. Der Wiederversender unterzeichnet das Ur- sprungszeugnis in Feld 12. Der Wiederversender, der dieses Feld nach Treu und Glauben unterzeichnet hat, haftet nicht für die Richtigkeit der Angaben im ursprünglichen Ursprungszeugnis nach Formblatt A; (h) die Zollbehörde, die mit der Ausstellung des Ersatzzeugnisses beauftragt ist, auf dem ursprünglichen Ursprungszeugnis nach Formblatt A das Gewicht, die Nummern und die Art der weiterversandten Erzeugnisse sowie die Se- riennummern des entsprechenden Ersatzzeugnisses oder der entsprechenden Ersatzzeugnisse einträgt. Der Antrag für das Ersatzzeugnis und das ur- sprüngliche Ursprungszeugnis nach Formblatt A werden von der betreffen- den Zollbehörde mindestens drei Jahre lang aufbewahrt; (i) Ersatz-Ursprungszeugnisse auf Englisch oder Französisch verfasst werden.
8. Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass:
(a) der Wiederversender auf jeder Ersatzerklärung zum Ursprung Folgendes vermerkt: (i) alle Angaben des ursprünglichen Ursprungsnachweises zu den wieder- versandten Erzeugnissen, (ii) das Datum der Ausfertigung des ursprünglichen Ursprungsnachweises, (iii) die Angaben des ursprünglichen Ursprungsnachweises, einschliesslich allfälliger Informationen über eine für die durch die Erklärung zum Ursprung erfassten Erzeugnisse geltende Kumulierung, (iv) Name und Adresse des Wiederversenders sowie dessen Nummer als registrierter Ausführer, (v) Name und Adresse des Empfängers in der Schweiz oder in Norwegen, (vi) Datum und Ort der Ausfertigung der Erklärung zum Ursprung oder der Ausstellung des Ursprungszeugnisses; (b) jede Ersatzerklärung zum Ursprung den Vermerk ‹Replacement statement› oder ‹Attestation de remplacement› trägt; (c) Ersatzerklärungen zum Ursprung von im elektronischen System zur Selbst- zertifizierung des Ursprungs durch Ausführer (Registered Exporter System, kurz REX-System) registrierten Wiederversendern ausgefertigt werden, un- abhängig vom Wert der Ursprungserzeugnisse in der ursprünglichen Sen- dung; (d) der Wiederversender beim Ersatz eines Ursprungsnachweises auf dem ursprünglichen Ursprungsnachweis Folgendes vermerkt: (i) das Datum der Ausfertigung der Ersatzerklärung(en) zum Ursprung und die davon erfassten Warenmengen,
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(ii) Name und Adresse des Wiederversenders, (iii) Name und Adresse des Empfängers oder der Empfänger in der Schweiz oder in Norwegen; (e) auf der ursprünglichen Erklärung zum Ursprung der Vermerk ‹Replaced› oder ‹Remplacé› angebracht wird; (f) eine Ersatzerklärung zum Ursprung ab dem Datum ihrer Ausfertigung für einen Zeitraum von zwölf Monaten gültig ist; (g) Ersatzerklärungen zum Ursprung auf Englisch oder Französisch verfasst werden.
9. Die ursprünglichen Ursprungsnachweise und Kopien der Ersatz-Ursprungs-
nachweise sind vom Wiederversender ab dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Ersatz-Ursprungsnachweise ausgestellt oder ausgefertigt wurden, mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.
10. Die Vertragsparteien verständigen sich auf die Aspekte der gegenseitigen Zu-
sammenarbeit in Bezug auf das REX-System im Einklang mit den Modalitäten der Zusammenarbeit, die zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien noch zu vereinbaren sind. 11. Mögliche Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien, die sich bei der Ausle- gung oder Anwendung dieses Abkommens ergeben, werden ausschliesslich im Rahmen bilateraler Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien beigelegt. Falls die Streitigkeiten auch die Interessen der Union und/oder der Türkei betreffen könn- ten, so werden diese konsultiert.
12. Die Vertragsparteien können dieses Abkommen in gegenseitigem Einverneh-
men jederzeit in schriftlicher Form abändern. Auf Antrag einer Vertragspartei neh- men beide Vertragsparteien Konsultationen über mögliche Änderungen dieses Abkommens auf. Falls diese Änderungen die Interessen der Union und/oder der Türkei betreffen könnten, so werden diese konsultiert. Solche Änderungen treten zu einem einvernehmlich vereinbarten Zeitpunkt in Kraft, sobald beide Vertragspartei- en sich gegenseitig den Abschluss ihrer jeweiligen innerstaatlichen Verfahren notifi- ziert haben.
13. Jede der beiden Vertragsparteien kann die Durchführung dieses Abkommens
unverzüglich aussetzen, wenn sie schwerwiegende Zweifel an seinem ordnungsmäs- sigen Funktionieren hat und sofern sie die andere Vertragspartei drei Monate im Voraus schriftlich darüber in Kenntnis gesetzt hat.
14. Jede der beiden Vertragsparteien kann dieses Abkommen kündigen, sofern sie
die andere Vertragspartei drei Monate im Voraus schriftlich darüber in Kenntnis gesetzt hat. 15. Der erste Unterabsatz von Absatz 2 gilt für Vormaterialien mit Ursprung in der Union nur, sofern die Vertragsparteien ein ähnliches Abkommen mit der Union abgeschlossen und sich gegenseitig über die Erfüllung dieser Voraussetzung infor- miert haben.
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16. Der erste Unterabsatz von Absatz 2 gilt für Vormaterialien mit Ursprung in der Türkei nur, sofern die Vertragsparteien ein ähnliches Abkommen mit der Türkei abgeschlossen und sich gegenseitig über die Erfüllung dieser Voraussetzung infor- miert haben.
17. Sobald das Abkommen zwischen der Schweiz und der Türkei gemäss dem
ersten Unterabsatz von Absatz 2 dieses Abkommens in Kraft ist und unter der Vo- raussetzung der Gegenseitigkeit seitens der Türkei, kann jede Vertragspartei vorse- hen, dass in den Vertragsparteien Ersatz-Ursprungsnachweise für Erzeugnisse aus- gestellt oder ausgefertigt werden können, die Vormaterialien mit Ursprung in der Türkei enthalten, die im Rahmen der bilateralen Kumulierung in APS-begünstigten Ländern be- oder verarbeitet wurden.
18. Dieses Abkommen wird zu einem einvernehmlich festgelegten Zeitpunkt in
Kraft treten, sobald die Schweiz und Norwegen sich gegenseitig den Abschluss der zur Annahme notwendigen innerstaatlichen Verfahren notifiziert haben. Ab diesem Zeitpunkt wird es das Abkommen in Form eines Briefwechsels ersetzen, das am 23. Januar 20013 unterzeichnet wurde.»
Ich beehre mich, Ihnen die Zustimmung meiner Regierung zum Inhalt dieses Schreibens zu bestätigen.
Für das Königreich Norwegen: Oda Helen Sletnes
3 AS 2004 2553
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