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AS 2020 4727

Basler Übereinkommen vom 22. März 1989 über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung. Beschluss III/1: Änderung des Basler Übereinkommens

Basler Übereinkommen vom 22. März 1989 über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung Beschluss III/1: Änderung des Basler Übereinkommens

Angenommen an der dritten Konferenz der Vertragsparteien am 22. September 1995 In Kraft getreten für die Schweiz am 5. Dezember 2019

Übersetzung

Die Konferenz der Vertragsparteien, beschliesst, die Präambel, der Artikel 4a und die Anlage VII des Basler Überein- kommens1 gemäss Beilage zu berichtigen.

1 SR 0.814.05

2020-3306 4727

Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle AS 2020 und ihrer Entsorgung. Beschluss III/1

Präambel

In der Präambel wird nach Absatz 7 folgender neuer Absatz 7bis eingefügt: in Erkenntnis, dass die grenzüberschreitende Verbringung gefährlicher Abfälle, insbesondere in Entwicklungsländer, die große Gefahr aufweist, nicht die von die- sem Übereinkommen geforderte umweltgerechte Behandlung gefährlicher Abfälle darzustellen,

Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle AS 2020 und ihrer Entsorgung. Beschluss III/1

Artikel 4a Folgender neuer Artikel 4a wird eingefügt:

Art. 4a Allgemeine Verpflichtungen

1. Jede in Anlage VII aufgeführte Vertragspartei verbietet sämtliche grenzüber-

schreitenden Verbringungen gefährlicher Abfälle, die für Verfahren nach Anlage IV A bestimmt sind, in nicht in Anlage VII aufgeführte Staaten.

2. Jede in Anlage VII aufgeführte Vertragspartei beendet nach und nach bis zum

31. Dezember 1997 und verbietet von diesem Zeitpunkt an jede grenzüberschreiten- de Verbringung gefährlicher Abfälle nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a des Über- einkommens, die für Verfahren nach Anlage IV B bestimmt sind, in nicht in Anlage VII aufgeführte Staaten. Diese grenzüberschreitende Verbringung ist nicht verboten, solange die betreffenden Abfälle nach dem Übereinkommen nicht als gefährlich gelten.

Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle AS 2020 und ihrer Entsorgung. Beschluss III/1

Anlage VII

Folgende neue Anlage VII wird eingefügt: Vertragsparteien und andere Staaten, die Mitglied der OECD, EG sind, Liechten- stein.

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