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AS 2020 4839

Protokoll zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich der Niederlande zur Änderung des Abkommens vom 26. Februar 2010 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen

Übersetzung

Protokoll zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich der Niederlande zur Änderung des Abkommens vom 26. Februar 2010 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen

Abgeschlossen am 12. Juni 2019 Von der Bundesversammlung genehmigt am 19. Juni 20201 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 30. November 2020

Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung des Königreichs der Niederlande, vom Wunsch geleitet, ein Protokoll zur Änderung des am 26. Februar 20102 in Den Haag unterzeichneten Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenos- senschaft und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteue- rung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und dessen Protokoll (nachfol- gend als «Abkommen» und «Protokoll zum Abkommen» bezeichnet) abzuschlies- sen, haben Folgendes vereinbart:

Art. 1 Titel und Präambel des Abkommens werden durch folgende Bestimmungen ersetzt: «Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und zur Vermeidung von Steuerbetrug und Steuerflucht

1 AS 2020 4837 2 SR 0.672.963.61

2019-2236 4839

Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet AS 2020

Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung des Königreichs der Niederlande, vom Wunsch geleitet, ihre wirtschaftlichen Beziehungen weiterzuentwickeln und die Zusammenarbeit in steuerlichen Angelegenheiten zu vertiefen, in der Absicht, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen abzuschliessen, ohne Möglichkeiten zur Nicht- besteuerung oder reduzierten Besteuerung durch Steuerhinterziehung oder -um- gehung (unter anderem durch missbräuchliche Gestaltungen mit dem Ziel des Er- halts von in diesem Abkommen vorgesehenen Erleichterungen zum mittelbaren Nutzen von in Drittstaaten ansässigen Personen) zu schaffen, haben Folgendes vereinbart:»

Art. 2

1. In Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe h Ziffer i wird nach «the Netherlands» ein

Komma eingefügt (betrifft nur die englische Fassung).

2. Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe h Ziffer ii des Abkommens wird durch folgende

Ziffer ii ersetzt: «(ii) in der Schweiz: der Vorsteher des Eidgenössischen Finanzdepartements oder sein bevollmächtigter Vertreter;»

3. Nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe i des Abkommens wird der folgende Buch-

stabe j hinzugefügt: «j) bedeutet der Ausdruck «Vorsorgeeinrichtung» alle Pläne, Systeme, Fonds, Stiftungen, Trusts oder sonstigen Regelungen eines Vertragsstaats, die: (i) den Vorschriften dieses Staats unterstehen und von den Steuern vom Einkommen generell ausgenommen sind, und (ii) hauptsächlich der Verwaltung oder Auszahlung von Vorsorgeleistungen oder der Erzielung von Einkünften zugunsten einer oder mehrerer sol- cher Einrichtungen dienen.»

Art. 3

1. Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe b des Abkommens wird durch den folgenden

Buchstaben b ersetzt: «b) der Nutzungsberechtigte der Dividenden eine Vorsorgeeinrichtung ist.»

2. Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe c des Abkommens wird aufgehoben.

Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet AS 2020

Art. 4 Artikel 18 (Ruhegehälter, Renten und Sozialversicherungsleistungen) wird aufgeho- ben und durch folgenden Artikel 18 ersetzt:

«Art. 18 Ruhegehälter, Renten und Sozialversicherungsleistungen 1. Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen sowie Renten, einschliesslich der anstel- le eines Ruhegehalts, ähnlicher Vergütungen oder einer Rente ausbezahlten Kapital- leistungen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertrags- staat ansässige Person gezahlt werden, sowie aufgrund des Sozialversicherungs- systems des erstgenannten Vertragsstaats an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlte Leistungen können im erstgenannten Staat besteuert werden. Die Steuer auf wiederkehrenden Zahlungen (mit Ausnahme der anstelle eines Ruhege- halts, ähnlicher Vergütungen oder einer Rente ausbezahlten Kapitalleistungen) darf jedoch 15 Prozent des Bruttobetrags der Zahlung nicht übersteigen. 2. Ein Ruhegehalt oder eine ähnliche Vergütung oder Rente gilt dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn die Beiträge oder Zahlungen betreffend dieses Ruhe- gehalt oder die ähnliche Vergütung oder die Rente oder die daraus erlangten An- sprüche in diesem Staat zu einer Steuerentlastung berechtigen würden.

3. Der Ausdruck «Rente» bedeutet eine bestimmte, periodisch an festen Terminen

auf Lebenszeit oder während eines bestimmten oder bestimmbaren Zeitabschnitts als Gegenleistung für eine angemessene und volle Vergütung in Geld oder Geldeswert zahlbare Summe, sofern der Anspruch oder der mit der Rente zusammenhängende Beitrag im Vertragsstaat, aus dem die Rente stammt, zu einer Steuervergünstigung berechtigen würde.»

Art. 5 Artikel 22 (Vermeidung der Doppelbesteuerung) wird aufgehoben und durch fol- genden Artikel 22 ersetzt:

«Art. 22 Vermeidung der Doppelbesteuerung

1. Die Niederlande können bei der Besteuerung ansässiger Personen die Einkünfte,

die nach diesem Abkommen in der Schweiz besteuert werden können, in die Bemes- sungsgrundlage einbeziehen.

2. Bezieht eine in den Niederlanden ansässige Person aber Einkünfte, die nach

Artikel 6 Absätze 1, 3 und 4, Artikel 7 Absatz 1, Artikel 8 Absätze 1 und 2, Arti- kel 10 Absatz 7, Artikel 11 Absatz 4, Artikel 12 Absatz 4, Artikel 13 Absätze 1, 2, 3 und 4, Artikel 14 Absatz 1, Artikel 15 Absätze 1 und 3, Artikel 19 Absatz 1 Buch- stabe a oder Artikel 21 Absatz 2 dieses Abkommens in der Schweiz besteuert wer- den können und in die Bemessungsgrundlage nach Absatz 1 einbezogen werden, so nehmen die Niederlande diese Einkünfte von der Besteuerung aus, indem sie eine Steuerermässigung gewähren. Die Ermässigung wird nach den Bestimmungen der niederländischen Gesetzgebung zur Vermeidung der Doppelbesteuerung festgesetzt.

Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet AS 2020

Zu diesem Zweck fallen die genannten Einkünfte unter die Einkünfte, die nach diesen Bestimmungen von der niederländischen Steuer ausgenommen sind.

3. Im Übrigen gewähren die Niederlande auf die auf diese Weise festgesetzte nie-

derländische Steuer eine Anrechnung für die Einkünfte, die nach Artikel 10 Ab- satz 2, Artikel 16 Absatz 1, Artikel 17 Absätze 1 und 2 oder Artikel 18 Absatz 1 dieses Abkommens in der Schweiz besteuert werden können, sofern diese Einkünfte in die Bemessungsgrundlage nach Absatz 1 einbezogen sind. Der anrechenbare Betrag entspricht der in der Schweiz für diese Einkünfte gezahlten Steuer, darf jedoch, falls es die Bestimmungen der niederländischen Gesetzgebung zur Vermei- dung der Doppelbesteuerung so vorsehen, auf keinen Fall die Anrechnung überstei- gen, die gewährt würde, wenn die auf diese Weise berücksichtigten Einkünfte die einzigen wären, die nach den Bestimmungen der niederländischen Gesetzgebung zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der niederländischen Steuer ausgenommen sind. Dieser Absatz beschränkt die gegenwärtigen oder künftigen, durch die niederländi- sche Gesetzgebung zur Vermeidung der Doppelbesteuerung gewährten Steuerer- leichterungen nicht, in Bezug auf die Ermittlung des an die niederländische Steuer anrechenbaren Betrags jedoch nur hinsichtlich der Zusammenrechnung von Ein- künften aus mehr als einem Land und der Übertragung der in der Schweiz auf diesen Einkünften bezahlten Steuer auf die folgenden Jahre.

4. Ungeachtet von Absatz 2 rechnen die Niederlande die in der Schweiz bezahlte

Steuer für die in die Bemessungsgrundlage nach Absatz 1 einbezogenen Einkünfte, die nach Artikel 7 Absatz 1, Artikel 10 Absatz 7, Artikel 11 Absatz 4, Artikel 12 Absatz 4, Artikel 13 Absatz 4 oder Artikel 21 Absatz 2 dieses Abkommens in der Schweiz besteuert werden können, an die niederländische Steuer an, soweit die Niederlande aufgrund der Bestimmungen der niederländischen Gesetzgebung zur Vermeidung der Doppelbesteuerung für die Steuern, die in einem anderen Land auf diesen Einkünften erhoben werden, eine Anrechnung an die niederländische Steuer vorsehen. Für die Festsetzung dieser Anrechnung gilt Absatz 3 dieses Artikels sinngemäss.

5. In der Schweiz wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:

a) Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Einkünfte, die nach diesem Abkommen in den Niederlanden besteuert werden können, so nimmt die Schweiz, unter Vorbehalt der Buchstaben b und c, diese Einkünfte von der Besteuerung aus; sie kann aber bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen dieser ansässigen Person den Steuersatz anwenden, der anzu- wenden wäre, wenn die betreffenden Einkünfte nicht von der Besteuerung ausgenommen wären. Auf Gewinne und Einkünfte im Sinne von Artikel 13 Absatz 4 und Artikel 17 Absätze 1 und 2 findet diese Befreiung indessen nur Anwendung, wenn die tatsächliche Besteuerung solcher Gewinne in den Niederlanden nachgewiesen wird. b) Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Dividenden, die nach Arti- kel 10 in den Niederlanden besteuert werden können, so gewährt die

Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet AS 2020

Schweiz dieser ansässigen Person auf Antrag eine Entlastung. Die Entlas- tung besteht: (i) in der Anrechnung der nach Artikel 10 in den Niederlanden erhobenen Steuer auf die vom Einkommen dieser ansässigen Person geschuldete schweizerische Steuer; der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten schweizerischen Steuer nicht über- steigen, der auf die Einkünfte entfällt, die in den Niederlanden besteuert werden können; oder (ii) in einer pauschalen Ermässigung der schweizerischen Steuer; oder (iii) in einer teilweisen Befreiung der betreffenden Dividenden von der schweizerischen Steuer, mindestens aber im Abzug der in den Nieder- landen erhobenen Steuer auf dem Bruttobetrag der Dividenden. Die Schweiz bestimmt die Art der Entlastung und ordnet das Verfahren gemäss schweizerischen Vorschriften über die Durchführung von zwischenstaatlichen Ab- kommen des Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung. c) Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person wiederkehrende Zahlungen, die nach Artikel 18 Absatz 1 zweiter Satz in den Niederlanden besteuert werden können, so gewährt die Schweiz auf Antrag eine Entlastung, die im Abzug eines Drittels des Nettobetrags der betroffenen Ruhegehälter oder Renten besteht.

6. Absatz 2 und Absatz 5 Buchstabe a gelten nicht für Einkünfte einer in einem

Vertragsstaat ansässigen Person, wenn der andere Vertragsstaat dieses Abkommen anwendet, um solche Einkünfte von der Besteuerung auszunehmen, oder wenn er Artikel 10 Absatz 2 für solche Einkünfte anwendet.»

Art. 6 Artikel 24 Absätze 6 und 7 des Abkommens wird durch folgende Bestimmungen ersetzt: «6. Beiträge, die durch oder für eine in einem Vertragsstaat («Gaststaat») unselbst- ständig oder selbstständig tätige natürliche Person an eine Vorsorgeeinrichtung ge- leistet werden, die im anderen Staat («Herkunftsstaat») steuerlich anerkannt ist, werden zum Zweck: a) der Ermittlung der durch die natürliche Person im Gaststaat zu entrichtenden Steuer; und b) der Ermittlung der Gewinne des Arbeitgebers, die im Gaststaat besteuert werden können, in diesem Staat in gleicher Weise und nach Massgabe derselben Bedingungen und Einschränkungen behandelt wie Beiträge an eine Vorsorgeeinrichtung, die im Gast- staat steuerlich anerkannt ist, soweit diese Beiträge im Herkunftsstaat nicht eine solche Behandlung erfahren.

Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet AS 2020

7. Absatz 6 findet nur unter folgenden Voraussetzungen Anwendung:

a) die natürliche Person untersteht der Gesetzgebung des Herkunftsstaats ge- mäss dem Abkommen vom 21. Juni 19993 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit; und b) die natürliche Person war unmittelbar vor der Aufnahme der unselbstständi- gen oder selbstständigen Tätigkeit im Gaststaat nicht im Gaststaat ansässig und der Vorsorgeeinrichtung (oder einer anderen gleichwertigen Vorsorge- einrichtung, an deren Stelle die erstgenannte Vorsorgeeinrichtung getreten ist) angeschlossen; und c) die Vorsorgeeinrichtung wird durch die zuständige Behörde des Gaststaates einer im Gaststaat steuerlich anerkannten Vorsorgeeinrichtung für natürliche Personen gleichgestellt.

8. Die Absätze 6 und 7 gelten entsprechend für Beiträge an eine niederländische

Rentenversicherung, die von einer Versicherungsgesellschaft angebotene Vorsorge- pläne umfasst, denen sich natürliche Person zur Erlangung von Ansprüchen auf Pensionen oder Vorsorgeleistungen anschliessen. 9. Dieser Artikel gilt ungeachtet von Artikel 2 für Steuern jeder Art und Bezeich- nung.»

Art. 7 Artikel 25 Absatz 1 des Abkommens wird durch folgende Bestimmung ersetzt: «1. Ist eine Person der Auffassung, dass Massnahmen eines Vertragsstaates oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie ungeachtet der nach dem innerstaat- lichen Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall der zuständigen Behörde eines der beiden Vertragsstaaten unterbreiten. Der Fall muss innerhalb von drei Jahren nach der ersten Mitteilung der Massnahme unterbreitet werden, die zu einer dem Abkommen nicht entsprechenden Besteuerung führt.»

Art. 8 Nach Artikel 27 wird dem Abkommen folgender Artikel 27a hinzugefügt:

«Art. 27a Anspruch auf Vorteile Ungeachtet der übrigen Bestimmungen dieses Abkommens wird ein Vorteil nach diesem Abkommen nicht für bestimmte Einkünfte gewährt, wenn unter Berücksich- tigung aller massgeblichen Tatsachen und Umstände die Feststellung gerechtfertigt ist, dass der Erhalt dieses Vorteils einer der Hauptzwecke einer Gestaltung oder Transaktion war, die unmittelbar oder mittelbar zu diesem Vorteil geführt hat; es sei denn, es wird nachgewiesen, dass die Gewährung dieses Vorteils unter diesen Um-

3 SR 0.142.112.681

Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet AS 2020

ständen mit dem Ziel und Zweck der einschlägigen Bestimmungen dieses Abkom- mens im Einklang steht.»

Art. 9 Die Präambel des Protokolls zum Abkommen wird durch folgende Präambel ersetzt: «In Bezug auf das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und zur Vermeidung von Steuerbetrug und Steuerflucht haben die Unterzeichneten folgende Bestimmungen vereinbart, die einen integrierenden Bestandteil dieses Abkommens bilden.»

Art. 10 1. Die bestehenden Ziffern II, III, IV, V, VI und VII des Protokolls zum Abkommen werden zu den Ziffern III, IV, V, VI, VII und VIII.

2. Die folgende Ziffer II wird dem Protokoll zum Abkommen hinzugefügt:

«II. Zu Art. 3 Abs. 1 Bst. j Es besteht Einvernehmen darüber, dass der Ausdruck «Vorsorgeeinrichtung» fol- gende Einrichtungen sowie alle gleichen oder im Wesentlichen vergleichbaren Ein- richtungen umfasst, die aufgrund von nach dem 1. Januar 2018 erlassenen Gesetzen errichtet werden: a) In den Niederlanden: alle Vorsorgeeinrichtungen nach: (i) dem Rentengesetz (Pensioenwet), (ii) dem Gesetz über die obligatorische Beteiligung an einer betrieblichen Vorsorgeeinrichtung (Wet vereplichte deelneming in een bedrijfstak- pensioenfonds 2000), (ііi) dem Gesetz über die obligatorische berufsständische Vorsorge (Wet verplichte beroepspensioenregeling), (iv) dem Gesetz über den Notarberuf (Wet op het norarisambt), (v) dem Gesetz über die Finanzaufsicht (Wet op financieel toezicht); b) in der Schweiz: alle Vorsorgeeinrichtungen nach: (i) dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 19464 über die Alters- und Hin- terlassenenversicherung, (ii) dem Bundesgesetz vom 19. Juni 19595 über die Invalidenversicherung, (iii) dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 20066 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung,

4 SR 831.10 5 SR 831.20 6 SR 831.30

Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet AS 2020

(iv) dem Bundesgesetz vom 25. September 19527 über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft, (v) dem Bundesgesetz vom 25. Juni 19828 über die berufliche Alters-, Hin- terlassenen- und Invalidenvorsorge, einschliesslich der nicht registrier- ten Vorsorgeeinrichtungen, die berufliche Vorsorgepläne anbieten, nach: – dem Bundesgesetz vom 17. Dezember 19939 über die Freizügig- keit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvor- sorge, – Artikel 89a Absätze 6 und 7 des Schweizerischen Zivilgesetz- buches10, – Artikel 331 Absatz 1 des Obligationenrechts11.»

Art. 11 Die bestehende Ziffer III (neu Ziff. IV) des Protokolls zum Abkommen wird durch folgende Bestimmungen ersetzt: «IV. Zu Art. 4 Abs. 1 1. Der Ausdruck «eine in einem Vertragsstaat ansässige Person» schliesst Organisa- tionen ein, die ausschliesslich zu religiösen, wohltätigen, wissenschaftlichen, kultu- rellen, sportlichen oder Ausbildungszwecken (oder zu mehreren dieser Zwecke) gegründet und geführt werden und die in einem Vertragsstaat gemäss seinem Recht ansässig sind, ungeachtet der Tatsache, dass ein Teil oder die Gesamtheit ihrer Ein- künfte oder ihres Gewinns gemäss dem innerstaatlichen Recht dieses Staates steuer- befreit sein kann. 2. Der Ausdruck «eine in einem Vertragsstaat ansässige Person» schliesst auch eine Vorsorgeeinrichtung ein.»

Art. 12 Die bestehende Ziffer VIII des Protokolls zum Abkommen wird aufgehoben.

Art. 13 Ziffer IX des Protokolls zum Abkommen wird durch folgende Bestimmung ersetzt: «IX. Zu Art. 4, Art. 10 Abs. 1 und 2 und Art. 21 1. Es besteht Einvernehmen darüber, dass ein steuerbefreiter niederländischer An- lagefonds «VBI» (vrijgestelde beleggingsinstelling), ein schweizerischer vertrag- licher Anlagefonds «FCP», eine schweizerische Investmentgesellschaft mit variab-

7 SR 834.1 8 SR 831.40 9 SR 831.42 10 SR 210 11 SR 220

Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet AS 2020

lem Kapital «SICAV» und eine schweizerische Kommanditgesellschaft für kollekti- ve Kapitalanlagen «KmGK» keine ansässigen Personen eines Vertragsstaates oder beider Vertragsstaaten sind.

2. Ungeachtet von Absatz 1, Artikel 10 Absätze 1 und 2 und Artikel 21:

a. können die Niederlande hinsichtlich eines Anspruchs auf einen steuerbefrei- ten niederländischen Anlagefonds «VBI» (vrijgestelde beleggingsinstelling) oder einer Beteiligung an einem solchen Fonds ihr innerstaatliches Recht anwenden; die Steuer darf jedoch, wenn die nutzungsberechtigte Person dieses Anspruchs oder dieser Beteiligung in der Schweiz ansässig ist,

15 Prozent des Bruttobetrags des besteuerten Einkommens nicht überstei-

gen; b. kann die Schweiz hinsichtlich eines Anspruchs auf einen schweizerischen vertraglichen Anlagefonds «FCP», eine schweizerische Investmentgesell- schaft mit variablem Kapitel «SICAV» oder eine schweizerische Komman- ditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen «KmGK» nach dem Bundesge- setz vom 23. Juni 200612 über die kollektiven Kapitalanlagen oder einer Beteiligung an einem solchen Fonds oder einer solchen Gesellschaft ihr in- nerstaatliches Recht anwenden; die Steuer darf jedoch, wenn die nutzungs- berechtigte Person dieses Anspruchs oder dieser Beteiligung in den Nieder- landen ansässig ist, 15 Prozent des Bruttobetrags des besteuerten Einkom- mens nicht übersteigen.

3. In Bezug auf Absatz 2 Buchstaben a und b sind gegebenenfalls Ziffer XIII und

Artikel 22 anwendbar.»

Art. 14 Die bestehenden Ziffern X, XI, XII, XIII, XIV, XV und XVI des Protokolls zum Abkommen werden zu den Ziffern XI, XII, XIII, XIV, XV, XVI und XVII.

Art. 15 Dem Protokoll zum Abkommen wird die folgende Ziffer X hinzugefügt: «X. Zu Art. 10 Abs. 3 1. Artikel 10 Absatz 3 ist nicht anwendbar, wenn die Person ein Anlagefonds «FBI» (fiscale beleggingsinstelling) nach dem niederländischen Gesetz über die Körper- schaftsgewinnsteuer ist. 2. Im Übrigen ist Artikel 10 Absatz 3 für niederländische PPI-Einrichtungen (pre- miepensioeninstelling) nur insoweit anwendbar, als die Dividenden an einen Vor- sorgeplan eines in den Niederlanden ansässigen Arbeitgebers gezahlt werden.»

12 SR 951.31

Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet AS 2020

Art. 16 Dieses Protokoll tritt am letzten Tag des Monats in Kraft, der auf den Monat des Eingangs der späteren der beiden Notifikationen über den Abschluss der für das In- krafttreten erforderlichen innerstaatlichen Verfahren folgt, und findet auf die Steuer- jahre Anwendung, die am oder nach dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten folgen- den Kalenderjahrs beginnen.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.

Geschehen zu Den Haag, am 12. Juni 2019, im Doppel in französischer, niederländi- scher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleicherweise verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des französischen und des niederländischen Wort- lauts ist der englische Wortlaut massgebend.

Für die Für das Schweizerische Eidgenossenschaft: Königreich der Niederlande: Heinz Walker-Nederkoorn Menno Snel

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