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AS 2020 3561

Verordnung des Schweizerischen Akkreditierungsrats über die Gebühren für die Akkreditierungsverfahren und für Leistungen im Auftrag Dritter (Gebührenverordnung SAR, GebV-SAR)

Verordnung des Schweizerischen Akkreditierungsrats über die Gebühren für die Akkreditierungsverfahren und für Leistungen im Auftrag Dritter (Gebührenverordnung SAR, GebV-SAR)

Änderung vom 27. September 2019 vom Hochschulrat genehmigt am 27. Februar 2020

Der Schweizerische Akkreditierungsrat (SAR) verordnet:

I Die Gebührenverordnung SAR vom 23. März 20181 wird wie folgt geändert:

Art. 3 Abs. 2 und 3

2 Bei der institutionellen Akkreditierung werden die direkten und die indirekten

Kosten wie folgt in Rechnung gestellt: a. Die Akkreditierungsagentur stellt den Hochschulen und anderen Institutio- nen des Hochschulbereichs, deren Träger gemäss ZSAV-HS zur Finanzie- rung des SAR und der Akkreditierungsagentur beitragen, nur die direkten Kosten in Rechnung. b. Die anderen anerkannten Agenturen stellen den Hochschulen und anderen Institutionen des Hochschulbereichs die direkten Kosten in Rechnung; sie können ihnen die indirekten Kosten bis zum Betrag gemäss Artikel 4 Ab- satz 2 in Rechnung stellen.

3 Bei der Programmakkreditierung werden den Hochschulen und anderen Institutio-

nen des Hochschulbereichs unabhängig vom Träger die direkten und die indirekten Kosten in Rechnung gestellt.

1 SR 414.205.6

2020-1555 3561

Gebührenverordnung SAR AS 2020

II Diese Verordnung tritt am 1. September 2020 in Kraft.

30. Juli 2020 Im Namen des Akkreditierungsrates Der Präsident: Jean-Marc Rapp

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