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AS 2020 3671

Verordnung über die Sicherstellung der Trinkwasserversorgung in schweren Mangellagen

Verordnung über die Sicherstellung der Trinkwasserversorgung in schweren Mangellagen (VTM)

vom 19. August 2020

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 29 und 57 Absatz 1 des Landesversorgungsgesetzes vom 17. Juni 20161 (LVG), verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeines

Art. 1 Gegenstand, Begriff und Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt die vorsorglichen Massnahmen zur Sicherstellung der

Trinkwasserversorgung in schweren Mangellagen (Art. 2 Bst. b LVG). Die Mass- nahmen sollen gewährleisten, dass: a. die Versorgung mit Trinkwasser so lange wie möglich aufrechterhalten bleibt; b. Trinkwasser jederzeit in ausreichender Menge vorhanden ist; c. schwere Mangellagen vermieden oder rasch behoben werden können. 2 Als Trinkwasser gilt Wasser im Naturzustand oder nach der Aufbereitung, das zum Trinken, zum Kochen, zur Zubereitung von Lebensmitteln oder zur Reinigung von Bedarfsgegenständen nach Artikel 5 Buchstabe a des Lebensmittelgesetzes vom 20. Juni 20142 vorgesehen, bereitgestellt oder verwendet wird.

3 Diese Verordnung gilt für alle der Öffentlichkeit dienenden Trinkwasserversor-

gungen sowie für die Abwasserentsorgung, sofern diese die Trinkwasserversorgung gefährden kann.

SR 531.32

2019-4078 3671

Sicherstellung der Trinkwasserversorgung in schweren Mangellagen. V AS 2020

Art. 2 Mindestmengen

1 In einer schweren Mangellage muss jederzeit folgende Trinkwassermenge verfüg-

bar sein: a. bis zum dritten Tag: so viel wie möglich; b. ab dem vierten Tag:

1. für private Haushalte: mindestens vier Liter pro Person und Tag,

2. für Einrichtungen wie Spitäler, Heime, Gefängnisse, Schulen, Land-

wirtschaftsbetriebe sowie Betriebe, die lebenswichtige Güter herstellen: mindestens die vom Kanton bestimmte Menge.

2 Die Kantone können die Bereitstellung zusätzlicher Trinkwassermengen vor-

schreiben.

3 Als Grundlage für die Berechnung der Trinkwassermenge, die insgesamt verfügbar

sein muss, dienen für das jeweilige Versorgungsgebiet die aktuell verfügbaren Daten über die Bevölkerungszahl, die Anzahl Landwirtschaftsbetriebe und die Anzahl Betriebe, die lebenswichtige Güter herstellen.

2. Abschnitt: Aufgaben der Kantone

Art. 3 Grundsatz 1 Die Kantone sorgen für die Sicherstellung der Trinkwasserversorgung in schweren Mangellagen.

2 Zur Erfüllung ihrer Aufgaben können sie mit anderen Kantonen zusammenarbei-

ten.

Art. 4 Vorbereitungsmassnahmen 1 Die Kantone erstellen ein elektronisches Inventar der Wasserversorgungsanlagen, Grundwasservorkommen und Quellen, die sich für die Sicherstellung der Trinkwas- serversorgung eignen. Es muss insbesondere Angaben enthalten über: a. Ergiebigkeit und Qualität der Grundwasservorkommen; b. See- und Flusswasserfassungen; c. Grundwasserbrunnen und Quellfassungen; d. Reservoire und Pumpwerke; e. Leitungsnetze und Brunnen mit fliessendem Trinkwasser; f. Grundwassernotbrunnen und -aufschlussbohrungen.

2 Die Kantone bezeichnen aufgrund einer Risikoabschätzung die für die Versorgung

unverzichtbaren Anlagen.

3 Sie bezeichnen die Gemeinden, die einzeln oder zusammen mit anderen Gemein-

den in einem bestimmten Versorgungsgebiet die Trinkwasserversorgung in schwe- ren Mangellagen sicherzustellen haben.

Sicherstellung der Trinkwasserversorgung in schweren Mangellagen. V AS 2020

4 Sie erstellen mit Hilfe des Inventars digitale Karten und aktualisieren diese perio- disch. Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) legt die dafür erforderlichen Vorgaben fest. 5 Das Inventar und die digitalen Karten werden nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe d der Informationsschutzverordnung vom 4. Juli 20073 (ISchV) als VERTRAULICH klassifiziert.

6 Die Kantone legen die Aufgabenteilung zwischen Kanton, Krisenorganisation,

Gemeinden und Wasserversorgern zur Bewältigung einer schweren Mangellage fest. Sie stellen die Information der Bevölkerung und die Koordination der Akteure bei der Bewältigung der Mangellage sicher.

Art. 5 Werkhöfe und Materialbeschaffung Können die Mindestmengen nach Artikel 2 nicht anders sichergestellt werden, so sorgen die Kantone für die Einrichtung von regionalen Werkhöfen und beschaffen schweres Material wie Schnellkupplungsrohre, Notstromgruppen und Aufberei- tungseinheiten.

3. Abschnitt: Aufgaben der Betreiber von Wasserversorgungsanlagen

Art. 6 Grundsätze

1 DieBetreiber von Wasserversorgungsanlagen treffen die zur Vermeidung von

schweren Mangellagen erforderlichen Massnahmen.

2 Die Betreiber von Wasserversorgungsanlagen eines Versorgungsgebiets arbeiten

zur Erfüllung ihrer Aufgaben auf Anordnung der zuständigen kantonalen Stelle in organisatorischer und technischer Hinsicht zusammen.

Art. 7 Konzept zur Sicherstellung der Trinkwasserversorgung 1 Die Betreiber von Wasserversorgungsanlagen erarbeiten je ein Konzept zur Sicher- stellung der Trinkwasserversorgung in schweren Mangellagen.

2 Das Konzept muss insbesondere folgende Angaben enthalten:

a. Bilanzierung der Wassermenge; b. mögliche Gefahren und Schäden, von denen bei der Planung ausgegangen wird; c. Art und das Ausmass der Massnahmen; d. zeitliche Abfolge der Durchführung der Massnahmen; e. Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden und Interventionsorganen.

3 Das Konzept ist der zuständigen kantonalen Stelle zur Genehmigung vorzulegen.

3 SR 510.411

Sicherstellung der Trinkwasserversorgung in schweren Mangellagen. V AS 2020

4 Es wird nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe d ISchV 4 als VERTRAULICH klassifi-

ziert.

Art. 8 Dokumentation

1 Die Betreiber von Wasserversorgungsanlagen erstellen je eine Dokumentation zur

Sicherstellung der Trinkwasserversorgung in schweren Mangellagen.

2 Die Dokumentation muss insbesondere folgende Angaben enthalten:

a. Sofortmassnahmen zur Behebung von Störungen; b. Grundlagen für die Berechnung der erforderlichen Mindestmengen; c. Reserve- und Reparaturmaterial; d. Inventar der Wasserversorgungsanlagen und Grundwasservorkommen; e. Einsatzpläne und Pflichtenhefte für das Personal sowie Merkblätter für die Bevölkerung; f. Einsatzpläne für regionale und überregionale Hilfeleistungen. 3 Die Betreiber überprüfen periodisch die Richtigkeit und Vollständigkeit der Do- kumentation.

4 Sie stellen der zuständigen kantonalen Stelle auf Verlangen unentgeltlich eine

Kopie der Dokumentation zu.

5 Die

Dokumentation wird nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe d ISchV5 als VERTRAULICH klassifiziert.

Art. 9 Prüfung der Trinkwasserqualität

1 Die Betreiber von Wasserversorgungsanlagen müssen die Trinkwasserqualität in

schweren Mangellagen vermehrt prüfen.

2 Die Kantone sorgen für die nötige Unterstützung.

Art. 10 Aus- und Weiterbildungen sowie Übungen Die Betreiber von Wasserversorgungsanlagen sorgen für die regelmässige Durchfüh- rung von Aus- und Weiterbildungen sowie Übungen.

Art. 11 Reserve- und Reparaturmaterial

1 Die Betreiber von Wasserversorgungsanlagen sorgen dafür, dass das zur Sicher-

stellung der Trinkwasserversorgung erforderliche Reserve- und Reparaturmaterial, einschliesslich Desinfektions- und Dekontaminationsmitteln, zur Verfügung steht.

2 Das Material ist vor schädlichen äusseren Einwirkungen zu schützen.

4 SR 510.411 5 SR 510.411

Sicherstellung der Trinkwasserversorgung in schweren Mangellagen. V AS 2020

Art. 12 Bauliche, betriebliche und organisatorische Massnahmen

1 Die Betreiber von Wasserversorgungsanlagen treffen zur Sicherstellung der

Trinkwasserversorgung in schweren Mangellagen die erforderlichen baulichen, betrieblichen und organisatorischen Massnahmen.

2 Sie sorgen insbesondere dafür, dass:

a. genügend Quellen und Notbrunnen benützt werden können oder genügend Trinkwasser zugeliefert wird, wenn das Rohrnetz ganz oder teilweise aus- fällt; b. die Anlagen so weit wie möglich vor Schäden geschützt sind; c. das Versorgungsgebiet über mindestens eine weitere hydrologisch unabhän- gige Bezugsquelle verfügt; d. benachbarte Wasserversorgungsanlagen mit Verbindungsleitungen zusam- mengeschlossen werden können; e. Unbefugte keinen Zutritt zu den Anlagen haben.

3 Sie prüfen die Massnahmen regelmässig auf ihre Wirksamkeit.

4. Abschnitt: Aufgaben der Betreiber von Abwasseranlagen

Art. 13 Die Betreiber von Abwasseranlagen sorgen dafür, dass ihre Anlagen die Trinkwas- serversorgung auch in schweren Mangellagen nicht beeinträchtigen und Ereignisse in Abwasseranlagen keine Auswirkungen auf die Trinkwasserversorgung haben.

5. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 14 Vollzug

1 Die Kantone vollziehen diese Verordnung.

2 Das BAFU und der Fachbereich Energie der wirtschaftlichen Landesversorgung

erheben regelmässig den Stand der Vorbereitungsmassnahmen.

Art. 15 Aufhebung eines anderen Erlasses Die Verordnung vom 20. November 19916 über die Sicherstellung der Trinkwasser- versorgung in Notlagen wird aufgehoben.

6 AS 1991 2517, 2017 3179

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Art. 16 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2020 in Kraft.

19. August 2020 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

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