AS 2020 2137
Nationalstrassenverordnung
Nationalstrassenverordnung (NSV)
Änderung vom 20. Mai 2020
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Nationalstrassenverordnung vom 7. November 20071 wird wie folgt geändert:
Art. 6 Abs. 2 und 3
2 Die Versorgungs-, Verpflegungs- und Beherbergungsbetriebe haben in Ausgestal-
tung und Angebot den Bedürfnissen der Strassenbenützer und -benützerinnen zu entsprechen. 3 Die Nebenanlagen haben eine öffentliche, behindertengerechte Toilette aufzuwei- sen. Tankstellen und Toiletten sind täglich während 24 Stunden offen zu halten. Die Tankstellen sind mit genügend Einfüllgeräten zu versehen, an denen die gebräuchli- chen Treibstoffe getankt werden können. Es sind die gebräuchlichsten Ölarten zur Verfügung zu halten.
II Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
20. Mai 2020 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
1 SR 725.111
2019-2826 2137
Nationalstrassenverordnung AS 2020
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