Lexipedia

AS 2020 1395

Verordnung über die Durchführung der kantonalen Prüfungen 2020 der eidgenössischen Berufsmaturität und die Promotion angesichts der Pandemie des Coronavirus (COVID-19-Verordnung kantonale Berufsmaturitätsprüfungen)

Verordnung über die Durchführung der kantonalen Prüfungen 2020 der eidgenössischen Berufsmaturität und die Promotion angesichts der Pandemie des Coronavirus (COVID-19-Verordnung kantonale Berufsmaturitätsprüfungen)

vom 29. April 2020

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 25 Absatz 5 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 20021, verordnet:

Art. 1 Gegenstand, Grundsatz und Zweck

1 Diese Verordnung regelt die Massnahmen zur Durchführung der kantonalen Prü-

fungen der eidgenössischen Berufsmaturität im Jahre 2020, die Notenberechnungen und die Promotion in den Berufsmaturitätsbildungsgängen (BM-Bildungsgänge) angesichts der Pandemie des Coronavirus (COVID-19).

2 Die kantonalen Prüfungen 2020 finden teilweise in Abweichung von den Bestim-

mungen der Berufsmaturitätsverordnung vom 24. Juni 20092 (BMV) und dem Rahmenlehrplan des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) vom 18. Dezember 20123 für die Berufsmaturität statt.

3 Die Abweichungen sollen sicherstellen, dass die kantonalen Prüfungen 2020:

a. unter Einhaltung der vom Bundesrat getroffenen Massnahmen zur Bekämp- fung des Coronavirus durchgeführt werden können; und b. eine Überprüfung der erforderlichen fachlichen und überfachlichen Kompe- tenzen erlauben, die derjenigen nach der Berufsmaturitätsverordnung und dem Rahmenlehrplan des SBFI gleichwertig ist.

SR 412.103.2

3 www.sbfi.admin.ch > Bildung > Maturität > Berufsmaturität > Dokumentation

2020-1192 1395

COVID-19-Verordnung kantonale Berufsmaturitätsprüfungen AS 2020

Art. 2 Abschlussprüfungen In Abweichung von Artikel 21 BMV4 finden keine Abschlussprüfungen statt.

Art. 3 Berechnung der Noten in den Fächern

1 Die Noten in Fächern mit Abschlussprüfungen (Art. 21 Abs. 1 BMV 5) ergeben

sich in Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 BMV aus der Erfahrungsnote. Ausge- nommen sind die Fächer mit bereits abgelegten vorgezogenen Abschlussprüfungen nach Artikel 22 Absätze 2 und 3 BMV; für sie berechnet sich die Note je zur Hälfte aus der Note der vorgezogenen Prüfung und aus der Erfahrungsnote. Abgelegte Teilfachprüfungen werden nicht berücksichtigt, wenn nicht das ganze Fach abge- schlossen ist.

2 Die Erfahrungsnote ist das Mittel aller Semesterzeugnisnoten im entsprechenden

Fach oder im interdisziplinären Arbeiten.

3 Für die Berechnung einer Semesterzeugnisnote müssen mindestens zwei Noten

vorliegen. Der Kanton entscheidet, ob und wie Noten aus Fernunterricht für die Berechnung der Semesterzeugnisnote im zweiten Semester 2019/2020 beigezogen werden. Kann keine Note für das zweite Semester gesetzt werden oder ist die Note schlechter als die des ersten Semesters, so wird die Note des ersten Semesters für das zweite übernommen.

4 Kann in einem Fach, das nur im zweiten Semester 2019/2020 unterrichtet wird,

keine Note gesetzt werden, weil nicht mindestens zwei Noten vorhanden sind und deshalb keine Semester- bzw. Erfahrungsnote gegeben werden kann, so wird im Berufsmaturitätszeugnis «erfüllt» eingetragen.

Art. 4 Berechnung der Noten im interdisziplinären Arbeiten

1 Für die Benotung des interdisziplinären Arbeitens in den Fächern aller Unter-

richtsbereiche (IDAF) gilt Artikel 3 Absätze 2 und 3 sinngemäss. 2 Die für die Note der interdisziplinären Projektarbeit (IDPA) zählende Präsentation kann auch auf digitalem Weg erfolgen. Kann die IDPA nicht präsentiert werden, so werden in Abweichung von Artikel 24 Absatz 6 BMV6 nur Prozess und Produkt bewertet.

3 In vier- oder mehrsemestrigen BM-Bildungsgängen basiert die Ermittlung der

Erfahrungsnote im interdisziplinären Arbeiten auf mindestens zwei Semesterzeug- nisnoten für das IDAF. Die Semesterzeugnisnote wird aufgrund von mindestens zwei im gleichen Semester im IDAF erbrachten Leistungen ermittelt.

4 In zweisemestrigen BM-Bildungsgängen nach einer abgeschlossenen Grundbil-

dung (BM 2) basiert die Ermittlung der Erfahrungsnote im IDAF auf mindestens zwei im IDAF erbrachten Leistungen. In dreisemestrigen BM-2-Bildungsgängen basiert die Erfahrungsnote auf mindestens drei im IDAF erbrachten Leistungen.

4 SR 412.103.1 5 SR 412.103.1 6 SR 412.103.1

COVID-19-Verordnung kantonale Berufsmaturitätsprüfungen AS 2020

Art. 5 Fremdsprachen und Sprachdiplome

1 Bereits erworbene Sprachdiplome werden wie vorgezogene Prüfungen behandelt.

2 Liegen aufgrund einer erfolgten Dispensation vom Unterricht keine Erfahrungsno- ten vor und können aufgrund dieser Verordnung die Abschlussprüfung oder die Sprachdiplomprüfungen nicht abgelegt werden, so wird im Berufsmaturitätszeugnis in der Fremdsprache «erfüllt» eingetragen.

Art. 6 Vorgezogene Abschlussprüfungen für Bildungsgänge ohne Abschluss 2020

1 Vorgezogene, aber noch nicht abgelegte Abschlussprüfungen werden auf den

nächstmöglichen Zeitpunkt verschoben. Die Benotung von nach Artikel 22 Absatz 3 BMV7 vorgezogenen und noch nicht abgelegten Abschlussprüfungen bei schulisch organisierten Grundbildungen richtet sich nach den Artikeln 3 und 4.

2 Wurde ein Fach nur im zweiten Semester 2019/2020 unterrichtet und abgeschlos-

sen, ohne dass eine Semesterzeugnisnote gesetzt werden konnte, so wird im Zeugnis statt einer Semesternote «dispensiert» eingetragen. Im Berufsmaturitätszeugnis wird «erfüllt» eingetragen.

3 Absatz 2 gilt sinngemäss auch für Ergänzungsfächer.

Art. 7 Repetierende aus früheren Jahrgängen

1 Wurde für die Vorbereitung der Wiederholungsprüfung der Unterricht besucht, so

werden die Erfahrungsnoten gemäss den Artikeln 3 und 4 angerechnet. 2 Wurde der Unterricht nicht besucht oder sind keine Semesterzeugnisnoten, die zu Erfahrungsnoten führen, erworben worden, so sorgen die Kantone dafür, dass bis Ende August 2020 eine Prüfung durchgeführt wird.

Art. 8 Prüfung

1 Schülerinnen und Schülern, die aufgrund des Wegfalls der Abschlussprüfung nach

Artikel 2 die Berufsmaturitätsprüfung nicht bestehen, ist Gelegenheit zu geben, die Prüfungen gemäss den Artikeln 19 ff. BMV 8 zu absolvieren.

2 Schülerinnen und Schülern, die aufgrund der Abweichung nach Artikel 7 Absatz 1

die Berufsmaturitätsprüfung nicht bestehen, ist Gelegenheit zu geben, die Prüfungen gemäss Artikel 26 BMV zu absolvieren.

Art. 9 Promotion

1 In Abweichung von Artikel 17 Absatz 4 BMV 9 findet die Promotion in jedem Fall

statt.

2 Die Semesterzeugnisnoten werden nach Artikel 3 Absatz 3 berechnet.

7 SR 412.103.1 8 SR 412.103.1 9 SR 412.103.1

COVID-19-Verordnung kantonale Berufsmaturitätsprüfungen AS 2020

3 Die Semesterzeugnisnote des zweiten Semesters 2019/2020 zählt gemäss BMV für

die künftige Erfahrungsnote.

Art. 10 Gültigkeit der Leistungen und Noten Nach dieser Verordnung erbrachte Leistungen und erteilte Noten behalten ihre Gültigkeit bis zum Abschluss der jeweiligen Berufsmaturität.

Art. 11 Inkrafttreten und Geltungsdauer

1 Diese Verordnung tritt am 30. April 2020 um 00.00 Uhr in Kraft. 10

2 Sie gilt bis zum 29. Oktober 2020.

29. April 2020 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

10 Dringliche Veröffentlichung vom 29. April 2020 im Sinne von Art. 7 Abs. 3 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).

Verordnung über die Durchführung der kantonalen Prüfungen 2020 der eidgenössischen Berufsmaturität und die Promotion angesichts der Pandemie des Coronavirus (COVID-19-Verordnung kantonale Berufsmaturitätsprüfungen) | Lexipedia | Lexipedia