AS 2019 975
Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens Nr. 94 des Europarates über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland
Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens Nr. 94 des Europarates über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland
vom 28. September 2018
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 30. August 20172, beschliesst:
Art. 1
1 Das Europäische Übereinkommen vom 24. November 19773 über die Zustellung
von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland wird genehmigt.
2 Der Bundesrat wird ermächtigt, das Übereinkommen zu ratifizieren.
Art. 2 Der Bundesrat gibt anlässlich der Ratifikation folgende Erklärungen ab:
a. Erklärung zu Art. 1 Abs. 2: Das Übereinkommen findet Anwendung auf Verfahren über Straftaten, de- ren Verfolgung und Bestrafung im Zeitpunkt des Ersuchens nicht in die Zu- ständigkeit eines Gerichtes fallen. Es findet keine Anwendung auf den Ge- bieten des Steuerrechts und der Finanzmarktaufsicht.
b. Erklärung zu Art. 1 Abs. 3: Das Übereinkommen findet keine Anwendung auf den Gebieten der Fi- nanzmarktaufsicht und des Nachrichtendienstes.
c. Erklärung zu Art. 2 Abs. 1: Zentrale Behörde ist das Bundesamt für Justiz, 3003 Bern.
2016-1932 975
Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens Nr. 94 des Europarates AS 2019
d. Erklärung zu Art. 7 Abs. 2: Falls der Empfänger in der Schweiz die Annahme des Schriftstückes mit der Begründung ablehnt, dass er die Sprache nicht versteht, in der es abgefasst ist, nimmt die schweizerische ersuchte Behörde eine erneute Zustellung erst vor, wenn die ersuchende Behörde das Schriftstück in eine Amtssprache des Zustellungsorts übersetzt oder eine Übersetzung in dieser Sprache beifügt.
e. Erklärung zu Art. 10 Abs. 2: Die Schweiz lässt die Zustellung von Schriftstücken an Personen in der Schweiz unmittelbar und ohne Zwang durch Konsularbeamte oder Diploma- ten zu. Ist der Empfänger Schweizer Staatsangehöriger oder Staatsangehöri- ger eines dritten Staates oder ist er staatenlos, so muss das Schriftstück zu- sammen mit einem Schreiben übermittelt werden, aus dem hervorgeht, dass der Empfänger von der im Schreiben bezeichneten Behörde Informationen über seine Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der Zustellung der Schriftstücke erhalten kann. Das Schreiben muss in einer Sprache, die der Empfänger versteht, oder in einer Amtssprache des Zustellorts verfasst sein. Die Schweiz übermittelt dem Depositar ein Muster eines solchen Schrei- bens.
f. Erklärung zu Art. 11 Abs. 2: Die Schweiz lässt die Zustellung unmittelbar durch die Post zu. Ist der Emp- fänger Schweizer Staatsangehöriger oder Staatsangehöriger eines dritten Staates oder ist er staatenlos, so muss das Schriftstück zusammen mit einem Schreiben übermittelt werden, aus dem hervorgeht, dass der Empfänger von der im Schreiben bezeichneten Behörde Informationen über seine Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der Zustellung der Schriftstücke erhal- ten kann. Das Schreiben muss in einer Sprache, die der Empfänger versteht, oder in einer Amtssprache des Zustellorts verfasst sein. Die Schweiz über- mittelt dem Depositar ein Muster eines solchen Schreibens.
Art. 3 Die Änderung der Bundesgesetze im Anhang wird angenommen.
Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens Nr. 94 des Europarates AS 2019
Art. 4 1 Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Referendum (Art. 141 Abs. 1 Bst. d
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten der Änderung der Bundesgesetze im
Anhang.
Ständerat, 28. September 2018 Nationalrat, 28. September 2018 Die Präsidentin: Karin Keller-Sutter Der Präsident: Dominique de Buman Die Sekretärin: Martina Buol Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz
Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung 1 Die Referendumsfrist für diesen Beschluss ist am 17. Januar 2019 unbenützt abge- laufen.4
2 Die Änderungen des in Artikel 3 aufgeführten Bundesgesetze werden in Anwen-
dung von Artikel 4 Absatz 2 auf den 1. April 2019 in Kraft gesetzt.
15. März 2019 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ueli Maurer Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
4 BBl 2018 6077
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Anhang (Art. 3)
Änderung anderer Erlasse
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 19685
Art. 11b Abs. 1 zweiter Satz
1 … Wenn sie im Ausland wohnen, haben sie in der Schweiz ein Zu-
stellungsdomizil zu bezeichnen, es sei denn, das Völkerrecht oder die zuständige ausländische Stelle gestatte der Behörde, Schriftstücke im betreffenden Staat direkt zuzustellen.
2. Markenschutzgesetz vom 28. August 19926
Art. 42
1 Wer an einem Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz beteiligt ist und in der
Schweiz keinen Wohnsitz oder Sitz hat, muss ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnen, es sei denn, das Völkerrecht oder die zuständige ausländische Stelle gestatte der Behörde, Schriftstücke im betreffenden Staat direkt zuzustellen. 2 Das IGE ist befugt, gegenüber der zuständigen ausländischen Stelle zu erklären, dass im Bereich des geistigen Eigentums in der Schweiz die direkte Zustellung zulässig ist, sofern der Schweiz Gegenrecht gewährt wird.
3. Designgesetz vom 5. Oktober 20017
Art. 18
1 Wer an einem Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz beteiligt ist und in der
Schweiz keinen Wohnsitz oder Sitz hat, muss ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnen, es sei denn, das Völkerrecht oder die zuständige ausländische Stelle gestatte der Behörde, Schriftstücke im betreffenden Staat direkt zuzustellen. 2 Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (IGE) ist befugt, gegenüber der zuständigen ausländischen Stelle zu erklären, dass im Bereich des geistigen Eigen-
5 SR 172.021 6 SR 232.11 7 SR 232.12
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tums in der Schweiz die direkte Zustellung zulässig ist, sofern der Schweiz Gegen- recht gewährt wird.
Art. 19 Abs. 1 Einleitungssatz 1 Ein Design gilt als hinterlegt, wenn beim IGE ein Eintragungsgesuch eingereicht wird. Das Gesuch enthält:
4. Patentgesetz vom 25. Juni 19548
Art. 13 Abs. 1 erster Satz und 1bis
1 Wer an einem Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz beteiligt ist
und in der Schweiz keinen Wohnsitz oder Sitz hat, muss ein Zustel- lungsdomizil in der Schweiz bezeichnen, es sei denn, das Völkerrecht oder die zuständige ausländische Stelle gestatte der Behörde, Schrift- stücke im betreffenden Staat direkt zuzustellen. … 1bis Das IGE ist befugt, gegenüber der zuständigen ausländischen Stel- le zu erklären, dass im Bereich des geistigen Eigentums in der Schweiz die direkte Zustellung zulässig ist, sofern der Schweiz Ge- genrecht gewährt wird.
8 SR 232.14
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