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AS 2020 4919

Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Härtefallverordnung)

Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Härtefallverordnung)

vom 25. November 2020

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 9 Buchstaben a und c sowie 12 des Covid-19-Gesetzes vom 25. September 20201, verordnet:

1. Abschnitt: Grundsatz

Art. 1

1 Der Bund beteiligt sich gestützt auf Artikel 12 Absatz 1 des Covid-19-Gesetzes

vom 25. September 2020 im Rahmen des von der Bundesversammlung bewilligten Verpflichtungskredits (Art. 14) an den Kosten und Verlusten, die einem Kanton aus seinen Härtefallmassnahmen für Unternehmen entstehen, sofern: a. die vom Kanton unterstützten Unternehmen die Anforderungen nach dem

2. Abschnitt erfüllen;

b. die Ausgestaltung dieser Massnahmen den Anforderungen nach dem 3. Ab- schnitt entspricht; c. der Kanton die Anforderungen nach dem 4. Abschnitt und den Artikeln 16–

18 erfüllt.

2 Er beteiligt sich nicht an den Kosten oder Verlusten, die einem Kanton aus seinen Härtefallmassnahmen für Unternehmen entstehen: a. an deren Kapital Bund, Kantone oder Gemeinden mit mehr als 12 000 Ein- wohnern insgesamt zu mehr als 10 Prozent beteiligt sind; b. die im jeweiligen Kanton weder eine Geschäftstätigkeit ausüben noch eige- nes Personal beschäftigen.

SR 951.262 1 SR 818.102

2020-3491 4919

Covid-19-Härtefallverordnung AS 2020

2. Abschnitt: Anforderungen an die Unternehmen

Art. 2 Rechtsform und UID-Nummer

1 Das Unternehmen hat die Rechtsform eines Einzelunternehmens, einer Personen-

gesellschaft oder einer juristischen Person mit Sitz in der Schweiz.

2 Es verfügt über eine Unternehmens-Identifikationsnummer (UID-Nummer).

Art. 3 Zeitpunkt der Gründung und Umsatz

1 Das Unternehmen hat gegenüber dem Kanton belegt, dass:

a. es vor dem 1. März 2020 in das Handelsregister eingetragen worden ist oder, bei fehlendem Handelsregistereintrag, vor dem 1. März 2020 gegründet worden ist; b. es im Durchschnitt der Jahre 2018 und 2019 einen Umsatz von mindestens

100 000 Franken erzielt hat;

c. seine Lohnkosten überwiegend in der Schweiz anfallen.

2 Nahm das Unternehmen die Geschäftstätigkeit auf den 1. Januar 2020 oder später

auf oder wurde es 2019 oder 2018 gegründet und sind darum die Geschäftsjahre 2019 oder 2018 überlang, so gilt als durchschnittlicher Umsatz nach Absatz 1 Buch- stabe b der Umsatz, der zwischen dem 1. Januar 2018 und dem 29. Februar 2020 erzielt wurde, berechnet auf 12 Monate.

Art. 4 Vermögens- und Kapitalsituation

1 Das Unternehmen hat gegenüber dem Kanton belegt, dass es:

a. profitabel oder überlebensfähig ist; b die Massnahmen, die zum Schutz seiner Liquidität und seiner Kapitalbasis nötig sind, ergriffen hat; c. keinen Anspruch auf branchenspezifische Covid-19-Finanzhilfen des Bun- des in den Bereichen Kultur, Sport, öffentlicher Verkehr oder Medien hat.

2 Als profitabel oder überlebensfähig gilt ein Unternehmen, das:

a. zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 31. Dezember 2019 nicht überschul- det war; b. sich zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs nicht in einem Konkurs- verfahren oder in Liquidation befindet; c. sich am 15. März 2020 nicht in einem Betreibungsverfahren für Sozialversi- cherungsbeiträge befindet; d. über einen Nachweis der Überlebensfähigkeit verfügt, der glaubhaft auf- zeigt, dass die Finanzierung des Unternehmens mit der Härtefallmassnahme gesichert werden kann.

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Art. 5 Umsatzrückgang

1 Das Unternehmen hat gegenüber dem Kanton belegt, dass sein Jahresumsatz 2020

im Zusammenhang mit behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie unter 60 Prozent des durchschnittlichen Jahresumsatzes der Jahre 2018 und 2019 liegt.

2 Für Unternehmen, die nach dem 31. Dezember 2017 gegründet worden sind, gilt

der nach Artikel 3 Absatz 2 berechnete Umsatz als durchschnittlicher Jahresumsatz der Jahre 2018 und 2019.

Art. 6 Einschränkung der Verwendung Das Unternehmen hat gegenüber dem Kanton bestätigt, dass es: a. keine Dividenden oder Tantiemen ausschüttet oder Kapitaleinlagen rücker- stattet und keine Darlehen an seine Eigentümer vergibt:

1. während der gesamten Laufzeit des Darlehens, der Bürgschaft oder der

Garantie,

2. während fünf Jahren nach Erhalt eines nicht rückzahlbaren Beitrags o-

der bis zu dessen freiwilliger Rückzahlung an den Kanton; b. die ihm gewährten Mittel nicht an eine mit ihm direkt oder indirekt verbun- dene Gruppengesellschaft, die ihren Sitz nicht in der Schweiz hat, überträgt; zulässig ist jedoch insbesondere das Erfüllen vorbestehender ordentlicher Zins- und Amortisationszahlungspflichten innerhalb einer Gruppenstruktur.

3. Abschnitt:

Anforderungen an die Ausgestaltung der Härtefallmassnahmen

Art. 7 Form

1 Die Härtefallmassnahmen, für deren Kosten und Verluste der Kanton die Beteili-

gung des Bundes in Anspruch nimmt, werden gewährt in Form von: a. rückzahlbaren Darlehen; b. Bürgschaften oder Garantien; c. nicht rückzahlbaren Beiträgen.

2 Sie können nach Branchen, Unternehmensgrösse oder Form der Instrumente unter-

schiedlich sein.

3 Für die Vergabe und die Bewirtschaftung von Bürgschaften können die Kantone

Vereinbarungen mit Dritten abschliessen.

Art. 8 Höchstgrenzen 1 Darlehen, Bürgschaften oder Garantien belaufen sich auf höchstens 25 Prozent des durchschnittlichen Jahresumsatzes 2018 und 2019 und auf höchstens 10 Millionen Franken pro Unternehmen. Ihre Laufzeit ist auf höchstens zehn Jahre befristet.

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2 Die nicht rückzahlbaren Beiträge belaufen sich auf höchstens 10 Prozent des

durchschnittlichen Jahresumsatzes 2018 und 2019 und auf höchstens 500 000 Fran- ken pro Unternehmen. Die Beiträge können gestaffelt beschlossen und ausgerichtet werden.

3 Bezieht ein Unternehmen Hilfen sowohl nach Absatz 1 wie nach Absatz 2, so

dürfen diese gesamthaft 25 Prozent des durchschnittlichen Jahresumsatzes 2018 und

2019 und 10 Millionen Franken pro Unternehmen nicht überschreiten.

4 Für Unternehmen, die nach dem 31. Dezember 2017 gegründet worden sind, gilt

der nach Artikel 3 Absatz 2 berechnete Umsatz als durchschnittlicher Jahresumsatz

2018 und 2019.

5 Der Kanton kann auch Härtefallmassnahmen gewähren, die die Höchstgrenzen

nach den Absätzen 1–3 überschreiten. Der Umfang der Beteiligung des Bundes an den Kosten und Verlusten, die dem Kanton entstehen, bleibt auf diese Höchstgren- zen beschränkt.

Art. 9 Datenbekanntgabe Der Vertrag über Beiträge, Darlehen, Bürgschaften oder Garantien, den der Kanton mit einem Unternehmen schliesst, oder die kantonale Verfügung sieht vor, dass der Kanton bei anderen Amtsstellen von Bund und Kantonen Daten zum betreffenden Unternehmen einholen oder diesen Amtsstellen Daten zu dem Unternehmen bekannt geben kann, soweit dies für die Beurteilung der Gesuche, die Bewirtschaftung der Unterstützungen und die Missbrauchsbekämpfung nötig ist.

Art. 10 Zeitlicher Rahmen 1 Die Darlehen, Bürgschaften oder Garantien, für die der Kanton im Verlustfall die Beteiligung des Bundes beanspruchen kann, werden zwischen dem 26. September

2020 und dem 31. Dezember 2021 zugesichert oder ausbezahlt.

2 Die nicht rückzahlbaren Beiträge, für deren Kosten der Kanton die Beteiligung des Bundes beanspruchen kann, werden zwischen dem 26. September 2020 und dem 31. Dezember 2021 ausbezahlt.

Art. 11 Bewirtschaftung durch die Kantone und Missbrauchsbekämpfung

1 Der Bund beteiligt sich nur an den Kosten und Verlusten, die dem Kanton aus

seinen Härtefallmassnahmen entstehen, sofern dieser: a. für geeignete Massnahmen zur Bewirtschaftung von Darlehen, Garantien oder Bürgschaften sorgt; b. nach Eintritt von Darlehens- und Bürgschaftsverlusten geeignete Massnah- men ergreift, um den Forderungsbetrag wieder einbringen zu können; c. die Missbrauchsbekämpfung mit geeigneten Mitteln sicherstellt. 2 Die für die branchenspezifischen Covid-19-Finanzhilfen in den Bereichen Kultur, Sport, öffentlicher Verkehr oder Medien zuständigen Bundesstellen sind verpflich- tet, den zuständigen Amtsstellen der Kantone, dem Staatssekretariat für Wirtschaft

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(SECO) und der Eidgenössischen Finanzkontrolle die Personendaten und Informati- onen herauszugeben, die diese für die Erfüllung ihrer Aufgabe benötigen.

4. Abschnitt: Verfahren und Zuständigkeiten

Art. 12 Verfahren

1 Das Verfahren zur Gewährung von Härtefallmassnahmen, für die die Beteiligung

des Bundes beansprucht wird, richtet sich nach kantonalem Recht.

2 Die Kantone prüfen die Gesuche im Einzelfall.

3 Sie können für die Prüfung Dritte beiziehen.

Art. 13 Kantonale Zuständigkeit

1 Zuständig für das Verfahren ist der Kanton, in dem ein Unternehmen am

1. Oktober 2020 seinen Sitz hatte.

2 Im Falle einer Sitzverlegung des Unternehmens in einen anderen Kanton während

der Geltungsdauer von Bürgschaften oder während der Laufzeit von rückzahlbaren Darlehen bleibt die kantonale Zuständigkeit davon unberührt.

5. Abschnitt: Beiträge des Bundes und Berichterstattung der Kantone

Art. 14 Umfang der Bundesbeteiligung Der Bund beteiligt sich im Rahmen des von der Bundesversammlung bewilligten Verpflichtungskredits an den Kosten und Verlusten, die einem Kanton aus seinen Härtefallmassnahmen für Unternehmen entstehen.

Art. 15 Aufteilung auf die Kantone

1 Der Beitrag des Bundes wird zu zwei Dritteln nach dem kantonalen BIP im

Jahr 2016 und zu einem Drittel nach der Wohnbevölkerung im Jahr 2019 auf die Kantone aufgeteilt. Die prozentuale Aufteilung auf die einzelnen Kantone ist im Anhang aufgeführt.

2 Die Kantone melden dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung

und Forschung (WBF) bis zum 30. Juni 2021, ob und in welchem Umfang sie: a. den ihnen zugeteilten Bundesbeitrag nicht beanspruchen werden; b. Bedarf an zusätzlichen Mitteln haben.

3 Das WBF teilt die Mittel nach Absatz 2 Buchstabe a Kantonen, die Bedarf nach

Absatz 2 Buchstabe b gemeldet haben, nach der Aufteilung gemäss Absatz 1 zu.

4 Es kann von der Aufteilung nach Absatz 3 abweichen, wenn dadurch dem Bedarf

der Kantone besser entsprochen werden kann.

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Art. 16 Einreichung der kantonalen Regelung und grundsätzliche Zusage des Bundes 1 Der Kanton, der eine Beteiligung des Bundes beansprucht, reicht vorgängig, spä- testens aber bis zum 30. September 2021, seine Regelung ein mit der Bestätigung, dass diese den Vorgaben dieser Verordnung entspricht.

2 Das SECO prüft die kantonale Regelung und bestätigt gegebenenfalls, dass diese

den Vorgaben dieser Verordnung entspricht. Damit gilt der finanzielle Rahmen des Bundes nach den Artikeln 14 und 15 Absatz 1 als zugesagt.

Art. 17 Zahlungszeitpunkt, Wiedereinbringung und Rückerstattungen

1 Die Kantone finanzieren den Unternehmen den gesamten zugesicherten Betrag und

stellen dem Bund nachträglich Rechnung.

2 Beiträge des Bundes werden dem Kanton ausbezahlt:

a. bei rückzahlbaren Darlehen: wenn die Rückzahlung nach Ablauf der Lauf- zeit nicht oder nicht vollständig erfolgt; b. bei Bürgschaften, wenn sie gezogen, oder bei Garantien, wenn sie eingefor- dert werden; c. bei nicht rückzahlbaren Beiträgen: im Jahr 2021 und für Restzahlungen im Jahr 2022.

3 Wiedereinbringungserträge aus Darlehen und Bürgschaften abzüglich der Kosten

für die Wiedereinbringung fallen im Umfang der gesetzlichen Kostenbeteiligung zugunsten von Bund und Kantonen an.

4 Rückerstattungen von Unternehmen infolge missbräuchlicher Angaben und frei-

willige Rückzahlungen von nicht rückzahlbaren Beiträgen nach Artikel 6 Buchsta- be a Ziffer 2 fallen im Umfang der gesetzlichen Kostenbeteiligung zugunsten von Bund und Kantonen an.

Art. 18 Berichterstattung und Rechnungsstellung

1 Die Berichterstattung der Kantone über die geleisteten und die zugesicherten

Unterstützungsmassnahmen umfasst mindestens folgende Informationen: a. UID-Nummern und Namen der unterstützten Unternehmen; b. Betrag und Form der Unterstützung pro Unternehmen; c. Bestätigung der Einzelfallprüfung und der Einhaltung der Anspruchsvoraus- setzungen gemäss dieser Verordnung; d. Berichterstattung über den Stand der offenen rückzahlbaren Darlehen, Bürg- schaften und Garantien; e. Berichterstattung über Vorkehrungen zur Missbrauchsbekämpfung.

2 Die Berichterstattung erfolgt über eine durch das SECO zur Verfügung gestellte

Informatiklösung. Sie erfolgt im Jahr 2021 monatlich, ab 2022 halbjährlich.

Covid-19-Härtefallverordnung AS 2020

3 Die Kantone stellen die Rechnungen nach Artikel 17 Absatz 1 dem SECO für ein

Jahr gesamthaft zu. Für nicht rückzahlbare Beiträge kann der Kanton dem Bund halbjährlich Rechnung stellen.

4 Das WBF kann weitere Einzelheiten festlegen.

Art. 19 Nachträgliche Kürzung und Rückforderung

1 Der finanzielle Rahmen nach Artikel 15 kann nachträglich gekürzt werden, wenn

der Kanton die Anforderungen nach dieser Verordnung nicht einhält.

2 Der Bund kann geleistete Zahlungen von einem Kanton zurückfordern, wenn sich

nachträglich herausstellt, dass die Anforderungen dieser Verordnung nicht eingehal- ten worden sind.

6. Abschnitt: Nachlassverfahren, Kapitalverlust und Überschuldung

Art. 20 Nachlassverfahren im Zusammenhang mit Härtefallmassnahmen

1 Abweichend von den Artikeln 293 Buchstabe a und 293a des Bundesgesetzes vom

11. April 18892 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) bewilligt das Nach- lassgericht einem Unternehmen auf Gesuch die provisorische Nachlassstundung, wenn das Unternehmen glaubhaft macht, dass es: a. die Anforderungen an Unternehmen gemäss dem 2. Abschnitt erfüllt; und b. Härtefallmassnahmen bereits beantragt hat oder so bald als möglich beantra- gen wird.

2 In den Fällen von Absatz 1 gilt Folgendes:

a. Abweichend von Artikel 293b SchKG sieht das Nachlassgericht im Regel- fall von der Einsetzung einer Sachwalterin oder eines Sachwalters ab; sofern es aufgrund der Umstände jedoch erforderlich ist, setzt das Nachlassgericht auf Gesuch des Unternehmens oder von Amtes wegen eine Sachwalterin o- der einen Sachwalter ein. b. Das Nachlassgericht erhebt keine Gebühr für seine Entscheide.

Art. 21 Kapitalverlust und Überschuldung Für die Berechnung der Deckung von Kapital und Reserven nach Artikel 725 Ab- satz 1 des Obligationenrechts (OR)3 und für die Berechnung einer Überschuldung nach Artikel 725 Absatz 2 OR werden nicht als Fremdkapital berücksichtigt: a. Darlehen, die der Kanton als Härtefallmassnahme im Einklang mit dieser Verordnung gewährt;

2 SR 281.1 3 SR 220

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b. Kredite, die er als Härtefallmassnahme im Einklang mit dieser Verordnung verbürgt oder garantiert.

7. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 22 Vollzug Für den Vollzug dieser Verordnung auf Seite des Bundes ist das SECO zuständig.

Art. 23 Inkrafttreten und Geltungsdauer

1 Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2020 in Kraft.4

2 Sie gilt unter Vorbehalt von Absatz 3 bis zum 31. Dezember 2021.

3 Artikel 21 gilt unter Vorbehalt von Absatz 4 bis zum 31. Dezember 2031.

4 Absatz 3 tritt in Kraft, wenn die Änderung des Covid-19-Gesetzes vom

25. September 2020 in Kraft tritt, die die Geltungsdauer von Artikel 9 Buchstabe c dieses Gesetzes bis zum 31. Dezember 2031 verlängert.

25. November 2020 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

4 Dringliche Veröffentlichung vom 25. Nov. 2020 im Sinne von Art. 7 Abs. 3

des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).

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Anhang (Art. 15 Abs. 1)

Prozentualer Anteil je Kanton am Höchstbetrag des Bundes

Verteilschlüssel gemäss Artikel 15 Absatz 1 Nr. Kanton Anteil in Prozent

1 ZH 19,99 % 2 BE 11,88 % 3 LU 4,29 % 4 UR 0,33 % 5 SZ 1,56 % 6 OW 0,40 % 7 NW 0,46 % 8 GL 0,43 % 9 ZG 2,40 % 10 FR 3,09 % 11 SO 2,83 % 12 BS 4,18 % 13 BL 3,10 % 14 SH 1,02 % 15 AR 0,53 % 16 AI 0,16 % 17 SG 5,65 % 18 GR 2,20 % 19 AG 6,77 % 20 TG 2,73 % 21 TI 4,32 % 22 VD 8,79 % 23 VS 3,15 % 24 NE 2,22 % 25 GE 6,79 % 26 JU 0,74 % Total 100,00 %

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