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AS 2020 4517

Verordnung über Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19) (Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung)

Verordnung über Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19) (Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung)

Änderung vom 28. Oktober 2020

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung vom 20. März 2020 1 wird wie folgt geändert:

1 In Abweichung von den Artikeln 31 Absatz 3 Buchstabe a und 33 Absatz 1 Buch-

stabe b AVIG2 haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf Abruf, deren Be- schäftigungsgrad starken Schwankungen unterliegt (mehr als 20 %), ebenfalls An- spruch auf Kurzarbeitsentschädigung, sofern sie seit mindestens 6 Monaten unbefristet in dem Unternehmen arbeiten, das Kurzarbeit anmeldet. 2 Der Arbeitsausfall wird auf der Basis der letzten 6 oder 12 Monate vor Beginn der Kurzarbeit für die betroffene Arbeitnehmerin auf Abruf oder den betroffenen Ar- beitnehmer auf Abruf berechnet; der für die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer günstigste Arbeitsausfall wird berücksichtigt. 3 Artikel 57 der Arbeitslosenversicherungsverordnung vom 31. August 1983 3 ist auf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf Abruf, deren Beschäftigungsgrad starken Schwankungen unterliegt, nicht anwendbar.

Art. 9 Abs. 5

5 Artikel 8f gilt bis zum 30. Juni 2021.

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