AS 2020 1511
Verordnung über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen
Verordnung über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen (VMWG)
Änderung vom 29. April 2020
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 9. Mai 19901 über die Miete und Pacht von Wohn- und Ge- schäftsräumen wird wie folgt geändert:
Art. 6c Energiespar-Contracting 1 Ein Energiespar-Contracting liegt vor, wenn ein Dienstleister sich gegen Vergü- tung verpflichtet, den Energieverbrauch einer Liegenschaft durch geeignete Energie- sparmassnahmen zu senken.
2 Als Energiesparmassnahmen nach Absatz 1 gelten insbesondere:
a. die Optimierung des Betriebs von Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen und der Gebäudeautomation; b. die Instruktion und die Beratung der Bewohnerschaft; c. der Ersatz von Anlagen, Installationen und Leuchtmitteln; d. die Verbesserung der Gebäudehülle.
3 Der Vermieter kann die im Rahmen eines Energiespar-Contractings anfallenden
Kosten während höchstens 10 Jahren als Nebenkosten in Rechnung stellen. 4 Der jährlich in Rechnung gestellte Betrag darf nicht höher sein als die Energiekos- ten, die der Mieter mit dem Energiespar-Contracting während dieses Abrechnungs- zeitraums einspart.
5 Bei der Berechnung der Einsparung sind Witterungseinflüsse zu berücksichtigen.
6 Förderbeiträge für energetische Verbesserungen sind im Umfang des Anteils, der
bei gleichmässiger Verteilung über die Dauer des Energiespar-Contractings auf ein Jahr entfällt, vom Betrag nach Absatz 4 in Abzug zu bringen.
1 SR 221.213.11
2020-0379 1511
Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen. V AS 2020
II Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2020 in Kraft.
29. April 2020 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr