AS 2020 2213
Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie
Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage)
vom 19. Juni 2020
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 6 Absatz 2 Buchstaben a und b des Epidemiengesetzes vom 28. September 20121 (EpG), verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand und Zweck
1 Diese Verordnung ordnet Massnahmen an gegenüber der Bevölkerung, Organisati-
onen und Institutionen sowie den Kantonen zur Bekämpfung der Covid-19- Epidemie.
2 Die Massnahmen dienen dazu, die Verbreitung des Coronavirus (Covid-19) zu
verhindern und Übertragungsketten zu unterbrechen.
Art. 2 Zuständigkeit der Kantone Soweit diese Verordnung nichts anders bestimmt, behalten die Kantone ihre Zustän- digkeiten.
2. Abschnitt: Massnahmen gegenüber Personen
Art. 3 Jede Person beachtet die Empfehlungen des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) zu Hygiene und Verhalten in der Covid-19-Epidemie2.
SR 818.101.26 1 SR 818.101 2 Abrufbar unter www.bag.admin.ch > Krankheiten > Infektionskrankheiten: Ausbrüche, Epidemien, Pandemien > Aktuelle Ausbrüche und Epidemien > Neues Coronavirus > So schützen wir uns.
2020-1774 2213
Covid-19-Verordnung besondere Lage AS 2020
3. Abschnitt:
Massnahmen betreffend öffentlich zugängliche Einrichtungen und Betriebe sowie Veranstaltungen
Art. 4 Schutzkonzept 1 Betreiber von öffentlich zugänglichen Einrichtungen und Betrieben, einschliesslich Bildungseinrichtungen, sowie Organisatoren von Veranstaltungen müssen ein Schutzkonzept erarbeiten und umsetzen.
2 Für das Schutzkonzept gelten folgende Vorgaben:
a. Es muss für die Einrichtung, den Betrieb oder die Veranstaltung Massnah- men betreffend Hygiene und Abstand vorsehen; eine Unterschreitung des Abstands ist zulässig, wenn geeignete Schutzmassnahmen wie das Tragen einer Gesichtsmaske oder das Anbringen zweckmässiger Abschrankungen vorgesehen werden. b. Können aufgrund der Art der Aktivität, wegen örtlicher Gegebenheiten oder aus betrieblichen oder wirtschaftlichen Gründen während einer bestimmten Dauer weder der erforderliche Abstand eingehalten noch Schutzmassnahmen ergriffen werden, so muss die Erhebung von Kontaktdaten der anwesenden Personen nach Artikel 5 vorgesehen werden.
3 Die Vorgaben nach Absatz 2 werden im Anhang näher ausgeführt. Das Eidgenös-
sische Departement des Innern (EDI) führt diesen im Einvernehmen mit dem Eidge- nössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) entspre- chend dem aktuellen Stand der Wissenschaften nach.
4 Im Schutzkonzept muss eine für die Umsetzung des Konzepts und für den Kontakt
mit den zuständigen Behörden verantwortliche Person bezeichnet werden.
Art. 5 Erhebung von Kontaktdaten
1 Werden Kontaktdaten gemäss Anhang Ziffer 4 erhoben, so müssen die betroffenen
Personen über die Erhebung und über deren Verwendungszweck informiert werden. Liegen die Kontaktdaten bereits vor, namentlich bei Bildungseinrichtungen oder bei privaten Anlässen, so muss über den Verwendungszweck informiert werden.
2 Die Kontaktdaten müssen zwecks Identifizierung und Benachrichtigung anste-
ckungsverdächtiger Personen nach Artikel 33 EpG der zuständigen kantonalen Stelle auf deren Anfrage hin weitergeleitet werden.
3 Die erhobenen Kontaktdaten dürfen zu keinen anderen Zwecken bearbeitet wer-
den, müssen bis 14 Tage nach der Teilnahme an der Veranstaltung oder dem Besuch der Einrichtung oder des Betriebs aufbewahrt und anschliessend sofort vernichtet werden.
Art. 6 Besondere Bestimmungen für Veranstaltungen
1 Grossveranstaltungen mit über 1000 Besucherinnen und Besuchern oder über 1000
mitwirkenden Personen sind verboten.
Covid-19-Verordnung besondere Lage AS 2020
2 Werden bei Veranstaltungen mit über 300 Besucherinnen und Besuchern Kontakt-
daten nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b erhoben, so muss eine Unterteilung in Steh- oder Sitzplatzsektoren mit maximal 300 Personen vorgenommen werden. 3 Für private Veranstaltungen, namentlich Familienanlässe, die nicht in öffentlich zugänglichen Einrichtungen oder Betrieben stattfinden und deren teilnehmende Personen den Organisatoren bekannt sind, gilt einzig Artikel 3. Können weder der empfohlene Abstand eingehalten noch Schutzmassnahmen getroffen werden, so gilt für den Organisator die Pflicht zur Weitergabe der Kontaktdaten der anwesenden Personen nach Artikel 5 Absatz 2.
4 Für politische und zivilgesellschaftliche Kundgebungen gilt einzig Folgendes:
a. Sie dürfen mit mehr als 1000 Personen durchgeführt werden. b. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer müssen eine Gesichtsmaske tragen.
5 Für Veranstaltungen mit bis zu 30 Personen gilt einzig Artikel 3.
Art. 7 Erleichterungen durch die Kantone Die zuständige kantonale Behörde kann Erleichterungen gegenüber den Vorgaben nach Artikel 4 Absätze 2–4 sowie den Artikeln 5 und 6 bewilligen, wenn: a. überwiegende öffentliche Interessen dies gebieten; und b. vom Veranstalter oder Betreiber ein Schutzkonzept nach Artikel 4 vorgelegt wird, das spezifische Massnahmen umfasst, welche die Verbreitung des Coronavirus (Covid-19) verhindern und Übertragungsketten unterbrechen.
Art. 8 Zusätzliche Massnahmen der Kantone
1 Erhöht sich die Anzahl Personen, die nach Artikel 33 EpG identifiziert und be-
nachrichtigt werden müssen, derart, dass diese Massnahme nicht praktikabel ist, so kann der Kanton für eine begrenzte Zeit vorsehen, dass die Anzahl Gäste, Besuche- rinnen und Besucher oder Teilnehmerinnen und Teilnehmer in Einrichtungen und Betrieben sowie an Veranstaltungen über die Vorgaben dieser Verordnung hinaus beschränkt wird. 2 Kommt es örtlich begrenzt zu einer hohen Anzahl von Infektionen oder droht eine solche unmittelbar, so kann der Kanton für eine begrenzte Zeit regional geltende Massnahmen nach Artikel 40 EpG treffen. Er hört vorgängig das BAG an und informiert dieses über die getroffene Massnahme.
Art. 9 Kontrolle und Mitwirkungspflichten
1 Die Betreiber und Organisatoren müssen:
a. ihr Schutzkonzept den zuständigen kantonalen Behörden auf deren Verlan- gen vorweisen; b. den zuständigen kantonalen Behörden den Zutritt zu den Einrichtungen, Be- trieben und Veranstaltungen gewähren.
Covid-19-Verordnung besondere Lage AS 2020
2 Stellen die zuständigen kantonalen Behörden fest, dass kein ausreichendes Schutz- konzept vorliegt oder dieses nicht umgesetzt wird, so treffen sie die geeigneten Massnahmen. Sie können einzelne Einrichtungen oder Betriebe schliessen oder einzelne Veranstaltungen verbieten oder auflösen.
4. Abschnitt:
Massnahmen zum Schutz von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern
Art. 10 Präventionsmassnahmen
1 Die Arbeitgeber müssen gewährleisten, dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeit-
nehmer die Empfehlungen des BAG betreffend Hygiene und Abstand einhalten können. Hierzu sind entsprechende Massnahmen vorzusehen und umzusetzen.
2 Kann der empfohlene Abstand nicht eingehalten werden, so sind Massnahmen
gemäss dem STOP-Prinzip (Substitution, technische Massnahmen, organisatorische Massnahmen, persönliche Schutzausrüstung) zu treffen, namentlich die Möglichkeit von Homeoffice, die physische Trennung, getrennte Teams oder das Tragen von Masken.
Art. 11 Vollzug, Kontrollen und Mitwirkungspflichten
1 In Anwendung der Gesundheitsschutzbestimmungen von Artikel 6 des Arbeitsge-
setzes vom 13. März 19643 obliegt der Vollzug von Artikel 10 den Vollzugsbehör- den des Arbeitsgesetzes und des Bundesgesetzes vom 20. März 19814 über die Unfallversicherung.
2 Die zuständigen Vollzugsbehörden können in den Betrieben und an Örtlichkeiten
jederzeit unangemeldet Kontrollen durchführen.
3 Die Arbeitgeber müssen den zuständigen Vollzugsbehörden den Zutritt zu den
Räumlichkeiten und Örtlichkeiten gewähren.
4 Die Anordnungen der zuständigen Vollzugsbehörden bei deren Kontrollen vor Ort
sind unverzüglich umzusetzen.
5. Abschnitt:
Meldepflicht der Kantone betreffend die Kapazitäten in der Gesundheitsversorgung
Art. 12 Die Kantone sind verpflichtet, dem Koordinierten Sanitätsdienst regelmässig Fol- gendes zu melden: a. Gesamtzahl und Auslastung der Spitalbetten;
3 SR 822.11 4 SR 832.20
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b. Gesamtzahl und Auslastung der Spitalbetten, die für die Behandlung von Covid-19-Erkrankungen bestimmt sind, sowie Anzahl der aktuell behandel- ten Patientinnen und Patienten mit einer Covid-19-Erkrankung; c. Gesamtzahl und Auslastung der Spitalbetten der Intensivpflege sowie An- zahl der aktuell in Intensivpflege behandelten und beatmeten Patientinnen und Patienten mit einer Covid-19-Erkrankung; d. Gesamtzahl und Auslastung von Geräten zur extrakorporalen Membran- oxygenierung (ECMO); e. Angaben zur Verfügbarkeit von Medizinal- und Pflegepersonal in Spitälern; f. maximale Kapazität, namentlich Gesamtzahl aller Patientinnen und Patien- ten und Gesamtzahl von Covid-19-Patientinnen und -Patienten, die von ih- ren Spitälern unter Berücksichtigung der verfügbaren Betten und des ver- fügbaren Personals behandelt werden können.
6. Abschnitt: Strafbestimmungen
Art. 13 Mit Busse wird bestraft, wer: a. als Betreiber oder Organisator vorsätzlich die Verpflichtungen nach Artikel
4 Absätze 1 und 2 oder Artikel 6 Absätze 2 und 3 nicht einhält;
b. eine nach Artikel 6 Absatz 1 verbotene Veranstaltung organisiert oder durchführt.
7. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 14 Änderung anderer Erlasse Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:
1. Ordnungsbussenverordnung vom 16. Januar 20195
Anhang 2 Ziff. XV Ziff. 15001 und 15002 Aufgehoben
5 SR 314.11
Covid-19-Verordnung besondere Lage AS 2020
2. COVID-19-Verordnung 2 vom 13. März 20206
Aufgehoben
Art. 15 Inkrafttreten und Geltungsdauer
1 Diese Verordnung tritt unter dem Vorbehalt von Absatz 2 am 22. Juni 2020 um
00.00 Uhr in Kraft.7
2 Artikel 6 Absatz 4 und Artikel 14 Ziffer 2 treten am 20. Juni 2020 um 00.00 Uhr in Kraft.
3 Artikel 6 Absatz 1 gilt bis zum 31. August 2020.
19. Juni 2020 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
6 SR 818.101.24
7 Dringliche Veröffentlichung vom 19. Juni 2020 im Sinne von Art. 7 Abs. 3
des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).
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Anhang (Art. 4 Abs. 3 und 5 Abs. 1)
Vorgaben für Schutzkonzepte
1 Allgemeines
1.1 Grundsatz
Ein erhöhtes Ansteckungsrisiko besteht, wenn die Distanz von 1,5 Metern während mehr als 15 Minuten nicht eingehalten werden kann.
1.2 Schutz vor einer Ansteckung mit Covid-19
1 Der Betreiber oder Organisator achtet bei der Wahl der Massnahmen nach
Artikel 4 Absatz 2 darauf, für Gäste, Besucherinnen und Besucher sowie Teilnehmerinnen und Teilnehmer einen wirkungsvollen Schutz vor einer Ansteckung mit Covid-19 zu erreichen.
2 Sind in öffentlich zugänglichen Einrichtungen und Betrieben und an Ver-
anstaltungen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer tätig, so sind im Schutz- konzept die Massnahmen für Gäste, Besucherinnen und Besucher sowie Teilnehmerinnen und Teilnehmer auf die Massnahmen zum Schutz der Ar- beitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach Artikel 10 abzustimmen.
3 Um einen wirkungsvollen Schutz nach den Absätzen 1 und 2 zu erreichen,
trifft der Betreiber oder Organisator gegebenenfalls differenzierte Massnah- men für einzelne Bereiche der Einrichtung, des Betriebs oder der Veranstal- tung, beispielsweise für Sitzplatz- oder Pausenbereiche, oder für einzelne Personengruppen, etwa durch die Bildung beständiger Teams.
1.3 Begründung der Erhebung von Kontaktdaten
Muss im Schutzkonzept gemäss Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b die Erhe- bung von Kontaktdaten vorgesehen werden, so sind die entsprechenden Gründe im Konzept anzugeben.
1.4 Information der anwesenden Personen
Der Betreiber oder Organisator informiert die anwesenden Personen (Gäste, Teilnehmerinnen und Teilnehmer, Besucherinnen und Besucher) über die für die Einrichtung, den Betrieb oder die Veranstaltung geltenden Massnahmen, beispielsweise über eine allfällige Pflicht zum Tragen einer Gesichtsmaske, die Erhebung von Kontaktdaten oder ein Verbot, sich von einem Sektor der Veranstaltung in einen anderen zu begeben.
2 Hygiene
2.1 Allen Personen muss es ermöglicht werden, sich regelmässig die Hände zu
reinigen. Hierzu müssen Händedesinfektionsmittel und bei öffentlich zu- gänglichen Waschbecken Seife zur Verfügung stehen.
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2.2 Alle Kontaktflächen müssen regelmässig gereinigt werden.
2.3 Es müssen genügend Abfalleimer bereitgestellt werden, namentlich zur
Entsorgung von Taschentüchern und Gesichtsmasken.
3 Abstand
3.1 Der Abstand, der zwischen den Personen mindestens einzuhalten ist, beträgt
1,5 Meter (erforderlicher Abstand).
3.2 Im Sitzplatzbereich sind in Abweichung von Ziffer 3.1 die Plätze so anzu-
ordnen oder zu belegen, dass mindestens ein Platz freigehalten oder zwi- schen den Sitzplätzen ein gleichwertiger Abstand eingehalten wird.
3.3 In Gästebereichen in Restaurationsbetrieben einschliesslich Bar- und Club-
betrieben, in denen die Konsumation sitzend an Tischen erfolgt, sind die Gästegruppen an den einzelnen Tischen so zu platzieren, dass der erforderli- che Abstand zwischen den einzelnen Gruppen eingehalten wird.
3.4 Der Personenfluss ist so zu lenken, dass der erforderliche Abstand zwischen
allen Personen eingehalten werden kann.
3.5 Von den Vorgaben zum Abstand ausgenommen sind Gruppen von Personen,
bei denen die Einhaltung des Abstands unzweckmässig ist, namentlich bei Schulkindern, Familien oder Personen, die im selben Haushalt leben.
4 Erhebung von Kontaktdaten
4.1 Die Kontaktdaten der anwesenden Personen müssen erhoben werden, wenn
es während mehr als 15 Minuten zu einer Unterschreitung des erforderlichen Abstands ohne Schutzmassnahmen kommt.
4.2 Der Betreiber oder Organisator hat die anwesenden Personen über folgende
Punkte zu informieren: a. die voraussichtliche Unterschreitung des erforderlichen Abstands und das damit einhergehende erhöhte Infektionsrisiko; b. die Möglichkeit einer Kontaktaufnahme durch die zuständige kantonale Stelle und deren Kompetenz, eine Quarantäne anzuordnen, wenn es Kontakte mit an Covid-19 erkrankten Personen gab.
4.3 Kontaktdaten können insbesondere über Reservations- oder Mitgliedersys-
teme oder mittels Kontaktformular erhoben werden.
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4.4 Es sind folgende Daten zu erheben:
a. Name, Vorname, Wohnort und Telefonnummer; b. bei Betrieben, namentlich Restaurationsbetrieben und Kinos, und bei Veranstaltungen mit Sitzplätzen: die entsprechende Sitzplatz- oder Tischnummer; c. in Gästebereichen von Restaurationsbetrieben einschliesslich Bar- und Clubbetrieben, in denen die Konsumation stehend erfolgt, sowie in Diskotheken und Tanzlokalen: die Ankunfts- und Weggangszeit; d. bei Veranstaltungen ohne Sitzplätze mit mehr als 300 Personen: der Sektor nach Artikel 6 Absatz 2, in dem sich die Person aufhalten wird.
4.5 Bei Familien oder anderen Gruppen mit untereinander bekannten Personen
sowie in Gästebereichen in Restaurationsbetrieben einschliesslich Bar- und Clubbetrieben, in denen die Konsumation sitzend an Tischen erfolgt, genügt die Erfassung der Kontaktdaten nur einer Person der betreffenden Familie oder Gruppe.
4.6 Der Betreiber oder Organisator muss die Vertraulichkeit der Kontaktdaten
bei der Erhebung und die Datensicherheit namentlich bei der Aufbewahrung der Daten gewährleisten.
5 Besondere Massnahmen bei mehr als 300 Personen
5.1 Bei Veranstaltungen mit mehr als 300 Besucherinnen und Besuchern muss
zwischen den Sektoren nach Artikel 6 Absatz 2 der erforderliche Abstand eingehalten werden. Ein Wechsel der Besucherinnen und Besucher von ei- nem Sektor in den anderen ist verboten.
5.2 Sollen bestimmte Betriebs- oder Veranstaltungsbereiche wie Eingangs- oder
Pausenbereiche von Besucherinnen und Besuchern aus allen Sektoren ge- nutzt werden, so müssen die Abstandsregeln eingehalten oder Schutzmass- nahmen getroffen und umgesetzt werden.
5.3 Bei Veranstaltungen mit mehr als 300 mitwirkenden Personen ist der erfor-
derliche Schutz im Schutzkonzept auszuweisen, namentlich durch die Ein- haltung des erforderlichen Abstands, das Treffen von Schutzmassnahmen oder, sollen Kontaktdaten erhoben werden, durch die Bildung von beständi- gen Teams oder die Verhinderung der Durchmischung von Gruppen mit mehr als 300 Personen.
5.4 In Gästebereichen von Restaurationsbetrieben einschliesslich Bar- und
Clubbetrieben, in denen die Konsumation stehend erfolgt, sowie in Disko- theken und Tanzlokalen dürfen gleichzeitig höchstens 300 Gäste im betref- fenden Gästebereich, im Lokal oder in einem Sektor im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 anwesend sein.
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